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VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 08.04.2026 – Au 8 K 26.30255
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Titel:

Asylrecht, doppelte Rechtshängigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsbescheid, Doppelte Rechtshängigkeit, Unzulässigkeit der Klage, Identisches Rechtsschutzziel, Klageabweisung, Kostenentscheidung, Gerichtskostenfreiheit, Vorläufige Vollstreckbarkeit

Normenketten:
VwGO § 84
VwGO § 173
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
AsylG § 83b
Schlagworte:
Asylrecht, doppelte Rechtshängigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsbescheid, Doppelte Rechtshängigkeit, Unzulässigkeit der Klage, Identisches Rechtsschutzziel, Klageabweisung, Kostenentscheidung, Gerichtskostenfreiheit, Vorläufige Vollstreckbarkeit

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt im Klageverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara. Er reiste auf dem Landweg am 8. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2024 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3
Am 21. Februar 2025 wurde der Kläger vom Bundesamt angehört. Auf die Niederschrift (Bl. 86 ff. Behördenakte) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
4
Mit Bescheid vom 13. Januar 2026 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
5
Hiergegen erhob der Kläger zunächst am 21. Januar 2026 Klage (Au 8 K 26.30201), über die noch nicht entschieden ist.
6
Am 26. Januar 2026 erhob der Kläger mit einem weiteren Schreiben im vorliegenden Verfahren erneut Klage (Au 8 K 26.30255) mit dem Ziel der Zuerkennung eines Schutzstatus.
7
Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren bislang keinen Antrag gestellt.
8
Der Kläger und die Beklagte wurden im vorliegenden Verfahren durch Anhörungsschreiben vom 17. Februar 2026 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid und auf die doppelte Rechtshängigkeit der Klage hingewiesen sowie für den Kläger angeregt, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Eine Äußerung ist jeweils nicht erfolgt.
9
Ein gleichzeitig zum vorliegenden Klageverfahren gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz (Au 8 S 26.30256) hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Februar 2026 als unstatthaft abgelehnt, die Klage hat aufschiebende Wirkung.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den Verfahren Au 8 S 26.30256 und Au 8 K 26.30201, sowie die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
12
1. Die vorliegende Klage ist bereits unzulässig.
13
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstandes dieser von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Eine doppelte Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens.
14
Vorliegend hatte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen Au 8 K 26.30201 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2026 erhoben. Eine weitere Klage erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Au 8 K 26.30255 durch Schreiben mit Eingang am 26. Januar 2026.
15
Da mit beiden Klagen ein identisches Rechtsschutzziel verfolgt wird, ist die zweite (vorliegende) gleichlautende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn 17). Letzterhobene gegenständliche Klage war deshalb abzuweisen.
16
2. Da die Klage mit Aktenzeichen Au 8 K 26.30255 damit bereits als unzulässig abzuweisen ist, kommt es auf die Begründetheit dieser Klage nicht mehr entscheidungserheblich an.
17
Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geltend machen kann, ist im weiter anhängigen Verfahren Au 8 K 26.30201 zu klären.
18
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.