Titel:
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung bei einmaligem Beißvorfall und örtliche Zuständigkeit nach gewöhnlichem Aufenthalt des Halters
Normenkette:
BayLStVG Art. 18 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die örtliche Zuständigkeit für sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Halters, auch wenn der auslösende Vorfall außerhalb des Gemeindegebiets stattfand. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine konkrete Gefahr, die Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einem Hund geht auch dann eine Gefahr aus, wenn die Reaktion des von einer Anordnung betroffenen Hundes auf einer „Provokation“ eines anderen Hundes beruht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine sicherheitsrechtliche Anordnung einer kommunalen Behörde kann auf das gesamte Bundesland erstreckt werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung, Vorliegen einer konkreten Gefahr, Beißvorfall, Leinenzwang mit Ausnahmen, Anforderungen an den Hundehalter bzw. Hundeführer, Zwangsgeldandrohung, Leinenzwang, Hundehaltung, Gefahrenabwehr, Verhältnismäßigkeit, Zustandsstörer, Meldepflicht, sicherheitsrechtliche Anordnung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung.
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Der im Stadtgebiet der Beklagten wohnhafte Kläger ist Halter des Hundes „...“ (Rasse: Deutscher Schäferhund, Rüde, Widerristhöhe ca. 60 bis 65 cm, Wurftag: ...).
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Am 15. Mai 2025 teilte eine Zeugin der Beklagten folgenden Sachverhalt mit: Sie sei am 10. Mai 2025 mit ihrem Hund gegen 12:40 Uhr auf einem Feldweg westlich von ... spazieren gegangen. Da die Stelle durch Büsche und Bäume schlecht einsehbar gewesen sei, habe sie den Schäferhund „...“ erst spät wahrgenommen. Er habe ein Halsband und eine Leine getragen, die jedoch am Boden gehangen habe. Der Schäferhund habe dann den Hund der Zeugin ohne Vorwarnung angegriffen. Beim Versuch, ihrem Hund zu helfen, sei die Zeugin gestürzt und habe sich Hämatome an den Knien und eine Schürfwunde an der Hand zugezogen. Als der Kläger die Leine zu fassen bekommen habe, habe er seinen Hund weggezogen. Die Zeugin habe dann ihren Hund genommen und sei weggegangen. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass ein weiterer Hundehalter und sein Hund am selben Tag ebenfalls von „...“ angegriffen worden seien. Dieser Hundehalter habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Als Nachweise legte die Zeugin u.a. mehrere Fotos ihrer Verletzungen sowie eine Tierarztrechnung vom 10. Mai 2025 vor.
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Auf Nachfrage der Beklagten hinsichtlich des von der Zeugin erwähnten zweiten Vorfalls teilte die Polizeiinspektion ... mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mit, dass ein Polizeibeamter der Diensthundestaffel am 10. Mai 2025 gegen 12:43 Uhr zu einem Beißvorfall im Bereich eines Feldwegs westlich von ... gerufen worden sei. Laut Aktenvermerk des Diensthundeführers vom 19. Mai 2025 (Bl. 69 Behördenakte Teil 1) habe sich der Geschädigte dieses Vorfalls bei seinem Eintreffen bereits im Rettungswagen befunden und sei behandelt worden. Sein linker kleiner Finger sei eingebunden gewesen. Nach den Angaben des Geschädigten sei dieser mit seinem Hund auf einer Bank hinter einem Busch gesessen, als „...“ plötzlich freilaufend ums Eck gekommen sei und den Hund des Geschädigten sofort attackiert habe. Um seinen Hund zu schützen, habe der Geschädigte diesen auf den Arm genommen und sei dann selbst von „...“ verletzt worden. Gegenüber dem Diensthundeführer habe sich der Hund „...“ interessiert, aber neutral gezeigt. Eine Aggression gegenüber Menschen sei nicht zu erkennen gewesen. Gegenüber seinem Halter habe er guten Gehorsam gezeigt. Wie sich der Hund gegenüber anderen Hunden verhalte, habe nicht überprüft werden können. Der andere Hund habe eine Schnittwunde am Hals und Bisswunden an der hinteren rechten Keule erlitten. Auch bei diesem Vorfall habe „...“ zwar Leine und Halsband getragen, sei vom Kläger aber nicht festgehalten worden.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde der Kläger zum Erlass der geplanten Anordnungen angehört.
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Hierauf äußerte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Juni 2025. Der Sachverhalt stelle sich aus Sicht des Klägers wie folgt dar: Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei er gerade mit „...“ spazieren gegangen. Der Hund habe sich ständig in einem Umkreis von fünf bis acht Metern zu ihm bewegt. Die Feldwege seien hier über mehrere hundert Meter einsehbar gewesen. Nach Passieren einer Buschgruppe sei „...“ abgebogen, wobei dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass sich hinter dieser Buschgruppe eine Ruhebank für Spaziergänger befunden habe. Auf dieser Bank müsse sich wohl der geschädigte Hundehalter mit seinem Hund befunden haben. Wenige Augenblicke später habe der Kläger lautes Schreien und Bellen aus dieser Richtung gehört. Als er wenig später dort angekommen sei, habe der Geschädigte seinen angeleinten Hund in die Höhe gehalten und versucht, den Hund des Klägers mit Schlägen und Tritten zu vertreiben. Eine größere Verletzung des Hundes am Schenkel sei erkennbar gewesen. Der Kläger habe daraufhin seinen Hund angeleint und ihn neben sich abgelegt. Er habe die Leine in der Hand gehalten. Vom Kläger unbemerkt habe sich dann eine „Schaulustige“ mit einem weiteren Hund genähert. Der Hund des Klägers sei erschrocken, habe sich losgerissen und habe den anderen Hund bedrängt, ohne ihn zu verletzen. Der Kläger habe seinen Hund sofort wieder zu sich genommen. Die Dame habe versichert, dass alles in Ordnung sei und habe sich vom Ort des Geschehens entfernt. Es sei zu erwähnen, dass sich der Geschädigte gegenüber dem Kläger dahingehend geäußert habe, dass er ihm „maximalen Schaden“ zufügen möchte. Der Kläger bedauere den Vorfall zutiefst. Er sei seit vielen Jahren u.a. Vorsitzender des Vereins für Deutsche Schäferhunde, Ortsgruppe ... e.V. Zudem besitze er seit vielen Jahren die Ausbildungsübungsleiterlizenz des Vereins für Deutsche Schäferhunde. Er sei seit jeher ein verantwortungsvoller Hundeführer, bei dem es nunmehr erstmalig zu einem derart bedauernswerten Vorfall gekommen sei. Der Hund „...“ verfüge über eine bestandene Begleithundeprüfung inklusive einer Wesensprüfung sowie eine bestandene Ausbildungsstufe I der Internationalen Gebrauchshundeprüfungsordnung. Zum Nachweis werde ein Auszug aus dem Rasse-Echtheitszertifikat vorgelegt. Der Kläger versichere, in Zukunft noch gewissenhafter aufzupassen, wenn der Hund, der im Übrigen aufs Wort gehorche, im Freilauf sei.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger mehrere Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes „...“ (Ziffer 1.). Unter Ziffer 1.1. des Bescheids wurde angeordnet, dass der Kläger den Hund außerhalb der Wohnung bzw. des (ausbruchsicher) umfriedeten Besitztums nicht mehr ausführen dürfe, es sei denn der Hund sei an einer max. 1,50 m langen, reißfesten Leine angeleint und die Leine an einem schlupfsicher angebrachten Halsband befestigt. Abweichend hiervon genüge es auf Freiflächen innerhalb des Bereichs des bebauten Ortsgebiets (z.B. Felder und Wiesen, jedoch nicht in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, in ... i.S. der Grünanlagensatzung der Stadt ...), wenn der Hund an einer sog. Laufleine angeleint werde. Bei der Begegnung mit fremden Personen bzw. Hunden oder in unübersichtlichen Bereichen entfalle diese Ausnahme, was bedeute, dass es in diesem Fall wieder erforderlich sei, den Hund an die kurze Leine zu nehmen (Ziffer 1.1.1.). Im Außenbereich von Ortschaften (Entfernung von mehr als 100 m von der nächstgelegenen Bebauung), ohne öffentliche Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, entfalle der Leinenzwang, wenn sich keine fremden Personen oder andere fremde Hunde in der Nähe befänden, der Hund sofort gehorche, sich jederzeit, wenn erforderlich anleinen lasse und keine Gefahrensituationen, wie sie z.B. bei der Begegnung mit fremden Personen oder Hunden entstehen können, erkennbar seien (Ziffer 1.1.2.). Weiter wurde angeordnet, dass der Hund nicht von Personen ausgeführt werden dürfe, die psychisch oder physisch oder mangels Sachkenntnissen in Bezug auf die Haltung von Hunden nicht in der Lage seien, den Hund stets sicher zu beherrschen und zu kontrollieren (wie z.B. einige Kinder und Jugendliche, erheblich alkoholisierte Personen). Diese Anordnung gelte auch für den Halter selbst (Ziffer 1.2.). Die vorstehenden Anordnungen würden auch gelten, wenn der Hund durch andere Personen ausgeführt werde. Soweit der Hund von einer anderen Person ausgeführt oder vorübergehend betreut werde, habe der Kläger auf geeignete Weise sicherzustellen, dass diese beauftragte Person die getroffenen Anordnungen einhalte. Eventuelle Anleinpflichten oder Verbote aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften (auch aus dem Zivilrecht) blieben unberührt (Ziffer 1.3.). Werde der Hund endgültig an einen neuen Halter überlassen, habe der Kläger dies innerhalb von zwei Wochen dem Ordnungsamt schriftlich mitzuteilen und dabei Namen und Anschrift des neuen Halters anzugeben (Ziffer 1.4.). In Ziffer 2. des Bescheids (Ziffern 2.1. bis 2.4.) wurden für den Fall der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten bzw. nicht vollständigen Erfüllung der in Ziffern 1.1. bis 1.4. festgelegten Verpflichtungen jeweils Zwangsgelder angedroht (300,00 EUR in Bezug auf die Ziffer 1.1. bzw. jeweils 200,00 EUR in Bezug auf die Ziffern 1.2., 1.3. und 1.4.). In Ziffer 3. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der gesamten Ziffer 1. angeordnet. Schließlich enthält der Bescheid unter Ziffer 4. eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Gebühren i.H.v. 200,00 EUR und Auslagen i.H.v. 8,22 EUR).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gemeldeten Vorfälle Bezug genommen und ausgeführt, dass sich die Anordnungen auf Art. 18 Abs. 2 LStVG stützen würden. Danach könne die Beklagte u.a. zum Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit und des Eigentums Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Bei der Haltung des Hundes „...“ bestehe eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter. Für die Bejahung einer konkreten Gefahr sei es nicht erforderlich, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall sei es sogar bereits zu Vorfällen gekommen. Jedoch liege in der Regel bereits eine konkrete Gefahr vor, wenn große Hunde – wie der Hund des Klägers – auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherliefen. Dass es bei den Vorfällen am 10. Mai 2025 zu Verletzungen bei Menschen und Hunden gekommen sei, sei entsprechend dokumentiert. Da die festgestellte Gefährdung auch gegeben wäre, wenn es zu keinerlei Verletzungen gekommen wäre, komme es auf die Schwere der Verletzungen nicht an. Auch wenn der Hund „...“ verschiedene Hundeprüfungen bestanden habe und der Kläger über eine langjährige Hundeerfahrung verfüge und die Vorfälle bedauere, sei übereinstimmend – unter Abweichung in einigen Details – geschildert worden, dass es zu den Vorfällen gekommen sei. Auch bei einem nur einmaligen (Beiß-)Vorfall sei der Erlass von Einzelanordnungen zu prüfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes sei in solchen Fällen regelmäßig nicht geboten. Ohne den Erlass der Anordnungen werde es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verletzung der besonders schützenswerten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums kommen. Die getroffenen Anordnungen entsprächen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und stünden insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang (Art. 8 LStVG). Die Anordnungen seien zumutbar und könnten auch ohne unüberwindbare Schwierigkeiten erfüllt werden. Bei der Entscheidung seien die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen des Klägers an einer möglichst freien und unbeschränkten Haltung des Hundes gegeneinander abgewogen worden. Die Interessenabwägung habe ergeben, dass die Interessen des Klägers hier hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen müssten. Der Kläger sei als Zustandsstörer der richtige Adressat der Anordnungen. Die Anordnung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 18, 19, 29, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die sofortige Vollziehung des Bescheids sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten. Die Kostenentscheidung und -festsetzung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 5, 6, 10, 11, 15 des Kostengesetzes i.V.m. Tarif-Nummer 2.II.1/2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz).
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Auf die Begründung des Bescheides wird im Einzelnen verwiesen.
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Hiergegen ließ der Kläger am 25. Juli 2025 Klage erheben und beantragen,
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Der Bescheid der Stadt ... vom 26.06.2025, zugestellt am 28.06.2025, wird aufgehoben.
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In der Klagebegründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 17. Juni 2025 wiederholt und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da keinerlei konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 2 LStVG genannten Rechtsgüter bestehe. Im vorliegenden Fall sei kein anderer Mensch, sondern ein Hund gebissen worden. Dass der Hund des Geschädigten die Schnittverletzung durch den Hund des Klägers erlitten habe, sei ebenso ausgeschlossen wie die Tatsache, dass die Verletzung des Geschädigten am kleinen Finger von „...“ stamme. Wie bereits ausgeführt und vom Hundeführer der Polizei bestätigt, verhalte sich „...“ Menschen gegenüber völlig aggressionslos. Bei dem Ort, an dem sich die Vorfälle ereignet hätten, könne nicht von „relevantem Publikumsverkehr“ gesprochen werden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergebe sich auch aus der in Ziffer 1.1.2. geregelten Ausnahme. Hiernach werde der Leinenzwang im Außenbereich von Ortschaften aufgelöst, soweit keine Gefahrensituationen erkennbar seien. Genau so sei es am 10. Mai 2025 gewesen. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass sich hinter der Buschgruppe eine Ruhebank befunden habe, auf der auch noch ein Spaziergänger mit Hund Platz genommen habe.
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Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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In der Klageerwiderung vom 1. September 2025 vertiefte und ergänzte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Zudem wurde zum zeitlichen Ablauf der beiden Vorfälle ergänzend darauf hingewiesen, dass die beiden Geschädigten am 10. Mai 2025 zu einem gemeinsamen Spaziergang verabredet gewesen seien. Sie hätten sich an der bereits erwähnten Ruhebank treffen wollen. Da sich die Zeugin verspätet habe, habe sich der Geschädigte auf die Bank gesetzt und auf sie gewartet. Dann sei es zu dem Vorfall mit „...“ gekommen. Als der Geschädigte gerade mit der Polizei telefoniert habe, sei dann seine Bekannte – die Zeugin bzw. weitere Geschädigte – dazu gekommen. Als „...“ die Zeugin und ihren Hund gesehen habe, habe er diese ebenfalls angegriffen. In rechtlicher Hinsicht wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass der Einwand des Klägers, dass sich die Vorfälle im Außenbereich und damit an einem Ort ohne relevanten Publikumsverkehr zugetragen haben, nicht durchgreife. Vielmehr müsse dies erschwerend berücksichtigt werden. Es werde zwar vom Kläger beschrieben, dass der Hund „...“ grundsätzlich aufs Wort gehorche, jedoch sei dies vorliegend nicht ausreichend gewesen, um die dargestellten Vorfälle zu verhindern. Die Annahme der konkreten Gefahr könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen und sachkundigen Hundehalter handle. Das Argument, dass der Hund bisher nicht auffällig gewesen sei, gelte ebenfalls nicht. Gerade aufgrund der langjährigen Erfahrung des Klägers mit Schäferhunden und als Hundehalter müsste diesem bewusst sein, dass das Verhalten von Hunden nicht zuverlässig prognostizierbar sei, auch wenn diese gut erzogen seien und grundsätzlich gehorchten. Da es bereits zu Beißvorfällen gekommen sei, habe hier ein intendiertes Ermessen vorgelegen, was dazu führe, dass die Beklagte zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei. Das Ausmaß der Verletzungen der beiden Hunde und der beiden Geschädigten sei der Akte zu entnehmen. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, da die Anordnung in Ziffer 1.1.2. den Leinenzwang im Außenbereich aufhebe, soweit keine Gefahrensituation für den Kläger erkennbar sei. Denn der Kläger könne sich im konkret zugetragenen Fall gerade nicht darauf berufen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass sich hinter der Buschgruppe eine Ruhebank befinde. Dies gelte folglich auch bei anderen zukünftig zu passierenden schlecht einsehbaren Stellen und dem Kläger unbekannten Orten. Denn um eine Gefahrensituation adäquat einschätzen und im Ergebnis ausschließen zu können, müsse im Vorfeld ausreichende Nachschau durch den Halter erfolgen und umsichtig gehandelt werden.
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Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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In der Sache wurde am 7. April 2026 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Dies gilt zunächst für die sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Hundehaltung in Ziffer 1. des Bescheids.
21
Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten als Wohnsitzgemeinde des Klägers bestehen keine, auch wenn sich der die Anordnungen auslösende Vorfall außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten zugetragen hat. Die örtliche Zuständigkeit für sicherheitsrechtliche Anordnungen richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 40. EL September 2025, vor Art. 6 LStVG Rn. 75). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG ist demnach vorliegend die Beklagte als Behörde, in deren Bezirk der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Dort wird der Hund „...“ unstreitig auch gehalten und ist dort gemeldet. Außerdem wäre es mit dem Zweck der Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 LStVG – Abwehr von Gefahren – nicht vereinbar, wenn die dem Hund „anhaftende“ Gefahr beim Verlassen der Gemeindegrenzen in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich einer anderen Gemeinde fiele (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.2.2026, Art. 18 LStVG Rn. 53.2).
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a) Der in Ziffer 1.1. angeordnete Leinenzwang ist rechtmäßig.
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(1) Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt, also eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40; B.v. 27.8.2015 – 10 CS 15.1523 u.a. – juris Rn. 4 je m.w.N.).
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Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen konkreten Gefahr bereits dann auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (stRspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19 m.w.N.). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete Gefahr – ohne dass es dabei auf die Größe des Hundes ankommen würde – zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40 m.w.N.; Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 62).
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(2) Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte vorliegend aufgrund ihrer Erkenntnisse davon ausgehen, dass von dem Schäferhund „...“ eine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinne ausgeht.
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Nach den übereinstimmenden Mitteilungen zweier Zeugen bzw. Geschädigten kam es am 10. Mai 2025 zu zwei Vorfällen mit „...“, wobei dieser zwar jeweils ein Halsband mit Leine getragen hat, die Leine vom Kläger jedoch nicht festgehalten bzw. die Leine losgelassen wurde. Die Beklagte durfte hier von der grundsätzlichen Richtigkeit der Mitteilungen über den Vorfall ausgehen. Denn als Grundlage der Gefahrenprognose liegen bei sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Hundehaltung typischerweise Aussagen der Halter der an den Vorfällen beteiligten Hunden bzw. sonstiger Betroffener vor, die die Vorfälle aus ihrer Sicht oft verschieden darstellen. Die Sicherheitsbehörde hat den Sachverhalt bezüglich einer von dem Hund ausgehenden konkreten Gefahr soweit wie möglich aufzuklären. Dabei hat sie auch zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die geschilderten Vorfälle nicht glaubwürdig sind, sie z.B. auf persönlichen Motiven beruhen können. Liegen aber derartige Anhaltspunkte nicht vor, darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Mitteilung bzw. Zeugenaussage ausgehen, insbesondere dann, wenn die Aussage einen Vorfall hinreichend detailliert und plausibel schildert oder wenn mehrere Aussagen verschiedener Zeugen übereinstimmen. Für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer solchen Mitteilung spricht nämlich, dass derjenige, der wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, sich u.U. gemäß § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen könnte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr ist es deshalb im Bereich des präventiven Sicherheitsrechts für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten nicht erforderlich, dass bereits eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalles bzw. der Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens geführt werden kann (zum Ganzen VG München, U.v. 3.3.2022 – M 22 K 20.554 – juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 – W 9 K 17.332 – juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 28.2.2011 – Au 5 S 11.112 – juris Rn. 24). Zwar habe sich der Geschädigte nach Angaben des Klägers im Nachgang des Vorfalls dahingehend geäußert, dass er dem Kläger „maximalen Schaden“ zufügen wolle, dies allein reicht jedoch nicht aus, um Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass die Angaben des Zeugen auf persönlichen Motiven beruhen würden. Insbesondere gibt es keinen Hinweis auf Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen aus der Vergangenheit. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger selbst nicht, dass sich der Vorfall vom 10. Mai 2025 grundsätzlich zugetragen hat. Verschiedene Sichtweisen der Hundehalter bestehen lediglich im Hinblick auf nicht entscheidungserhebliche Details.
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Demnach durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass es zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen „...“ und dem Hund des Zeugen (laut tierärztlichen Unterlagen vom 12. Mai 2025 ein Jagdterrier namens „A“; im Bericht der Diensthundestaffel vom 19. Mai 2025 sowie von der Klagepartei als „Dackel“ bezeichnet) gekommen ist, als „...“ den anderen Hund mit dessen Halter (dem Zeugen) hinter einer Buschgruppe bei einer Bank für Spaziergänger angetroffen hat. Der Hund „A“ erlitt hierbei eine ca. 10 cm lange Wunde am rechten Oberschenkel sowie eine ca. 3 cm lange Wunde am Hals und musste aufgrund seiner Verletzungen stationär tierärztlich behandelt werden (vgl. Arztbericht der Tierarztpraxis ... vom 12. Mai 2025, Bl. 4 f. Behördenakte Teil 3). Der Kläger selbst kam nach seinen eigenen Angaben erst hinzu, als der Zeuge seinen Hund „A“ in die Höhe gehalten und versucht habe, den Hund des Klägers zu vertreiben. Im Anhörungsschreiben führte der Kläger selbst noch aus, dass eine größere Verletzung am Schenkel des anderen Hundes erkennbar gewesen sei. Soweit der Kläger hierzu in der Klagebegründung ausführt, es sei ausgeschlossen, dass „der Dackel“ die „Schnittverletzung“ durch den Hund des Klägers erhalten habe, so ist dies in keinster Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist aufgrund der Geschehnisse naheliegend, dass die Verletzungen aus dem Aufeinandertreffen mit „...“ beruhen. Woher die Verletzungen sonst stammen sollten, ist nicht einmal ansatzweise vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Verletzung des geschädigten Zeugen am kleinen Finger, wobei es hier nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Geschädigte unmittelbar gebissen wurde oder sich „nur“ bei Rettungsbemühungen bezüglich seines angegriffenen Hundes verletzt hat. Auch in letzterem Fall hat der Geschädigte Verletzungen erlitten, die kausal auf den Angriff durch den (anderen) Hund zurückzuführen sind (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.8.2023 – Au 8 S 23.1202 – juris Rn. 26; VG München 9.2.2012 – M 22 K 10.5024, juris Rn. 35).
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Wenig später kam es dann auf ein Aufeinandertreffen von „...“ mit einer weiteren Hundehalterin und deren Hund. Hierzu trägt der Kläger zwar vor, dass „...“ diesen anderen Hund lediglich bedrängt habe, ohne ihn zu verletzen, und dass die Zeugin ihm gegenüber versichert habe, dass weder ihr noch ihrem Hund etwas passiert sei. Die Zeugin selbst hat gegenüber der Beklagten dagegen vorgetragen, dass sie bei dem Versuch, ihrem Hund zu helfen, gestürzt sei und sich Hämatome an den Knien und eine Schürfwunde an der Hand zugezogen habe. Hierzu legte die Zeugin mehrere Fotos vor (vgl. Bl. 84 ff. Behördenakte Teil 1). Ihr Hund wurde in der Folge tierärztlich untersucht, offensichtlich konnten jedoch keine Verletzungen festgestellt werden (vgl. Tierarztrechnung der Tierarztpraxis ... vom 10. Mai 2025, Bl. 81 Behördenakte Teil 1). Bezüglich der Schilderung der Zeugin, insbesondere ihrer – durch Fotos dokumentierten – Verletzungen, die ebenfalls kausal auf das Verhalten von „...“ zurückzuführen sind, bestehen keine durchgreifenden Zweifel, auch wenn die Zeugin womöglich im unmittelbaren Nachgang des Vorfalls gegenüber dem Kläger tatsächlich geäußert haben sollte, dass weder ihr noch ihrem Hund etwas passiert sei. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin zunächst aufgrund des Vorfalls unter Schock gestanden hat und das tatsächliche Ausmaß ihrer Verletzungen erst mit etwas Abstand erkennen konnte. Letztendlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an.
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Denn bereits aufgrund des genannten Vorfalls mit dem Hund „A“ und dessen Halter besteht vorliegend die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle. Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder einem sonstigen Vorfall gekommen, bei dem ein Hund eine Person oder einen anderen Hund angegriffen hat, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle (stRspr.; vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 25; B.v. 13.1.2012 – 10 CS 11.2379 – juris Rn. 30), zumal sich das künftige Verhalten von Hunden generell nicht zuverlässig berechnen lässt. Im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit und der möglichen gravierenden Folgen reicht im Falle einer bereits realisierten Gefahr zudem schon eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen (stRspr.; vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 25; B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.1310 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Allgemeinheit kann jedenfalls nicht zugemutet werden, sich auf die Einschätzung des Klägers zu verlassen, weitere Beißvorfälle kämen voraussichtlich nicht wieder vor. Denn der bereits geschehene Vorfall schließt die Annahme aus, der Hund sei generell ungefährlich (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris Rn. 18, Rn. 24, Rn. 26).
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Soweit die Klagepartei vorträgt, dass hier kein Mensch, sondern ein anderer Hund gebissen worden sei, so reicht dies für die Annahme einer konkreten Gefahr aus, da auch andere Hunde als „Eigentum“ dem Schutz des Art. 18 Abs. 2 LStVG unterliegen. Außerdem ist – wie der geschilderte Vorfall ebenfalls gezeigt hat – jedenfalls auch insoweit eine Gefährdung für die Unversehrtheit von Menschen gegeben, als es naheliegt, dass z.B. ein Hundehalter versucht, seinen angegriffenen Hund vor dem Hund „...“ zu schützen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 42).
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In der Rechtsprechung ist außerdem anerkannt, dass es bei Auseinandersetzungen von Hunden nicht darauf ankommt, von welchem Hund der Vorfall letztlich ausgegangen ist. Denn von einem Hund geht auch dann eine Gefahr aus, wenn die Reaktion des von einer Anordnung betroffenen Hundes auf einer „Provokation“ eines anderen Hundes beruht (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 15). Vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG wird nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 26 m.w.N.) sowohl hundetypisches, artgerechtes Verhalten als auch außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes erfasst. Die auf diesem Verhalten beruhenden Verletzungen sind dem Hund sicherheitsrechtlich zuzurechnen. Sinn der Regelung ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die betreffenden Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen. Hieraus ergibt sich, dass in (auch artgerechten) Kampfsituationen mit anderen Tieren eine Gefahr zumindest für das Eigentum, oftmals auch für die Gesundheit der anwesenden Hundeführer bzw. Passanten (wie z.B. bei Rettungsbemühungen), besteht. Zwar wird insbesondere derjenige Hund, von dem die Kampfinitiative ausging, eine konkrete Gefahr darstellen, und zwar auch dann, wenn es beispielsweise der angegriffene Hund ist, der im „Eifer des Gefechts“ oder wegen des Eingreifens seines eigenen Halters diesen beißt. Denn bereits die Auslösung einer Auseinandersetzung unter Hunden dokumentiert die Gefahr des Tieres (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 9). Jeder Hundehalter muss seinen Hund so kontrollieren können, dass er auch im Fall, dass dieser sich von einem Menschen oder Hund bedroht fühlt, diesen nicht angreift bzw. verletzt. Dies gilt auch bei einem arttypischen Kräftemessen in Rangeleien und Raufereien zur Festlegung der Rangordnung. Demnach kommt es in solchen Kampfsituationen nicht auf die Ermittlung von etwaigen Mitverschuldensanteilen an. Es ist nicht Aufgabe der Sicherheitsbehörde für einen „gerechten Ausgleich“ unter den Haltern an einem Vorfall beteiligter Hunde zu sorgen. Sie hat vielmehr die Aufgabe, bestehende sicherheitsrelevante Gefahren abzuwehren (vgl. dazu VG München, B.v. 10.1.2012 – M 22 S 11.5317 – juris Rn. 35).
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Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass sich der Hund „...“ laut Überprüfung durch die Diensthundestaffel Menschen gegenüber völlig aggressionslos verhalte, der Hund über eine bestandene Begleithundeprüfung inklusive einer umfangreichen Wesensprüfung sowie eine bestandene Ausbildungsstufe I der Internationalen Gebrauchshundeprüfungsordnung verfüge und es sich beim Kläger selbst um einen erfahrenen und verantwortungsvollen Hundeführer handle, der in diversen Hundevereinen aktiv sei. Denn durch den geschilderten Vorfall vom 10. Mai 2025 ist diese Einschätzung der fehlenden Gefährlichkeit des Hundes „...“ eindeutig widerlegt. Einer weiteren Nachprüfung zur von dem Hund „...“ ausgehenden konkreten Gefahren, etwa durch ein Sachverständigengutachten, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr (vgl. hierzu Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 40, 42 m.w.N.).
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Nach alldem ist die Annahme der Beklagten, dass von dem Hund „...“ eine konkrete Gefahr ausgeht, die Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG grundsätzlich ermöglicht, nicht zu beanstanden.
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(3) Die Beklagte hat des Weiteren ihr Ermessen, das nach § 114 VwGO nur auf das Vorliegen möglicher Ermessensfehler hin zu überprüfen ist, fehlerfrei ausgeübt. Insoweit wurde auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 8 LStVG berücksichtigt. So hat die Beklagte von der Anordnung des Leinenzwangs nach Ziffer 1.1. (max. 1,50 m lange, reißfeste Leine mit schlupfsicherem Halsband) zunächst innerhalb des Bereichs des bebauten Ortsgebiets Freiflächen (z.B. Felder und Wiesen, jedoch nicht in öffentlichen Grün- und Parkanlagen) ausgenommen, wenn der Hund stattdessen an einer sog. Laufleine angeleint wird, wobei diese Ausnahme bei der Begegnung mit fremden Personen bzw. Hunden oder in unübersichtlichen Bereichen entfällt (Ziffer 1.1.1.). Daneben entfällt der Leinenzwang auch im Außenbereich von Ortschaften (Entfernung von mehr als 100 m von der nächstgelegenen Bebauung), ohne öffentliche Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn sich keine fremden Personen oder andere fremde Hunde in der Nähe befinden, der Hund sofort gehorcht, sich jederzeit, wenn erforderlich, anleinen lässt und keine Gefahrensituationen, wie sie z.B. bei der Begegnung mit fremden Personen oder Hunden entstehen können, erkennbar sind (Ziffer 1.1.2.). Durch diese Ausnahmen sowohl für Freiflächen innerhalb des Bereichs des bebauten Ortsgebiets als auch für Außenbereiche hat die Beklagte dem tierischen Bewegungsdrang (vgl. § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz sowie § 2 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung) gerade auch von großen Hunden – wie „...“ – entsprechend Rechnung getragen (vgl. zum Erfordernis von Ausnahmen Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 130 ff.). Die (Ausnahme-) Regelungen begegnen im Übrigen auch keinen Bestimmheitsbedenken. Insbesondere die in Ziffer 1.1.2. normierte Entfernung von mehr als 100 m von der nächstgelegenen Bebauung lässt sich leicht abschätzen und ist daher als ausreichend bestimmt anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 10 CS 14.2820 – juris Rn. 8).
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Soweit der Kläger vortragen lässt, dass die Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.2. zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe, da der Leinenzwang danach im Außenbereich nicht gelte, wenn keine Gefahrensituationen erkennbar sind, und er genau solch eine Situation in dem Vorfall vom 10. Mai 2025 gesehen haben will, so kann er mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Vielmehr ist in unübersichtlichen Gebieten eine Gefahrensituation gerade nicht auszuschließen. Im vorliegenden Fall hätte dem Kläger damit bewusst sein müssen, dass er gerade nicht zuverlässig abschätzen kann, was sich hinter der Buschgruppe befindet, sodass hier gerade keine Ausnahme von dem angeordneten Leinenzwang anzunehmen gewesen wäre.
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Dass die Anordnung (mit ihren Ausnahmen) nicht auf das Gemeindegebiet der Beklagten beschränkt ist, sondern grundsätzlich bayernweit gilt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die von dem Hund ausgehende Gefahr, welche die Beklagte mit der Anordnung abwehren will, nicht an der gemeindlichen Gebietsgrenze der Beklagten endet (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 3).
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Im Ergebnis besteht damit kein Zweifel daran, dass die teilweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes „Kiro“ im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten und damit verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 LStVG ist.
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(4) Der Kläger ist schließlich als Halter des Hundes „...“ Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG und entsprechend richtiger Adressat der Anordnung. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund (Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 167 unter Verweis auf die Kommentierung zu Art. 37 LStVG Rn. 78). Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Vorliegend ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Halter- und somit Störereigenschaft des Klägers sprechen könnte.
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b) Ebenso sind auch die in den Ziffern 1.2. bis 1.4. – jeweils ebenfalls auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG – getroffenen (Annex-)Anordnungen rechtmäßig. Gesonderte Bedenken gegen diese Anordnungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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(1) Die in Ziffer 1.2. des Bescheids geregelten Anforderungen an Personen, die den Hund ausführen, sind rechtmäßig. Grundsätzlich kann der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, auf solche beschränkt werden, die hinsichtlich Alter, Körperkraft, Zuverlässigkeit usw. hierfür geeignet sind. Eine solche Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie bekräftigt im Grunde nur eine Selbstverständlichkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Hundeverhalten maßgeblich von der Haltung und Führung abhängig ist und das Verhalten des Hundeführers häufig mitursächlich für die durch den Hund verursachten Gefahren sein wird (Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 152 ff. m.w.N.).
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(2) Soweit in Ziffer 1.3. des Bescheids angeordnet wurde, dass die getroffenen Anordnungen auch gelten, wenn der Hund durch andere Personen ausgeführt oder betreut wird und der Kläger auf geeignete Weise sicherzustellen hat, dass diese beauftragte Person die getroffenen Anordnungen einhält, so ist auch diese Anordnung rechtmäßig. Nur wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der in Ziffer 1.1. angeordnete Leinenzwang auch beachtet wird, wenn dritte Personen den Hund ausführen oder betreuen, kann den vom Hund ausgehenden Gefahren hinreichend effektiv begegnet werden.
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(3) Schließlich begegnet auch die in Ziffer 1.4. des Bescheids verfügte Meldepflicht bei Überlassung an einen neuen Halter keinen rechtlichen Bedenken, da bei einem Halterwechsel Anlass bestehen kann, auch gegenüber dem neuen Halter Auflagen hinsichtlich des als gefährlich einzustufenden Hundes anzuordnen. Da der Bescheid allein an den Kläger adressiert ist, verlieren die Anordnungen bei einem Halterwechsel ihre Wirkung. Dadurch entstünde eine nicht hinnehmbare Sicherheitslücke (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2003 – 24 CS 02.2894 – juris Rn. 26). Die verfügte Meldepflicht zielt demnach auf eine Kompensation von Wissenslücken, die dadurch entstehen, dass die Behörde nicht zwingend erfährt, wenn das Tier in neue Hände gerät (vgl. Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 157).
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2. Die in Ziffer 2. des Bescheids enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG und sind jeweils als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Zwangsgeldandrohung(en) steht mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwZVG in Einklang. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Ebenso ist auch die Kostenfestsetzung in Ziffer 4. des Bescheids, die ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Kostengesetzes i.V.m. Tarif-Nummer 2.II.1./2 des Kostengesetzes findet, rechtmäßig. Gesonderte Bedenken sind auch hier nicht vorgetragen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.