Titel:
Klage gegen einen abgelehnten Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischer Religionszugehörigkeit, Geltendmachung von Bedrohungen aus dem sozialen Umfeld und von Diskriminierungen, Drittstaatenregelung, Flüchtlingseigenschaft, Verfolgungsprognose, Beweislast, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsandrohung, Existenzminimum
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG § 11 Abs. 1
Schlagworte:
Klage gegen einen abgelehnten Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischer Religionszugehörigkeit, Geltendmachung von Bedrohungen aus dem sozialen Umfeld und von Diskriminierungen, Drittstaatenregelung, Flüchtlingseigenschaft, Verfolgungsprognose, Beweislast, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsandrohung, Existenzminimum
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Asyl, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Der am ... 2004 in Gaziantep in der Türkei geborene Kläger ist ein lediger türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischer Religionszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben am 30. September 2023 auf dem Luftweg unbehelligt unter eigenem Namen aus der Türkei aus und über Serbien auf dem Landweg am 8. Oktober 2023 unerlaubt nach Deutschland ein, wo er Asyl beantragte (BAMF-Akte Bl. 99 ff.) und
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In seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Mai 2025 gab der Kläger im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 97 ff.), seinen Reisepass habe er auf Geheiß des Schleusers weggeworfen und seinen Personalausweis abgegeben; einen neuen Reisepass habe er nicht beantragt (ebenda Bl. 98). Bis zur Ausreise habe er seit 16 Jahren in Gaziantep im Elternhaus mit Eltern und Bruder gewohnt; ein Bruder sei in der Schweiz (ebenda Bl. 99). Seine Familie habe Felder, dort hätten sie Pistazien angebaut (ebenda Bl. 99). Er habe die Schule neun Jahre lang besucht und Klebeband hergestellt bzw. Pistazien angebaut und wollte keinen Wehrdienst leisten (ebenda Bl. 100); er habe sich nicht politisch betätigt und keine Probleme mit der Polizei, Sicherheitskräften oder anderen Personengruppen (ebenda Bl. 101).
Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er sei Alevit und habe viele Ausgrenzungen, Diskriminierung in der Türkei erlebt. In der Schule gab es Religionslehrer, die sie zum Beten gezwungen hätten, weil sie Aleviten waren. Aus dem Grund habe er in der 9. Klasse die Schule abgebrochen. Er habe dann in Unternehmen, im Bereich Klebeband, gearbeitet. Von dort habe er auch störende Aussagen von Kollegen erfahren. In der Gesellschaft wurde er immer ausgegrenzt. „Ihr seid keine Menschen, keine Muslime, weil Ihr Aleviten seid. Ihr macht ein alevitisches Fasten.“ […] Deshalb wurde er überall ausgegrenzt. Er sei immer in der Gruppe der Aleviten gewesen, habe sich immer in den Cem-Häusern aufgehalten. Er sei nie ausgegangen. Von der Arbeit sei ich direkt nachhause gegangen. Meist war er im Dorf und wurde von Freunden ausgegrenzt. Mit seinen Kollegen habe er gestritten, weil er an Ramadan nicht gefastet habe (ebenda Bl. 101).
Wegen seines Nachnamens habe ihm der Staat immer wieder Sozialhilfe abgelehnt, nachdem er es beantragt habe. Seine Cousine habe keine Arbeit gefunden. Man habe ihr ihr Arbeitszeugnis aufgrund ihres Nachnamens nicht gegeben. Sein Bruder konnte das Abitur nicht machen, weil der Lehrer ihm sagte, dass er seinen Nachnamen ändern soll. Ansonsten würde er durchfallen. Aus dem Grund seien sein älterer Bruder und er ins Ausland geflüchtet. Ihre Familie habe sie hierher geschickt, damit sie ihr Leben führen können (ebenda Bl. 101).
Beim Erdbeben hätten sie keinerlei Hilfe erhalten. Die Menschen hätten sich selbst gerettet. Er konnte die Schule nicht beenden und weil er immer im Dorf blieb, war er ungebildet. Aus dem Grund habe ihre Familie sie nach Europa geschickt, damit sie hier Bildung erhalten und ihre Religion ausüben können. In Deutschland habe er Onkel und Tanten väterlicherseits. Viele seiner Verwandten lebten aus denselben Gründen in Europa. Seine Freiheit befinde sich in Europa (ebenda Bl. 101 f.).
Auf Frage zur Wehrdienstverweigerung und etwaigen Problemen mit dem türkischen Staat räumte er ein, ehrlich gesagt habe er es nicht abgelehnt. Er habe sich für das externe Abitur eingeschrieben, dadurch habe sich die Frist bei ihm verlängert. In der Zwischenzeit sei er geflüchtet (ebenda Bl. 102).
Auf Frage, ob ihn schon einmal jemand bedroht habe, gab er an, er habe eine Kette mit einem Schwert, dies symbolisiere die Religion der Aleviten. So hätten die Kollegen auf der Arbeit gesagt, er solle die Kette nicht mehr tragen, sonst würden sie ihn schlagen (ebenda Bl. 102).
Einmal nach Feierabend im Jahr 2023 und einmal in der Schule im Jahr 2020/2021 sei er wegen der Kette geschlagen worden von Arbeitskollegen und Mitschülern, mit Fäusten geschlagen und getreten. Er verneinte, sich wegen der Schläge an die Polizei oder andere Behörden gewandt zu haben, denn wenn er dorthin gegangen wäre, wäre danach trotzdem dasselbe wieder passiert (ebenda Bl. 102).
Er verneinte, in eine andere Region der Türkei, z.B. in die Westtürkei, zu gehen, denn überall in der Türkei gebe es Ausgrenzungen (ebenda Bl. 102).
Er befürchte, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, dasselbe wieder zu erleben, dass er geschlagen werde, ausgegrenzt werde, dass ihm etwas Störendes gesagt wird. Auf Frage, ob er wegen der Diskriminierungen wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Aleviten die Türkei verlassen habe, bejahte er (ebenda Bl. 102).
Er legte noch eine Bescheinigung eines alevitischen Kulturvereins vor, wonach er in Gaziantep seit dem Jahr 2020 an den Jugendgruppen aktiv teilnehme (ebenda Bl. 108/111).
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Auf dem Kontrollbogen bestätigte der Kläger, es habe bei der in türkischer Sprache durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 96).
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Mit Bescheid vom 23. Juni 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und drohte die Abschiebung in die Türkei an, wobei die Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt werde (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes lägen nicht vor. Zwar sei der Kläger möglicherweise wegen seines Alevitentums diskriminiert worden, weswegen er die Türkei auch verlassen habe, aber es fehle eine gezielte Verfolgung. Als Alevit sei er glaubhaft diskriminiert, aber nicht individuell oder gruppenverfolgt. Gegen erneute Übergriffe sei er auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen; die Polizei beispielsweise habe er gar nicht erst eingeschaltet und er könne in die Westtürkei ausweichen. Deshalb sei im Fall des Klägers nicht von einer landesweiten Verfolgungsgefahr auszugehen. Er sei auch nicht wegen drohenden Wehrdienstes ausgereist, sondern auf Geheiß seiner Familie, um eine Ausbildung zu erhalten. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG drohe.
Abschiebungsverbote bestünden nicht. Der Kläger sei erwerbstätig gewesen, weiterhin erwerbsfähig und gerate bei einer Rückführung nicht in eine existenzielle Notlage. Der Abschiebungsandrohung stünden auch keine innerstaatlichen Belange entgegen. Eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als auf 30 Monate sei nicht geboten, denn schutzwürdige Belange habe er nicht nachgewiesen.
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Gegen den am 1. Juli 2025 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid ließ der Kläger am 15. Juli 2025 Klage erheben und beantragen,
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1. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger asylrechtlich anzuerkennen.
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3. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren und den Flüchtlingsstatus anzuerkennen.
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4. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf eine Schändung eines alevitischen Gebetshauses erst am 28. Juli 2026 nahe des Heimtorts des Klägers.
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Die Beklagte beantragt,
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Mit Beschluss vom 17. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und sowie ergänzend ausgeführt:
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Dabei richtet sich das Asylverfahren weiterhin nach bisherigem Asylverfahrensrecht, denn nach § 87e Abs. 1 AsylG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 92 des GEAS-AnpassungsG v. 23.4.2026, BGBl. I Nr. 111) i.V.m. Art. 1 und Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348/EU findet das neue Asylverfahrensrecht nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge oder eingeleitete Entzugsverfahren Anwendung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG.
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Vorliegend schließt bereits die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG die Asylzuerkennung offensichtlich aus.
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Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.1995 – 9 C 73/95 – BVerwGE 100, 23). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – DVBl 1996, 729) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann.
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Dies ist vorliegend wegen der Einreise per Lkw offensichtlich der Fall. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet daher nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG aus. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VO 2024/1347/EU.
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Gemäß Art. 42 Satz 2 VO 2024/1347/EU tritt diese Verordnung für die materiellen Maßstäbe des internationalen Schutzes zum 12. Juni 2026 in Kraft und ist seitdem mangels in der Verordnung enthaltenen Übergangsregelung rechtlich maßgeblich für die materielle Prüfung sämtlicher anhängigen Asylverfahren. Soweit § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG hiervon abweichend bestimmt, dass diese Verordnung nur für die materielle Prüfung von ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträgen Anwendung findet, ist diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32; Bundesregierung, Beantwortung parl. Anfrage, PlPr-BT 21/82 v. 10.6.2026, S. 115 f., Frage 34; Art. 10 Nr. 2 des Entwurfs des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft, BT-Drs. 21/4081 S. 6 f., 15).
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Nach Art. 13 VO 2024/1347/EU wird einem Ausländer, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III der VO 2024/1347/EU erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist danach Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in Art. 9 VO 2024/1347/EU, die Verfolgungsgründe in Art. 10 VO 2024/1347/EU und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in Art. 6 und Art. 7 VO 2024/1347/EU. Einem Verfolgten, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach Art. 12 VO 2024/1347/EU oder nach § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Art. 13 VO 2024/1347/EU). Als Verfolgung i.S.d. Art. 9 VO 2024/1347/EU gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO 2024/1347/EU), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VO 2024/1347/EU). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (Art. 9 Abs. 3 VO 2024/1347/EU).
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Eine Verfolgung kann nach Art. 6 VO 2024/1347/EU auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zuvor BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16) entspricht.
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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zuvor BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16).
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Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 VO 2024/1347/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung (ernsthafter Hinweis) ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zuvor BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 17, 34). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen im Sinne von Art. 5 VO 2024/1347/EU Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zuvor BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.
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Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 VO 2024/1347/EU bzw. Art. 14 Abs. 4 VO 2024/1347/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also des Schutzsuchenden (vgl. zuvor BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 26 ff.).
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Das Tatsachengericht hat sich im Rahmen der o.g. tatrichterlichen Würdigung volle Überzeugung zur Gefahrenprognose zu bilden, also ob bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22). Lückenhafte Erkenntnisse, eine unübersichtliche Tatsachenlage oder nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet stehen ebenso wie gewisse Prognoseunsicherheiten einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22). Kann das Tatsachengericht dennoch keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen.
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Der Kläger hatte keine Probleme mit Polizei und Behörden in der Türkei, wie sich auch in der unbehelligten Ausreise mit eigenem Reisepass unter seinem Namen zeigt. Da er legal auf dem Luftweg ausgereist ist, hat er unbehelligt die staatlichen Kontrollen passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse am Kläger spricht. Auch sonst spricht nichts für eine staatliche Verfolgung.
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Die Übergriffe seiner Mitschüler und Arbeitskollegen sind solche privater Dritter und reichen in seine Jugend zurück. Da er die Schulzeit beendet hat, ist mit der Wiederholung der dortigen Beschimpfungen, Übergriffe und des Zwangs in der Schule zur Teilnahme am Gebet nicht mehr zu rechnen. Beleidigungen durch Arbeitskollegen usw. können sich wieder ereignen, stellen aber nach Schwere und Häufigkeit keine Verfolgungshandlung dar, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat. Es handelte sich vielmehr um kriminelles Unrecht Dritter. Insoweit ist der Kläger auf polizeilichen Schutz, auf den er verzichtet hatte, oder auf einen Umzug in die von der Beklagten genannten Regionen der Türkei und auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Die Schändung von Gebetshäusern betrifft den Kläger nicht individuell, sondern als Gruppe von Aleviten, ist aber kein Teil eines landesweiten Verfolgungsprogramms sondern eher Gewalttaten einzelner privater Dritter zuzuschreiben.
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Nach eigenen Angaben ist der Kläger ausgereist, denn er konnte die Schule nicht beenden und weil er immer im Dorf blieb, war er ungebildet. Aus dem Grund habe ihre Familie sie nach Europa geschickt, damit sie hier Bildung erhalten und ihre Religion ausüben können. Das aber ist kein Verfolgungsgrund sondern eine Arbeits- und Bildungsmigration unter Umgehung des hierfür erforderlichen Visumverfahrens.
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3. Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 VO 2024/1347/EU. Insoweit wird auf obige Ausführungen einschließlich zur zumutbaren innerstaatlichen Zuflucht verwiesen.
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4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Der vor seiner Ausreise nach eigenen Angaben erwerbstätige und nach wie vor erwerbsfähige Kläger würde bei einer Rückkehr in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementaren Bedürfnisse im Sinne eines Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. Auf die ausführliche und aktuelle Darstellung im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hiervon Abweichendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder vorgetragen noch unter Vorlage aussagekräftiger Atteste glaubhaft gemacht.
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5. Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen den Erlass der Abschiebungsandrohung, der keine unionsrechtlichen Bedenken nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG hinsichtlich Kindeswohl, familiärer Bindungen oder Gesundheitszustand entgegenstehen.
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6. Erlass und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG sind nicht zu beanstanden, da sie bedingt sind durch eine Abschiebung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.