Titel:
Erfolgloser Eilantrag gegen Widerruf einer Waffenbesitzkarte
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat begründet regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behörde und Verwaltungsgericht haben nicht zu prüfen, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde. Die Behörde kann sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG ist ein waffenrechtlicher Bezug der abgeurteilten Straftat nicht erforderlich. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ist im Regelfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Neben- bzw. Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fehlende Zuverlässigkeit bei rechtskräftiger Verurteilung zu 60 Tagessätzen, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis samt Folgeentscheidungen, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Regelunzuverlässigkeit, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Nebenentscheidungen, Zwangsgeldandrohung, Widerruf, Waffenrecht, Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeit, Verurteilung, Straftat
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse samt Folge- bzw. Nebenentscheidungen.
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Der Antragsteller ist im Besitz von sechs Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ..., Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), die jeweils von der gleichen unteren Waffenbehörde ausgestellt worden sind. Der aktuelle Waffenbesitz des Antragstellers beläuft sich auf 37 Sportwaffen, wovon 7 Kurz- und 30 Langwaffen sind.
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Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde die Waffenbehörde über ein strafrechtliches Verfahren des Antragstellers informiert. Im Zuge der angeforderten Akten erhielt das Landratsamt ... Kenntnis von einem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. Dezember 2024. Darin wurde gegenüber dem Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängt. Gegen den Strafbefehl legte der Antragsteller am 10. Dezember 2024 Einspruch ein. Nach öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts ... vom 20. Februar 2025 wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Die Verurteilung ist seit dem 13. März 2025 rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Anordnung der Verwertungsbestimmung für erlaubnispflichtige Waffen und Munition angehört. Der Antragsteller bat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2025 um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 10. Januar 2026, äußerte sich innerhalb dieser verlängerten Frist jedoch nicht.
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Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 widerrief das Landratsamt ... die dem Antragsteller erteilten – im Einzelnen mit den Nummern und dem Ausstelldatum bezeichneten – Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition (Ziffer 1 des Bescheids). Die Verwertung der noch im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen/Waffenteile und Munition wurde angeordnet und dem Antragsteller aufgegeben, diese bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die unter Ziffer 1 des Bescheids genannten Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids beim Landratsamt ... abzugeben (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der unter Ziffer 3 des Bescheids genannten Dokumente wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR je Dokument angedroht (Ziffer 4). Dem Antragsteller wurden die Gebühren in Höhe von 260,00 EUR auferlegt (Ziffer 5).
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Das Landratsamt führte zur Begründung insbesondere an: Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse könne auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt werden, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, da er zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Widerlegung der Vermutung sei nicht gelungen. Irrelevant sei auch, ob der Antragsteller tatsächlich die Straftat begangen habe, das Landratsamt könne von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Ein Abweichen von der Regelvermutung käme vorliegend nicht in Betracht, insbesondere beruhe der Strafbefehl nicht auf einem offensichtlichen Irrtum. Die Verpflichtung nach Ziffer 2 des Bescheids könne auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt werden. Dem Antragsteller stünde es frei, ob er den Besitz durch Unbrauchbarmachen oder Überlassen an einen Berechtigten aufgebe, ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht erkennbar. Ziffer 3 des Bescheids könne auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt werden und die Androhung der Zwangsgelder auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 6 und 7 KG.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2026 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 26.269).
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Gleichzeitig begehrt er im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz und lässt beantragen,
bzgl. der Ziffern 1 – 4 des Widerrufsbescheids des Beklagten vom 19. Januar 2026, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Die Entscheidung sei unverhältnismäßig, denn der Antragsteller sei seit Mitte der 1990er Jahre rechtmäßiger Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und nachweislich von tadelloser Führung. Der Antragsteller habe den Unfall nicht bemerkt. Die vorliegende Verurteilung stelle die unterste Grenze der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a WaffG dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Haftpflichtversicherung den Unfallschaden ersetzt habe. Es liege kein Entfernen vom Unfallort vor, da der Antragsteller nur umgeparkt habe. Die Erkrankung am Bein des Antragstellers sei ihm zum Nachteil gewertet worden. Durch den sofortigen Vollzug würden irreversible Nachteile geschaffen, aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes könnten nicht mehr sämtliche Sportwaffen auf der sog. „gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte“ dem Antragsteller überlassen werden. Auch fehle es am waffenrechtlichen Bezug der Verurteilung.
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Auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2026 wird im Einzelnen verwiesen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass unerheblich sei, ob weitere strafrechtliche Verurteilungen im Raum stünden. Es sei vorliegend nicht von Bedeutung, ob die Verfehlung einen waffenrechtlichen Bezug aufweise.
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Auf die Antragserwiderung vom 3- Februar 2026 wird im Einzelnen verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 26.269, sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Bescheids vom 19. Januar 2026 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, gegen die Folgemaßnahmen nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. § 46 Abs. 6 WaffG und gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgende eigenständige Abwägung durch das Verwaltungsgericht, bei der das Suspensivinteresse des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners abzuwägen ist, fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung dürften sich die Ziffern 1 bis 4 des gegenständlichen Bescheids als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Selbst bei Annahme der Erfolgsaussichten der Klage als offen, fiele eine folgende Interessensabwägung zuungunsten des Antragstellers aus.
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Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung vorzunehmen. Es prüft, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt. Welches Interesse stärker zu gewichten ist, richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache, wobei eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Hinsichtlich eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung nicht eindeutig beurteilbar, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und es findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369).
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Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der verfügten waffenrechtlichen Neben- bzw. Folgeentscheidungen bestehen aller Voraussicht nach keine rechtlichen Bedenken. Die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids vom 19. Januar 2026 sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, somit des Bescheiderlasses.
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a) Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des Bescheids erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung der Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Die bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Maßgeblich ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, ob bei der Person aufgrund des bisherigen Verhaltens in Zukunft mit einem gesetzmäßigen Umgang mit der Waffe zu rechnen ist. Die Norm sieht die Unzuverlässigkeit über die in § 5 Abs. 1 WaffG genannten besonders schweren Straftaten hinaus in der Regel auch bei bestimmten sonstigen gewichtigen Straftaten als gegeben an. Wegen des überragend wichtigen Interesses der Allgemeinheit an Sicherheit sind an diese Prognoseentscheidung strenge Anforderungen zu stellen.
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Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der Voraussetzung der erforderlichen Zuverlässigkeit, sodass die Erlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG zu versagen wäre. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers dürfte der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach summarischer Prüfung erfüllt sein, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Seit Eintritt der Rechtskraft am 13. März 2025 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Bescheids am 19. Januar 2026, noch keine fünf Jahre verstrichen.
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Das Landratsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG im Falle des Antragstellers greift und seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Eine Abweichung von der durch die Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG formulierten Tatbestände begründeten Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Vorliegend ist der Einwand des Antragstellers, der Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, nicht geeignet, ein Abweichen von der Regelvermutung zu rechtfertigen.
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Denn tatbestandliche Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist allein die rechtskräftige Verurteilung. Damit will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt ermittelt wurde, bietet dafür ausreichend Gewähr. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben wegen des Grundsatzes der Richtigkeit der Verurteilung nicht zu prüfen, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde. Die Behörde kann sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.) kommt eine Abweichung von der Vermutung nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Es folgt eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Person des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, beispielsweise wenn es sich um einen Rechtsirrtum der Strafverfolgungsbehörde handelt oder ausnahmsweise bessere Erkenntnismöglichkeiten des Verwaltungsgerichts gegeben sind (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6; B.v. 21.7.2008 – B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn. 10).
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs dürften besondere Tatumstände, die die Verfehlungen des Antragstellers in einem milden, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen, nicht ersichtlich sein. Die Erkrankung am Bein stellt keinen solchen besonderen Umstand dar, weil diese nicht tatbezogen ist.
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Ebenfalls nicht von Bedeutung ist hier, dass der Antragsteller seit vielen Jahren rechtmäßiger Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen mit tadelloser Führung ist. Denn der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist erfüllt und aufgrund der in der Norm zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Risikoentscheidung führt dies (allein) zum Eingreifen der Regelvermutung.
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Auch die Tatsache, dass der Antragsteller wegen der Neuregelung des § 14 Abs. 6 WaffG bei einer erneuten Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis auf die dort genannte Anzahl an Waffen beschränkt ist, führt nicht zu einem Abweichen von der Regelvermutung. Denn dieser Aspekt bezieht sich auf die Folgen der Tat und nicht auf die Umstände der Tat selbst.
30
Die zugrundeliegende Tat des Antragstellers hat zudem keinen Bagatellcharakter. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die Verurteilung zu 60 Tagessätzen bewege sich exakt an der Untergrenze des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, führt auch dieser Umstand nicht zur Widerlegung der Regelvermutung. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bewusst für die Untergrenze von 60 Tagessätzen entschieden, da diese Höhe der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, was wiederum einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass solche Taten keine Bagatelltaten sind (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54).
31
Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverhalt ermittelt, es wurden in der öffentlichen Sitzung mehrere Zeugen angehört. Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum der Strafverfolgungsbehörde oder dafür, dass das Verwaltungsgericht bessere Erkenntnismöglichkeiten hat, bestehen nicht.
32
Unerheblich ist weiter der Einwand des Antragstellers, es fehle am waffenrechtlichen Bezug der Straftat. Sinn und Zweck der Norm ist es, das mit jedem Waffenbesitz einhergehende Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Durch die Regelvermutung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ab einer bestimmten Strafhöhe neben der Missachtung der Rechtsordnung auch die Unzuverlässigkeit gegeben ist. Dass ein waffenrechtlicher Bezug des verurteilten Delikts nicht gegeben sein muss, ergibt sich zum Einen aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, der nur an die Höhe der Sanktion anknüpft, zum Anderen aus dem Umkehrschluss zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG, weil dort ein waffenrechtlichen Bezug normiert ist. Vom Gesetzgeber ist der zwingende waffenrechtliche Bezug der Straftat ausdrücklich aufgegeben worden.
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b) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
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§ 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23).
35
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 24).
36
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keine solchen entsprechend qualifizierten Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im Bescheid verfügte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und demgemäß dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend zurückzustehen.
37
Der Vortrag des Antragstellers, es würden irreversible Nachteile geschaffen, es könne keine erneute Erlaubnis für sämtliche Waffen erteilt werden, da eine Beschränkung gemäß § 14 Abs. 6 WaffG für die sog. „gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte“ besteht, ändert nichts an der Gewichtung der Interessen und Belange. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig sind, sodass auch nach Einbeziehung des eben genannten Aspekts im Interesse des öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Vollziehungsinteresse überwiegt.
38
c) Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen sind zum derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen fällt auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
39
Die Verpflichtung des Antragstellers in Ziffer 2 des Bescheids, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen/Waffenteile sowie ggf. in seinem Besitz befindliche Munition bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Anordnung samt Nachweisverpflichtung wurde zu Recht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt.
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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die im Ermessen stehende Entscheidung kann als Folgeentscheidung auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Sie dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis. Zwar sind von der Behörde auch die privaten Belange des Antragstellers, die gegen die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen sprechen, mit zu berücksichtigen, jedoch ist der Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung nach § 45 Abs. 1 WaffG zu beachten. Dieser Widerruf steht nicht im Ermessen der Behörde, somit muss grundsätzlich auch der Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckt ist, beendet werden. Andernfalls wäre eine solche Widerrufsentscheidung wirkungslos. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Ermessensausübung keine Bedenken. Die gesetzte Frist von vier Wochen erscheint angemessen.
41
Auch die Ankündigung der Sicherstellung stellt sich als rechtmäßig dar. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG.
42
Die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 3 des Bescheids) beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber der Erlaubnis im Falle eines Widerrufs alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Die Rückgabe der Waffenbesitzkarten dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 13). Die gesetzte Frist zur Abgabe von vier Wochen begegnet vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts („unverzüglich“) keinen Bedenken und erweist sich als angemessen.
43
Selbst wenn man – wie vorliegend nicht – davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf die waffenrechtlichen Neben- und Folgeentscheidungen als offen einzustufen sind, fiele die reine Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Denn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen oder Munition unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Neben- bzw. Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen dadurch die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen oder Munition und Erlaubnisurkunden sicher. Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Neben- bzw. Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
44
Gesichtspunkte, die zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich oder privat) existenziell notwendig sind, sodass er sie bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter besitzen müsse, hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 25; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 21).
45
d) Auch die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG. Das Zwangsgeld ist schriftlich angedroht worden und die Höhe von 200,00 EUR je Dokument begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Festsetzungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für die Erteilung respektive den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR zuzüglich 1.500,00 EUR je weiterer Waffe, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen ist (Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs), höchstens aber 50.000,00 EUR in Ansatz zu bringen. Daher ergibt sich – weil der Antragsteller vorliegend 37 Waffen besitzt und der maximale Streitwert überschritten wäre – dass der maximale Streitwert von 50.000,00 EUR zugrunde zu legen ist. Ausweislich der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs sind die insoweit errechneten Werte für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, sodass der Streitwert 25.000,00 EUR beträgt.