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VG München, Urteil v. 30.04.2026 – M 15 K 23.3960
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Titel:

Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz, Angemessenheit, Keine Gleichheit im Unrecht, Wirtschaftlicher Mitteleinsatz, Förderung von Fortbildungen, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gerichtskostenfreiheit

Normenketten:
AFBG § 2
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz, Angemessenheit, Keine Gleichheit im Unrecht, Wirtschaftlicher Mitteleinsatz, Förderung von Fortbildungen, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gerichtskostenfreiheit

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
2
Nachdem die Klägerin am … Juli 2020 die Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit bestand, beantragte sie am … Januar 2023 bei der Beklagten AFBG-Leistungen für eine Fortbildung zum Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit (IHK) bei der Mission: … GmbH im Zeitraum 5/2023 bis 4/2025. Die von der Klägerin beantragte Lehrgangsvariante B beinhaltete dabei 23 Präsenztage und wurde mit Gesamtkosten i.H.v. … EUR angegeben, wobei auch eine Variante A mit Gesamtkosten i.H.v. … EUR ohne 23 Tage Präsenztage für Teilnehmer mit dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit angeboten wurde.
3
Mit Bescheid vom … März 2023 bewilligte die Beklagte AFBG-Leistungen für die Fortbildungsmaßnahme i.H.v. … EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bewilligung des Maßnahmebeitrags in Höhe der Variante A erfolge, da die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit weniger Präsenztage zur Stoffvermittlung benötige.
4
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom … April 2023 Widerspruch ein und führte aus, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf die Variante B gewesen sei und nur weil sie die Fachkraft für Schutz und Sicherheit habe, heiße das nicht, dass ihr der Meisterstoff leichter falle. Sie bitte noch einmal um Prüfung ihres Falles, da es schon mehrere Teilnehmer im Freistaat Bayern gegeben habe, bei denen die Variante B bewilligt worden sei.
5
Mit Bescheid vom … Juli 2023, zugestellt am … Juli 2023, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Variante A auch einen angemessenen Präsenzunterrichts- und Kostenumfang enthalte, um das angestrebte Fortbildungsziel zu erreichen. Variante A sei speziell für Fachkräfte für Schutz und Sicherheit konzipiert. Über diesen Ausbildungsberuf verfüge die Klägerin seit dem … Juli 2020. Es seien deshalb lediglich die Kosten der Variante A förderfähig. Es sei verständlich, dass sich ein Teilnehmer optimal auf die Meisterprüfung vorbereiten wolle und dafür mit der Variante B zusätzliche Stunden (23 Tage Präsenzunterricht) und Übungsmöglichkeiten erhalte. Jedoch habe er die Mehrkosten, welche für diesen zusätzlichen Aufwand anfielen, dann selbst zu tragen, weil die Mehrkosten für die Erreichung des Fortbildungsziels nicht zwingend erforderlich seien. Soweit andere Lehrgangsteilnehmer rechtswidriger Weise die volle Förderung erhalten hätten, habe dies keine Auswirkungen auf den Förderanspruch der Klägerin habe, da ein Anspruch aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns nicht hergeleitet werden könne.
6
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom … August 2023, beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangen am … August 2023, Klage und beantragte,
die Beklagte unter teilweiser Änderung bzw. Aufhebung des Bescheids vom … März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … Juli 2023 zu verpflichten, an die Klägerin Leistungen nach dem AFBG für die Zeit vom ... Mai 2023 bis … April 2025 i.H.v. … EUR gemäß Variante B des Fernlehrgangs zu bewilligen und damit einen über den bereits bewilligten Betrag von … EUR hinausgehenden Gesamtbetrag von … EUR zusätzlich zu bewilligen.
7
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung, welche Variante die Klägerin nehme, dieser zustehe. Beide Varianten seien von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) genehmigt und bei beiden Varianten sei von der Angemessenheit nach § 2 Abs. 4 AFBG auszugehen. Es handele sich um Varianten, die der jeweilige Teilnehmer nach seinen Fähigkeiten und Neigungen und seiner Möglichkeit der Teilnahme auswählen könne. Die Klägerin habe bereits in ihrem Widerspruchsschreiben mitgeteilt, dass ihr der Meisterstoff nur wegen der Fachkraft für Schutz und Sicherheit nicht leichter falle. Gemäß den Fähigkeiten und Kenntnissen der Klägerin, die nach der Schulausbildung mit dem M-Zug die Ausbildung absolviert und abgeschlossen habe, benötige diese zum einen mehr Präsenzveranstaltungen und zum anderen mehr tatsächlichen Unterricht. Gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Meister/geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit werde ihr wegen der Ausbildung auch keiner der Bausteine anerkannt. Der Stoff bleibe daher der gleiche, nur die Art der Aneignung unterscheide Variante A und B. Die Variante A habe nur 503 Unterrichtsstunden, es müsse daher mehr im Selbststudium erarbeitet werden. Diese Variante sei für die Klägerin nicht geeignet, weshalb sie einen Antrag auf Variante B gestellt habe. Die Bewilligungsvoraussetzungen lägen daher vor, die Angemessenheit sei gegeben und die BAföG-Stelle sei nicht befugt, die Angemessenheit verschiedener Varianten nach Kosten zu betrachten und lediglich die kostengünstigste Alternative zu bewilligen. Es seien zudem offensichtlich nicht nur weniger Präsenztage, sondern auch weniger Unterricht. Im Übrigen erhielten sämtliche andere Lehrgangsteilnehmer, die die Variante B gewählt hätten, auch nach Auskunft des Anbieters die volle Förderung. Diesbezüglich habe sich im Übrigen aus der Akteneinsicht ergeben, dass die Beklagte einen Teilnehmer mit der Variante B gefördert habe, der eine Ausbildung als Werksfeuerwehrmann abgeschlossen habe. Es wurde eine Bestätigung der Ausbildungsstelle vom vorgelegt, wonach bisher alle Fernlehrgänge Masterclass Pro (Anmerkung: Variante B) von den BAföG-Stellen gefördert worden seien.
8
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungszieles angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden förderfähig sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass der von der IHK empfohlene Stundenumfang unterschritten werde, handle es sich um eine unkritische Unterschreitung. Zudem werde mit 503 Stunden die Mindeststundenanzahl i.H.v. 400 Stunden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) AFBG übertroffen, sodass bei der Variante A das Erreichen des Fortbildungsziels nicht infrage gestellt werden könne. Selbstverständlich stehe der Klägerin die Wahl aus den Varianten A und B völlig frei. Eine Förderung seitens der Beklagten könne jedoch nur für die Variante A erfolgen, da für Personen mit der Erstausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit nur die Variante A der Angemessenheit entspreche. Gemäß den Ausführungen in der Entscheidung des VG Leipzig (U.v. 26.11.2015 – 5 K 1017/13) könne im Rahmen der Beurteilung der angemessenen Anzahl von Unterrichtsstunden eine Einzelfallprüfung nur zur ausnahmsweisen Vermeidung von unbilligen Härten stattfinden. Eine unbillige Härte liege hier nicht vor. Der Lebenslauf der Klägerin deute darauf hin, dass sie sich schon sehr aktiv fort- und weitergebildet habe. Die Fachkraft für Schutz und Sicherheit habe die Klägerin mit einem Notendurchschnitt von 2,6 abgeschlossen. Es lägen also keine Hinweise vor, dass die Klägerin mehr Unterricht benötige, als in der genehmigten Variante A angeboten werde. Sollte es für die Klägerin bei der Wahl der Fortbildungsform maßgeblich gewesen sein, dass sich diese mit möglichst viel Betreuung und Präsenzstunden gestalte, so sei die Fortbildungsform Fernlehrgang als Teilzeitmaßnahme seitens der Klägerin nicht glücklich gewählt. Soweit vorgetragen werde, dass ein Teilnehmer, welcher die Ausbildung zum Werksfeuerwehrmann abgeschlossen habe, mit der Variante B gefördert worden sei, stehe die Variante A nur Personen mit dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit offen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … April 2026 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom … März 2023 und der Widerspruchsbescheid vom … Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung zusätzlicher AFBG-Leistungen für die beantragte Variante B ihrer Fortbildung, da es hierfür an der Angemessenheit i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG fehlt und ein Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitet werden kann.
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1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden förderfähig. Hierzu wird in der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10996, S. 22) insbesondere ausgeführt:
Der wirtschaftliche Mitteleinsatz soll sichergestellt werden, indem die Förderung auf die angemessene Dauer der Fortbildung begrenzt wird. Die Angemessenheit des Stundenumfanges richtet sich dabei z. B. auch nach den Rahmenempfehlungen der jeweiligen Dachverbände wie DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) und ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks). Kurse, die über diese Empfehlungen zeitlich hinausgehen, werden nur entsprechend anteilig gefördert. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Inhalte vermittelt und über das AFBG auch gefördert werden. Unnötig lange und teure Fortbildungen hingegen, die über das normale Maß hinausgehen, können zwar besucht, jedoch nur im angemessenen Umfang über das AFBG gefördert werden. Der Rest verbleibt in der finanziellen Verantwortung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass es sich um Steuergelder handelt und diese wirtschaftlich einzusetzen sind. Die Förderung des AFBG erfolgt – jedenfalls im Hinblick auf den Maßnahmebeitrag – losgelöst von einer finanziellen Bedürftigkeit des Betroffenen oder der Betroffenen, d. h. einkommens- und vermögensunabhängig. Insoweit ist eine Ausrichtung der Förderung auf das zur Erreichung des Fortbildungsziels angemessene Maß angezeigt und sachgerecht.
13
Hier liegt zwar auch die von der Klägerin angestrebte Variante B unter der vom Gesetzgeber beispielhaft aufgeführten IHK-Stundenempfehlung für die von der Klägerin betriebene Fortbildung von 820 Std (vgl. hierzu DIHK Rahmenplan geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft). Dem Gesetzesziel des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes liefe es jedoch zuwider, Fördermittel für eine teurere Fortbildungsvariante auszugeben, bei der ein gleichwertiger Abschluss auch kostengünstiger erreicht werden kann. Dass die Erreichung dieses Fortbildungsziels auch mit weniger (Präsenz-)Stunden möglich ist, zeigt sich am entsprechenden Angebot des Fortbildungsträgers. Der Klägerin ist es daher auch zuzumuten diese Variante zu absolvieren. Zwingende Gründe, warum dies genau im Fall der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der obigen Gesetzesbegründung folgt auch, dass sich die Angemessenheit der Lehrgangsvarianten, entgegen dem Vortrag der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung, gerade nicht schon aus dem bloßen Angebot der Lehrgangsvariante durch den Fortbildungsanbieter ergibt, der hierdurch kommerzielle Interessen verfolgt. Dies zugrunde gelegt, liegt bei der Variante B im Fall der Klägerin keine angemessene Anzahl an Unterrichtsstunden vor, sodass die Beklagte zurecht nur die Förderung der Variante A bewilligt hat.
14
2. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Von der Klagepartei wurden schon nicht substantiiert Fälle vorgetragen, welchen Personen mit der gleichen Vorbildung wie die Klägerin AFBG-Mittel für die Variante B bewilligt wurden, sondern nur allgemein auf andere Kursteilnehmer abgestellt oder auf solche mit anderer Vorqualifikation. Auch die vorgelegte E-Mail des Fortbildungsträgers vom … November 2023 zeigt solche konkreten Fälle nicht auf. Dies kann aber jedenfalls dahinstehen, da Art. 3 Abs. 1 GG nicht ermöglicht, die einem Dritten rechtswidrig gewährte Begünstigung einzufordern („Keine Gleichheit im Unrecht“) (BVerwG, U.v. 4.5.1956 – II C 71/55 – BVerwGE 5, 1; VG Bayreuth, U.v. 25.6.2025 – B 8 K 25.211 – juris Rn. 52; Wollenschlager in Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG, Art. 3 Rn. 218).
15
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).