Titel:
Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen an einer Mittelschule, Fortsetzung des Ordnungsmaßnahmeverfahrens nach Schulwechsel, Einvernehmen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, Quorum zur Einrichtung eines Disziplinarausschusses, Unterrichtsausschluss, Ordnungsmaßnahme, Schulwechsel, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, pädagogisches Ermessen, Prozesskostenhilfe
Normenketten:
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 7
BayEUG Art. 88 Abs. 1 Nr. 3
BayEUG Art. 88 Abs. 5
BayEUG Art. 88 Abs. 6
BayEUG Art. 58 Abs. 1 S. 3
Schlagworte:
Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen an einer Mittelschule, Fortsetzung des Ordnungsmaßnahmeverfahrens nach Schulwechsel, Einvernehmen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, Quorum zur Einrichtung eines Disziplinarausschusses, Unterrichtsausschluss, Ordnungsmaßnahme, Schulwechsel, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, pädagogisches Ermessen, Prozesskostenhilfe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Ausschluss vom Unterricht an der Mittelschule A …
2
Der Antragsteller besuchte zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 die 7. Jahrgangsstufe der Mittelschule S … Seit dem 20. April 2026 besucht er aufgrund eines Umzugs die Mittelschule A …, die Sprengelschule seines neuen Wohnortes.
3
Am 20. April 2026 fand die Sitzung der Lehrerkonferenz statt, in der mehrheitlich die Entscheidung gefasst wurde, einen Unterrichtsausschluss von vier Unterrichtswochen und einen Tag zu verhängen.
4
Mit Bescheid der Mittelschule S … vom 21. April 2026 wurde der Antragsteller vier Wochen und einen Tag vom Unterricht und außerschulischen Angeboten an der Mittelschule A … ausgeschlossen. An den währenddessen stattfindenden, angekündigten Leistungsnachweisen müsse der Antragsteller teilnehmen und habe anschließend die Schule wieder zu verlassen. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, mit einem Mitschüler wiederholt in der Pause Geld von Mitschülern verlangt und deren Taschen auch gegen ihren Willen durchsucht zu haben, wenn diese angegeben hätten, kein Geld dabei zu haben. Es sei keine unmittelbare körperliche Gewalt angewendet worden, jedoch hätten sich die betroffenen Schüler durch das Auftreten bedroht gefühlt. Um dem Antragsteller den Start an der neuen Schule nicht „vollends zu verbauen“, sei der Ausschluss von vier Wochen und einem Schultag als angemessene Maßnahme festgelegt worden. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
5
Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2026 an das Staatliche Schulamt im Landkreis R. Widerspruch eingelegt.
6
Mit am 27. April 2026 eingegangenem Schreiben wendet sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Bayerische Verwaltungsgericht München und beantragt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. April 2026 anzuordnen.
7
Mit Bescheid vom 30. April 2026 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 21. April 2026 zurückgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, es fehle noch an der Erteilung des Einvernehmen des zuständigen Jugendamtes.
8
Nach Erteilung des Einvernehmens des Jugendamts der Stadt R. am 4. Mai 2026 wurde am 5. Mai 2026 ein nahezu wortgleicher Bescheid erlassen. Die vom 27. April 2026 bis 1. Mai 2026 abgeleistete Ausschlusszeit werde auf den neuen Ausschluss angerechnet. Dieser gehe nun von 11. Mai 2026 bis einschließlich 15. Juni 2026.
9
Auch gegen den Bescheid vom 5. Mai 2026 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Mai 2026 an das Staatliche Schulamt im Landkreis R. Widerspruch eingelegt.
10
Mit weiterem Schreiben vom 7. Mai 2026 gegenüber dem Verwaltungsgericht München teilt der Antragsteller mit, das Verfahren nicht für erledigt zu erklären, da auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Mai 2026 bestünden und beantragt somit sinngemäß,
11
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Mai 2026 anzuordnen.
12
Weiter wird beantragt,
13
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
14
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es werde im Bescheid unzutreffend behauptet, der Antragsteller habe die vorgeworfene Tat eingeräumt. Es habe nie ein Geständnis gegeben. Vielmehr habe er die Tat stets bestritten und lediglich ein anderer beteiligter Schüler habe die Tat eingeräumt. Das Gespräch sei ausschließlich durch den Schulleiter geführt worden. Die Anhörung des Antragstellers sei ohne die Anwesenheit der Eltern, Unterstützung durch die Schulsozialarbeit oder eine Vertrauensperson erfolgt. Es habe sich ein weiterer Schüler im Raum befunden, der Angaben zu den Vorwürfen gemacht habe, was den Antragsteller unzulässig beeinflusst habe. Es fehle an einer klaren, nachvollziehbaren Zuordnung der Vorwürfe. Es sei unklar, auf welche Zeugenaussage sich die Schule stütze. Auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlung habe keine Beteiligung des Antragstellers nachgewiesen werden können. Dem Antragsteller sei ein Neuanfang in Aussicht gestellt worden, wozu die Maßnahme in Widerspruch stehe.
15
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Dies ist bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt.
16
Der Antragsgegner legte die Akten vor. Eine Antragstellung oder inhaltliche Äußerung sind nicht erfolgt.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
18
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
19
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie vorliegend von Gesetzes wegen (Art. 88 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es – unter Beachtung der vom Gesetzgeber in Art. 88 Abs. 8 BayEUG getroffenen Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit – abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass eine Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung, bei der insbesondere auch die gesetzgeberische Entscheidung, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, zu berücksichtigen ist.
20
1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren und aufgrund der vorgelegten Akten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. Mai 2026, sodass die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als gering anzusehen sind und im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung folglich das Interesse des Antragsgegners überwiegt (vgl. Art. 88 Abs. 8 BayEUG).
21
Gem. Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG kann der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bei einer schulischen Gefährdung erfolgen. Eine schulische Gefährdung liegt bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten vor (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG).
22
a) Es bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für die formelle Rechtswidrigkeit des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 5. Mai 2026.
23
aa) Die Mittelschule S … konnte die getroffene Ordnungsmaßnahme auch noch nach dem Schulwechsel am 20. April 2026 infolge des Umzugs des Antragstellers verhängen.
24
Gem. Art. 88 Abs. 6 BayEUG werden eingeleitete Ausschluss- oder Entlassungsverfahren durch einen späteren Schulwechsel nicht berührt. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf dieses Verfahren auch bei einem Schulwechsel als Angehöriger derjenigen Schule, die das Verfahren eingeleitet hat.
25
Nach Auffassung der erkennenden Kammer fallen darunter nicht nur Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 BayEUG, also die Entlassung von der Schule und den Ausschluss von allen Schule einer Schulart, sondern auch die hier verhängte Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG.
26
Dafür spricht zunächst der Wortlaut. Der Begriff Ausschlussverfahren ist weit gehalten und nicht näher präzisiert. Darunter lassen sich sprachlich neben Schulausschlussverfahren auch Unterrichtsausschlussverfahren fassen.
27
Bei den schwerwiegenderen Ordnungsmaßnahme der Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, die jedenfalls eine schulische Gefährdung voraussetzen, ist bei Einleitung des Verfahrens nicht absehbar, ob und welche konkrete Ordnungsmaßnahme am Ende des Verfahren getroffen wird. Bei der Beschränkung des Normverständnis auf Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 bis Nr. 12 BayEUG wäre das Verfahren zunächst fortzuführen und sodann zu beenden, wenn der Beschluss gefasst wird, dass eine Maßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 BayEUG als angemessen erachtet wird. Bei Schülern von Pflichtschulen wären so schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen nach einem Umzug oder der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses in keinem Fall mehr fortzuführen, da bei diesen Schulen lediglich die schwerwiegenderen Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 BayEUG in Betracht kommen (vgl. Art. 88 Abs. 3 Nr. 4 BayEUG).
28
Ein solch begrenztes Verständnis lässt sich indes nicht mit der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/10311 S. 16) vereinbaren, wonach mit Art. 88 Abs. 6 BayEUG die bisherigen Regelungen aus den Schulordnungen (§ 16 GSO/RSO a.F., § 15 Abs. 2 WSO a.F.) in das BayEUG übernommen werden sollten. Denn in den Schulordnungen war ebenso die Androhung der Entlassung erfasst, sodass jedenfalls Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG nunmehr von Art. 88 Abs. 6 BayEUG erfasst sind. Weiter wird im Vergleich zur bisherigen Regelung auch das Konzept einer Feststellung, dass der Schüler entlassen worden wäre oder eine Androhung der Entlassung ausgesprochen wäre, nach dem Schulwechsel aufgegeben. Es wird nach Art. 86 BayEUG eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen. Dabei unterscheidet sich der Tenor der Maßnahme nicht mehr, auch wenn zwischenzeitlich ein Schulwechsel erfolgt ist. Ferner ist dem Wortlaut des Art. 88 Abs. 6 BayEUG keine Begrenzung auf einzelne Schularten zu entnehmen.
29
Für eine weite Auslegung des Art. 88 Abs. 6 BayEUG spricht zudem Folgendes: Die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei Pflichtschulen (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG) stellt nach der Systematik der Ordnungsmaßnahmen das Gegenstück zur „Entlassung von der Schule“ (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) dar. Nach der ausdrücklichen Festlegung in Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 BayEUG, wonach Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 BayEUG bei Pflichtschulen unzulässig sind, hätte Art. 88 Abs. 6 BayEUG in der Folge einen auf einzelnen Schularten beschränkten Anwendungsbereich, ohne dass dies vom Wortlaut vorgesehen ist und inhaltlich gerechtfertigt erscheint. Gegen eine Beschränkung auf einzelne Schularten spricht auch die Gesetzesbegründung, in der von einer Harmonisierung und Bündelung der bisherigen Regelungen die Rede ist (LT-Drs. 17/10311 S. 17). Eine 1:1-Übernahme aus einzelnen Schulordnungen war somit nicht vorgesehen.
30
Für das Verständnis der erkennenden Kammer, dass sämtliche eingeleitete Verfahren hinsichtlich schwerwiegenderer Ordnungsmaßnahmen bei einem Schulwechsel nicht abgebrochen werden, sprechen auch Art. 37 Satz 1 Buchst. f, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BaySchO. Danach werden die Ordnungsmaßnahmen der Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG für so relevant erachtet, dass sie im Schullaufbahnbogen zu vermerken sind und dieser bei einem Schulwechsel an die neue Schule weitergegeben werden muss. Von den übrigen Ordnungsmaßnahme erlangt die neue Schule hingegen keine Kenntnis.
31
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann es somit nicht vom zeitlichen Zufall abhängen, ob schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen noch verhängt werden können. Denn mittelbarer Zweck des Art. 88 Abs. 6 BayEUG ist es auch zu verhindern, dass sich die Schülerin oder der Schüler eingeleiteten Ordnungsmaßnahmenverfahren durch einen Schulwechsel entziehen kann. Dieses Ziel könnte bei einem eingeschränkten Verständnis hinsichtlich Ordnungsverfahren von Pflichtschulen nicht erreicht werden. Gründe für eine unterschiedliche Handhabung lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen und vermag die Kammer nicht zu erkennen.
32
bb) Mit der Lehrerkonferenz hat auch das zuständige Gremium den Beschluss gefasst.
33
Zuständig für die Entscheidung nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG ist die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG).
34
Ausweislich der Akte sind 24 Lehrkräfte mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit im Schuljahr 2025/2026 an der Mittelschule S … beschäftigt, womit mangels Erreichen des Quorums von 26 Lehrkräften kein Disziplinarausschuss gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zu bilden war und somit die Lehrerkonferenz für die Entscheidung zuständig war. Auch war die Lehrkonferenz beschlussfähig, nachdem jedenfalls 22 von 29 Lehrkräften an der Abstimmung teilgenommen haben (vgl. § 6 Abs. 1 BaySchO).
35
cc) Vor Erlass des Bescheids vom 5. Mai 2026 hat auch das Jugendamt sein Einvernehmen mit der Maßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG erteilt.
36
Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob auf das Jugendamt im Landkreis R., dessen Einvernehmen zunächst rechtswidrigerweise nach Bescheiderlass vom 21. April 2026 erteilt wurde, oder aufgrund des vor Bescheiderlass erfolgten Umzugs auf das Jugendamt der Stadt R. abzustellen ist. Beide Jugendämter haben ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 29. April 2026 bzw. 4. Mai 2026 erteilt und damit vor Erlass des Bescheides vom 5. Mai 2026 erteilt.
37
dd) Auch erfolgte am 13. April 2026 eine den Anforderungen des Art. 88 Abs. 3 BayEUG entsprechende Anhörung, die insbesondere die Belehrung über das Antragsrecht hinsichtlich der Beteiligung von Beratungslehrkräften, Schulpsychologen, einer Lehrkraft des Vertrauens sowie des Elternbeirats enthielt.
38
b) Weiter ist der Bescheid nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Es liegt insbesondere eine schulische Gefährdung vor.
39
Die Entscheidung, ein Fehlverhalten durch die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu ahnden und die Auswahl dieser Ordnungsmaßnahme ist eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die dabei nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt notwendigerweise einen Bewertungsspielraum des zuständigen Organs der Schule. Die Verwaltungsgerichte dürfen in diesen Spielraum nicht korrigierend eingreifen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat, und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (stRspr, vgl. zuletzt etwa: BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 7 ZB 23.317 – juris Rn. 13).
40
Das Abnehmen von Geld der Mitschüler gegen ihren Willen beeinträchtigt in schwerer Weise das schulische Miteinander. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Möglichkeit haben, die Schule besuchen zu können, ohne sich um ihr Eigentum sorgen zu müssen. Ferner stellt das Durchsuchen von Hosentaschen gegen den Willen einen massiven Eingriff in die persönliche Spähre des Betroffenen dar.
41
Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – BayVBl 1994, 346.). Die Schule muss ihre pädagogischen Erwägungen daran ausrichten, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und nicht geduldet werden kann (VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14.1784 – juris). Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens stehen. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 7 ZS 00.3088 – juris).
42
Gemessen daran steht die getroffene Ordnungsmaßnahme vorliegend auch zur Schwere des zu ahndenden und zu unterbindenden Verhaltens des Antragstellers nicht außer Verhältnis. Die von der Lehrerkonferenz getroffene pädagogische Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die gewählte Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses von vier Schulwochen und einem Tag verfolgt in nicht zu beanstandender Weise den Zweck, an die Einsichtsfähigkeit des Antragstellers zu appellieren, eine Wiederholung seines Fehlverhaltens zu unterlassen. Die gewählte Maßnahme war auch zur Schwere des Verstoßes verhältnismäßig. Die Lehrerkonferenz hat ihre pädagogischen Erwägungen nachvollziehbar im Protokoll dargestellt und auch im Bescheid begründet. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten. Die Schule hat im Protokoll vertiefte Erwägung zur Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit gemacht, die seitens des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden sind.
43
Es bestehen auch keine Zweifel an der Beteiligung des Antragstellers an dem vorgeworfenen Fehlverhalten. Sofern der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, es habe nie ein Geständnis gegeben, ergibt sich für die Kammer unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden Aktenbestandteile daraus kein Fehler in der Sachverhaltsermittlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Gesprächsnotizen über das zweite Gespräch des Schulleiters mit dem Antragsteller und dem weiteren involvierten Schüler zu zweifeln. Danach haben beide beteuert, dass sie die Taten bedauern würden und es nicht mehr machen würden. Auch bestätigen nach weiteren Gesprächsnotizen Schüler, dass „diese Aktion kein normaler Umgang (Leihe) oder ein Spiel“ gewesen sei. Zudem ergibt sich aus der Gesprächsnotiz einer Lehrkraft vom 14. April 2026 über ein Gespräch mit dem ebenso involvierten Mitschüler M., dass der Antragsteller weitergemacht habe. Der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, ein Geständnis sei nie erfolgt.
44
Weiter ist festzuhalten, dass das Verfahren über eine Ordnungsmaßnahme losgelöst vom polizeilichen Ermittlungsverfahren ist und auch nicht die Erfüllung und korrekte Qualifizierung strafrechtlicher Tatbestände voraussetzt. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen ist und keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Dieser Aspekt ist für das schulische Ordnungsmaßnahmeverfahren ohne Belang.
45
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Schule auch nicht das Alter oder den zwischenzeitlich erfolgten Schulwechsel verkannt. Hinsichtlich ersterem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal das Geburtsdatum im Bescheid genannt wird. Zweitens wurde im Protokoll festgehalten, dass bei langem Schulausschluss auch die neue Schule keine Chance mehr hat, den Schüler kennenzulernen. Auch wurde ausweislich des Protokolls ein Ausschluss von fünf Schulwochen diskutiert, der ein „massives“ Zeichen wäre. Dafür fand sich in der Abstimmung der Lehrerkonferenz jedoch nur eine Stimme. Laut der Begründung des Bescheids solle die verhängte Dauer den Antragsteller zu einer Verhaltensänderung veranlassen, zugleich aber dem Antragsteller die Chance auf einen Neustart und das Erreichen eines Schulabschlusses lassen.
46
Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Anordnung, trotz Unterrichtsausschlusses an den angekündigten Leistungsnachweisen verpflichtend teilnehmen zu müssen (vgl. in diese Richtung wohl auch: VG München, B.v. 23.3.2023 – M 3 S 23.420 – juris Rn. 8, 29; VG Ansbach, B.v. 14.11.2018 – AN 2 S 18.02197 – juris Rn. 1, 14: verpflichtende Teilnahme nach freiwilliger Teilnahmemöglichkeit an den vorbereitenden Unterrichtsstunden des Fach).
47
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
48
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 38.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).
49
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen (vgl. § 116 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). Ergänzend sei angemerkt, dass er auch mangels Erfolgsaussichten (vgl. § 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen wäre, wie sich aus vorstehenden Ausführung ergibt. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vorliegend unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).