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VG Augsburg, Urteil v. 09.06.2026 – Au 7 K 26.30883
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Titel:

Asylrecht (Nigeria), Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Malformation der Gesichtshälfte, keine Gruppenverfolgung Behinderter in Nigeria, Familienverband im Herkunftsland, Rechtsschutzbedürfnis, Gruppenverfolgung, Diskriminierung, Verfolgungsdichte, Abschiebungsandrohung

Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Asylrecht (Nigeria), Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Malformation der Gesichtshälfte, keine Gruppenverfolgung Behinderter in Nigeria, Familienverband im Herkunftsland, Rechtsschutzbedürfnis, Gruppenverfolgung, Diskriminierung, Verfolgungsdichte, Abschiebungsandrohung

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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1. Die am ... 1983 in ... (Nigeria) geborene Klägerin zu 1 sowie ihre Tochter, die am ... 2015 ebenfalls in ... geborene Klägerin zu 2, sind nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie reisten am 27. Februar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Mai 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
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Aus einer Abfrage aus der VIS-Datenbank geht hervor, dass der Klägerin zu 1 durch das deutsche Generalkonsulat in Lagos am 22. Januar 2019 sowie am 11. Januar 2024 jeweils ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt worden war.
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Aus einem dem Bundesamt durch die Klägerinnen vorgelegten Befundbericht des Universitätsklinikums ... vom 11. April 2024 geht hervor, dass die Klägerin zu 2 an einer ausgedehnten venösen Malformation der rechten Gesichtshälfte leidet. Am 22. Februar 2019 und am 22. März 2024 seien hierzu zwei Operationen vorgenommen worden. Am 11. April 2024 sei eine technisch erfolgreiche Sklerosierung mit Bleomycin und Elektroporation der venösen Malformation erfolgt.
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Bei einer Anhörung durch das Bundesamt gemäß § 25 AsylG gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an, vor ihrer Ausreise aus Nigeria zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in ..., Abia State, gelebt zu haben. Ihr Ehemann und ihre restlichen Kinder lebten noch dort. In Nigeria lebe auch ihre Großfamilie. Ihr Mann sei Tierarzt, sie selbst habe an der Universität Buchhaltung studiert und habe für Hochzeitsgesellschaften gekocht und gebacken. Sie habe auch als Lehrerin an einer Grundschule gearbeitet. Grund für ihre Ausreise sei die Erkrankung ihrer Tochter gewesen. Sie sei bereits mit der Malformation geboren worden. Ihre Tochter sei oft ausgelacht worden und man habe sich über sie lustig gemacht. Ihr sei es deshalb psychisch nicht gut gegangen. In Nigeria habe sie keinen passenden Therapievorschlag erhalten. Über Kontakte aus der Kirche sei es sodann ab 2018 zu einer Behandlung in Deutschland gekommen. Sie seien anschließend wieder zurück nach Nigeria gereist und im Februar 2019 erneut nach Deutschland gekommen. Die Behandlung erfolge in mehreren Schritten, im März 2019 sei die zweite Operation erfolgt und für dieses Jahr hätten sie einen weiteren Operationstermin bekommen. Die für Februar 2024 geplante Operation habe nicht stattfinden können. Letztlich habe sie drei Asylgründe. Anders als geplant, seien mehrere Behandlungstermine erforderlich und sie müssten wiederholt nach Deutschland kommen. Für die Behandlung seien sie finanziell durch die Caritas unterstützt worden, deren Budget sei jedoch aufgebraucht. Zweitens sei ihre Tochter nicht glücklich über den Gedanken, wieder nach Nigeria zurückkehren zu müssen, da sie erst hier festgestellt habe, dass sie ein normaler Mensch sei. Hier werde sie akzeptiert und habe wieder Lebensfreude. Der dritte Grund seien die psychischen Probleme der Klägerin zu 2. Sie sei in Nigeria ausgegrenzt und fertiggemacht worden, weshalb sie manchmal suizidale Tendenzen habe. In Nigeria sei ihr anfänglich sogar der Schulbesuch verweigert worden. Die Klägerin zu 2 nehme keine Medikamente, nur ausnahmsweise Paracetamol bei starken Schmerzen. Solche habe sie jedoch dieses Jahr noch nicht gehabt. Auf entsprechende Nachfrage durch das Bundesamt teilte die Klägerin zu 1 mit, bei einer Rückkehr nach Nigeria könnten sich der Gesundheitszustand und die Psyche der Klägerin zu 2 verschlechtern. Sie solle laut der ärztlichen Empfehlung starke Sonnenexposition vermeiden, in Nigeria sei es jedoch sehr heiß. Zudem sei sie in Nigeria ausgelacht worden. Die Klägerin zu 2 sei nicht beschnitten worden, weil der Kindsvater mit den hierfür zuständigen Personen vereinbart habe, dass dies wegen ihrer Erkrankung ausgesetzt werde. Sie selbst sei gegen eine Beschneidung. Bei ihren beiden anderen Töchtern hätten ihre Mutter und Schwiegermutter die Beschneidung durchgeführt, als sie und ihr Mann nicht zu Hause gewesen seien. Ihr Mann habe ihre Mutter und Gemeinschaftsälteste jedoch gewarnt, wegen der Erkrankung der Klägerin zu 2 dies zu unterlassen, weshalb die Beschneidung ausgesetzt worden sei.
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Aus einer dem Bundesamt zugegangener E-Mail eines Unterstützers der Klägerinnen an den behandelnden Arzt vom 8. April 2025 geht hervor, dass um die Ausstellung eines Attest gebeten wird. Hierbei gehe es nicht darum, dass eine Rückkehr der Klägerin zu 2 mit ihrer Mutter nach Nigeria unmöglich sei, sondern darum, dass die Familie aufgrund ihrer finanziellen Situation bis zum nächsten Termin am 25. Juni 2025 und für die folgenden Behandlungen in Deutschland bleiben könne. Ihr Asylantrag sei nicht für eine permanente Bleibe in Deutschland, sondern nur vorübergehend, bis die bevorstehenden Behandlungen durchgeführt worden seien. Sie könnten es sich nicht finanziell leisten, zurück nach Nigeria zu fliegen und im Juni wieder nach Deutschland anzureisen.
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In Antwort hierzu teilte der behandelnden Arzt mit E-Mail vom 15. April 2025 mit, dass sich die Gesamtbehandlung der Klägerin zu 2 über mehrere Jahre erstrecken werde. Es könne auch dann nicht garantiert werden, dass die Klägerin zu 2 hierdurch ein „weitgehend normales Aussehen“ bekommen wird. Eine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung sei mit der Rückkehr der Klägerin zu 2 in ihr Heimatland nicht zu erwarten. Seiner Einschätzung nach sei auch ihre Reisefähigkeit nicht eingeschränkt. Für einen längeren Aufenthalt der Klägerin zu 2 in Deutschland gebe es daher keine medizinische Begründung.
7
Aus einem dem Bundesamt durch die Klägerinnen vorgelegten ärztlichen Attest vom 12. Mai 2025 geht hervor, dass hinsichtlich der Klägerin zu 1 der Verdacht einer weiblichen Genitalverstümmelung vorliege, nicht hingegen bezüglich der Klägerin zu 2.
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2. Das Bundesamt lehnte sodann mit Bescheid vom 4. März 2026, als Einschreiben zur Post gegeben am 9. März 2026, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerinnen wurden zur Ausreise aufgefordert und es wurde eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Die Abschiebung nach Nigeria wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Nigeria drohe den Klägerinnen dort nicht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klägerinnen hätten sich in der Anhörung darauf berufen, ihr Heimatland verlassen zu haben, um in der Bundesrepublik Deutschland weitere medizinische Behandlung der Klägerin zu 2 durchführen zu lassen. Auch aus dem eingegangenen Emailverkehr zwischen dem Unterstützer und dem behandelnden Arzt bezüglich eines Attests für die Tochter gehe hervor, dass die Antragstellung aus finanziellen Gründen erfolgte. Soweit die Klägerin zu 1 vortrage, dass die Klägerin zu 2 in Nigeria aufgrund ihres Aussehens gehänselt und ausgeschlossen worden sei und sie sich einer medizinischen Behandlung in Deutschland unterziehen möchte, so sei dieser Wunsch nach annähernd normalem Aussehen ihrer Tochter durch medizinische Behandlungen menschlich nachvollziehbar, flüchtlingsrechtlich sei er allerdings unbeachtlich. Demnach hätten sie Nigeria nicht vorverfolgt verlassen und ihnen drohe auch im Falle einer unterstellten Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Klägerin zu 2 drohe auch keine weibliche Genitalverstümmelung. In ihrem Sachvortrag habe die Klägerin zu 1 zu ihren Asylgründen zu keinem Zeitpunkt eine geschlechtsspezifische Verfolgung erwähnt. Erst auf Nachfrage habe sie erklärt, dass es in ihrem Land Tradition sei und sie sich jedoch gegen die weibliche Genitalverstümmelung ausspreche, denn es gäbe viele Nachteile. Ebenso habe sich der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Klägerin zu 2 positioniert und sich gegenüber seinen Verwandten erfolgreich durchgesetzt, dass die Beschneidung der Klägerin zu 2 ausgesetzt werde. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, warum das bei Rückkehr jetzt anders sein sollte. Damit bestünde nicht einmal die Notwendigkeit, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Die Eltern der Klägerin zu 2 seien, unter Berücksichtigung, dass aus dem Sachvortrag hervorgehend beide über eine höhere Bildung verfügten, somit willens und faktisch in der Lage, eine Genitalverstümmelung der Klägerin zu 2 zu verhindern. Sollte dennoch der unausweichliche Druck der Großmütter, eine Beschneidung wie bei der ältesten Tochter der Klägerin zu 1 ohne Kenntnis und Anwesenheit einfach so durchzuführen, zu groß werden, so seien sie auf die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Eine solche sei ihnen sowohl wirtschaftlich als auch im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2 zumutbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Der Asylantrag werde zudem gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da die von den Klägerinnen vorgebrachten Umstände, sich aufgrund der medizinischen Behandlung der Klägerin zu 2 in Deutschland aufzuhalten, für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang seien, eine konkrete ihre Person betreffende Verfolgung habe nicht vorgelegen. Zudem müssten sich die Klägerinnen auch bei einer nur subjektiv empfundenen Verfolgung darauf verweisen lassen, sich an einen anderen bzw. sicheren Ort ihres Herkunftslandes niederzulassen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe den Klägerinnen auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Erforderlichkeit einer Behandlung der Malformation zur Verhinderung einer individuellen Gefahr für Leib oder Leben sei nicht nachgewiesen worden. Ebenso wenig seien hinsichtlich einer Suizidgefahr ärztliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
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3. Hiergegen ließen die Klägerinnen am 16. März 2026 Klage erheben. Beantragt wird (sinngemäß):
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2026 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen als asylberechtigt anzuerkennen.
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4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Asylanträge seien jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2 unter einer Erkrankung leide, deren Folge eine extreme Entstellung ihres Gesichts sei, sei weder „asylfremd“, noch lassen sich bei Wahrunterstellung die Voraussetzungen für einen Schutzstatus ohne Weiteres verneinen. Dies ergebe sich unschwer aus den zugänglichen einschlägigen Erkenntnismitteln. Hieraus ergebe sich, dass Kinder und Jugendliche, die unter wie auch immer gearteten sicht- und erkennbaren Behinderungen litten, in Nigeria mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sozialer Diskriminierung, Ausbeutung und anderen Benachteiligungen litten. Dies gehe von der nigerianischen Gesellschaft und ausdrücklich auch von den Familien der Betroffenen aus. Bestenfalls würden Kinder wie die Klägerin zu 2 von ihren Familien versteckt. Alternativ unterliege sie kindsspezifischer Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch, insbesondere sexuellem Missbrauch, Kinderhandel, Zwangsheirat, Wegsperren, Ausstoßen durch ihre Familien, Exorzismen. Nicht unüblich sei auch, dass sie für Hexer gehalten werden, für die Behandlungen wie Säurebäder, Vergiften, Ertränken, lebendig Begraben und Verbrennen oder auch nur dauerhaftes Einsperren vorgesehen seien. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, auf der Grundlage durchaus existierender Gesetze hiergegen vorzugehen und die Teilhabe behinderter Kinder und Jugendlicher zu gewährleisten. Dies gelte im Wesentlichen landesweit. Bei einem Verbleib der Klägerin zu 2 im Bundesgebiet sei mit Blick auf familiäre Belange die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Klägerin zu 1 rechtswidrig.
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4. Das Bundesamt beantragt für die Beklagte,
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die Klagen abzuweisen.
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5. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. März 2026 wurden die gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Anträge auf Eilrechtsschutz abgelehnt (Az. Au 7 S 26.30884). Mit weiterem Beschluss vom 19. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 – der Klägerseite zugestellt am 31. März 2026 – wies das Gericht die Klage ab. Mit Schreiben eingegangen am 31. März 2026 stellte die Klägerseite einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwertet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des fristgerechten Antrags der Klägerseite auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO.
22
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
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Die Klagen haben keinen Erfolg.
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1. Die Klagen sind unzulässig, soweit die isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs begehrt wird.
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Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen für eine isolierte Aufhebung der Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet (Nr. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids) und für eine (Teil-)Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. der hier gesetzten Ausreisefrist von einer Woche (Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids).
26
a) Soweit es eine isolierte Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet betrifft, ist ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nur gegeben mit Blick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dem zufolge vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn ein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 21.11.2006 – 1 C 10.06 – BVerwGE 127, 161 – juris Rn. 21 f.; vgl. hierzu auch OVG NW, U.v. 4.9.2019 – 11 A 605/15.A – juris Rn. 31 f.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Asylanträge der Klägerinnen mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.
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b) Soweit es die Abschiebungsandrohung bzw. die hier gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) betrifft, fehlt es den Klägerinnen ebenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist vorliegend kein Fall gegeben, in dem infolge eines stattgebenden Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kraft Gesetzes die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (§ 37 Abs. 2 AsylG). Die Eilanträge der Klägerinnen waren vorliegend nicht erfolgreich. Jedoch unterliegt hier die Abschiebungsandrohung samt der einwöchigen Ausreisefrist aus § 36 AsylG von vornherein nicht deshalb der Aufhebung, sollte das Asylgesuch richtigerweise nicht offensichtlich unbegründet, sondern nur einfach unbegründet sein. Denn ein vorangegangenes erfolgloses Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung weder verschlechtern noch verbessern. In einem solchen Fall – wie hier – bleibt es dabei, dass die Abschiebungsandrohung nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Ausreisefrist (hier: 1 Woche) vollziehbar ist; sie unterliegt von vornherein nicht deswegen der gerichtlichen Aufhebung, weil sich im Hauptsacheverfahren herausgestellt hätte, dass der Asylantrag nur als einfach unbegründet abzulehnen gewesen wäre (siehe zum Ganzen BVerwG, B.v. 17.2.1986 – 1 B 30.86 – juris Rn. 3; U.v. 3.4.2001 – 9 C 22/00 – juris Rn. 18 ff.; a.A. VGH BW, U.v. 11.11.1997 – A 14 S 412/97 – juris; VG Trier, U.v. 13.2. 2019 – 1 K 6155/17.TR –, Rn. 60 ff.).
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2. Im Übrigen sind die Klagen unbegründet.
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Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der streitgegenständlichen Schutztatbestände (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird umfänglich auf die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
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a) Bezüglich der Ankerkennung als Asylberechtigte und der Gewährung internationalen Schutzes konnten die Klägerinnen mit ihrem Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihnen in Nigeria bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden droht, §§ 3 ff., 4 AsylG.
32
aa) Für die Klägerin zu 1 besteht offensichtlich keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Nigeria. Grund für die Ausreise aus Nigeria und den Aufenthalt in Deutschland ist allein die persönliche Lebenssituation der Klägerin zu 2.
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bb) Doch auch soweit es die körperliche Beeinträchtigung bzw. Behinderung der Klägerin zu 2 betrifft, ergibt sich kein Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz i.S.d. §§ 3 ff. AsylG.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
35
Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
36
Es ist im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Schutzsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 22.3.1983 – 9 C 68.81 – juris Rn. 5).
37
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32).
38
Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 16).
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Auch in Asylstreitigkeiten hat das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals zu erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche oder Steigerungen im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – InfAuslR 1989, 349 – juris Rn. 3).
40
(1) Dies zugrunde gelegt, wurde eine anlassgeprägte Einzelverfolgung nicht dargelegt. Aus dem individuellen Vortrag der Klägerin zu 2, in Nigeria werde sie wegen ihrer äußeren Erscheinung ausgelacht und ihr sei zeitweise der Schulbesuch verwehrt worden, lässt sich keine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG ableiten. Die subjektive Belastung der Klägerin zu 2 durch die Hänseleien und Mobbing in der Schule ist dabei durchaus nachvollziehbar und tragisch, jedoch als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG ersichtlich nicht ausreichend. Der Ausschluss vom Schulbesuch erfolgte ausweislich den Angaben der Klägerinnen gegenüber dem Bundesamt nur zeitweise in der Vergangenheit. Sodann wurde der Klägerin zu 2 der Schulbesuch gestattet.
41
Auch für die Behauptung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin zu 2 müsse sich mit zunehmendem Alter in der Gesellschaft exponieren, wolle sie am sozialen Leben teilhaben, und sei spätestens dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt, fehlen hinreichend Anhaltspunkte. Zwar ist hier durchaus zu sehen, dass die Klägerin eine auffällige körperliche Beeinträchtigung aufweist. Jedoch ist es in der Vergangenheit zu keinen relevanten Übergriffen aus dem lokalen Umfeld der Klägerinnen gekommen. Sie ist nicht vorverfolgt ausgereist. So hat sich die Klägerin zu 2 bis zu ihrem neunten Lebensjahr in Nigeria aufgehalten, ohne dass es – abseits von den vorstehenden dargestellten Diskriminierungen – zu konkreten Bedrohungssituationen gekommen wäre. Dass sie bis dahin nicht am öffentlichen Leben teilgenommen hätte – oder sogar durch ihre Familie versteckt worden wäre –, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerseite nicht. So hat sie die Schule bis zu ihrer letzten Ausreise (bis zur 4. Klasse) besucht und ihre Mutter hat sie mit in die Kirche genommen. Soweit der Klägerbevollmächtigte trotz des Fehlens einer individuellen Vorverfolgung unter Bezugnahme auf die Auskunftslage auf eine allgemeine Verfolgungsgefahr körperlich sichtbar beeinträchtigter Kinder verweist, ist dies als gruppenbezogene Verfolgungsgefahr zu prüfen (siehe sogleich).
42
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerinnen bereits zuvor zweimal nach Deutschland eingereist und sodann wieder freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt waren, was gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Daneben zeigt auch die Nachricht eines Unterstützers der Klägerinnen, dass Grund für die Stellung der Asylanträge wohl überwiegend finanzielle Motive waren. So geht es in der Nachricht darum, dass die Familie aufgrund ihrer finanziellen Situation bis zum nächsten Operationstermin und für die folgenden Behandlungen in Deutschland bleiben wolle. Sie könnten es sich finanziell nicht leisten, zurück nach Nigeria zu fliegen und wieder nach Deutschland anzureisen. Für die im Rahmen des Eilverfahrens durch die Klagepartei aufgezeigte allgemeine Situation von Kindern und Jugendlichen mit sicht- und erkennbaren Behinderungen als Beleg für eine drohende Verfolgung finden sich im Vortrag der Klägerinnen gerade keine Anknüpfungspunkte.
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(2) Auch besteht für die Klägerin zu 2 nicht die beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung.
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Unabhängig von der Frage, ob in Nigeria Kinder mit Behinderungen bzw. körperlichen Einschränkungen eine soziale Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen, fehlt es jedenfalls an einer beachtlich wahrscheinlichen Gruppenverfolgung durch (nicht-)staatliche Akteure.
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Die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers, die Voraussetzung sowohl einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG ist, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243-254, Rn. 20).
46
Nach der eindeutigen und widerspruchsfreien Auskunftslage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer systematischen Verfolgung von Personen mit Behinderungen in Nigeria kommt. Ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand September 2024, S. 8) leben in Nigeria nach Angaben der nigerianischen Kommission für Menschen mit Behinderung 35 Millionen Menschen mit Behinderungen unterschiedlicher Art. Das entspricht etwa 15 Prozent der Bevölkerung. Offiziell unterstützt Nigeria die Bestrebungen der Vereinten Nationen zur Gleichbehandlung und Förderung von Menschen mit Behinderungen. In der Realität werden diese ausgegrenzt. Obwohl Menschen mit Behinderungen laut Gesetz nicht diskriminiert werden dürfen und auch ihre Rechte festgeschrieben sind, wird dies in der Praxis nicht umgesetzt. Im Rahmen des in Teilen der Bevölkerung verbreiteten Glaubens an Kinderhexen kommt es teils zu schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere bei Kindern mit Behinderung (AA, Lagebericht, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 8.8.2025, S. 57).
47
Aus den durch die Klägerseite eingeführten Erkenntnismitteln geht hervor, dass Kinder mit Behinderungen aufgrund des Stigmas, das Menschen mit Behinderungen anhafte, eher gefährdet seien, Opfer von kindsspezifischer Gewalt zu werden. Hunderte vermeintliche Kinderhexer würden jährlich auf der Straße landen, manche würden getötet. Kinder aller Altersgruppen und Geschlechter seien davon betroffen. Bestimmte Verhaltensweisen und Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass Kinder für Hexer gehalten würden. Etwa wenn die Kinder zu schmutzig, respektlos, stur, unhöflich, egoistisch, einzelgängerisch, unterernährt, herrisch, epileptisch, geistig unterentwickelt oder Schlafwandler seien (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Lage von verhaltensauffälligen Kindern, v. 10.5.2022, S. 2). Ausweislich des Berichts „Nigeria: Children and Young People with Disabilities“ (Stand Oktober 2021) komme es bei Kinder mit Behinderung zur Diskriminierungen und Ausgrenzungen durch die Gesellschaft (S. 19 ff.), der Staat bleibe bei der Unterstützung von Kindern mit Behinderungen meist untätig, teilweise erfolgten Diskriminierungen (S. 112 ff.).
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erkenntnismittel ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte einer gruppengerichteten Verfolgung staatlicherseits oder durch die Gesellschaft, auch wenn Menschen mit Behinderungen in Nigeria ohne Zweifel mit Intoleranz und erheblichen Widrigkeiten zu kämpfen haben. Jedoch lässt sich den oben dargestellten Auskünften nicht entnehmen, dass sich die allgemein beschriebenen unterschiedlichen Diskriminierungen sowie die ebenfalls vorkommenden Menschenrechtsverletzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausgeweitet hätten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allgemeine Diskriminierungen grundsätzlich einen Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG nicht begründen können, sofern sie nicht in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspricht (vgl. (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67-89, Rn. 36). Eine solche Intensität durch die Kumulation von Diskriminierungen bezogen auf die jeweilige Person lässt sich den vorhandenen Erkenntnismitteln in keiner Weise entnehmen, sodass die quantitativen Anforderungen an die Verfolgungsdichte nicht erfüllt werden.
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cc) Auch droht den Klägerinnen nicht die Gefahr einer weiblichen Genitalbeschneidung (FGM).
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Zwar kann eine drohende zwangsweise Beschneidung durch nichtstaatliche Akteure grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2022 – 10 B 20.30598 – juris Rn. 25). Jedoch ist in der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 3.4.2025 – 7 B 22.30061 – juris Rn. 24 f.) geklärt, dass sich nigerianische Betroffene insoweit ganz regelmäßig auf die Möglichkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) verweisen lassen müssen. Sie können sich der behaupteten Bedrohung der Zwangsbeschneidung dadurch entziehen, dass sie sich mit ihrer Kernfamilie in einem anderen Landesteil niederlassen. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist das Risiko einer zwangsweisen Beschneidung für Betroffene in Nigeria jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, wenn sich die Kernfamilie fernab der Großfamilien bzw. der ethnischen Gemeinschaft, von denen die Gefahr einer Beschneidung oder entsprechender Druck auf die Betroffene oder ihre Eltern ausgehen könnte, niederlässt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, S. 42; UK Home Office, Country policy and information note: female genital mutilation [FGM], Nigeria, 2.6). In einem Land wie Nigeria mit über 220 Mio. Einwohnern und ohne funktionierendes Meldewesen (AA, Lagebericht, S. 22) ist es grundsätzlich möglich, in einer der Millionenstädte oder jedenfalls der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit potentieller Verfolger zu entgehen. Angesichts dieser obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Offensichtlichkeitsausspruch i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegend nicht zu beanstanden, denn besondere Umstände des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. allg. BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – juris Rn. 20). Insbesondere ist den Eltern der Klägerin zu 2 die Wohnsitznahme in einer nigerianischen Großstadt ohne weiteres auch wirtschaftlich zumutbar (siehe auch sogleich zu § 60 Abs. 5 AufenthG).
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dd) Mit Blick auf die bezüglich der Gefährdung als solche bestehende Deckungsgleichheit der Anforderungen scheidet vorliegend nach der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG ebenfalls aus (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30011 – juris Rn. 25; U.v. 24.10.2007 – 11 B 03.30710 – juris Rn. 22; OVG Saarl, U.v. 23.6.2005 – 2 R 4/04 – juris Rn. 27).
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Auch die Voraussetzungen des § 4 AsylG sind im Fall der Klägerinnen nicht gegeben. Insoweit hat das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass den Klägerinnen in Nigeria ersichtlich kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht.
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b) Des Weiteren hat das Bundesamt auch zu Recht festgestellt, dass im Fall der Klägerinnen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Insbesondere sind die Klägerin zu 1 sowie ihr in Nigeria lebende Ehemann ohne weiteres in der Lage, in Nigeria das Existenzminimum für sich und ihre Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit und Rückkehrhilfen zu bestreiten. Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Probleme der Klägerin zu 2 hat das Bundesamt zu Recht auf das Fehlen eine qualifizierten fachärztlichen Bescheinigung verwiesen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG). Unabhängig davon sind psychische Erkrankungen in Nigeria ausweislich der Erkenntnislage grundsätzlich behandelbar (siehe EUAA, Nigeria, Medical Country of Origin Information Report, April 2022, S. 74 ff.). Die finanzielle Zugänglichkeit einer entsprechenden Behandlung ist jedenfalls durch die angebotenen Rückkehr- und Integrationshilfen gewährleistet.
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c) Die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Nigerias (Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts) ist rechtmäßig, sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
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d) Auch die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG und die Befristung desselben auf 30 Monate (Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts) ist rechtmäßig. Hinsichtlich der Befristung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 73).
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2. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.