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VG Augsburg, Urteil v. 08.06.2026 – Au 9 K 25.1180
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Titel:

Lebensmittelrechtliche Anordnung, Herausgabe Rindfleisch, Eigenverzehr, Hygienerechtliche Vorschriften, Schlachtung außerhalb einer Schlachtstätte, Hausschlachtung, Zwangsgeld, Verwaltungsakt, Lebensmittelhygiene, Notschlachtung, Fleischuntersuchung, Gefahrenabwehr, Entsorgungspflicht, Gesundheitsschutz

Normenketten:
LFGB § 39
VO (EG) 853/2004 Art. 1, Anhang III Abschnitt III
VO (EG) 1069/2009 Art. 7, 8, 12, 13, 39
VO (EU) 2017/625 Art. 18, 138
VO (EG) 2019/627 Art. 12, 39
§ 12 Abs. 2 Tier-LMHV (i.d.F. bis 20.4.2024)
Tier-LMHV § 2 a, c
TierNebV §§ 7, 26
TierNebG § 12
VwZVG Art. 29, 31, 36
Schlagworte:
Lebensmittelrechtliche Anordnung, Herausgabe Rindfleisch, Eigenverzehr, Hygienerechtliche Vorschriften, Schlachtung außerhalb einer Schlachtstätte, Hausschlachtung, Zwangsgeld, Verwaltungsakt, Lebensmittelhygiene, Notschlachtung, Fleischuntersuchung, Gefahrenabwehr, Entsorgungspflicht, Gesundheitsschutz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts O. (im Folgenden: Landratsamt) vom 21. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2025. Er begehrt die Herausgabe von Rindfleisch zum Eigenverzehr.
2
Der Kläger hält im Nebenerwerb mehrere Rinder. Von diesen Rindern brach am 26. November 2023 ein Rind mit der Ohrmarken-Nr. ..., geb. am ... 2021, aus seinem im Freien befindlichen Paddock aus, indem es mit seinen Hörnern das Paddockgitter aus der Verankerung brach. Hierdurch wurde zwei weiteren Rindern die Flucht ermöglicht, die wieder eingefangen werden konnten.
3
Erst am 29. November 2023 gelang es das ausgebrochene Rind in ein Freigehege einer naheliegenden Landwirtschaft zu locken. Dabei begann das Rind unvermittelt zu versuchen, die ebenfalls anwesenden Rinder der benachbarten Landwirtschaft mit seinen Hörnern zu attackieren, wobei er ein Kalb sowie ein älteres Rind verletzte. Ferner begann der Bulle erneut das Paddockgitter anzuheben und zu versuchen, den Zaun einzureißen. Daraufhin beschloss der Sohn des Klägers, das Tier töten zu lassen, um Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit auszuschließen. Die Tötung erfolgte hierbei durch einen Jäger mittels zweier Schüsse in den Kopf. Die Entblutung erfolgte mittels Kehlschnitt. Bei der Tötung war nach Angaben des Klägers ein Tierarzt anwesend. Im Anschluss an die Tötung wurde das Rind auf einen Anhänger verladen und zur Metzgerei ... zur weiteren Verarbeitung (Häuten, Ausweiden und Halbieren des Schlachtkörpers) gebracht. Nachfolgend wurden die Schlachtkörperhälften durch den amtlich bestellten Tierarzt, Herrn ..., beschaut. Eine Fleischuntersuchung des Schlachtkörpers im direkten Anschluss an die Schlachtung erfolgte nicht.
4
Am 4. Dezember 2023 wurde das Fleisch des Bullens (253,6 kg) durch den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten des Landratsamtes sichergestellt, da es sich nicht um ein sicheres Lebensmittel handele. Es wurde zunächst im Kühlraum der Metzgerei ... verwahrt.
5
Am 13. Dezember 2023 teilte das Landratsamt dem Kläger die beabsichtigte Anordnung zur Entsorgung des Fleisches in der Tierkörperbeseitigungsanlage ... GmbH mit und gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu bis zum 29. Dezember 2023 zu äußern.
6
Mit Bescheid des Landratsamtes vom 7. Februar 2024 wurde der Kläger verpflichtet, die Entsorgung des Fleisches durch den Metzger, Herrn ..., zu dulden, da das Fleisch des Bullen nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anh. III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfe. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen.
7
Am 4. März 2024 wurde das Fleisch durch das Landratsamt zur weiteren Verwahrung zur ... GmbH & Co. KG gebracht.
8
Das Landratsamt holte im Zuge des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelrecht ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte dieses zusammenfassend mit, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Informationen, ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass bei Verwendung des Schlachtkörpers oder Teilen davon für den menschlichen Verzehr lebensmittelassoziierte Erkrankungsfälle auftreten könnten. Die weitreichenden hygienischen Unzulänglichkeiten (u.a. keine adäquate Schlachttieruntersuchung, mangelhafte Ausblutung, Mängel beim Transport) im Rahmen des Schlachtprozesses könnten während der weiteren Be- und Verarbeitungsschritte nicht zuverlässig beseitigt werden.
9
Mit Bescheid vom 16. September 2024 nahm das Landratsamt den Bescheid vom 7. Februar 2024 zurück und verpflichtete den Kläger, die Entsorgung des Fleisches seines Rindes an der Tierkörperbeseitigungsanlage ... GmbH zu dulden. Alternativ wurde die Möglichkeit eröffnet, das Fleisch an einen Betrieb abzugeben, der zur Herstellung von Futtermitteln für Pelztiere zugelassen ist.
10
Gegen diesen Bescheid legte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 Widerspruch ein. Das Landratsamt half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 14. November 2024 der Regierung von ... vor.
11
Nach Mitteilung der Rechtsauffassung der Regierung von ... erließ das Landratsamt am 21. Januar 2025 einen neuen Bescheid (Az.: ...). In diesem wurde in Ziffer I. der Bescheid vom 16. September 2024 zurückgenommen. Der Kläger wurde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides das Fleisch des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. ... gemäß Ziffer III. zu beseitigen, zu verwerten oder zu verwenden (Ziffer II.). In Ziffer III. wurden dem Kläger die Möglichkeiten zur Verwertung des maßgeblichen Fleisches als Material der Kategorie 2 aufgezeigt. In Ziffer IV. hob das Landratsamt die Sicherstellung bei der Firma ... GmbH & Co. KG zum Zwecke der Verwertung bzw. Entsorgung auf. In Ziffer V. wurde der Kläger verpflichtet, den Transport des Fleisches durch ein registriertes Transportunternehmen durchzuführen und binnen einer Woche entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer VI.). In Ziffer VII. wurden für die Nichtbefolgung der Anordnungen Zwangsgelder angedroht (bezüglich der Anordnung in Ziffer II. 5.000,00 EUR, in Ziffer V. 1.000,00 EUR und in Ziffer VI. 500,00 EUR).
12
Das Landratsamt begründete die Ziffer I. des Bescheides damit, dass im Bescheid vom 16. September 2024 die unter Ziffer III. aufgezeigten Möglichkeiten nicht aufgeführt worden seien. Die Ziffer II. beruhe auf § 39 Abs. 1 und 4 LFGB sowie Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625. Da bei dem maßgeblichen Rind keine vollständige Schlachttieruntersuchung und keine Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt erfolgt sei und laut der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,, vom 5. Juni 2024 aufgrund der Gegebenheiten im Rahmen der Tötung bzw. Schlachtung des maßgeblichen Rindes des Klägers bei der Verwendung ein nicht unerhebliches Risiko von lebensmitteassoziierten Erkrankungsfällen und somit Gefahren für die menschliche Gesundheit bestünde, dürfe das Fleisch auch nicht im Rahmen des angeführten Eigenbedarfes für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Die Anordnung unter Ziffer II. sei geeignet, angemessen und erforderlich um zu verhindern, dass das unter Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gewonnene und damit nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Fleisch des betroffenen Rindes zu diesem Zweck verwendet werde. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. Juni 2024, aus der u.a. ersichtlich sei, dass aufgrund der weitreichenden hygienischen Unzulänglichkeiten bei der Schlachtung des Rindes ein nicht unerhebliches Risiko hinsichtlich des Auftretens von lebensmittelassoziierten Erkrankungen bestehe. Durch den Eintrag von Infektionserregern in das Fleisch bestehe u.a. die Möglichkeit der Bildung eines der potentesten biologischen Toxine, das zum Tod desjenigen führen könne, der das kontaminierte Lebensmittel verzehrt habe. Das Toxin führe nach eher unspezifischer Anfangssymptomatik, zu einer aufsteigenden schlaffen Lähmung, die im weiteren Verlauf der Intoxikation auch die Lungenfunktion beeinträchtige, sodass der betroffene Patient bei nicht rechtzeitiger medizinischer Versorgung bei ungetrübtem Bewusstsein ersticke. Aber auch bei rechtzeitiger medizinischer Behandlung bestehe häufig die Notwendigkeit einer über Wochen andauernden, künstlichen Beatmung. Die Voraussetzungen für eine Hausschlachtung seien hier nicht gegeben, da hierfür weder Tier noch Tierköper den Herkunftsbetrieb verlassen dürften.
13
Die Ziffer III. des Bescheids beruhe auf Art. 9 Buchstabe h i.V.m. Art. 13 Buchstabe a lit. i und ii, Buchstabe b lit. i und ii, Buchstabe c, e lit. i und Buchstabe i VO (EG) 1069/2009. Bei dem Fleisch handele es sich um Material der Kategorie 2 nach Art. 9 Buchstabe h VO (EG) 1069/2009. In diesem Fall sei das maßgebliche Fleisch unter den in Ziffer III. des Bescheids genannten Möglichkeiten zu beseitigen, zu verwerten oder zu verwenden. Nach Art. 13 Buchstabe i i.V.m. Art. 36 Buchstabe a lit. ii VO (EG) 1069/2009 könne das maßgebliche Fleisch auch zur Herstellung von Folgeprodukten verwendet werden, wenn diese Produkte für die Fütterung von Pelztieren bestimmt seien. Die Anordnung in Ziffer III. sei geeignet, angemessen und erforderlich, um dem Kläger grundsätzlich die Verwertung des maßgeblichen Fleisches unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einem zugelassenen Betrieb zu ermöglichen. Weniger eingreifende Maßnahmen, die einen gleichwertigen Erfolg versprechen würden, seien nicht ersichtlich.
14
Die Aufhebung der Sicherstellung in Ziffer IV. sei erforderlich, um dem Kläger eine Entsorgung bzw. die Beseitigung oder Verwertung des Fleisches zu ermöglichen.
15
Die Ziffer V. beruhe auf § 7 i.V.m. § 26 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV). Nach § 7 Satz 1 TierNebV habe derjenige, der tierische Produkte gewerbsmäßig abhole, sammele oder befördere, seinen Betrieb vor Beginn der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierNebV erfasse die zuständige Behörde u.a. die nach § 7 registrierten Betriebe im Register. Daher dürfe der Transport des maßgeblichen Fleisches nur durch ein registriertes Transportunternehmen erfolgen.
16
Die Ziffer VI. beruhe auf § 12 Abs. 3 Satz 1 TierNebV. Demnach haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Die Anordnung zur Vorlage der Entsorgungsnachweise sei geeignet, angemessen und erforderlich, um überprüfen zu können, ob der Kläger das maßgebliche Fleisch rechtmäßig entsorgt, beseitigt oder verwertet habe. Weniger eingreifende Maßnahmen, die gleichwertigen Erfolg versprechen, seien nicht ersichtlich.
17
Die Ziffer VII. beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz. Das Fleisch habe nach Mitteilung der zuständigen Veterinärin des Landratsamtes vom 6. Dezember 2023 einen Wert in Höhe von 5.072,00 EUR. Deshalb sei im Hinblick auf Nichtbefolgung der Ziffer II. ein wirtschaftliches Interesse von 5.000,00 EUR gegeben.
18
Gegen diesen Bescheid erhob der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2025 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mittels Empfangsbekenntnis am 11. April 2025 zugestellt.
19
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am gleichen Tag, hob der Klägerbevollmächtigte Klage und beantragt,
20
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 31. März 2025 wird aufgehoben.
21
Die Klage begründet der Bevollmächtigte damit, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr zur Eigenverwendung geeignet sei. Der Beklagte berufe sich allein auf angebliche Gesetzesverstöße, die im vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar seien. Die Schlachtung und Tötung des Rindes sei fachlich ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Tierarzt Dr. ... habe vor der Tötung die Lebendbeschau vorgenommen und diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der Kläger möchte das Fleisch gerade nicht in den Verkehr bringen, sondern lediglich die Berechtigung erhalten, dieses Fleisch selbst zu verwenden, da es sein Eigentum sei. Es handele sich weder um einen Schlachtbetrieb noch um eine Großmetzgerei, sondern schlicht um einen kleinen Landwirt, welcher allein durch den Verlust des Rindes einen Schaden von knapp 10.000,00 EUR davongetragen habe. Die Nutzung des eigenen Fleisches zu untersagen stelle eine unzulässige Enteignung dar.
22
Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, beantragte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025:
23
Die Klage wird abgewiesen.
24
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
25
Am 8. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
1. Die Klage ist zulässig.
29
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 21. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2025, soweit er durch diesen beschwert ist (§ 88 VwGO). Für diese Begehren ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Art. 38 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) statthaft, da die Ziffern II., III., V., VI. und VII. belastende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellen. Im Hinblick auf die Ziffern I. und IV. liegen zwar Verwaltungsakte vor, mit denen jedoch keine Beschwer des Klägers verbunden ist. Mit Ziffer I. erfolgt eine Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) des ursprünglichen Bescheids vom 16. September 2024. Mit Ziffer IV. wird lediglich die Sicherstellung bei der Firma ... GmbH & Co. KG aufgehoben, um dem Kläger die Verwertung bzw. Entsorgung des Fleisches zu ermöglichen.
30
Soweit der Kläger die Herausgabe des Rindfleisches begehrt, ist die Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) die statthafte Klageart.
31
Als Adressat der ihn belastenden Anordnungen ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) klagebefugt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Rindfleisches könnte sich aus dem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben.
32
Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2025, zugestellt am 11. April 2025, wurde am 9. Mai 2025 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhoben.
33
2. Die Klage ist unbegründet.
34
Der Bescheid vom 21. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler liegen – soweit gerichtlich überprüfbar – nicht vor (§ 114 VwGO).
35
a) Die Anordnung der Beseitigung, Verwertung oder Verwendung des Rindfleisches in Ziffer II. und Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1, Abs. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Art. 13 VO (EG) 1069/2009. Die Beseitigung, Verwertung oder Verwendung des Rindfleisches ist angezeigt, da gegen einschlägige hygienerechtliche Vorschriften nach § 12 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) (i.d.F. bis 20.4.2024) verstoßen wurde.
36
aa) Nach § 39 Abs. 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden Maßnahmen, die nach Art. 137 und 138 VO (EU) 2017/625 erforderlich sind, zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Behörde kann hier insbesondere entsprechend Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) 2017/625 die Beseitigung und Vernichtung bzw. die Verwendung der Ware für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke anordnen. Nach § 39 Abs. 4 LFGB können Maßnahmen im Sinne von Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit ergehen.
37
bb) Es liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) i.d.F. bis zum 19.4.2024 i.V.m. Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a bis j der VO (EG) 853/2004 i.d.F. bis zum 8.5.2024 vor.
38
(1) Der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 853/2004 ist eröffnet.
39
Entsprechend der Stellung des § 12 Tier-LMHV a.F. im 4. Abschnitt der Tier-LMHV, der die Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der VO (EG) 853/2004 regelt, muss der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sein.
40
Die Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Art. 1 Satz 1 VO (EG) 853/2004). Lebensmittelunternehmer sind dabei natürliche oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt sind. Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die mit der Produktion Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Art. 2 Nr. 1 VO (EG) 853/2004 i.V.m. Art. 3 Nr. 2, 3 VO (EG) 178/2002). Die Verordnung gilt nicht für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch (Art. 1 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 853/2004).
41
Auch wenn die Tötung des Rinds, das sich zum Zeitpunkt der Tötung in einem Paddock befand, nach Aussage des Klägers primär zur Gefahrenabwehr erfolgte, wurde es nach der Tötung zur Weiterverarbeitung in die Metzgerei ... gebracht, wo es gehäutet, ausgeweidet und in zwei Schlachtkörperhälften zerlegt wurde. Die Metzgerei ... ist gemäß der genannten Definition ein gewerblicher Lebensmittelunternehmer. Damit lag keine rein häusliche Verarbeitung bzw. Handhabung des Fleisches zum privaten Verbrauch des Klägers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 853/2004 vor. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist somit eröffnet.
42
(2) Nach § 12 Abs. 1 Tier-LMHV a.F. dürfen Tierkörper von als Haustier gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 a.F. außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist. Eine Notschlachtung liegt vor, wenn ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der die Beförderung des Tieres aus Gründen des Tierschutzes verhindert und das Tier außerhalb des Schlachthofes getötet werden muss (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: 194. EL Dezember 2025, § 12 Tier-LMHV, Rn. 6). In dem notwendigen Begleitschein ist unter anderem das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung zu vermerken.
43
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Tier-LMHV a.F. können einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, mit Genehmigung der Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 a.F. eingehalten werden. Fleisch das hiernach gewonnen wird, darf abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMHV a.F.). Diese geschlachteten oder getöteten Tiere dürfen abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 853/2004 a.F. in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung darf dabei nicht länger als eine Stunde dauern (§ 12 Abs. 2 Satz 4 Tier-LMHV a.F.).
44
Nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 a.F. sind neben organisatorischen und tierschutzrechtlichen Anforderungen auch bestimmte fleischhygienerechtlichen Anforderungen einzuhalten. Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden (Buchst. h). Des Weiteren bedarf es einer Erklärung desjenigen, der das Tier aufgezogen hat, in der die Identität des Tieres sowie alle verabreichten Tierarzneimittel und sonstige Behandlungen, denen es unterzogen wurde, die Daten der Verabreichung und die Wartezeit verzeichnet ist (Buchst. i). Zuletzt muss dem Tierkörper auf dem Weg zum Schlachthof die vom amtlichen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete amtliche Bescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 beiliegen, bei der das zufriedenstellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind, es sei denn, diese Bescheinigung wurde bereits in beliebigem Format im Voraus übermittelt (Buchst. j).
45
Zusätzlich muss der Schlachtkörper nach Art. 12 VO (EU) 2019/627 unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung unterzogen werden. Der Schlachtkörper ist dabei der Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten (Art. 2 Nr. 23 VO (EU) 2019/627 i.V.m. Anhang I Nr. 1.9 VO (EG) Nr. 853/2004). Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt, unter dessen Aufsicht oder Verantwortung durchgeführt (Art. 18 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2017/625). Der amtliche Tierarzt zeichnet die Ergebnisse der Schlachttier- bzw. Fleischuntersuchung nach Art. 39 Nr. 1 VO (EU) 2019/627 auf und bewertet sie.
46
Ohne Durchführung der erforderlichen Schlachttier- bzw. Fleischuntersuchung ist das Fleisch nach Art. 45 VO (EU) 2019/627 als genussuntauglich zu erklären.
47
(3) Die hygienerechtlichen Anforderungen nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV a.F. i.V.m. Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a bis j VO (EG) Nr. 853/2004 a.F. wurden vorliegend nicht eingehalten.
48
Die Tötung des Rindes erfolgte mittels Weideabschusses nach eigenen Angaben des Klägers primär zur Gefahrenabwehr. Eine „klassische“ zielgerichtete Schlachtung zum Fleischgewinn lag damit nicht vor. Selbst wenn man aufgrund dieser besonderen Gegebenheiten von der Anwendung solcher Vorschriften absieht, die rein organisatorische und tierschutzrechtliche Anforderungen enthalten, so sind aus Sicht der Kammer dennoch die hygienerechtlichen Anforderungen, die bei einer Tötung mittels Weideschuss nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV (a.F.) i.V.m. Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a bis j VO (EG) 853/2004 a.F. normalerweise zu beachten sind, auch hier einzuhalten. Die in der Verordnung enthaltenen hygienerechtliche Anforderungen dienen vor allem dem Schutz von Leben und Gesundheit beim Umgang mit sensiblen Lebensmitteln wie Fleisch (vgl. Erwägungsgrund Ziffer 2 VO (EG) Nr. 853/2004). Auch in der mündlichen Verhandlung stellte die Veterinärin des Beklagten für die Kammer nachvollziehbar dar, dass bei einem Weideabschuss besondere Hygienevorgaben einzuhalten sind. Denn die im Freien vorherrschenden hygienischen Gegebenheiten unterscheiden sich grundlegend von solchen in einem für die Schlachtung zugelassenen, gekachelten Raum. Deshalb sind auch bei einer Tötung zur Gefahrenabwehr die hygienerechtlichen Anforderungen uneingeschränkt zu gewährleisten, um schwere gesundheitliche Folgen zu vermeiden. Die mögliche Genusstauglichkeit des Fleisches stellt in einem solchen Fall, in dem das Rind primär zur Gefahrenabwehr getötet wird, lediglich einen zufälligen und zusätzlichen Mehrwert für den Tierhalter dar.
49
Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Notschlachtung ist hier nicht geboten und nicht sachgerecht, da keine Transportunfähigkeit des Rindes aufgrund einer Verletzung vorlag. Doch auch bei Annahme einer Notschlachtung liegen die Nachweise über die erforderlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht vor (vgl. unten).
50
Dem toten Rind lag beim Transport zur Metzgerei ... keine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung über das zufriedenstellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bei (§ 12 Abs. 2 Tier-LMHV a.F. i.V.m. Anhang II Abschnitt III Nr. 3 Buchst. j VO (EG) 853/2004 a.F.) Auch sonstige vergleichbare Unterlagen liegen dem Beklagten nicht vor und wurden weder im behördlichen Vorverfahren noch im Klageverfahren seitens des Klägers beigebracht. Eine bloße, pauschale Behauptung, die Schlachttieruntersuchung sei vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden oder der vor Ort anwesende Tierarzt habe das Vorgehen nicht beanstandet, reicht angesichts der gesetzlichen Vorgaben und der Bedeutung hygienerechtlicher Vorschriften nicht aus. Des Weiteren ist es aufgrund der damals vorherrschenden Situation fraglich, ob eine solche Schlachttieruntersuchung überhaupt möglich gewesen wäre.
51
Wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelrecht (LGL) in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2024 ausführt wird bei der Schlachttieruntersuchung u.a. geprüft, ob Zustände, Anomalien oder Krankheiten bestehen, die das frische Fleisch genussuntauglich machen oder verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verwendet wurden, Tierarzneimittel unsachgemäß eingesetzt wurden oder chemische Rückstände oder Kontaminationen vorhanden sind. Des Weiteren wird geprüft, ob die Haut bzw. dass Fell der Tiere sauber ist, um ein unannehmbares Risiko einer Kontamination frischen Fleisches während der Schlachtung zu verhüten. Dabei ist entsprechend der Stellungnahme des Veterinäramts des Beklagten vom 5. Februar 2024, der sich das LGL vollumfänglich anschloss, fraglich, ob überhaupt eine aussagekräftige Lebendbeschau möglich war. Durch die hohe Konzentration von Stresshormonen im Blut von Fluchttieren kann ein möglicherweise reduziertes Allgemeinbefinden, welches für eine Erkrankung spricht, maskiert werden und eine aussagekräftige Lebendbeschau verhindern. Das streitgegenständliche Tier war nach Aussage des Klägers ausgebrochen, wurde deshalb verfolgt und wieder eingefangen, weshalb von einer extremen Stresssituation ausgegangen werden kann.
52
Auch das Entbluten muss hygienisch einwandfrei erfolgen, da ansonsten gemäß der Stellungnahme des Veterinäramts und des LGL auch hier ein hohes Gesundheitsrisiko droht. So können bereits beim Entblutungsschnitt potenziell pathogene Mikroorganismen in den Tierkörper eindringen und sich dort – insbesondere bei mangelhafter Entblutung und nicht sofortiger ausreichender Kühlung – exponentiell vermehren. Das ordnungsgemäße Entbluten erscheint im konkreten Fall fraglich, da die Tötung mittels Schusswaffe und die Entblutung mittels Kehlschnitt erfolgten, anstatt das Tier zunächst zu betäuben und bei noch schlagendem Herzen per Bruststich zu entbluten. Zudem erfolgte das Entbluten im Liegen und damit nicht unter Zuhilfenahme der Schwerkraft.
53
Aufgrund der mangelnden Dokumentation ist zudem nicht mehr nachvollziehbar, ob der Transport des getöteten Rindes zur Metzgerei innerhalb einer Stunde und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgte (§ 12 Abs. 2 Tier-LMHV a.F. i.V.m. Anhang II Abschnitt III Nr. 3 Buchst. h VO [EG] Nr. 853/2004 a.F.). Ein hygienisch einwandfreier Transport (bezüglich Dauer, Kühlung und Transportmittel) ist nach den Ausführungen der beiden Fachstellen entscheidend für die Keimbelastung des Fleisches. Wird ein Transportmittel genutzt, das nicht ausschließlich für Tierkörper verwendet wird, besteht die Gefahr einer Kontamination des Fleisches. Dabei können Toxen vielgestaltiger Art direkt über Verletzungen – wie dem Entblutungsschnitt – oder durch Verunreinigungen des Fells bzw. der Haut bei der späteren Verarbeitung in den Tierkörper eindringen und das Fleisch zusätzlich kontaminieren.
54
Auch Nachweise über eine etwaig durchgeführt Fleischuntersuchung am Schlachtkörper liegen nicht vor. Nach dem im Bescheid geschilderten Sachverhalt wurden lediglich die Schlachtkörperhälften nach erfolgter Verarbeitung (Häuten, Ausweiden und Halbieren des Schlachtkörpers) durch den amtlich bestellten Tierarzt begutachtet.
55
Da somit die nach § 12 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) i.d.F. bis zum 19.4.2024 i.V.m. Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a bis j der VO (EG) 853/2004 i.d.F. bis zum 8.5.2024 erforderlichen Vorgaben nicht eingehalten wurde, darf das Fleisch damit nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMHV a.F. nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden. Auch durfte das Fleisch nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Tier-LMHV nicht zur Metzgerei verbracht werden.
56
Da der Kläger mehrfach betont hat, die Herausgabe des Fleisches zum Eigenverzehr zu begehren, droht auch ein konkreter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMHV a.F., sodass die Anordnung zusätzlich auf § 39 Abs. 4 LFGB i.V.m. § 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gestützt werden konnte.
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(4) Die seitens der Behörde angeordnete Maßnahme war erforderlich. Da das Fleisch aus den oben genannten Gründen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, war die Anordnung zur dessen Beseitigung, Verwertung bzw. Verwendung entsprechend der Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids auch erforderlich, um Risiken für Leben und Gesundheit des Klägers aber auch dritter Personen zu vermeiden.
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Nach der Stellungnahme des LGL besteht aufgrund des konkreten Vorgangs ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der Verwendung des Fleisches zum menschlichen Verzehr, auch nach entsprechender Be- oder Verarbeitung, lebensmittelassoziierte Erkrankungsfälle auftreten. Die weitreichenden hygienischen Unzulänglichkeiten im Rahmen des Schlachtprozesses können dabei während weiterer Be- oder Verarbeitungsschritte nicht zuverlässig beseitigt werden. Zudem gibt es nach Aussage der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit, eine bakterielle Belastung des Fleisches durch Stichproben zuverlässig auszuschließen, da eine etwaige bakterielle Kontamination im Tierkörper ungleichmäßig lokalisiert sein kann.
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(5) Der Beklagte hat auch eine zulässige Rechtsfolge angeordnet. Bei der Ausübung des dem Beklagten zustehenden Auswahlermessens hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme sind vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu erkennen.
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Der Beklagte hat dem Kläger in der Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung, Verwertung oder Verwendung des Fleisches aufgezeigt.
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Da das streitgegenständliche Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, richten sich dessen Beseitigung, Verwertung und Verwendung nach der VO (EG) 1069/2009. Je nach Kategorisierung des Fleisches sind unterschiedliche Beseitigungs-, Verwertungs- und Verwendungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Art. 7, 12 ff. VO (EG) 1069/2009). Das Fleisch ist dabei weder der Kategorie 1 noch der Kategorie 3 zuzuordnen. Der Kategorie 1 unterliegen nach Art. 8 VO (EG) 1069/2009 Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen der Verdacht auf eine auf den Menschen übertragbare Krankheit besteht. Der Kategorie 3 unterfällt gemäß Art. 10 VO (EG) Nr. 1069/2009 grundsätzlich genusstaugliches Fleisch, das aus kommerziellen Gründen nicht für den Verzehr bestimmt ist. Da das Fleisch mithin der Kategorie 2 zuzuordnen ist (Art. 9 Buchst. g VO (EG) 1069/2009), richten sich die Beseitigungs- und Verwendungsmöglichkeiten nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1069/2009. Der Beklagte hat hierbei nahezu alle für das Rindfleisch in Betracht kommenden Entsorgungs- und Verwertungswege zugelassen.
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Die Anordnung erweist sich auch bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen als angemessen. Dem bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) steht das Interesse des Klägers gegenüber, frei über sein Eigentum (Art. 14 GG) zu verfügen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten liegt jedoch keine Enteignung vor, da die Maßnahme nicht der staatlichen Güterbeschaffung dient. Der mit der Anordnung verfolgte Gesundheitsschutz überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Klägers deutlich. Das LGL hat dargelegt, dass das Risiko lebensmittelassoziierter, potenziell tödlicher Erkrankungen durch den Verzehr oder die Verarbeitung des Fleisches nicht unerheblich ist. Dabei ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass ahnungslose Dritte das Fleisch konsumieren. Zudem verbleibt dem Kläger die Möglichkeit, seinen wirtschaftlichen Verlust zumindest teilweise zu kompensieren, etwa durch den Verkauf an einen Futtermittelhersteller für Pelztiere. Schließlich hat sich mit der zur Gefahrenabwehr notwendigen Tötung des Rindes lediglich das spezifische Risiko realisiert, das der Kläger durch die Haltung eines solchen Tieres selbst gesetzt hat. Eine etwaige Genusstauglichkeit des Fleisches wäre lediglich zufälliger Nebeneffekt der für die Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahme gewesen.
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cc) Selbst unter der Annahme, dass vorliegend die Vorschriften über die Hausschlachtung nach §§ 2a ff. Tier-LMHV Anwendung finden, läge mangels durchgeführter Schlachttier- und Fleischuntersuchung ein nach Art. 138 VO (EU) 2017/625 relevanter Verstoß vor.
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Eine Hausschlachtung liegt nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Tier-LMHV dann vor, wenn ein als Haustier gehaltenes Huftier außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet oder getötet wird. Das Tier ist bei der amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV). Des Weiteren bedarf es nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV in jedem Fall der Hausschlachtung einer Fleischuntersuchung. Bestimmte Tierarten sind zudem zur Trichinenuntersuchung anzumelden (§ 2a Satz 1 Nr. 3 Tier-LMHV).
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Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gelten nach § 7a Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) die o.g. Vorgaben entsprechend.
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Nach § 2c Tier-LMHV ist es verboten, Fleisch von Tieren, vor Abschluss der erforderlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder be- oder verarbeiten.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit für das Vorliegen einer Hausschlachtung nicht erforderlich, dass die Schlachtung direkt am eigenen Hof erfolgt. Auch eine Hausschlachtung außerhalb des eigenen Hofes stellt eine solche dar, wenn das Fleisch zum Eigenverzehr gedacht ist. Da das Fleisch im konkreten Fall zur Metzgerei transportiert wurde, waren die weiteren hygienerechtlichen Anforderungen einzuhalten (vgl. oben).
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Selbst wenn im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschriften über die Hausschlachtung maßgebend wären, hätte eine Bearbeitung des Fleisches in der Metzgerei mangels Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 Tier-LMHV nicht erfolgen dürfen. Da der Kläger die Herausgabe des Fleisches zum Eigenverzehr begehrt, droht zudem ein konkreter Verstoß gegen diese Vorschrift.
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Zwar ist bei einer Hausschlachtung eine Schlachttieruntersuchung grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres feststellt. Nach den nachvollziehbaren Einschätzungen des Veterinäramtes und des LGL war diese Untersuchung in der konkreten Situation jedoch nicht entbehrlich. Wie bereits ausgeführt können Rinder bei einer akuten Fluchtsituation ein herabgesetztes Allgemeinbefinden maskieren. Zudem bestand die nahegelegene Möglichkeit, dass sich das Tier auf der Flucht Verletzungen zugezogen hat, welche durch den Eintrag bakterieller Erreger die Genusstauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr beeinträchtigen können.
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Letztlich kann das Erfordernis der Schlachttieruntersuchung jedoch dahinstehen, da die in jedem Fall erforderliche Fleischuntersuchung nicht stattgefunden hat.
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b) Auch die Verpflichtung, den Transport der tierischen Nebenprodukte zu einem Entsorgungs- oder Verwertungsbetrieb ausschließlich durch ein registriertes Transportunternehmen durchführen zu lassen, konnte als Annex zur Grundverfügung angeordnet werden. Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat den Beginn dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde gemäß § 7 Satz 1 Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) anzuzeigen. Da die Behörde den Betrieb sodann nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierNebV in ein Register aufnimmt, ist ein Transport durch ein nicht registriertes Unternehmen rechtlich unzulässig.
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c) Die geforderte Vorlage eines Nachweises über die Entsorgung oder Verwertung des Fleisches ist ebenfalls rechtmäßig und konnte auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) gestützt werden.
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Nach dieser Vorschrift haben auskunftspflichtige Personen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Vorlage des Nachweises ist zur effektiven Überwachung notwendig. Nur so kann der Beklagte kontrollieren, ob der Kläger den Anordnungen Folge leistet und das streitgegenständliche Fleisch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beseitigt wurde.
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d) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer VII. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden.
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Die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere wird die Grundverfügung der Ziffer II. und damit einhergehend der Transport des Fleisches mit einem registrierten Transportunternehmen sowie die Vorlage eines Nachweises von dessen Bestandskraft abhängig gemacht. Auch die Fristsetzung zur Entsorgung des Fleisches von einem Monat und für die Vorlage eines entsprechenden Nachweises von einer Woche ist angemessen. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds und dessen inhaltliche Bestimmtheit sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.