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VG Augsburg, Urteil v. 08.06.2026 – Au 9 K 25.1849
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Titel:

Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Untersagung abfallrechtlicher Tätigkeiten, Antrag auf Erlaubnis zum Umgang mit gefährlichen Abfällen, Unzuverlässigkeit, Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, Zwangsgeld, Gewerbeuntersagung, Abfallwirtschaft, Fachkundenachweis, Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung, Dauerverwaltungsakt

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
KrWG § 53
KrWG § 54
VwZVG Art. 31
Schlagworte:
Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Untersagung abfallrechtlicher Tätigkeiten, Antrag auf Erlaubnis zum Umgang mit gefährlichen Abfällen, Unzuverlässigkeit, Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, Zwangsgeld, Gewerbeuntersagung, Abfallwirtschaft, Fachkundenachweis, Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung, Dauerverwaltungsakt

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Untersagung des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Ablehnung ihres Antrags auf Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen sowie eine Zwangsgeldandrohung i.H.v. 1.000,00 EUR je Abfalltyp.
2
Die Klägerin wurde am 23. Februar 2023 mit den Tätigkeiten „Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen“ in das Handelsregister B in ... (...) eingetragen. Gesellschafter der Klägerin sind zu 25% Herr A und zu 75% Frau B. Firmensitz der Klägerin ist ... Straße, ... C. Die Gewerbeanmeldung der Klägerin erfolgte am 10. März 2023.
3
Frau B ist darüber hinaus Mehrheitsgesellschafterin (75%) und alleinige Geschäftsführerin der seit 24. März 2023 im Handelsregister eingetragenen Firma D GmbH (vormaliger Sitz in ... E,...; jetziger Firmensitz ... Straße, ... C). Für diese Firma war eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beim Landratsamt ... gestellt worden. Eine Untersagungsverfügung wurde gegen die ... D GmbH nicht erlassen. Die ... D GmbH ist ihrerseits Nachfolgerin der F Transporte GmbH (Firmensitz ... G, ....-...-Str. ...), die ihre Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von ungefährlichen Abfällen am 24. November 2021 beim Landratsamt ... angezeigt hat.
4
Mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom 22. Mai 2023 hat sich Herr B gegenüber der Stadt C u.a. verpflichtet, keine selbstständige gewerbliche Tätigkeit in seiner Person im Zuständigkeitsbereich der Beklagten anzumelden oder auszuüben, soweit sich diese auf den Umgang mit Abfällen bezieht. Nach § 3 Nr. 3 des Vertrags werden hiervon keine Tätigkeiten erfasst, bei denen B nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt.
5
Mit Formblatt vom 12. Dezember 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und zeigte darüber hinaus eine Tätigkeit nach § 53 KrWG zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen (§ 53 KrWG) an. Bezüglich der Erlaubnis nach § 54 KrWG wurde beantragt, die Beförderungs-/Makelerlaubnis auf die Abfallarten Bleibatterien, gebrauchte Katalysatoren, Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten, Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten sowie Säure zu beschränken.
6
Am 21. Januar 2025 teilte die Klägerin mit, dass eine abfallrechtliche Lagerung an einer Betriebsstätte im Stadtgebiet der Beklagten nicht vorgesehen sei. Die beantragten Handlungen würden von der Klägerin bereits beim Kunden vorgenommen werden. Eine behördlich genehmigte Betriebsstätte für die von der Klägerin beantragten Tätigkeiten besteht im Stadtgebiet der Beklagten nicht.
7
Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2025 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung bezogen auf nichtgefährliche Abfälle und bezüglich der Ablehnung ihres Antrages nach § 54 KrWG in Bezug auf gefährliche Abfälle angehört. Die Klägerin hat am 22. Mai 2025 zu den beabsichtigten Maßnahmen der Beklagten Stellung genommen.
8
Mit Bescheid der Stadt C vom 17. Juni 2025 wurde der Klägerin das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen untersagt (Ziffer I. des Bescheids). In Ziffer II. des Bescheids wurde der weitergehende Antrag der Klägerin nach § 54 KrWG bezogen auf das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen abgelehnt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. des Bescheids wurde der Klägerin in Ziffer III. ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR je Abfalltyp zur Zahlung angedroht.
9
Zur Begründung ist ausgeführt, die Untersagung der angezeigten Tätigkeiten beruhe auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG. Demnach habe die Behörde die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben würden. Ebenso habe die Behörde die angezeigten Tätigkeiten zu untersagen, wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nicht nachgewiesen worden sei. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Erlaubnis sei § 54 Abs. 1 KrWG, wonach eine Erlaubnis zu erteilen sei, soweit sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person ergeben würden. Die Erlaubnis sei abzulehnen, soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestünden oder die Personen nicht über die jeweilige erforderliche Fach- und Sachkunde für ihre Tätigkeiten verfügten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG zum Erlass der Untersagung sowie die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 KrWG für die Ablehnung der Erlaubnis seien erfüllt. Vorliegend bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Bestimmungen über die erforderliche Zuverlässigkeit seien in § 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) näher geregelt. Demnach sei die Zuverlässigkeit gegeben, wenn der Inhaber des Betriebs und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet seien (§ 3 Abs. 1 AbfAEV). § 3 Abs. 1 AbfAEV enthalte eine positive Definition der Zuverlässigkeit. Diese stelle eine tatsachengestützte Prognoseentscheidung der Behörde dar. § 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG gestatte es, Nachweise über die Zuverlässigkeit zu verlangen. Es seien bislang keine vollständigen Unterlagen bei der Beklagten vorgelegt worden. Es würden weiterhin die gültigen Nachweise zu den bestehenden Kraftfahrzeugversicherungen, eine Betriebshaftpflicht sowie der Nachweis über bisherige Tätigkeiten zur Gewinnung der notwendigen Berufserfahrung von Frau A fehlen. Die Beklagte habe die Gesamtumstände des Einzelfalles im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gewürdigt. Es bestünden zahlreiche Indizien, dass es sich vorliegend um ein Strohmann-/Strohfrauverhältnis handle. Daher müsse auch die Zuverlässigkeit des Hintermannes (B) gewürdigt werden. Die notwendig gewordenen Klärungen seien nahezu ausschließlich von Herrn B durchgeführt worden. Weiter bestünden Hinweise, dass auf dem Betriebsgrundstück der D GmbH, E, abfallwirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt würden. Für diesen Standort bestünden keine bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten. Auf diesem Grundstück sei es auch zur Lagerung von gefährlichen Abfällen (u.a. Autowracks, große Industriebatterien) gekommen. Herr B habe darüber hinaus im Zeitpunkt Juni 2025 Steuerrückstände beim Finanzamt C i.H.v. 44.000,00 EUR. Etwaige Zahlungen seien überwiegend oder stets verspätet erfolgt. Gleiches gelte für die erforderlichen Steuererklärungen. Im Bezug auf die Tätigkeit von Herrn B könne eine Zuverlässigkeit für die Zukunft nicht bejaht werden. Das Verhalten von Herrn B in der Vergangenheit sei für die Prognoseentscheidung in der Zukunft relevant. Herr B sei mit 25% Inhaberschaft an der Klägerin selbstständig im Abfallbereich tätig. Eine Zuverlässigkeit sei auch nicht in Bezug auf die weitere Geschäftsführerin A gegeben. Diese sei Alleininhaberin der Firma D GmbH. Diese Firma habe in den letzten Jahren abfallrechtliche Tätigkeiten, insbesondere die Beförderung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen durchgeführt. Eine gültige Anzeige nach § 53 KrWG oder eine Erlaubnis nach § 54 KrWG habe für die Firma D GmbH nicht vorgelegen. Frau A sei als Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin verantwortliche Person für die Klägerin und die Firma D GmbH. Daher sei auch bei der Gesellschafterin A die Zuverlässigkeit anzuzweifeln. Insgesamt würden weder Frau A noch Herr B den Eindruck vermitteln, dass diese derzeit oder zukünftig ihre abfallrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen würden. Es lägen erhebliche Vorverstöße gegen abfallrechtliche Pflichten vor. Auch der erforderliche Fachkundenachweis sei weder für Frau A noch für Herrn B erbracht worden. Die Klägerin beschäftige außer Herrn B kein weiteres Personal. Herr B verfüge nicht über einen für den Transport von Gefahrgütern erforderlichen ADR-Führerschein. Er verfüge lediglich über ein Zertifikat vom 16. September 2023 über den Besuch eines zweitägigen Grundkurses mit einer Gültigkeit bis September 2025. Da Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen der Klägerin bestünden und die erforderliche Fach- und Sachkunde nicht nachgewiesen worden sei, sei die angezeigte Tätigkeit zu untersagen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG). Folglich sei auch die Erlaubnis nach § 54 KrWG abzulehnen, da diese noch höhere Anforderungen wegen des Umgangs mit gefährlichen Abfällen stelle. Die Untersagung und Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).
10
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Stadt Kaufbeuren vom 17. Juni 2025 wird ergänzend verwiesen.
11
Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. Juni 2025 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben.
12
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
13
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2025 (zugestellt: 20. Juni 2025) aufzuheben (Ziffern I., III., V.) sowie unter Aufhebung des o.g. Bescheids (Ziffer II.) die Beklagte zur Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 54 KrWG zu verpflichten.
14
Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 6. November 2025 ausgeführt, dass die Beklagte die Begründung ihrer Verfügung auf einen bereits in mehrfacher Hinsicht evident unzutreffenden Sachverhalt stütze. Gesellschafter der Klägerin sei zu 25% Herr B und zu 75% Frau A. Auf einen Minderheitsgesellschafter komme es bei der Frage der Zuverlässigkeit nicht an. Im öffentlichrechtlichen Vertrag sei geregelt, dass keine Tätigkeiten erfasst würden, bei denen Herr B nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Herr B habe in Anlehnung an die Vereinbarungen seine abfallbezogenen Tätigkeiten in verantwortlicher Position aufgegeben und seiner Schwester die entsprechenden Anteile übertragen. Seine Schwester verfüge über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse, da sie ebenfalls Erfahrungen in der Abfallbranche gesammelt habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Dauerverwaltungsaktes als Aufforderung zur Unterlassung sowie in Bezug auf die beantragte Erlaubnis nach § 54 KrWG sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Bereits der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt sei unzweifelhaft in Teilen falsch, jedenfalls lückenhaft. Eine rechtswidrige Tätigkeit der D GmbH gebe es nicht. Die Beklagte benenne als verantwortliche Person i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfAEV Herrn B. Herr B sei in Bezug auf die Klägerin 25%-iger Inhaber des Unternehmens. Herr B sei nicht Geschäftsführer der Klägerin. Er sei schon gar nicht zu 25% Geschäftsführer. Er sei lediglich Minderheitsgesellschafter des Unternehmens, was ihm nach dem öffentlichen Vertrag mit der Beklagten ausdrücklich gestattet sei. Herr B sei nicht daran gehindert, sich am Unternehmen zu beteiligen oder abfallrechtliche Tätigkeiten auszuüben, solange er dies nicht in kreislaufwirtschaftlich verantwortlicher Weise mache. Frau A habe bereits eigene abfallrechtliche Tätigkeiten durchgeführt und die entsprechenden Lehrgänge besucht. Bei Herrn B lägen keinerlei Umstände vor, welche die Unzuverlässigkeit gem. § 3 Abs. 2 AbfAEV begründen würden. Unangemessen seien auch die Ausführungen der Beklagten zu der steuerlichen Situation von Herrn B. Dieser habe in der Vergangenheit umfangreiche strukturelle Maßnahmen ergreifen müssen, um seine eigenen Tätigkeiten neu auszurichten. Herr B verhalte sich in den letzten Jahren vorbildlich und bemühe sich redlich, seine Steuerschulden zurückzuzahlen. Da er weder Mehrheitsgesellschafter noch Geschäftsführer der Klägerin sei, wirkten sich die Umstände seiner steuerlichen und finanziellen Situation auch nicht auf das Unternehmen der Klägerin aus. Auch hätten diese mit der abfallrechtlichen Fragestellung nichts zu tun. Die verantwortliche Person A habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es gebe gegen sie kein Strafverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, keine Eintragungen, keine strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstigen Verfehlungen. Zweifel an der zweijährigen praktischen Tätigkeit von Frau A seien ebenfalls vorgeschoben. Die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Anordnung ergebe sich bereits daraus, dass die Untersagung der Tätigkeiten nach § 53 KrWG im Ermessen der Behörde stehe. Im Übrigen sei die Entscheidung offensichtlich unverhältnismäßig. In Ziffer V. des Bescheids würden zu Lasten der Klägerin Gesamtkosten in Höhe von 504,10 EUR geltend gemacht.
15
Auf die weiteren Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 6. November 2025 wird ergänzend verwiesen.
16
Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags ist mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 ausgeführt, dass die Beklagte nur solche Informationen kennen könne, die sie im Rahmen eigener Nachforschung erlangen könne oder die ihr von der Klägerin und ihren Vertretern mitgeteilt würden. Die Tatsache, dass Herr B nur Minderheitsgesellschafter und nicht Geschäftsführer sei, ändere nach nochmaliger Prüfung und Überlegung nichts an der Einschätzung der Beklagten. Entscheidend seien nicht die Bezeichnung als Geschäftsführer oder Gesellschafter, sondern die tatsächlichen Strukturen im Betrieb. Maßgeblich sei, wer die nach außen und innen tatsächlich handelnde und verantwortliche Person sei. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht habe die Beklagte umfassende Erkundigungen eingeholt. Weiterhin seien die eingereichten Antragsunterlagen unvollständig. Es fehlten insbesondere aktuelle Versicherungsunterlagen. Hierauf sei die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen worden. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Zuverlässigkeit werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Die Zuverlässigkeit sei ein personengebundenes Kriterium. Es handele sich hierbei um eine Prognoseentscheidung, bei der das Verhalten in der Vergangenheit relevant sei, um darauf auf die Zuverlässigkeit schließen zu können. Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin sei Frau A, sodass ihre Zuverlässigkeit eine Rolle spiele. Es lägen jedoch ausreichende Anhaltspunkte vor, um von einem „Strohfrau-Verhältnis“ auszugehen, sodass auch auf die Zuverlässigkeit von Herrn B abzustellen sei. Herr B als Minderheitsgesellschafter sei relevant, da er die verantwortliche Person hinter dem Betrieb sei. Bei der Firma D GmbH liege dieselbe Konstellation vor. Auch diesbezüglich sei Geschäftsführerin Frau A. Es sei jedoch Herr B, der tatsächlich und verantwortlich auftrete. Auffällig sei, dass Frau A als Geschäftsführerin und Verantwortliche auftrete, nachdem bei Herrn B dessen Unzuverlässigkeit gerichtlich festgestellt worden sei. In der anzustellenden Gesamtschau sei von einer Unzuverlässigkeit auszugehen. Die Klägerin verfüge über Steuerschulden i.H.v. 3.415,00 EUR. Sie gebe pflichtwidrig weder Steuererklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Dies sei vom Finanzamt C bestätigt worden. Die Beklagte betreibe gegen die Klägerin eine aktive Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in vierstelliger Höhe. Die Berufsgenossenschaft habe unter dem 7. August 2025 mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 10. März 2023 Mitglied sei, aber keine Versicherung vorliegen würde. Dies decke sich nicht mit der Aussage, dass Herr B bei der Klägerin als Fahrer angestellt sei. Vielmehr verstärke es den Eindruck, dass Herr B nicht unselbstständig als Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer tätig sei, sondern sich in verantwortlicher Position einbringe. Auch bezüglich Frau A seien Steuerrückstände beim Finanzamt C vorhanden. Die Beklagte betreibe gegen Frau A eine aktive Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in vierstelliger Höhe. Für die Firma D GmbH bestünden Steuerschulen i.H.v. 187.038,00 EUR. Die Verantwortlichen würden auch für diese Firma keine Steuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Weiterhin sei eine Vernachlässigung der Pflichten bezüglich der Fahrzeuge der Klägerin festzustellen. Frau A könne auch die nötige Sach- und Fachkunde nicht zweifelsfrei vorweisen. Entsprechende Tätigkeiten für die D GmbH könnten nicht berücksichtigt werden, da hierfür keine entsprechende Erlaubnis bestanden habe. Der streitgegenständliche Bescheid sei daher in allen Ziffern rechtmäßig. Es lägen keine vollständigen Unterlagen vor, darüber hinaus sei die Zuverlässigkeit nicht gegeben und es fehle an der erforderlichen Sach- und Fachkunde. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch verhältnismäßig.
19
Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Dezember 2025 wird ergänzend verwiesen.
20
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 2026, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie verwies insbesondere nochmals auf die nach ihrer Auffassung unzureichende und fehlerhafte Tatsachenermittlung der Beklagten und eine rechtswidrig erfolgte Ermessensbetätigung.
21
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 erneut Stellung genommen. Der Bescheid sei nicht verfahrensfehlerhaft. Die Beklagte halte ihre Erwägungen lediglich auf dem aktuellen Stand. Im Übrigen sei das Nachschieben einer Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zulässig. Die Steuerschulden der Klägerin selbst betrügen aktuell 3.414,00 EUR. Eine Anhörung sei teilweise bereits nicht erforderlich gewesen, da ein Antrag nach § 54 KrWG gestellt worden sei. Im Übrigen sei eine Anhörung erfolgt und es sei schriftsätzlich vorgetragen worden.
22
Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Mai 2026 wird ergänzend verwiesen.
23
Am 8. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, die als Videoverhandlung durchgeführt wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Vorgelegt wurde in der mündlichen Verhandlung ein Fachkundenachweis für Frau A mit einer Gültigkeit bis April 2028 sowie eine Steuerbescheinigung des Finanzamts C-... vom 16. Februar 2026 für die Firma D GmbH, der Steuerrückstände in Höhe von 64.343,90 EUR (hiervon 22.411,50 EUR Säumniszuschläge) ausweist.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2025 ist im Ergebnis rechtmäßig und in Bezug auf die darin ausgesprochene Untersagung der angezeigten abfallrechtlichen Tätigkeiten nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bezüglich des von der Klägerin gestellten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) war die Klage abzuweisen, da der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26
1. Die Klage ist zulässig. Soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten erlassene Untersagung abfallrechtlicher Tätigkeiten bezogen auf nicht gefährliche Abfälle wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Soweit die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG bezogen auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen begehrt, hat sie ihr Begehren zutreffend als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage geltend gemacht. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden.
27
2. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die von der Beklagten ausgesprochen Untersagung abfallrechtlicher Tätigkeiten im Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die erhobene Anfechtungsklage erfolglos bleibt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis nach § 54 KrWG zum Umgang mit gefährlichen Abfällen.
28
a) Rechtsgrundlage für die Untersagung der von der Klägerin mit Formblatt vom 12. Dezember 2023 angezeigten Tätigkeiten bezogen auf den Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen ist § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG.
29
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor deren Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Inhaber eines solchen Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG zuverlässig sein. Außerdem müssen die nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Satz 2 KrWG verantwortlichen Personen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben.
30
b) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Eine Anhörung der Klägerin bzw. von deren verantwortlichen Personen hat bezüglich der Untersagung stattgefunden und kann im Übrigen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 45 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Gleiches gilt nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG für die erforderliche Begründung, die im vorliegenden Verfahren lediglich um nach Bescheidserlass bekannt gewordene Umstände zulässigerweise ergänzt wurde. Da es sich bei der Untersagung nach § 53 Abs. 3 KrWG um einen Dauerverwaltungsakt handelt und somit maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, konnte die Beklagte die nach Erlass des Bescheids bekannt gewordenen Umstände würdigen. Ein unzulässiger vollständiger Austausch der Begründung liegt gerade nicht vor.
31
c) Die Untersagung in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids begegnet auch keinen materiellrechtlichen Bedenken.
32
aa) Bezüglich der nach § 53 KrWG gebotenen Prüfung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur Vorschrift des § 35 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits ebenfalls auf den Begriff der Unzuverlässigkeit abstellt.
33
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, so dass späteres „Wohlverhalten“ nicht entscheidungserheblich ist. Grundlage dieser Rechtsprechung ist jedoch die Vorschrift des § 35 Abs. 6 GewO, die die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag des Gewerbetreibenden abhängig macht. Dadurch besteht vom gesetzlichen Ausgangspunkt eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Die Prüfung, ob eine Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, ist dem Wiedergestattungsverfahren vorbehalten und setzt eine entsprechende Initiative des Gewerbetreibenden voraus (BVerwG, U. v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris. Rn. 15).
34
Diese gewerberechtliche Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiteres auf die Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG übertragbar, da die Vorschrift des § 53 KrWG keine dem § 35 Abs. 6 GewO entsprechende Regelung über die Wiedergestattung nach vorangegangener Untersagung wegen Unzuverlässigkeit enthält (vgl. HessVGH, B.v. 4.1.2021 – 5 A 976/18 – juris Rn. 62). Im Rahmen des § 53 KrWG kann der abfallrechtlich Tätige bei veränderten Umständen im nicht formalisierten Verfahren vielmehr eine erneute Anzeige nach § 53 KrWG stellen oder die Behörde nimmt veränderte Sachumstände zum Anlass, die ergangene Untersagungsverfügung zu widerrufen (Art. 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).
35
Da es sich bei einer Untersagungsverfügung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG um einen Dauerverwaltungsakt handelt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. zu einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Dauerverwaltungsakt: BVerwG, U. v. 1.10.2015 – 7 C 8.14 – BVerwGE 153, 99 ff. Rn. 21).
36
bb) In Übereinstimmung mit der Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zuverlässigkeit bezogen auf die angezeigten Tätigkeiten im Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen gegeben ist.
37
Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 KrWG wird durch § 3 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) konkretisiert; bei der Anwendung bzw. Auslegung dieser normkonkretisierenden Vorschrift ist jedoch nicht ausschließlich § 3 Absatz 2, sondern insbesondere auch der Absatz 1 zu berücksichtigen. Danach ist die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Die Vorschrift des § 3 AbfAEV knüpft damit bei der Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit nicht allein an Verstöße gegen bestimmte in Absatz 2 benannte Vorschriften an, sondern verlangt darüber hinaus allgemein, dass die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.
38
Da es sich vorliegend bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfAEV für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen der AbfAEV auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Betriebs berechtigten Personen an. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall die Mehrheitsgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin (A). Dies ist auch sachgerecht, da persönlich unzuverlässig nur die verantwortlich handelnde Person sein kann. Deren Unzuverlässigkeit wird der juristischen Person als eigene zugerechnet. Dies beruht auf der Fiktion, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit wie natürliche Personen behandelt werden (VGH BW, B.v.21.10.2013 – 10 S 1201/13 – juris Rn. 7).
39
Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist von einer Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin auszugehen, die die von der Beklagten ausgesprochene Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG rechtfertigt.
40
Der Begriff der (Un-)Zuverlässigkeit ist auch im Abfallrecht in Anlehnung an die zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO entwickelten Kriterien zu bestimmen. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird (vgl. BVerwG, U. v. 8.7.2020 – 7 C 30.18 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, U. v. 13.1.2004 – 17 K 6863/02 – juris Rn. 24 ff.). Ordnungsgemäß ist eine abfallrechtliche Tätigkeit, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügt und ihre einwandfreie Durchführung gewährleistet ist. Bedenken hiergegen müssen von Tatsachen getragen werden, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 8.7.2020 – 7 C 30.18 – juris Rn. 22; OVG NW, U. v. 7.2 2020 – 20 A 875/17 – juris Rn. 65).
41
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbfAEV, die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 6 Nr. 1 KrWG beruht, konkretisiert den Begriff der Zuverlässigkeit weiter dahingehend, dass die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist, wenn der Inhaber des Betriebs und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Inhaber des Betriebs und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV genannten Vorschriften – unter anderem des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts (Nr. 1 lit. b) und des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts (Nr. 1 lit. d) – verstoßen haben.
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Dem Katalog des § 3 Abs. 2 AbfAEV liegt zwar die Vorstellung des Normgebers zugrunde, dass in erster Linie Gefährdungen der Umwelt und des Arbeitsschutzes bei der Sammlung, Beförderung und dem Handel mit Abfällen die Unzuverlässigkeit begründen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ist darauf aber nicht begrenzt. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Katalog nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV ausdrücklich um Regelbeispiele handelt (BVerwG, U. v. 8.7.2020 – 7 C 30.18 – juris Rn. 27). Weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 KrWG noch aus der gesetzgeberischen Begründung lässt sich eine ausschließliche Beschränkung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf Aspekte des Umwelt- und Arbeitsschutzes entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu § 53 KrWG heißt es vielmehr, die konkreten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die notwendige Fach- und Sachkunde seien an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs auszurichten, wofür der Betriebsumfang, die Gefährlichkeit der Abfälle, aber auch die Umweltrelevanz der Tätigkeit eine wesentliche Rolle spielten (BT-Drs 17/6052 S. 98). Eine sonstige Aspekte einer Zuverlässigkeitsbeurteilung ausschließende Relevanz dieser Gesichtspunkte ergibt sich daraus aber nicht (HessVGH, B.v.4.1.2021 – 5 A 976/18 – juris Rn. 34). Insoweit sind auch im Abfallrecht die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze zur Zuverlässigkeit zu beachten.
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Im Gewerberecht wird der Begriff der Zuverlässigkeit allgemein – negativ formuliert – dahingehend umschrieben, dass unzuverlässig ein Gewerbetreibender ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (st. Rspr., z.B. BVerwG, U. v 15.4.2015 − 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39-49 Rz. 14). Zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der angezeigten Tätigkeiten im Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen gehört auch die Beachtung öffentlichrechtlicher Vorschriften beispielsweise des Steuerrechts und des öffentlichen Straßenrechts. Jede gewerbliche Tätigkeit – auch die abfallwirtschaftliche – muss im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Davon sind die Regelungen des Steuerrechts, Sozialrechts und des öffentlichen Straßenrechts nicht ausgenommen. Die Einhaltung der Rechtsordnung liegt im öffentlichen Interesse (BVerwG, U. v. 28.5.2015 – 1 C 25.14 – juris Rn. 32). Liegen wiederholt gleichartige Verstöße gegen beim Führen eines Gewerbebetriebs zu beachtende öffentlichrechtliche Bestimmungen vor, so ist dieser Umstand geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für den Betrieb verantwortlichen Personen zu begründen (vgl. OVG NW, B.v. 22.2.2011 − 4 B 215/11 – juris).
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Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4).
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An vorstehenden Maßstäben gemessen teilt die Kammer die Einschätzung der Beklagten zur Unzuverlässigkeit der Klägerin bzw. deren verantwortlichen Betriebsinhaberin (Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin). Hierbei können zu Lasten der Klägerin auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Betrieb der D GmbH Berücksichtigung finden, zumal die Klägerin nach den Aussagen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin die angezeigten Tätigkeiten noch nicht in nennenswertem, beurteilungsfähigem Umfang aufgenommen hat. Hinzu kommt, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur der D GmbH mit derjenigen der Klägerin identisch ist. Auch bei dieser seit 2023 im Handelsregister eingetragenen Firma ist A zu 75% Mehrheitsgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin, mithin die für den Betrieb verantwortliche Person. Auch ist das für die Klägerin angezeigte Betätigungsspektrum nach § 53 KrWG identisch mit demjenigen der Anzeige für die D GmbH. Zu berücksichtigen ist auch, dass das mittlerweile ausschließlich unter Familienangehörigen bestehende Firmengeflecht (Unternehmen der Klägerin, D GmbH und H GmbH; Firmensitz aktuell jeweils ... Str., ... C) Folge der gerichtlich festgestellten Unzuverlässigkeit (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.11.2022 – Au 9 K 21.2177 – n.v.) des jetzigen Minderheitsgesellschafters und angestellten Arbeitnehmers B u.a. im Umgang mit Abfällen war. Die vorliegenden Verstöße gegen steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften erfolgten damit im seit längerem ausgeübten streitgegenständlichen Gewerbe (Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen).
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Für die D GmbH bestehen zum Zeitpunkt 26. Februar 2026 nach Auskunft des Finanzamts C-... erhebliche Steuerrückstände im Umfang von 64.343,90 EUR. Dies betrifft in erster Linie verletzte Umsatzsteuerzahlungs- und Erklärungspflichten seit dem 31. Juli 2023. Die Säumniszuschläge betragen 22.411,50 EUR. Berücksichtigt man an dieser Stelle, dass die D GmbH erst am 24. März 2023 ins Handelsregister eingetragen wurde, so ist ein auch nur vorübergehender Betrieb im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu verzeichnen. Auch für die Klägerin selbst bestehen ungeachtet der angeblich noch gar nicht aufgenommenen Tätigkeit bereits Steuerschulden in Höhe von 3.415,00 EUR.
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Hinzu kommen Rückstände der D GmbH bei der Berufsgenossenschaft Verkehr. Dort beträgt der Rückstand zum Jahresende 2025 7.352,85 EUR. Auch digitale Lohnabrechnungen würden nicht eingereicht, obwohl nach den Erklärungen der Klägerin und deren Bevollmächtigten B im Unternehmen der Klägerin und der D GmbH als Kraftfahrer angestellt ist. Insoweit kann der Firmeninhaberin der Klägerin auch kein soziales Verantwortungsbewusstsein bescheinigt werden. Auch Verstöße gegen Vorgaben des öffentlichen Straßenrechts sind für die Klägerin zu verzeichnen. So ist beispielsweise bei dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-...  wegen fehlender Beitragszahlung der Haftpflichtversicherungsschutz erloschen. Das Fahrzeug musste von der Beklagten von Amts wegen abgemeldet werden (Behördenakte Bl. 290).
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Schließlich ist auch der Umgang mit Abfällen der Firma D GmbH am vormaligen Standort ..., ... E (Landkreis ...) nicht im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Zwar zeigte die D GmbH ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG beim Landratsamt ... an. Nach Auskunft des zuständigen Landratsamts ... lag jedoch für diese Tätigkeiten weder eine bau- noch eine immissionsschutzrechtliche Gestattung für die vormalige Betriebsstätte als Lagerfläche vor. Den Grundstücksteil hat die D GmbH nach dem geschlossenen Vertrag (Behördenakte Bl. 402 ff.) jedoch zum Betrieb eines Schrotthandels angemietet. Für die fotografisch dokumentierte Lagertätigkeit hätte es ungeachtet der streitig gebliebenen Frage des Vorhandenseins gefährlicher Abfälle jedenfalls einer Baugenehmigung bedurft, die offensichtlich nicht vorlag. Der Mietvertrag für das Objekt in E wurde vom Eigentümer zu einem nicht näher bekannten Datum wegen der Zustände vor Ort gekündigt (Behördenakte Bl. 336).
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Die dargestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen in ihrer Art und Häufigkeit bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung den Schluss, die Geschäftsführerin der Klägerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, die beabsichtigte abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften durchzuführen. Die für den Betrieb der D GmbH seit 2023 festgestellten Mängel und Rechtsverstöße lassen auch für die Klägerin eine negative Prognose zukünftigen ordnungsgemäßen und rechtskonformen Verhaltens zu, zumal das Betätigungsfeld identisch ist, wie die Anzeigen auf der Grundlage von § 53 KrWG belegen. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit oder das Vorliegen eines atypischen Falls sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Da die Geschäftsführerin der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sie über die erforderliche Fachkunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AbfAEV (zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit und Lehrgangsbesuch) verfügt.
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cc) Die gerichtlich festgestellten Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführerin der Klägerin führen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG zur zwingenden Untersagung der angezeigten Tätigkeit, ohne dass es auf das von der Beklagten behauptete Strohfrauverhältnis ankäme. Bei § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt ist. Die Ausführungen der Beteiligten zu § 114 VwGO gehen daher von vornherein ins Leere. Ein behördliches Vorgehen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wonach die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden kann, scheidet bei festgestellter Unzuverlässigkeit aus. Im letzteren Fall hat die zwingende Untersagung der Tätigkeit zu erfolgen.
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Die Klage gegen die in Ziffer I. des Bescheids der Beklagten ausgesprochene Untersagungsanordnung war demnach abzuweisen.
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d) Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in Bezug auf die begehrte Erlaubnis nach § 54 KrWG zum Umgang mit gefährlichen Abfällen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Erfolgs der geltend gemachten Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) ist dabei wiederum der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 31. Auflage 2025, § 113 Rn. 217).
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Die Klägerin besitzt nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch. Die festgestellten Mängel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der im Betrieb verantwortlichen Person führen zur Versagung der beantragten Erlaubnis (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Die Zuverlässigkeit der Betriebsverantwortlichen ist unabdingbare Voraussetzung für die begehrte Erlaubnis.
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Darüber hinaus fehlt es auch am erforderlichen Fachkundenachweis nach § 5 AbfAEV (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG). Die Geschäftsführerin, auf die maßgeblich abzustellen ist, kann keine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Betrieb nach § 54 KrWG nachweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbfAEV). Daran ändert auch die im Verfahren für die Geschäftsführerin der Klägerin abgegebene Erklärung der F Transporte GmbH vom 20. Januar 2024 (Behördenakte Bl. 318 Rückseite) nichts. Da unstreitig weder die F Transporte GmbH noch ihre Rechtsnachfolgerin, die D GmbH, über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügten, kann die Geschäftsführerin jedenfalls keine legale Tätigkeit im Bereich des Umgangs mit gefährlichen Abfällen nachweisen.
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Es hat auch kein Fiktionseintritt nach § 54 Abs. 6 Satz 2 KrWG, § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stattgefunden, da die Antragsunterlagen der Klägerin unvollständig waren (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) und die Beklagte eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen hat.
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Damit fehlt es aber kumulativ an den Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KrWG. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis, die wie deren Erteilung gesetzlich als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist, erfolgte mithin rechtmäßig. Daher war die Verpflichtungsklage der Klägerin abzuweisen.
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e) Ziffer III. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere liegt mit Ziffer I. des angefochtenen Bescheids ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor, da an dessen Bestandskraft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) angeknüpft wird. Eine Fristsetzung war in Bezug auf die angeordnete Untersagung und die damit verbundenen Unterlassungspflichten nicht erforderlich. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds und dessen inhaltliche Bestimmtheit sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
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f) Da die Klage gegen die Ziffern I. und II. des Bescheids in der Sache ohne Erfolg bleibt, war auch die gegen die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Bescheids) erhobene Anfechtungsklage (Art. 12 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5 KostengesetzKG) abzuweisen. Einwände gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).