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VG München, Urteil v. 29.07.2026 – M 33 K 24.30610
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Titel:

Asyl, Türkei, Kurde, Abweisend, Wehrdienst, Erwägungsgrund 38 StatusVO, EWG 38 StatusVO, EW 38 StatusVO, Wehrdienstverweigerung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Wehrdienstverweigerung wegen Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Wehrdienstverweigerung, Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, Gewissensentscheidung

Normenketten:
Art. 87e AsylG n.F.
StatusVO Art. 13
GG Art. 16a
StatusVO Art. 18
AufenthG § 60
AsylG § 34
Schlagworte:
Asyl, Türkei, Kurde, Abweisend, Wehrdienst, Erwägungsgrund 38 StatusVO, EWG 38 StatusVO, EW 38 StatusVO, Wehrdienstverweigerung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, Wehrdienstverweigerung wegen Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Wehrdienstverweigerung, Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, Gewissensentscheidung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Mit der Klage wird das behördlicherseits abgelehnte Asylbegehren weiterverfolgt.
2
Der Kläger hat nach eigenen Angaben die türkische Staatsangehörigkeit und ist kurdischer Volkszugehörigkeit.
3
Nach den letzten Angaben der Klägerseite erfolgte die Ausreise aus der Türkei am … August 2022 auf dem Luftweg. Er flog zunächst nach Mazedonien und reiste von dort auf dem Landweg über Serbien und Ungarn am … Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein. Der Asylantrag wurde förmlich am … November 2022 gestellt.
4
Am … Januar 2024 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. Vorgetragen wurde im Wesentlichen, dass er verfolgt werde, da sein Bruder im Jahre 2014 für die YPG gekämpft habe. 2015 habe es „Grabenereignisse“ in N* … gegeben. Die Freunde des Bruders des Klägers seien gefangen genommen worden. Durch Folter hätte der Staat herausgefunden, wen sie kennen würden und was sie an Informationen hätten. Dadurch habe der Staat die Adresse der Klägerfamilie herausgefunden. Der Staat habe dem Kläger viel psychologischen Druck bereitet und ihnen gedroht, sodass sie nach A* … gezogen seien. Sie hätten die Familie des Klägers mehrfach zu Hause besucht und nach den Brüdern des Klägers gefragt. Der Kläger habe auch einen Bruder in Deutschland und nach ihm sei gefragt worden. Sie hätten dem Kläger gedroht und ihn beleidigt. Sie hätten den Kläger als Terroristen betitelt und erst am nächsten Morgen freigelassen. 2017 habe der Kläger angefangen zu studieren. Er sei aus jedem Wohnheim nach drei Monaten rausgeschmissen worden. 2021 habe der Kläger sein Studium beendet. Er sei dann zum Wehrdienst einberufen worden. Dagegen habe er Einspruch eingelegt und gesagt: „Ihr habt mich nicht mal untersucht, wie können Sie mich jetzt einberufen?“. Der Kläger habe dann gesagt, dass er den Wehrdienst zahlen und verkürzen wolle. Der Kläger habe in A* … seinen Wehrdienst leisten müssen. Der Kläger habe nicht das Recht dazu gehabt, den Wehrdienst gegen Zahlung zu verkürzen. Der Kläger habe dann eine Verlängerung der Frist beantragt. Sie sei um sechs Monate verlängert worden. Alle drei bis vier Monate habe der Kläger Besuch von der Polizei bekommen. Er sei bedroht worden. Sie hätten immer nach den Brüdern des Klägers gefragt. Der Kläger habe vier Brüder. Diese würden alle unter unterschiedlichen Adressen wohnen. Sie hätten den Kläger total unter Druck gesetzt und hätten gefragt, ob der Kläger auch in die Berge wolle wie seine Brüder. Sie hätten auch gesagt, dass der Kläger zum Wehrdienst gehen solle. Der Kläger sei unter psychologischem Druck gestanden, dass er geflohen sei. Danach hätten sie den Bruder des Klägers gefunden. Dieser sei auch geflüchtet. Der andere Bruder des Klägers sei vom Krieg geflohen (gemeint ist die Kämpfe der YPG in Syrien) und dann in die Türkei zurück. Er sei mit einem gefälschten Ausweis nach Finnland geflohen. Dort sei er seit 2017. Sein Bruder habe den gefälschten Ausweis gebraucht, da er sonst getötet worden wäre. Die Türkei würde die YPG als Terrororganisation ansehen und unschuldige Kurden töten. Sie hätten den Bruder des Klägers getötet. Der (Asyl-)Antrag des Klägers sei bewilligt worden. Der Bruder des Klägers sei von 2014 bis 2016 in Syrien bei der YPG gewesen. Danach befragt, woher der Kläger wisse, dass die Freunde des Klägers gefoltert worden seien, gab der Kläger an, dass sie bei ihm das selbe gemacht hätten. Sie hätten den Kläger nach seinem Bruder gefragt. Sie hätten das alles nur gemacht, um psychologischen Druck aufzubauen. Danach befragt, wann der Kläger festgenommen und gefoltert worden sei, gab der Kläger an, dass es 2015 gewesen sei. Danach sei er häufiger besucht worden. Es habe keine Festnahmen gegeben. Sie seien nachts um zwei Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Dann hätten sie den Kläger mitgenommen. Er würde dann da sitzen und sie würden ihm auf den Kopf schlagen und ihn befragen. Es gäbe keine Dokumente dazu. Sie hätten den Kläger nachts um zwei Uhr mitgenommen und ihn dann früh morgens freigelassen. Wen solle der Kläger anzeigen? Danach befragt, was der Kläger gefragt worden sei, antwortete dieser: „Gehst du auch in die Berge wie deine Brüder?“, „Ihr seid Terroristen.“ Danach gefragt, wieso die anderen Brüder des Klägers gesucht werden würden, gab der Kläger an, dass der Umstand, dass sie Kurden seien, der Grund sei. Sie hätten auch die kurdischen Parteien unterstützt und an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Sie wären schon immer als Terroristen abgestempelt worden. Danach befragt, was nach 2015 passiert sei, gab der Kläger an, dass, nachdem sie sich offiziell angemeldet hätten (um in die Schule gehen und studieren zu können), der Druck weiter gegangen sei. Näher danach befragt, gab der Kläger an, dass sie nachts in ihr Haus gekommen seien und den Kläger immer wieder mitgenommen hätten. Bei seinen Schwestern sei psychologischer Druck aufgebaut worden. Beim Kläger hätten sie Gewalt angewendet. Dem Vater des Klägers hätten sie nichts getan. Der sei schon 60. Der Kläger sei immer mitgenommen und befragt worden. Dann sei er in der Früh freigelassen worden. Die Verhöre seien auf der Wache in E* … (Landkreis der Provinz A* …) gewesen. Der Klägers sei vier bis fünf Mal mitgenommen worden. Er sei nicht oft zuhause gewesen, da er studiert habe. Danach befragt, wieso ihm der Wohnheimplatz gekündigt worden sei, gab der Kläger an, dass der Umstand, dass „sie“ sie (die Familie des Klägers) kennen würden. Der Kläger habe schon viermal die Unterkunft wechseln müssen. Ihr Name sei direkt mit Terroristen verbunden wesen. Sogar der Direktor der Wohnanlage sei persönlich zum Kläger gekommen und habe gesagt, dass er gehen solle. Der Kläger habe dann keinen Zugang zur Wohnanlage gehabt. Danach befragt, wieso sein Bruder in Syrien gekämpft habe, gab der Kläger an, dass sein Bruder kein Türke, sondern Kurde sei. Die YPG sei eine kurdische Organisation. Es sei zur Zeit der Grabenkämpfe in N* … gewesen. Sein Bruder sei damals zurückgekommen und sollte verhaftet werden. Der Vater des Klägers habe ihm einen gefälschten Ausweis beschafft und ihn nach Finnland geschickt. Sie würden immer noch nach dem Bruder des Klägers fragen. Es sei nicht so oft (alle 5 bis 6 Monate). Danach befragt, wieso der Kläger sich nicht vom Wehrdienst habe freikaufen können, gab der Kläger an, dass schon festgestanden habe, wo er hinkommen solle. Obwohl er keine Untersuchung gehabt habe. Die Stelle habe auch schon festgestanden. Der Kläger habe Fotos von den Dokumenten. Ein Haftbefehl würde nicht gegen den Kläger bestehen. Der Kläger sei geflohen, obwohl er zum Wehrdienst sollte. Er sei einberufen worden. Er habe Angst gehabt, vom Staat / den türkischen Soldaten getötet zu werden. Danach befragt, wieso der Kläger eingezogen werden solle, wenn der Staat davon ausgehe, dass er Terrorist sei, gab der Kläger an, dass sie ihn in den Osten schicken wollten, damit er gegen andere Kurden kämpfe. Davor habe er auch Angst. Nach einem konkreten Auslöser für die Flucht gefragt, gab der Kläger an, dass kurz vor seiner Ausreise Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Er sei zum Militärdienst einberufen worden. Es sei ein Zusammenspiel davon gewesen. Er habe einen weiteren Bruder in M* … M* … Er sei nicht offiziell dort gemeldet. Er würde sowieso schwarz auf dem Bau arbeiten. Er habe auch Probleme. Danach befragt, was er befürchte, wenn er zurück in die Türkei müsste, gab der Kläger an, dass er Angst um sein Leben habe und dass man ihn zum Wehrdienst zwingen würde. Der Kläger habe keine Lebenssicherheit. Zuletzt habe der Kläger in A* … gewohnt (seit 2016). Der Kläger habe einen Reisepass gehabt.
5
Mit Bescheid des BAMF vom ... Februar 2024 wurde der Asylantrag vollumfänglich abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3) wurden nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) wurde abgelehnt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht (Ziffer 5). Es wurde ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet (Ziffer 6).
6
Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass Kurden in der Türkei nicht gruppenverfolgt seien. Das Studium des Klägers sei abgeschlossen. Der Kläger sei nie offiziell verhaftet worden und innerhalb von sieben Jahren lediglich 4 bis 5 Mal vernommen worden.
7
Ergänzend zu obigen Ausführungen wird bezüglich der Angaben des Klägers bei der Anhörung sowie der Begründung des Bescheids auf die entsprechenden Abschnitte aus dem angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
8
Am 21. Februar 2024 wurde gegen den Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.
9
Beantragt wurde sinngemäß:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2024 (Az. …) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren; hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
10
Zur Begründung wurde der angegriffene Bescheid beigelegt.
11
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024,
die Klage abzuweisen.
12
Sie bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
13
Mit Beschluss vom 11. November 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
14
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2026 erschien niemand für die Beteiligten.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Behördenakte des BAMF verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
In der Verwaltungsstreitsache kann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2026 entschieden werden, obwohl für die Beteiligten in diesem Termin niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen.
A.
17
Sowohl nach dem Asylgesetz in der Fassung gültig bis 11. Juni 2026 (im Folgenden a.F.) als auch in der derzeit gültigen Fassung (im Folgenden n.F. oder nur AsylG) ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
18
I. Nach Ansicht des Einzelrichters ist entgegen dem Wortlaut von § 87e Abs. 2 AsylG die VO EU 2024/1347 (im Weiteren StatusVO) auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Asylantrag – wie hier – nicht nach dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14; VG Wiesbaden U.v. – 7 K 3421/25.WI.A – juris Rn. 40; VG Osnabrück, B.v. 22.6.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 37).
19
Art. 42 StatusVO regelt, dass die StatusVO ab dem 12* Juni 2026 gilt, und stellt klar, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt. Die Vorschrift unterscheidet folglich nicht danach, wann ein Schutzantrag eingereicht wurde. Aus den in § 87e Abs. 2 AsylG zitierten Artikeln 1 und 79 Abs. 3 der VO EU 2024/1348 (im Weiteren AsylVfVO) ergibt sich nichts anderes. Soweit man also § 87e Abs. 2 AsylG so auslegt, dass die StatusVO nicht auf Anträge angewendet werden soll, die nicht nach dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, ist § 87e Abs. 2 AsylG offensichtlich europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Alternativ kann § 87e Abs. 2 AsylG auch europarechtskonform so ausgelegt werden, dass sich aus der Maßgabe, die StatusVO auf Anträge anzuwenden, die nach dem 12* Juni 2026 eingereicht wurden, nicht zwingend ergibt, dass die StatusVO nicht auch auf Anträge, die nicht danach eingereicht wurden, angewendet werden muss (vgl. zum Umgang mit Normen, die im Konflikt mit dem Unionsrecht stehen, EuGH, U.v. 13.6.2016 – C-187/15 – juris Rn. 43 ff.). Der nationale Gesetzgeber hat den Konflikt mit dem europäischen Recht auch bereits selbst erkannt und eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet (vgl. BT-Drs. 21/6393, insb. S. 21).
20
II. Weiter geht das Gericht davon aus, dass über § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG das AsylG a.F. auf den Fall anzuwenden ist, soweit sich nicht aus unmittelbar geltendem Unionsrecht (insb. der StatusVO) etwas anderes ergibt (vgl. VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 10; VG Berlin B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 9 ff.; VG Minden, B.v. 24.6.2026 – 1 L 422/26.A – juris Rn. 6 ff.).
21
Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der AsylVfVO. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung (i.S. Art. 16a GG) und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG. Nach Ansicht des Gerichts ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG so auszulegen, dass die in Art. 79 Abs. 3 der AsylVfVO beschriebene Regelungssystematik auf die Anwendung des AsylG a.F. übertragen werden soll, also das AsylG a.F. für Anträge, die nicht nach dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weitergelten soll (vgl. VG Berlin B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 9 ff.). Das Gericht teilt auch die Auffassung, dass diese Übergangsregelung für alle verfahrensbezogenen Vorschriften des AsylG a.F. gilt, unabhängig davon, ob sie das behördliche bzw. gerichtliche Asylverfahren betreffen oder von der RL 2013/32/EU (im Weiteren AsylVfRL) „geprägt“ sind (VG Minden, B.v. 24.6.2026 – 1 L 422/26.A – juris Rn. 10).
B.
22
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG a.F. und n.F.) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids verpflichtet wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Ziffern 1 und 3 des Bescheids), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Ziffer 2 des Bescheids) oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (Ziffer 4 des Bescheids). Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6 des Bescheids) bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel. Das BAMF hat den Asylantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Ergänzend zu folgenden Ausführungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F. und n.F.).
C.
25
I. Die Zuerkennung jeder Art von flüchtlingsrechtlichem Schutz setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des jeweiligen schutzbegründenden Tatbestands gegeben sind. Der Schutzsuchende muss die unmittelbare Bedrohung glaubhaft darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (stRspr. vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.10.2001 – 1 B 24/01 – juris Rn. 5). Erforderlich ist, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16). Hieran hat auch die Einführung/Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) nicht grundlegend etwas geändert. Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Klägers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, sollte im Zweifelsfall zugunsten des Klägers entschieden werden, sofern dieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen Schutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, seine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, festgestellt wurde (Art. 4 Abs. 5, Erwägungsgrund 27 StatusVO).
26
II. Hinsichtlich der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisses (Verfolgung i.S. des Flüchtlingsschutzes und des Art. 16a GG; ernsthafter Schaden i.S. des subsidiären Schutzstatus; Unvereinbarkeit mit der EMRK i.S. § 60 Abs. 5 AufenthG; erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S. § 60 Abs. 7 AufenthG) gilt einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr. vgl. z.B. bzgl. Flüchtlingsschutz: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19 und 32; bzgl. Asyl i.S. Art. 16a GG: BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 17/98 – juris Rn. 8; bzgl. subsidiärem Schutzstatus: BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22; bzgl. nationaler Abschiebungsverbote: BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 20 und U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – juris Rn. 34). Hieran hat auch die Einführung/Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) nichts geändert.
27
Beachtlich wahrscheinlich ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis, wenn die hierfür sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden überwiegen. Erforderlich ist, alle festgestellten Umstände und ihre Bedeutung zu gewichten und abzuwägen (qualifizierende Betrachtung). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem solchen flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignis hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37, sowie U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24, und vom 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris Rn. 17).
28
III. Wie bereits vor Reform/Einführung des GEAS gilt auch weiterhin bezüglich Personen, die bereits in der Vergangenheit (politische) Verfolgung erfahren haben bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten haben oder von solchen jeweils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht waren, eine Wiederholungsvermutung, die nur durch stichhaltige Gründe widerlegt werden kann (bzgl. Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutzstatus, vgl. Art. 4 Abs. 4 StatusVO; bzgl. Asyl i.S. Art. 16a GG, vgl. stRspr. z.B. BVerwG, U.v. 25.9.1984 – 9 C 17/84 – juris Rn. 8 f.).
D.
29
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
30
I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich gemäß Art. 13 StatusVO nach den Kapiteln II und III der StatusVO.
31
Nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. Art. 9 StatusVO, sog. Verfolgungshandlung) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Art. 10 StatusVO, sog. Verfolgungsgrund) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (d.h. Verfolgung durch einen tauglichen Verfolgungsakteur bzw. fehlender Schutz durch einen tauglichen Schutzakteur sowie keine internen Schutzalternativen, vgl. Art. 6, 7 und 8 StatusVO).
32
Weiter darf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nach Art. 5 Abs. 2, Art. 12 oder Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. d und e StatusVO ausgeschlossen sein.
33
II. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der bei einer qualifizierenden Betrachtung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde.
34
1. Allein die Zugehörigkeit zum kurdischen Volk rechtfertigt nicht die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in der Türkei. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass sichere Anhaltspunkte entweder für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, ist geklärt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei keiner Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Rn. 40 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 18.11.2020 – 2 A 321/20 – juris Rn. 16; OVG SH, B.v. 31.3.2021 – 5 LA 43/21 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31 ff.; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49 ff.). Umstände, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden, ergeben sich nicht aus den aktuellen, dem Gericht zugänglichen Erkenntnismitteln. Hinreichende Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine hinreichende Verfolgungsdichte können dem Vortrag nicht entnommen werden.
35
2. Auch die vorgetragenen individuellen Gründe rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
36
a. Nach einer Gesamtbetrachtung ist das Gericht schon nicht voll von der Wahrheit des Klägervortrags überzeugt. Das Gericht konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Klägers nicht feststellen (vgl. Art. 4 Abs. 5 Buchst. e. StatusVO). Die Angaben des Klägers beim Bundesamt hinsichtlich seiner Erlebnisse in der Türkei waren pauschal und weisen nicht hinreichend Wahrheitsmerkmale auf. Die Angaben des Klägers wirkten im Ergebnis nicht wie eine natürliche Nacherzählung eines Erlebnisses. Natürliche Geschehensabläufe mit klaren Anfängen und Enden sowie Nebensächlichkeiten und Eindrücke aus der Gefühlswelt hat der Kläger überwiegend nicht geschildert. Im Wesentlichen ist es bei allgemeinen Behauptungen dahingehend geblieben, dass etwas Bestimmtes passiert sei. Die wenigen Details, die er genannt hat, lassen keinen zwingenden Bezug zu einem selbst erlebten Geschehen erkennen. Viele Menschen aus der Herkunftsregion des Klägers könnten problemlos Vergleichbares beschreiben, auch ohne dies selbst erlebt zu haben. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Umstände, unter denen der Kläger angeblich von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden sei, vollkommen pauschal und farblos geblieben sind. Der Kläger gab im Grunde nur an, dass er nachts mitgenommen worden sei, er auf den Kopf geschlagen / Gewalt angewendet worden sei und er am nächsten Morgen wieder habe gehen dürfen. Umstände, die diesen Vortrag mit Leben füllen würden (z.B. Art und Häufigkeit der Schläge, Verletzungen, Beschreibung der anwesenden Personen oder der relevanten Örtlichkeiten, Details darüber was Gesprochen wurde usw.), hat der Kläger nicht gemacht. Die Chance, sein Fluchtschicksal in der mündlichen Verhandlung durch persönliches Erscheinen und Vorbringen glaubhaft zu machen, hat der Kläger nicht genutzt.
37
b. Eine Verfolgung in der Türkei ist angesichts des Vortrags des Klägers auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat ein über die Wehrpflicht des Klägers hinausgehendes Interesse (insb. ein mit einem Politmalus belegtes Strafverfolgungsinteresse) am Kläger hat. Nach den Darstellungen des Klägers wurde er ab 2015 bis zu seiner Ausreise im August 2022 lediglich 4 bis 5 Mal mitgenommen und befragt. Dabei sei es nach den Schilderungen des Klägers ganz vorrangig nicht um ihn selbst, sondern um seinen Bruder gegangen. Die YPG wird in der türkischen Regierung als Terrororganisation angesehen. Auch wenn die YPG in Deutschland nicht als solche eingestuft wird, handelt es sich bei der YPG zumindest um eine bewaffnete Miliz mit engen Verbindungen zur PKK, welche wiederum in Europa als Terrororganisation eingestuft wird. Ermittlungen und Befragungen sind daher von einem grundsätzlich berechtigten Strafverfolgungs- bzw. Gefahrenabwehrinteresse gedeckt. 4 bis 5 Befragungen im Zeitraum von circa 6 bis 7 Jahren erreichen auch nicht die nach Art. 9 StatusVO notwendige Intensität. Soweit der Kläger angab, im Rahmen dieser Befragungen bedroht, beleidigt und misshandelt worden zu sein, lassen die sehr dünnen Ausführungen des Klägers ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die notwendige Schwere erreicht wurde. Von Verletzungen hat der Kläger nicht berichtet, zumal die konkreten Umstände der angeblichen Misshandlungen weitgehend unklar sind. Gegen ein Interesse des türkischen Staates am Kläger persönlich spricht weiter, dass der Kläger nach jeder Befragung wieder gehen durfte und mit Ausnahme einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung nie über die Befragungen hinausgehende behördliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. Strafverfahren sind nie gegen den Kläger eingeleitet worden, Haftbefehle oder Ähnliches liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger konnte auch ohne Probleme auf dem Luftweg ausreisen.
38
Die übrigen vom Kläger beschriebenen Diskriminierungen und Benachteiligungen (insb. an der Universität) erreichen auch in ihrer Gesamtheit nicht den Grad einer Verfolgung i.S.d. Art. 9 StatusVO. Sie stellen keine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten dar. Sie sind insbesondere nicht annähernd vergleichbar mit einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Keine Strafe ohne Gesetz). Zumal der Kläger nicht gezwungen ist, wieder an eine türkische Universität zu gehen.
39
c. Bezüglich der befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst siehe ausführlich unten.
E.
40
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Asylberechtigung liegen nicht vor.
41
Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Asylanerkennung scheidet bereits nach Art. 16a Abs. 2 GG wegen der Landwegeinreise aus.
F.
42
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor.
43
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus richtet sich gemäß Art. 18 StatusVO nach den Kapiteln II und V der StatusVO.
44
Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO hat eine Person Anspruch auf subsidiären Schutzstatus, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland einen ernsthaften Schaden (i.S. Art. 15 StatusVO) erleiden würde, und sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will (d.h. ein tauglicher Akteur als Ursache der Gefahr bzw. fehlender Schutz durch einen tauglichen Schutzakteur sowie keine internen Schutzalternativen, vgl. Art. 6, 7 und 8 StatusVO). Weiter darf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht nach Art. 5 Abs. 2 oder Art. 17 StatusVO ausgeschlossen sein.
45
Die Klägerseite hat keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO droht. Diesbezüglich ist der klägerische Vortrag nicht anders zu werten als hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft.
46
Bezüglich der befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst siehe ausführlich unten.
G.
47
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK (insb. Art. 3 EMRK) oder Art. 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
48
I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beim nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bilden hierfür mehrere Anspruchsgrundlagen. Liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor, erübrigt sich daher eine Prüfung von Art. 60 Abs. 7 AufenthG (stRspr. vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – Rn. 16 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris Rn. 14). Sowohl § 60 Abs. 5 als auch § 60 Abs. 7 AufenthG umfassen nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (stRspr. vgl. bspw. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris).
49
II. Eine Verletzung der EMRK ist nicht erkennbar. Insbesondere sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die humanitären Bedingungen in der Türkei auch für Kurden nicht grundsätzlich so schlecht, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könnte. Auch die persönlichen Umstände des Klägers lassen hieran keine begründeten Zweifel aufkommen.
50
Der Kläger gehört zu keiner vulnerablen Gruppe. Er ist jung und gebildet. Mangels anderer Erkenntnisse ist auch davon auszugehen, dass er gesund und erwerbsfähig ist. Zudem existieren Rückkehr- und Reintegrationsprojekte wie „REAG/GARP“ oder „Starthilfe Plus“ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand 1/2024, S. 21).
51
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei einen Lebensunterhalt haben wird, der über dem Existenzminimum liegt, und er in der Lage sein wird, seine Grundbedürfnisse (vgl. Art. 8 Abs. 5 Buchst. c. StatusVO) zu befriedigen.
52
Im Übrigen und bezüglich anderer Verletzungen der EMRK ist der klägerische Vortrag nicht anders zu werten als hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich der befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst siehe ausführlich unten.
53
III. Eine der Abschiebung entgegenstehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
54
Hinsichtlich einer Abschiebung entgegenstehender gesundheitlichen Belange liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor.
55
Im Übrigen ist der klägerische Vortrag nicht anders zu werten als hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich der befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst siehe ausführlich unten.
H.
56
Die vom Kläger für den Fall der Rückkehr in die Türkei befürchtete Heranziehung zum Wehrdienst vermag der Klage unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg zu verhelfen. Weder eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5 StatusVO, ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 3 Nr. 6 StatusVO noch eine einer Abschiebung entgegenstehende Gefahr im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist beachtlich wahrscheinlich.
57
I. Die Wehrpflicht als Recht eines jeden Staates ist völkerrechtlich anerkannt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchst. c Ziffer II des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, sog. UN-Zivilpakt bzw. UNO-Pakt II, Art. 4 Abs. 3 Buchst. b Alt. 1 EMRK).
58
Entsprechend stellt die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, grundsätzlich weder eine politische Verfolgung dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c StatusVO) anzusehen (stRspr. bspw. BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris 20; vgl. auch UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees; in Deutsch: Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2019, Nr. 167, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2019/123881).
59
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann jedoch dann vorliegen, wenn derartige Maßnahmen (also die Wehrpflicht an sich oder Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung) zielgerichtet gegenüber Personen wegen eines asylerheblichen persönlichen Merkmals eingesetzt werden (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris 20; EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 (Shepherd) – juris Rn. 50 ff.). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Akt der Wehrdienstverweigerung dazu führt, dass einer Person ein asylrelevantes Merkmal (Art. 3 Nr. 5, Art. 10 StatusVO) zugeschrieben wird (insb. bestimmte politische oder religiöse Überzeugungen, vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1992 – 9 C 76/91 – juris Rn. 13; EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – juris Rn. 47).
60
II. In der Türkei droht dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich relevante Heranziehung zum Wehrdienst.
61
1. Eine solche ist denkbar, wenn Personen gerade wegen eines Fluchtgrundes (Art. 10 StatusVO) zum Militärdienst herangezogen werden (vgl. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 56 f.).
62
In der Türkei ist dies nicht zu befürchten. Die Wehrpflicht in der Türkei wird allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt und stellt für sich genommen daher keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung dar (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 86; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 33; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – 13 S 3741/20 – juris Rn. 97).
63
Der Militärdienst ist in der Türkei grundsätzlich für jeden männlichen türkischen Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 verpflichtend. Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung. In der Folge sind neben ethnischen Türken insbesondere auch Kurden und andere ethnische Minderheiten wehrpflichtig (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei Version 10, Stand: 6.8.2025, S. 128; Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 87; BAMF, Länderkurzinformation Türkei – Wehrdienst, Stand: 11.2025, S. 1, S. 5; Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Military service Version 4.0, Stand: 7.2025, S. 7 f. und S. 10; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung, Stand: 15.9.2025, S. 5).
64
2. Weiter kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Heranziehung zum Wehrdienst vorliegen, wenn dieser derart gestaltet ist, dass bestimmte Aufgaben – insbesondere besonders gefährliche Einsätze – einer bestimmten Gruppe von Wehrpflichtigen zugewiesen werden oder flüchtlingsrechtlich relevante Handlungen sonst hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung und Durchführung des Wehrdienstes beachtlich wahrscheinlich sind (vgl. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 56 ff.).
65
Auch dies ist in der Türkei nicht zu befürchten (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – 13 S 3741/20 – juris Rn. 97 ff.).
66
a. Der Wehrdienst in der Türkei ist grundsätzlich sechs Monate lang (Verkürzung auf circa 1 Monat z.T. möglich). Wehrpflichtige werden nach dem Zufallsprinzip auf die gesamte Türkei verteilt. Wehrpflichtige erhalten zunächst eine einmonatige militärische Grundausbildung und werden anschließend in den Dienst eingeteilt, wo sie weitere Ausbildung erhalten. Es ist daher zwar nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Allerdings hat die Armee vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige daher nicht in Konfliktgebiete wie den Nordirak und Syrien entsandt, in denen türkische Streitkräfte im Einsatz sind. Ebenso werden sie aufgrund der Größe der türkischen Streitkräfte (ca. 355.000 Soldaten) und der bereits im Dienst befindlichen Anzahl professioneller Soldaten grundsätzlich nicht bei Anti-Terror-Operationen oder in Hochrisikogebieten wie z.B. entlang der türkischirakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen den türkischen Streitkräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) kommen kann (vgl. Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 9 und 89, dem im Betrachtungszeitraum 9.2023 bis 20.2.2025 keine Informationen über den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vorlagen; Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Military service Version 4.0, Stand: 7.2025, S. 7 f.; BAMF, Länderkurzinformation Türkei – Wehrdienst, Stand: 11.2025, S. 1, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei Version 10, Stand: 6.8.2025, S. 123, 128).
67
b. Die Erkenntnismittellage lässt auch nicht den Schluss zu, dass kurdische Wehrdienstleistende oder Angehörige anderer Minderheiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Militärdienstes Handlungen erleiden, die die notwendige flüchtlingsrechtliche Intensität (i.S. Art. 16a GG, Art. 9 und 15 StatusVO oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) aufweisen (vgl. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – 13 S 3741/20 – juris Rn. 97 ff. und v. 9.6.2026 – A12 S 1278/25 – Rn. 57 ff.; OVG Saarl, B.v. 8.2.2024 – 2 A 210/22 – juris Rn. 42 f.).
68
Zwar gibt es Erkenntnisquellen zu Einzelfällen, wonach Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen erlitten, die auch zu Selbstmord führten. Menschenrechtsgruppen berichten, dass verdächtige Todesfälle im Militär weit verbreitet seien; gerade für Angehörige von Minderheiten sei der Militärdienst ein gefährliches Umfeld (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei Version 10, Stand: 6.8.2025, S. 125 ff.; Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Military service Version 4.0, Stand: 7.2025, S. 9 ff.; vgl. Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 9 und 89; BAMF, Länderkurzinformation Türkei – Wehrdienst, Stand: 11.2025, S. 1, S. 5 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, 16.9.2020). Eine Systematik der Diskriminierung von Minderheiten ist durch die Einzelfallberichte jedoch nicht hinreichend belegt. Maßgeblich beruhen diese Erkenntnisse auch auf Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle und sind nicht hinreichend verlässlich. Eine generelle erhöhte Gefährdung kurdischer Wehrdienstleistender lässt sich daher nicht herleiten (stRspr. vgl. ausführlich hierzu VGH BW, 9.6.2026 – A12 S 1278/25 – Rn. 57 ff.; vgl. insoweit auch indiziell: Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 89, dem im Betrachtungszeitraum 9.2023 bis 20.2.2025 keine Informationen über antikurdische Gewalt gegenüber kurdischen Wehrpflichtigen vorlagen).
69
III. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Handlung (i.S. Art. 16a GG, Art. 9 und 15 StatusVO oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) kann auch vorliegen bei Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten, Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) fallen (vgl. insb. Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. e StatusVO).
70
Hiervon sind nicht nur die Personen umfasst, die persönlich solche Handlungen begehen müssten. Der internationale Schutz ist jedoch auf andere Personen nur dann auszudehnen, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Es obliegt dabei dem Asylantragsteller, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 (Shepherd) – juris Rn. 30 ff.).
71
Bezüglich Wehrpflichtiger in der Türkei ist die Begehung solcher Handlungen nicht hinreichend wahrscheinlich (vgl. NdsOVG, B.v. 2.3.2007 – 11 LA 189/06 – juris Rn. 10; VGH BW; U.v. 9.6.2026 – A12 S 1278/25 – juris Rn. 56; SächsOVG, U.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 11).
72
Wehrpflichtige werden in der Türkei grundsätzlich nicht im Kampf, in Konfliktgebieten oder bei Anti-Terror-Operationen eingesetzt (ausführlich hierzu s.o.). Zumal es bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht im Militärdienst standen und ihre militärische Ausbildung nach erfolgter Musterung erst durchlaufen müssten, in der Regel noch völlig unklar ist, wann, wo und mit welchen Aufgaben sie gegebenenfalls zukünftig eingesetzt werden (SächsOVG, U.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10).
73
IV. Weiter kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Handlung vorliegen (i.S. Art. 16a GG, Art. 9 und 15 StatusVO oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), wenn einer Person wegen der Wehrdienstentziehung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht (vgl. insb. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c StatusVO).
74
1. Das türkische Strafrecht ist hinsichtlich Wehrdienstentziehungen nicht derart gestaltet, dass es grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen wäre.
75
Wehrdienstverweigerer werden in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Seit einer Gesetzesänderung (Art. 63 tMilStGB) ist nunmehr bei Nichtantritt zur Musterung und Umgehung der Registrierung sowie bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Nr. 5326) zu verhängen. Das Militärstrafgesetzbuch sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor. Wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr aufgegriffen wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen und im Falle eines Aufgriffs durch die Organe unter Umständen mit höheren Strafen geahndet werden. Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira (mit Stand 9.2024 rund 40 Euro). Werden Freiheitsstrafen verhängt, werden diese jedoch fast alle in Geldstrafen umgewandelt. Fälle ohne Umwandlung seien selten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Freiheitsstrafen von den Gerichten aufgeschoben werden. Neben Geldbußen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen können Wehrdienstverweigerer eine Vielzahl von anderen Nachteilen erfahren (z.B. Einschränkung der Wahlrechte, faktische Einschränkung der Bewegungsfreiheit wegen der Angst, aufgegriffen zu werden, Nachteile auf dem Arbeitsmarkt; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: 1.2024, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei Version 10, Stand: 6.8.2025, S. 130 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI Strafen bei Wehrdienstverweigerung, Stand: 21.5.2025, Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Military service Version 4.0, Stand: 7.2025, S. 38 f.; Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 88 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung, Stand: 15.9.2025, S. 5 ff.).
76
Nach den Erkenntnismitteln kann es zwar in Einzelfällen zu Gefängnisstrafen und hohen Bußgeldern kommen. Die staatlichen Strafen und Maßnahmen stehen jedoch nicht per se außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Zunächst werden Bußgelder verhängt. Wenn Freiheitsstrafen verhängt werden, werden diese regelmäßig in Geldstrafe umgewandelt oder die Strafen aufgeschoben. Der (strafrechtliche) Umgang mit Wehrdienstverweigerern in der Türkei erreicht daher üblicherweise nicht die notwendige flüchtlingsrechtliche Intensität (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2019 – Au 6 K 17.35166 – und vom 1.9.2020 – Au 6 K 19.30565 – juris Rn. 46; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 89 ff. und vom 11.6.2026 – A 13 S 305/26 – juris Rn. 80 ff.; bzgl. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen s.u.).
77
Nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnismittel „Länderkurzinformation Türkei – Wehrdienst“ (Stand 11/2025) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem zu entnehmen ist, dass seit Oktober 2025 Wehrdienstverweigerungen vermehrt mit Freiheitsstrafen geahndet würden. Das vom Bundesamt an der Stelle zitierte Erkenntnismittel (Bianet English, Conscientious objectors receive prison sentences after repeated prosecutions, abrufbar unter https://bianet.org/haber/conscientious-objectorsreceive-prison-sentencesafter-repeated-prosecutions-312755) ist sehr kurz und berichtet lediglich von drei Einzelfällen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass in allen diesen Fällen nicht sofort eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Vielmehr legt der Bericht nahe, dass den Urteilen langjährige und mehrere Rechtsstreitigkeiten vorausgingen und zunächst auch mildere Mittel angewandt wurden („Previously, fines were imposed“; „a suspended fivemonth sentence“). Folglich wird die bisherige Erkenntnismittellage lediglich bestätigt.
78
2. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn nur Personen, die ein bestimmtes Merkmal (i.S. Art. 10 StatusVO und Art. 16a GG) aufweisen, strafrechtlich verfolgt werden oder wegen eines solchen Merkmals eine härtere oder willkürliche Strafe zu erwarten haben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, sog. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Stand: 2019, Nr. 169, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2019/123881).
79
Entsprechendes ist in der Türkei nicht zu befürchten (stRspr. vgl. OVG NW, U.v. 25.1.2000 – 8 A 2221/96.A – juris Rn. 1059; SächsOVG, U.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10 und B.v. 5.7.2019 – 3 A 608/19.A – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 94; VG Augsburg, U.v. 27.8.2019 – Au 6 K 17.34088 – juris Rn. 50; VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17 – juris S. 11 der pdf).
80
Der Militärdienst ist in der Türkei grundsätzlich für jeden männlichen türkischen Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 verpflichtend. Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft (ausführlich hierzu s.o.; vgl. indiziell zudem auch Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 9 und 89 dem im Betrachtungszeitraum 9.2023 bis 20.2.2025 keine Informationen dahingehend vorlagen, dass Wehrdienstverweigerer aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität unverhältnismäßig bestraft wurden).
81
3. Weiter können grundsätzlich legitime Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung in eine flüchtlingsrechtlich relevante Handlung (i.S. Art. 16a GG, Art. 9 und 15 StatusVO oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) umschlagen, wenn eine Person den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert.
82
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht in der Türkei nicht. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird strafrechtlich geahndet.
83
a. Der EGMR hat entschieden, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in der Türkei mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein kann und damit auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Handlung (i.S. Art. 16a GG, Art. 9 und 15 StatusVO oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) vorliegen kann, wenn der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird (EGMR, U.v. 24.1.2006, Nr. 39437/98, https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72146, Rn. 55 ff.). Die Entscheidung des Gerichtshofs ist maßgeblich darauf gestützt, dass das türkische Recht zum „zivilen Tod“ (civil death) einer Person führen kann, da sie sich lebenslang in einem Kreislauf der Strafverfolgung und Inhaftierung befindet. Konkret lässt es das türkische Recht zu, dass eine Person, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert, nach Verbüßung einer Haftstrafe unmittelbar zu der für sie zuständigen Militäreinheit überstellt wird, wo die betreffende Person den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert bzw. aufgrund des zugrundeliegenden Gewissenskonflikts verweigern muss. Dies führt wiederum dazu, dass die Person erneut strafrechtlich wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werden würde. Nach Verbüßung der erneut zu erwartenden Haftstrafe würde sich dieser Prozess (quasi lebenslang) wiederholen. Dies führt dazu, dass der Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung ab einem gewissen Zeitpunkt verlassen wird, da die Maßnahmen irgendwann nicht mehr von einem legitimen Strafverfolgungsinteresse getragen sind, sondern darauf abzielen, die intellektuelle Persönlichkeit des Betroffenen zu unterdrücken und in ihm Gefühle von Angst, Beklemmung und Verletzlichkeit hervorzurufen, die geeignet sind, ihn zu demütigen, herabzuwürdigen sowie seinen Widerstand und seinen Willen zu brechen (vgl. EGMR, U.v. 24.1.2006, Nr. 39437/98, https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72146, Rn. 55 ff.; ergänzend hierzu vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei Version 10, Stand: 6.8.2025, S. 130 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung, Stand: 15.9.2025, S. 7 ff.; Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Stand: 2.2025, S. 88 f.).
84
b. Im Falle des Klägers ist keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung wegen einer solchen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu besorgen. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch, soweit die bisherige Rechtspraxis vor Erwägungsgrund 38 der StatusVO neu beurteilt werden muss.
85
Erwägungsgrund 38 der StatusVO lautet wörtlich:
Verfolgungshandlungen können die Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung annehmen. Eine derartige unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung kann etwa erfolgen, wenn ein Antragsteller den Militärdienst aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft verweigert.
86
Nach Ansicht des Einzelrichters bezieht sich Erwägungsgrund 38 der StatusVO ausschließlich auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen (s.u. unter c.). Im Fall des Klägers ist jedoch keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu besorgen. Er hat die notwendige Gewissensentscheidung hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. ist es nach der Erkenntnismittellage und des klägerischen Vortrags nicht hinreichend plausibel, dass er als Wehrpflichtiger derart eingesetzt werden würde, dass er in den notwendigen Gewissenskonflikt geraten würde (s.u. unter d.).
87
c. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich Erwägungsgrund 38 der StatusVO ausschließlich auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Die in Erwägungsgrund 38 aufgezählten Aspekte sind als die Motive zu sehen, die geeignet sind, einen derartigen Gewissenskonflikt hervorzurufen, welcher eine Wehrdienstverweigerung zu rechtfertigen vermag.
88
aa. Hierfür spricht bereits, dass die Diskussionen zur Wehrdienstverweigerung als Grund für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz von der Problematik der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen dominiert sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der europäische Gesetzgeber diesen Konflikt maßgeblich vor Augen hatte, als er Erwägungsgrund 38 schuf. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber, wenn er insoweit etwas anderes gemeint hätte, dies entsprechend deutlich gemacht hätte.
89
bb. Auch der allgemeine Wortsinn legt nahe, dass in Erwägungsgrund 38 Gründe für einen flüchtlingsrechtlich relevanten Gewissenskonflikt beschrieben werden. So beginnt die Aufzählung mit den „moralischen“ Gründen, also einem Aspekt, der nahezu untrennbar mit der Reflexion über die Frage verbunden ist, was ethisch, sittlich, rechtschaffend usw. ist. Auch die darauffolgenden „religiösen“ Gründe rufen unweigerlich Assoziationen mit Ethik, Nächstenliebe, Mitgefühl, Gerechtigkeit usw. hervor. Weiter ist die Wehrdienstverweigerung aus religiösen Gründen das wohl klassischste Beispiel für eine Verweigerung aus Gewissensgründen. Vor diesem Hintergrund ist es die naheliegendste Auslegung, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe und der Besitz einer bestimmten Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung auf einen etwaigen bestehenden inneren Konflikt abstellt, der besteht, wenn Menschen gezwungen werden, sich an militärischen Maßnahmen zu beteiligen, die sich gegen Personen richten, die die selbe Ethnie oder Staatsangehörigkeit haben wie sie.
90
cc. Die StatusVO selbst erörtert die in Erwägungsgrund 38 genannten Motive nicht weiter.
91
Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine weiteren Ausführungen zu Erwägungsgrund 38. Der Entwurf der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2016, der schlussendlich zum Erlass der StatusVO führte (COM/2016/0466 final
- 2016/0223 (COD) – abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52016PC0466) enthielt noch keine entsprechende Formulierung.
92
Mit Änderungsantrag 82 wurde im Wesentlichen beantragt, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO wie folgt formuliert wird:
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten, insbesondere, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen.
(Hervorhebungen eingefügt und Text frei übersetzt durch den Einzelrichter; bzgl. Original vgl., EU-Parlament, Bericht vom 28.6.2017 – A8-0245/2017 – abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0245_EN.html).
93
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde sich auf den jetzt geltenden und dem ursprünglichen Entwurf der Europäischen Kommission entsprechenden Text des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO geeinigt und Erwägungsgrund 38 geschaffen. Entsprechend wurde der Änderungsantrag 82 als „hinfällig“ betrachtet (vgl. Europäisches Parlament – Ausschuss für bürgerliche Freiheit, Justiz und Inneres, Protokoll vom 24.4.2017 – LIBE_PV(2017)0424_1 – S. 8, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/PV/2017/12-07/1124602DE.pdf).
94
Auch die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) als faktischer Vorgänger der StatusVO enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, wie Erwägungsgrund 38 auszulegen ist.
95
Im Entwurf der Europäischen Kommission vom 12. September 2001, der schlussendlich zum Erlass der Qualifikationsrichtlinie geführt hat (COM/2001/0510 final - CNS 2001/0207 – abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52001PC0510), wird in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d ausgeführt, dass die strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen der Weigerung, der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung darstellen kann, wenn der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, ein Rechtsmittel einzulegen, oder ihm eine unverhältnismäßig schwere oder diskriminierende Strafe auferlegt wird (entspricht den dort genannten Bedingungen des Buchstaben c Ziffer i), in Kriegs- oder Konfliktsituationen, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Wehrdienst seine Teilnahme an militärischen Aktionen erfordert, die nicht mit seinen tief empfundenen moralischen, religiösen oder politischen Überzeugungen oder mit sonstigen berechtigten Gewissensgründen zu vereinbaren sind. In den Erläuterungen zu Artikel 11 Abs. 1 Buchst. d wird weiter ausgeführt, dass berechtigte Gewissensgründe für eine Verweigerung vorliegen können, wenn eine Person einer ethnischen Minderheit angehört und von ihr verlangt wird, sich an militärischen Aktionen gegen diese Minderheit zu beteiligen (Entwurf der Europäischen Kommission vom 12. September 2001, COM/2001/0510 final – CNS 2001/0207 – abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52001PC0510).
96
Das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des UNHCR (Stand: 2019, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2019/123881) führt in Nr. 170 aus, dass es Fälle gibt, in denen die Militärdienstpflicht als solche der einzige Grund für eine Anerkennung als Flüchtling sein kann, wenn eine Person darlegen kann, dass die Ableistung des Militärdienstes ihre Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu ihrer echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch zu anzuerkennenden Gewissensgründen stehen würden.
97
Die Leitlinien über Internationalen Schutz Nr. 10 – Anträge auf Anerkennung als Flüchtling im Zusammenhang mit dem Militärdienst nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention des UNHCR (Originalname: „Guidelines on International Protection No. 10 – Claims to Refugee Status related to Military Service within the context of Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“, abrufbar unter https://www.unhcr.org/us/media/guidelines-internationalprotection-no-10-english) vom 12. November 2024 sprechen lediglich von der Verweigerung des Militärdienstes aus moralischen, ethischen, humanitären oder vergleichbaren Beweggründen (vgl. dort S. 1 und 3).
98
In der älteren Publikation des UNHCR „Der internationale Schutz von Flüchtlingen: Die Auslegung des Artikels 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (im Original: „The International Protection of Refugees: Interpreting Article 1 of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees“, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2001/29198) aus dem Jahr 2001 wird auf Seite 6 ausgeführt, dass bei der Abgrenzung zwischen der gewöhnlichen strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten und Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (auch) zu berücksichtigen ist, ob von der Person angesichts ihrer besonderen persönlichen Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, den geforderten Dienst zu leisten, weil dies ihren tatsächlichen religiösen, politischen, humanitären oder philosophischen Überzeugungen widersprechen würde oder – etwa bei einem innerstaatlichen Konflikt ethnischer Prägung – wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit unzumutbar wäre (vgl. dort. Nr. 18).
99
dd. Das Gericht geht angesichts dieser Umstände davon aus, dass alle in Erwägungsgrund 38 genannten Motive Fälle einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen beschreiben, wobei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe und der Besitz einer bestimmten Staatsbürgerschaft vom Europäischen Gesetzgeber als „sonstige berechtigte“, „vergleichbare“ bzw. „anzuerkennende“ Gewissensgründe gesehen werden.
100
d. Im Falle des Klägers ist keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung wegen einer solchen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen besorgt. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch, soweit die bisherige Rechtspraxis vor Erwägungsgrund 38 der StatusVO neu beurteilt werden muss. Der Kläger hat die notwendige Gewissensentscheidung hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemacht (s.u. unter aa.) bzw. ist es nach der Erkenntnismittellage und des klägerischen Vortrags nicht hinreichend plausibel, dass er als Wehrpflichtiger derart eingesetzt würde, dass er in den notwendigen Gewissenskonflikt geraten würde (s.u. unter bb.).
101
Eine Gewissensentscheidung im Zusammenhang der Wehrdienstverweigerung ist eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 87 m.w.N.).
102
Insoweit wird jedoch zwischen absoluter und selektiver Wehrdienstverweigerung unterschieden.
103
aa. Für eine absolute Wehrdienstverweigerung ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung erforderlich. Eine solche Entscheidung muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 87 m.w.N.). Typischerweise sind hiervon Fälle umfasst, in denen Personen jede Form des Militärdienstes aus religiöser, moralischer, philosophischer oder politischer (i.S.v. pazifistischer) Überzeugung ablehnen, wobei die Übergänge zwischen diesen Motiven regelmäßig fließend sind. Da die Ablehnung des Wehrdienstes in diesen Fällen absolut ist, sind Personen, die entsprechende Überzeugungen haben, faktisch nicht in der Lage, Militärdienst zu leisten, da sie sich sonst in dauerhafter Gewissensnot befinden würden.
104
Der Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Seine Angaben beim Bundesamt sind nicht ausreichend, um eine solche (absolute) Gewissensentscheidung glaubhaft zu machen. Der Kläger gab beim Bundesamt an, dass man ihn in den Osten schicken wollte, damit er gegen andere Kurden kämpfe. Hiervor habe der Kläger Angst. Die spricht dafür, dass der Kläger Wehrdienst machen würde, wenn garantiert wäre, dass er nicht in den Osten der Türkei müsste, also nicht die Gefahr bestehen würde, dass er gegen andere Kurden kämpfen müsste. Er gab auch an, dass er versucht habe, eine Verkürzung zu beantragen. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger grundsätzlich bereit wäre, einen verkürzten Wehrdienst abzuleisten. Folglich fällt seine Entscheidung gegen den Wehrdienst situationsbezogen aus. Bei einer absoluten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist auch ein verkürzter Militärdienst oder ein Wehrdienst an einem „sicheren Ort“ keine Alternative.
105
bb. Angesichts des Erwägungsgrundes 38 (insb. wegen der dort genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft) sind nach Ansicht des Einzelrichters neben dem bereits kodifizierten Fall einer selektiven Wehrdienstverweigerung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO weitere Fallkonstellationen anzuerkennen.
106
Es ist die naheliegendste Auslegung, dass es sich bei der in Erwägungsgrund 38 genannten Wehrdienstverweigerung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft um Fälle einer selektiven Wehrdienstverweigerung handelt. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber einen militärischen Einsatz von Personen gegen andere Personen mit der gleichen ethnischen Herkunft bzw. Staatsbürgerschaft vor Augen hatte, als er Erwägungsgrund 38 schuf und damit eine Wehrdienstverweigerung in einer konkreten militärischen Situation und keine generelle Ablehnung des Dienstes an der Waffe wie bei einer absoluten Wehrdienstverweigerung (vgl. bezüglich Wehrdienstverweigerung aus ethnischen Gründen als Fall der selektiven Wehrdienstverweigerung auch Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 269 ff.).
107
Indiziell spricht hierfür auch, dass der bereits oben erwähnte Entwurf der Europäischen Kommission vom 12. September 2001 (2001COM/2001/0510 final – CNS 2001/0207 – abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52001PC0510), der schlussendlich zum Erlass der Qualifikationsrichtlinie geführt hat, in den Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. d ausgeführt, dass „sonstige berechtigte Gewissensgründe“ vorliegen können, wenn eine Person einer ethnischen Minderheit angehört und von ihr verlangt wird, sich an militärischen Aktionen gegen diese Minderheit zu beteiligen. Hervorzuheben ist dabei, dass die Europäische Kommission unmittelbar vorher erklärt, dass „sonstige Gewissengründe“ vorliegen, die betroffene Person sich an militärischen Aktionen beteiligen soll, die „den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen und/oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind“. Insoweit wird maßgeblich auf Fallkonstellationen abgestellt, die jetzt in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO kodifiziert sind und unstreitig Fälle einer selektiven Wehrdienstverweigerung beschreiben.
108
Weder EGMR, EuGH noch die nationale höhere Gerichtsbarkeit hat sich bisher eingehend mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder wegen des Besitzes einer bestimmten Staatsbürgerschaft die Zuerkennung eines Schutzstatus zu rechtfertigen vermag. Fällen der selektiven Wehrdienstverweigerung ist jedoch gemein, dass sich die betroffenen Personen nicht immer, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem Gewissenskonflikt befinden, der es ihnen unmöglich macht, Militärdienst abzuleisten. In der Folge geht das Gericht davon aus, dass es wie in den Fällen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO hinreichend wahrscheinlich sein muss, dass die betroffene Person in eine solche Situation geraten wird. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit sind die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten (U.v. 26.2.2015 – C-472/13 (Shepherd) – juris) Maßstäbe zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO zu übertragen.
109
Es ist nicht hinreichend plausibel, dass der Kläger in eine Situation geraten würde, in der er gezwungen wäre, sich bei der Ausübung seiner Funktion als Wehrpflichtiger in hinreichend unmittelbarer Weise an militärischem Vorgehen gegen andere Kurden beteiligen zu müssen. Der Ort der Wehrpflicht wird ausgelost. Wehrpflichtige werden in der Türkei auch grundsätzlich nicht im Kampf, in Konfliktgebieten oder bei Anti-Terror-Operationen eingesetzt (ausführlich hierzu s.o.). Zumal es bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht im Militärdienst standen und ihre militärische Ausbildung erst noch durchlaufen müssten, in der Regel noch völlig unklar ist, wann, wo und mit welchen Aufgaben sie gegebenenfalls einmal eingesetzt werden (SächsOVG, U.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10). Seine Grundausbildung soll der Kläger in A* … ableisten, also im Norden der Türkei, folglich weit weg von den Konfliktregionen an der syrischen, irakischen bzw. iranischen Grenze.
110
Angesichts dieser Umstände kann offenbleiben, ob eine Wehrdienstverweigerung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen des Besitzes einer bestimmten Staatsangehörigkeit einen aktiven militärischen Konflikt voraussetzt (vgl. hierzu Entwurf der Europäischen Kommission vom 12. September, COM/2001/0510 final – CNS 2001/0207 – Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 d) dort: „an militärischen Aktionen gegen diese Minderheit zu beteiligen“ abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:CELEX:52001PC0510; Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 269 ff.).
111
I. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Insbesondere stehen einer Abschiebung weder das Kindeswohl, familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. und n.F.). § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG wurde geschaffen, um das nationale Recht mit den Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Einklang zu bringen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris; EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris; BT-Drs. 20/9463, S. 44 f und S. 58). Nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Bezüglich des Kindeswohls und der familiären Bindungen sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh maßgeblich. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen (22) und (24) der Rückführungsrichtlinie, die sowohl auf die EMRK als auch auf die GRCh verweisen. Das dort jeweils genannte „Familienleben“ findet üblicherweise innerhalb der „Kernfamilie“ statt. Vom Begriff der „Kernfamilie“ ist die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern erfasst (vgl. insb. RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, dort (9) der Erwägungsgründe). Ebenso kann in vergleichbaren Beziehungen, insbesondere partnerschaftlichen (vgl. bspw. EGMR, E.v. 7.5.2013 – 8017/11 – juris) ein „Familienleben“ stattfinden. Beziehungen zu anderen Verwandten haben in der Regel jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie innerhalb der „Kernfamilie“. Beziehungen zwischen Erwachsenen (auch zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern) stellen daher nur dann ein „Familienleben“ dar, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen, die über die gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehen (EGMR, U.v. 17.4.2003 – 52853/99 – juris Rn. 44 und v. 9.10.2003 – 48321/99 – BeckRS 2003, 16362 Rn. 97). Abhängigkeit in diesem Sinne meint ein Aufeinanderangewiesensein (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.9.2024 – AN 16 S 24.31643 – juris Rn. 23). Zwar hat der Kläger angegeben, zwei Brüder in Deutschland zu haben, Abhängigkeitsverhältnisse sind jedoch nicht erkennbar.
112
Soweit (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. und n.F.) über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinaus auch nicht zielstaatsbezogene Aspekte umfasst werden, rechtfertigt dies keine Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Hinsichtlich einer Abschiebung entgegenstehender gesundheitlicher Belange liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor.
J.
113
Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Die vom Bundesamt gewählte Frist ist vom Ermessensspielraum des § 11 Abs. 3 AufenthG gedeckt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
K.
114
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
L.
115
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.