Inhalt

VG München, Urteil v. 17.07.2026 – M 25 K 25.30685
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Asylrecht, Türkei, Kurdin, Missbrauch durch Onkel, Geplante Zwangsheirat, Staatlicher Schutz, Interne Schutzalternative, Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (verneint), Psychische Erkrankung, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Gruppenverfolgung, Datenschutz Türkei, Gewalt gegen Frauen, Abschiebungsverbot

Normenketten:
AsylG n.F. § 3 S. 1
StatusVO Art. 13
StatusVO Art. 18
StatusVO Art. 7
StatusVO Art. 8
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asylrecht, Türkei, Kurdin, Missbrauch durch Onkel, Geplante Zwangsheirat, Staatlicher Schutz, Interne Schutzalternative, Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (verneint), Psychische Erkrankung, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Gruppenverfolgung, Datenschutz Türkei, Gewalt gegen Frauen, Abschiebungsverbot

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1
Die türkische Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
2
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 29. Januar 2025 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Bei der Anhörung beim Bundesamt am 16. Oktober 2024 gab die Klägerin im Rahmen der einleitenden Fragen insbesondere an, dass sie Kurdin sei. Im Rahmen des freien Sachvortrags schilderte sie im Wesentlichen, von klein auf (nach dem Tod ihres Vaters) bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Dieser sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen, habe sie geschlagen, beleidigt, mit dem Messer verletzt und sie auch jahrelang vergewaltigt. Auch seine Söhne hätten sie geschlagen und vergewaltigt. Zuletzt habe sie mit dem Dorfvorsteher verheiratet werden sollen. Der Dorfvorsteher habe ihrem Onkel dafür schon Geld gegeben. Die Klägerin habe die Heirat abgelehnt. Daraufhin habe ihr Onkel ihr eine Pistole an den Kopf gehalten und ihr befohlen, dass sie diesen Mann heiraten müsse. Er habe sie auch verprügelt. Sie habe daraufhin versucht, sich umzubringen, und benötige nach wie vor medizinische Behandlung. Sie sei zwei Monate mit dem Dorfvorsteher verlobt gewesen; die Vorbereitungen für die Hochzeit seien gelaufen. In der Nacht vor der Hochzeit, der Henna-Nacht, sei sie mit dem Gold, das man in dieser Nacht geschenkt bekomme, geflohen. Auch ihre Mutter habe zunächst bei ihrem Onkel gelebt. Diese sei ebenso von ihm missbraucht worden. Deswegen sei sie weggelaufen und habe die Klägerin beim Onkel zurückgelassen.
3
Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2025 wurden der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ihr Asylantrag sowie ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen sowie die Abschiebung in die Türkei angedroht. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde mit Anschreiben vom 20. Februar 2025 an die Klagepartei verschickt.
4
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Februar 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2025 erhoben. Sie beantragt sinngemäß:
5
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Januar 2025 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
6
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
7
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
8
Zur Begründung der Klage wird im Kern vorgetragen, der Klägerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr Vortrag sei glaubhaft. Staatlicher Schutz sei nicht vorhanden. Hierzu werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2023 (Az.: A 6 K 601/22) verwiesen, nach der die Frage, ob staatlicher Schutz bestehe, von einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abhänge. Es gebe auch keine inländische Fluchtalternative. Der Onkel und der Verlobte der Klägerin würden von der Rückkehr der Klägerin erfahren. Mit einer Wohnsitznahme würde die Meldung im zentralen Melderegister erfolgen. Jeder Bürger könne einen Auszug aus dem Personenstandsregister herunterladen und auf diese Weise könne der Onkel der Klägerin ihre Anschrift herausfinden. Ferner liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei traumatisiert. Sie sei daher in psychiatrischer Behandlung. Bei einer erzwungenen Rückkehr sei mit einer massiven psychischen Destabilisierung und Retraumatisierung zu rechnen. Hierzu werde auf die fachärztlichen Stellungnahmen von 14. April und 19. Juni 2026 Bezug genommen. Die Klägerin könne auch nicht auf eine Behandlung in der Türkei verwiesen werden, da ihre gesamten psychischen Probleme aus dem Erlebten in der Türkei herrühren würden und daher dort die Gefahr der Retraumatisierung bestehe.
9
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025,
10
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
12
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
13
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026 ist die Klägerin informatorisch gehört worden. Ein Vertreter der Beklagten ist nicht erschienen.
14
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft von Oktober 2023 übermittelt. Aus dieser ergebe sich, dass jeder Bürger einen Auszug aus dem Personenstandsregister herunterladen könne. Zur Verdeutlichung werde zudem eine (anonymisierte) einfache sowie eine erweiterte Auskunft aus dem Personenstandsregister aus einem anderen Verfahren übermittelt. Hieraus ergebe sich, dass in der erweiterten Auskunft sämtliche Daten der übrigen Familienmitglieder (Eltern, aber auch Geschwister) sowie die aktuellen Meldeanschriften ersichtlich seien. Jedenfalls die noch beim Onkel lebenden Geschwister der Klägerin könnten mithin jederzeit Kenntnis über den Wohnsitz der Klägerin erlangen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 26. März 2026 ordnungsgemäß geladen worden; sie hat mit Schreiben vom 28. Februar 2025 auf Ladung gegen Zustellnachweis verzichtet.
17
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18
Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Satz 1 AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung (fortan: n.F.) i.V.m. Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung, im Folgenden: StatusVO) sowie keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 3 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. Art. 18 StatusVO.
20
Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes findet die seit 12. Juni 2026 geltende Rechtslage Anwendung, da die Statusverordnung ab 12. Juni 2026 unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt (vgl. Art. 42 Abs. 2, Abs. 3 StatusVO). § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F., der die Statusverordnung nur für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, für anwendbar erklärt, ist daher angesichts des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts europarechtswidrig. Der deutsche Gesetzgeber ist bereits dabei, § 87e Abs. 2 AsylG n.F. entsprechend anzupassen.
21
aa) Ein Anspruch auf internationalen Schutz der Klägerin ergibt sich nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.
22
Im Hinblick auf eine Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei ist darauf zu hinzuweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Rn. 41 ff.; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen.
23
Individuelle gefahrerhöhende Momente, die sowohl in zeitlichem als auch in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise der Klägerin stehen und den erforderlichen Schweregrad erreichen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat insoweit eine Verfolgung nicht behauptet. Sie war auch nicht politisch aktiv.
24
bb) Wegen des Missbrauchs durch den Onkel, der drohenden Zwangsheirat und der geltend gemachten Verfolgung durch den Onkel wegen der Ehrverletzung scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz jedenfalls deswegen aus, weil die Voraussetzungen für staatlichen Schutz nach Art. 7 StatusVO und für eine interne Schutzalternative nach Art. 8 StatusVO vorliegen.
25
(1) Die Klägerin kann auf den Schutz durch den insoweit schutzfähigen und schutzwilligen türkischen Staat nach Art. 7 StatusVO verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, im Bereich der allgemeinen Kriminalität, die keinen politischen Einflüssen unterliegt, ausreichend Schutz gemäß Art. 7 StatusVO zu bieten (vgl. etwa zu § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG a.F.: VG Würzburg, U.v. 27.2.2023 – W 5 K 22.30457 – juris Rn. 23).
26
Im Hinblick auf Gewalt gegen Frauen stellt sich die Lage in der Türkei wie folgt dar: In der Türkei kommt es immer noch zu sog. „Ehrenmorden“, d.h. insbesondere der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sogenannten „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer miteinschließen. Auch Männer werden – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von sog. Ehrenmorden, zum Teil weil sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen eingehen oder sich weigern, die „Ehre der Familie“ wieder herzustellen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt werden Rechte von Gewaltopfern gestärkt. Das Gesetz garantiert insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu kommt das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen – und somit auch die konsequente strafrechtliche Verfolgung entsprechender Straftatbestände – lückenhaft. Zufluchtsmöglichkeiten in staatlichen Frauenhäusern sind vorhanden, aber quantitativ nicht ausreichend. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Es ist geplant, die Zahl der Frauenhäuser bis zum Jahr 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es einige wenige private Einrichtungen. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht vom 20.5.2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, im Folgenden: Lagebericht, S. 14 f.).
27
Ferner ist die Türkei im Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Aber das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Auch wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6.8.2025, S. 272 ff.).
28
Wenn auch in der Türkei noch große Defizite beim Schutz von Frauen vor Gewaltdelikten, insbesondere bei der Umsetzung der bestehenden Schutzvorschriften, bestehen, ist angesichts der existierenden gesetzlichen Regelungen und der vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht anzunehmen, dass der türkische Staat insoweit generell schutzunwillig oder schutzunfähig wäre (so auch aktuell: VG Würzburg, U.v. 7.4.2025 – W 7 K 24.32408 – juris Rn. 32; s. auch: VG Saarland, U.v. 27.6.2023 – 6 K 146/23 – juris; VG Stuttgart, U.v. 17.10.2022 – A 18 K 3092/20 – juris; VG München, U.v. 30.4.2021 – M 1 K 17.40855 – juris; VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 – Au 6 K 17.33018 – juris Rn. 36 ff.; a.A.: VG Karlsruhe, U.v. 22.7.2025 – A 12 K 1987/25 – juris; VG Köln, U.v. 10.11.2025 – 22 K 5277/24.A – juris). Ein lückenloser Schutz seitens des Staates kann ohnehin nicht gewährleistet werden.
29
Auch soweit in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl.: VG Freiburg (Breisgau), U.v. 10.7.2023 – A 6 K 601/22 – juris Rn. 38 ff., 59 m.w.N.; im Anschluss hieran: VG Dresden, U.v. 11.11.2025 – 3 K 275/24A – juris), dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Entscheidung der Frage, ob der Schutz des türkischen Staats für Frauen hinreichend wirksam sei, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge, kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens wäre, der Klägerin Schutz zu bieten. Zwar ist die Klägerin in der Türkei im Haushalt ihres Onkels aufgewachsen und durfte allein kaum das Haus verlassen. Es ist aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen, dass sie nicht in der Lage wäre, die staatlichen Institutionen aufzusuchen und um Hilfe für sich zu bitten. Denn der Klägerin gelang es bereits in der Vergangenheit, als sie noch bei ihrem Onkel lebte und unmittelbar mit der schwierigen Situation des Missbrauchs und der Überwachung konfrontiert war, zwei- bis dreimal beim Polizeirevier Beschwerde einzulegen. Einmal hat sie auch eine einstweilige Verfügung erwirkt, so dass der Onkel nicht nach Hause kommen durfte (vgl. Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt am 16.10.2024, S. 9). Angesichts dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, warum die Klägerin bei der Rückkehr in die Türkei nicht erneut in der Lage sein sollte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr im Haushalt des Onkels leben würde. Die Klägerin ist zwischenzeitlich 25 Jahre alt, hat eine grundlegende Schulbildung, ist hier berufstätig und machte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, als könnte sie staatliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen. Da die Klägerin in der Vergangenheit auch Hilfe durch die staatlichen Institutionen erhalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass dies bei einer Rückkehr in die Türkei anders wäre, zumal wenn sie sich dann in einer Großstadt aufhalten und dort um staatliche Hilfe ersuchen würde.
30
(2) Im Übrigen muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, in einen anderen Landesteil der Türkei, insbesondere eine Großstadt wie Istanbul, auszuweichen (Art. 8 Abs. 1 StatusVO), sollte die Bedrohung nach ihrer Rückkehr weiterhin bestehen (zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei drohender Gewalt gegen Frauen: VG Würzburg, U.v. 7.4.2025 – W 7 K 24.32408 – juris Rn. 26 ff.; VG Saarland, U.v. 27.6.2023 – 6 K 146/23 – juris; VG München, U.v. 30.4.2021 – M 1 K 17.40855 – juris Rn. 54; VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 – Au 6 K 17.33018 – juris Rn. 39 ff.; a.A.: VG Karlsruhe, U.v. 22.7.2025 – A 12 K 1987/25 – juris Rn. 119, wonach es auf die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls ankomme). Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin insbesondere in einer Großstadt, in der ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, gefunden werden sollte, sofern sie Familienangehörige, Freunde oder Bekannte nicht selbst über ihren neuen Aufenthaltsort informiert und sich auch beispielsweise im Hinblick auf die Nutzung von Social Media umsichtig verhält.
31
Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin an einem anderen Ort in der Türkei den Lebensunterhalt für sich erwirtschaften kann. Sie ist jung und grundsätzlich gesund. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich insbesondere nicht, dass sie arbeitsunfähig wäre, zumal sie auch hier in Deutschland in Vollzeit als Küchenhilfe arbeitet. Sie verfügt über eine grundlegende Schulbildung und über Berufserfahrung in der Türkei (Arbeit in einem Textilgeschäft). Außerdem lebt noch ihre Mutter in der Türkei, die sie nach einer Rückkehr um gewisse Unterstützung bitten könnte. Jedenfalls ist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen zu verweisen, die ihr zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten dienen könnten. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
32
Soweit die Klagepartei darlegt, dass der Onkel und der Verlobte der Klägerin, zuletzt nur noch die Geschwister der Klägerin, die wohl beim Onkel leben, in e-Devlet über einen erweiterten Personenstandsregisterauszug den Wohnsitz der Klägerin herausfinden könnten, dringt die Klagepartei mit diesem Einwand nicht durch.
33
Die Erkenntnismittellage zum Schutz personenbezogener Daten in der Türkei stellt sich wie folgt dar:
34
Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Türkei: Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23.11.2021) sind personenbezogene Daten in der Türkei normalerweise geheim. Es ist für Dritte nicht möglich, an diese Daten heranzukommen. Das Gesetz erlaubt es jedoch in vielen Fällen, dass offizielle Einrichtungen personenbezogene Daten sammeln. Gemeindebehörden, Grundbuchämter, Standesämter und einige andere staatliche Stellen haben das Recht, Daten über den Wohnsitz von Personen zu sammeln. Diese Datenbanken sind für Dritte jedoch nicht zugänglich. Im zentralen Einwohnermeldesystem MERNIS (Merkezi Nüfus İdaresi Sistemi) sind alle Personendaten bezüglich des Wohnorts gespeichert. Durch eine Internetrecherche in den öffentlich zugänglichen türkischen Datenbanken ist es in der Regel unmöglich, den neuen Wohnort einer Person herauszufinden. Auch in dem türkischen E-Justiz-System UYAP sind die Adressdaten gespeichert. Bevollmächtigte können diese Adressen aber nur abrufen, wenn sie eine Vollmacht der betroffenen Person haben oder – als Ausnahme – wenn mehrere Personen in denselben Fall wie der Klient der rechtlichen Vertretung involviert sind. Zudem sind auch auf e-Devlet Adressdaten gespeichert. Personenbezogene Daten auf e-Devlet sind aber in der Regel nur für die betroffene Person einsehbar. Es ist nicht möglich, die Daten von Ehefrau, Ehemann und Kindern einzusehen. Diese sind persönlich und geheim. Im e-Devlet-System gibt es entsprechend keine einsehbaren Daten über Verwandte, einschließlich Ehefrau, Ehemann und Kinder. Aber in der Türkei gibt es eine große Lücke zwischen den Gesetzen und ihrer Umsetzung. Ein Missbrauch des Systems ist möglich, insbesondere können Informationen von Behördenvertretern mittels Bestechung erhalten werden. Derartige Dinge sind in der Türkei immer möglich, aber sicherlich nicht der Norm entsprechend.
35
Nach dem aktuellen Lagebericht (S. 23) gibt es in der Türkei ein Meldewesen, das dem deutschen vergleichbar ist. Zum zentralen Datenerfassungssystem MERNIS haben Behörden unter bestimmten Bedingungen Zugang. MERNIS ist in e-Devlet integriert. Die Register sind Dritten gegenüber datenschutzrechtlich gesichert. Auskünfte werden nur berechtigten Personen erteilt (betroffene Personen; sowie Familienangehörige 1. Grades). Anwälte können mit Vollmacht und Dritte mit notarieller Vollmacht (keine bloße Einverständniserklärung) beim Personenstandsamt vorsprechen.
36
Zur im Lagebericht vage beantworteten Frage, wessen Adressinformationen man über MERNIS erhalten kann, wird auf der Homepage des türkischen Innenministeriums, Direktorat für Einwohner und Bürgerschaftssachen (abgerufen im Internet am 17.7.2026 unter https://www.nvi.gov.tr/sss-adreshizmetleri) detaillierter Folgendes ausgeführt (übersetzt von einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin): Die Angabe von Wohnadresse und anderen Adressinformationen unterliegt der Zustimmung der Person. Adressinformationen einer Person können von der Person selbst, ihrem Ehepartner, erwachsenen Kindern, Personen, die unter der gleichen Adresse gemeldet sind, und einem in diesem Zusammenhang Bevollmächtigten eingeholt werden. Abgesehen davon kann niemand die Adressdaten von jemandem bekommen.
37
Diese Erkenntnismittel zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, wie der Onkel, der Verlobte oder die Geschwister der Klägerin bei einer Rückkehr der Klägerin deren Adresse erhalten können sollten. Denn sie gehören nicht zum berechtigten Personenkreis für die Einsichtnahme von Daten in MERNIS bzw. generell in e-Devlet (vgl. hierzu auch: VG Würzburg, U.v. 7.4.2025 – W 7 K 24.32408 – juris Rn. 28).
38
Soweit die Klagepartei dagegen vorträgt, dass über e-Devlet im erweiterten Personenstandsregisterauszug sämtliche Daten der übrigen Familienmitglieder (Eltern, aber auch Geschwister) sowie die aktuellen Meldeanschriften verfügbar seien, überzeugt dieser Einwand nicht. Denn er ist zusammen mit den von der Klagepartei hierzu vorgelegten Nachweisen nicht schlüssig. Im Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Juli 2026 wird behauptet, dass aus der erweiterten Personenstandsregisterauskunft die Daten der „übrigen Familienmitglieder (Eltern, aber auch Geschwister)“ erhältlich seien. In der als Beleg hierfür dem Schriftsatz beigefügten Auskunft der Deutschen Botschaft von Oktober 2023, bei der es sich um die Anlage zum Lagebericht handeln dürfte, ist allerdings auf Seite 3 eine andere Information enthalten, nämlich dass man neben dem einfachen Auszug einen Auszug mit „weiteren Angaben, der Angaben zum Ex-Ehegatten oder Angaben zu Eltern und Ereignissen enthält“, erhalten kann. Diese Information auf Seite 3 der Auskunft von Oktober 2023 ist überdies äußerst vage formuliert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben dargestellten detaillierten Erkenntnismittel. Darüber hinaus ist die klägerseits vorgelegte erweiterte Auskunft aus dem Personenstandsregister aus einem anderen Verfahren, die angeblich die Informationserlangung für Geschwister belegt, nicht im türkischen Original vorgelegt worden, so dass eine weitere gerichtliche Überprüfung nicht möglich ist. Bei der lediglich vorgelegten Übersetzung ins Deutsche handelt es sich nicht um eine beglaubigte Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher. Abgesehen davon dürfte für die zuletzt (allein) geltend gemachte Gefahr, die Geschwister der Klägerin könnten den Wohnsitz der Klägerin über die erweiterte Auskunft ausfindig machen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Denn dies würde voraussetzen, dass die Geschwister von der Rückkehr der Klägerin erfahren müssten, die aktuelle Wohnanschrift der Klägerin – die Möglichkeit unterstellt – im e-Devlet nachsehen und diese Information an den Onkel weitergeben würden.
39
Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. zu dieser Rechtsauffassung: VG Karlsruhe, U.v. 22.7.2025 – A 12 K 1987/25 – juris Rn. 119) im konkreten Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Onkel die Klägerin in der Türkei finden wird, wenn sie sich an einem anderen Wohnort, insbesondere in einer Großstadt, niederlässt. Es ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, wie der Onkel von einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei erfahren sollte. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu pauschal angeführte Umstand, dass der Onkel neun Söhne habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Außerdem ist bereits fraglich, inwieweit der Onkel der Klägerin noch einen erheblichen Verfolgungseifer gegenüber der Klägerin hegt. Seit der Flucht der Klägerin sind über drei Jahre verstrichen; die Klägerin hat in dieser Zeit auch nichts mehr von ihrem Onkel gehört. Ihr Onkel hat zudem ihre Mutter, die ebenso von ihrem Onkel missbraucht und dann ca. 2013/2014 geflohen ist, nach ihrer Flucht in Ruhe gelassen. Zwar hat er nach ihrer Flucht einmal den Bruder der Mutter angerufen, in dessen Haushalt die Mutter geflohen ist, und die Rückkehr der Mutter verlangt. Aber bei diesem Anruf blieb es. Insbesondere suchte der Onkel der Klägerin die Mutter der Klägerin nicht persönlich an deren Wohnort auf, obwohl der Wohnort bekannt war. Auch wenn zuzugeben ist, dass die Situation der Mutter der Klägerin eine etwas andere als die der Klägerin ist, da im vorliegenden Fall eine Ehrverletzung im Raum steht, kann der mangelnde Verfolgungseifer gegenüber der Mutter der Klägerin als gewisses Indiz für den Verfolgungseifer gegenüber der Klägerin gewertet werden. Darüber hinaus ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Onkel der Klägerin gute Kontakte oder Beziehungen zu Behörden oder zur Polizei hätte. Er ist von Beruf Landwirt. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Klägerin zu diesem Thema lediglich pauschal, ihr Onkel habe viel Einfluss. Auf Nachfrage hierzu gab sie an, er habe viele Bekannte. Dieses Vorbringen genügt nicht, um die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Zweifel zu ziehen, da es zu unsubstantiiert und vage ist. Soweit die Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit verwies, dass der Onkel der Klägerin durch Bestechung die Adresse der Klägerin erlangen könnte, ist dies nach der Erkenntnismittellage zwar möglich, aber nicht der Regelfall und setzt einen entsprechenden Verfolgungseifer seitens des Onkels, der hier gerade fraglich ist, sowie entsprechende finanzielle Mittel des Onkels voraus.
40
Um einem etwaigen Missbrauch oder eventuellen Lücken im Datenschutz vorzubeugen, könnte die Klägerin jedenfalls weitere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sie von ihrem Onkel, Verlobten oder ihren Geschwistern gefunden wird. Es besteht die Möglichkeit, gemäß Art. 8 Abs. 6 des türkischen Gesetzes zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284, englische Übersetzung abgerufen am 17.7.2026 unter https://dekaum.deu.edu.tr/wp-content/uploads/2016/05/law-6284.pdf), auf Antrag oder von Amts wegen Vertraulichkeitsvermerke über Identitätsdaten der geschützten Personen inklusive Adressen in allen amtlichen Aufzeichnungen eintragen zu lassen. Dies entspricht im Wesentlichen der in Deutschland gegebenen Möglichkeit zur Eintragung von Sperrvermerken nach § 64 Personenstandsgesetz (vgl.: VG Würzburg, U.v. 7.4.2025 – W 7 K 24.32408 – juris Rn. 29; s. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23.11.2021, S. 5 f.; zur Möglichkeit der Vertraulichkeitsanordnung s. auch: VG Stuttgart, U.v. 17.10.2022 – A 18 K 3092/20 – juris). Auch wenn es bei diesen Vertraulichkeitsanordnungen teils Koordinierungsprobleme bei der Umsetzung gibt (s.: Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), können diese einen gewissen Schutz bieten. Im Fall einer lebensbedrohlichen Gefahr kann überdies eine Identitätsänderung durch richterliche Verfügung gemäß Art. 4 Gesetz Nr. 6284 vorgenommen werden (vgl. VG Würzburg, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 5). Derartige Maßnahmen könnte die Klägerin vor ihrer Rückkehr in die Türkei mithilfe ihrer Anwältin auch von Deutschland aus anstoßen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Maßnahmen nicht erwirkt werden könnten. Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin in der Vergangenheit bereits eine einstweilige Verfügung gegenüber ihrem Onkel erreichen können, ohne dass sie anwaltliche Hilfe hatte.
41
b) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht einschlägig. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
42
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei wird auf die obigen Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative verwiesen.
43
Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der psychischen Erkrankungen liegt nicht vor.
44
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
45
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung betreffend seine Erkrankung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
46
Der im Asylverfahren vorgelegte ärztliche Bericht vom 16. Juni 2023 stellt bereits deswegen keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, da er nicht mehr aktuell ist. Außerdem enthält er keine gesicherte Diagnose, da darin lediglich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Störung festgehalten ist.
47
Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 19. Juni 2026 erfüllt die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht, da sie nicht von einer Fachärztin, sondern von einer Psychologin erstellt worden ist. Es fehlt darin überdies eine eigene Diagnose. Denn es wird lediglich die Diagnose des Facharztes übernommen.
48
Zwar handelt es sich bei der psychiatrischen Stellungnahme vom 14. April 2026 um eine fachärztliche Stellungnahme. Aber es liegt keine qualifizierte Bescheinigung vor, da es an einer Beschreibung der Methodik der Tatsachenerhebung, insbesondere der vorgenommenen Testmethodik zur Feststellung von PTBS, vollständig fehlt.
49
Jedenfalls ist eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche, die sich nach einer Rückkehr in die Türkei alsbald wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) nicht gegeben. Denn psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist. Zwar können nach der Auskunftslage vor allem in ländlichen Provinzen Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und der Verfügbarkeit von medizinischem Personal, Diagnoseterminen und einzelnen Medikamenten auftreten. Aber in der Türkei sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten grundsätzlich gewährleistet. Dies gilt auch bei psychischen Erkrankungen (vgl. Lagebericht, S. 21; vgl. auch: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 8 vom 7.3.2024, im Folgenden: BFA, S. 263).
50
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Klägerin die Behandlung in der Türkei zugänglich, insbesondere für sie finanzierbar sein wird. Nach der Erkenntnismittellage wurde in der Türkei das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Lagebericht, a.a.O.; s. detaillierter hierzu: BFA, S. 261). Gegenteiliges hat die Klagepartei auch nicht substantiiert behauptet.
51
Soweit die Klagepartei anführt, dass die Klägerin nicht auf eine Behandlungsmöglichkeit in der Türkei verwiesen werden könnte, da die gesundheitlichen Probleme der Klägerin gerade aus dem Erlebten in der Türkei herrühren würden, kann dem nicht gefolgt werden. In der psychiatrischen Stellungnahme vom 14. April 2026 wird nicht substantiiert begründet, warum überall in der Türkei für die Klägerin eine Gefahr der Retraumatisierung und damit eine akute Eigengefährdung bestehen sollte. Der bloß pauschale Verweis darauf, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei an den „Ort ihrer Traumatisierung“ zurückkommen würde, genügt im vorliegenden Fall nicht. Denn die Misshandlung der Klägerin erfolgte lediglich am Wohnort des Onkels in Mersin und es wird vorliegend angenommen, dass die Klägerin an einen anderen Ort in der Türkei, insbesondere eine Großstadt, zurückkehren würde. Im Übrigen müsste die in der Türkei vorhandene medizinische Versorgung eine eventuell eintretende Retraumatisierung auffangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Falle einer freiwilligen Ausreise, die auch Unterstützung bei der medizinischen Versorgung vorsehen. Jedenfalls könnte der Klägerin ein gewisser Vorrat an erforderlichen Medikamenten auch mitgegeben und eine Rückführung der Klägerin in die Türkei medizinisch begleitet werden.
52
c) Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind Rechtsfehler weder dargetan noch erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
53
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist gilt noch das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (a.F.). Denn in verfahrensrechtlicher Hinsicht findet das Asylgesetz in der alten Fassung Anwendung, da die Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) und das Asylgesetz in der aktuellen Fassung nur für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie hier nicht – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, anzuwenden ist. Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor diesem Tag eingereicht worden sind, unterliegen im Hinblick auf das Verfahren dem alten nationalen Recht – namentlich dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung, vgl. die Übergangsvorschriften in § 87e Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG n.F.
54
Der Gesundheitszustand der Klägerin steht der Abschiebung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. entgegen. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung vom 14. April 2026 eine Reiseunfähigkeit angesprochen wird, ist darauf zu verweisen, dass dieser Bericht bereits keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung darstellt (s. hierzu bereits oben).
55
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).