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VG Augsburg, Beschluss v. 04.05.2026 – Au 4 E 26.1238
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Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Sportanlage, Untersagung eines Soccer Turniers, schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm), Nachbarschutz, Lärmschutz, Baugenehmigung, Ermessensreduzierung, Sportanlagen, Immissionsschutz

Normenketten:
VwGO § 123
BImSchG § 24 S. 1
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2
BayBO Abs. 4
BayBO Art. 76 S. 2
BImSchV 18
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Sportanlage, Untersagung eines Soccer Turniers, schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm), Nachbarschutz, Lärmschutz, Baugenehmigung, Ermessensreduzierung, Sportanlagen, Immissionsschutz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners in Form einer Nutzungsuntersagung für ein am 9. Mai 2026 geplantes Soccer Turnier.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (A.straße ...). Südlich davon und durch eine Straße (B ...-...-...) getrennt befindet sich das u.a. mit einem Schulgebäude und einer Sporthalle bebaute Grundstück Fl.Nr. ....
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022, öffentlich bekanntgemacht im örtlichen Amtsblatt am 28. Oktober 2022, hat die Antragsgegnerin, Untere Bauaufsichtsbehörde, der Stadt Donauwörth die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrgenerationenparks mit Spiel- und Sporteinrichtungen in der C. Straße, Fl.Nr. ... Gemarkung ... erteilt. Das Schalltechnische Gutachten vom 30. September 2022 ist Bestandteil der Genehmigung (Baugenehmigung Nr. ...). Die Öffnungszeiten wurden auf 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Werktagen beschränkt. Die Nutzung zur Nachtzeit und in der Ruhezeit am Morgen ist gemäß 18. BImSchV somit ausgeschlossen (Auflagen Nr. 3). Laut Auflagen Nr. 4 bis 6 ist die Freizeiteinrichtung bestimmungsgemäß ohne Musikbeschallung zu nutzen (Nr. 4), es dürfen keine Partys und partyähnlichen Veranstaltungen abgehalten werden (Nr. 5) und der Soccerplatz ist lärmarm auszuführen. Hierzu sind Ballfangnetze aus Kunststoffgewebe zu verwenden und die umlaufenden Banden mit einer schalldämmenden Verkleidung zu versehen (Nr. 6).
4
Mit Schreiben vom 17. März 2026 unterrichtete die Stadt ... (Quartiermanager) die direkten Anwohner, dass am 9. Mai 2026 ein Soccer Turnier auf dem Mehrgenerationensportpark zwischen 10.00 Uhr und 17.00 Uhr stattfinden werde. Teilnehmer seien Kinder und Jugendliche.
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Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2026 an die Antragsgegnerin und trug mehrere rechtliche Bedenken zur geplanten Veranstaltung vor. Diese sei mit Publikum und werde die Lärmgrenzwerte sicher überschreiten. Es sei fraglich, ob mit dem Bescheid vom 25. Februar 2022 eine Sportanlage mit Turnierbetrieb und nicht lediglich ein Spielplatz genehmigt worden sei. Es sei zudem fraglich, ob die Abstände ausreichten. Es werde die Vorlage der vollständigen Baugenehmigung, die Einstellung aller wettkampfmäßigen Aktivitäten, der Nachweis der Einhaltung von Lärmschutzvorgaben sowie die Zusicherung der Erteilung einer Erlaubnis für entsprechende Turnier- oder ähnliche Veranstaltungen nur mit Zustimmung der Nachbarschaft gefordert.
6
Mit Schreiben vom 21. April 2026 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
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die Untersagung eines geplanten „Soccer-Turniers“ auf dem Mehrgenerationenpark in …
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mehrgenerationenpark mit Spiel- und Sportanlage erst nachträglich legalisiert worden sei. Ein Ende der Betriebszeiten sei ebenfalls auch erst nachträglich auf 20.00 Uhr statt vorher 22.00 Uhr festgelegt worden. Es sei fraglich, ob die Öffnungs- und Betriebszeiten den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Das Soccerfeld sei in keiner Weise, wie im Bescheid verlangt, lärmarm ausgeführt. Hinzu kämen weitere Missstände wie fehlende Toiletten und Parkplätze. Mit dem vorgesehenen Soccer Turnier seien nochmals mehr Immissionen zu erwarten. Dieses solle mit dem vorliegenden Antrag untersagt werden.
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Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 27. April 2026 entgegen. Für sie ist beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Sportveranstaltung halte sich im Rahmen der Baugenehmigung. Das Turnier finde nur einmalig statt. Angesprochen seien Kinder und die örtliche Jugend im Alter von 10 bis 18 Jahren. Ein dauerhaftes Abspielen von Musik sei nicht geplant. Eine musikalische Beschallung finde nur zur Begrüßung, Siegerehrung und Verabschiedung der Jugendlichen statt. Das Schalltechnische Gutachten vom 30. September 2022, welches Bestandteil der Genehmigung sei, habe belegen können, dass das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsorte 9 c und d) von einem Beurteilungspegel von maximal 47 dB(A) betroffen sei. Damit würde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in einem reinen Wohngebiet eingehalten werden können. Eine Erhebung und Messung nach Inbetriebnahme sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Soccerplatz beim Wohnhaus des Antragstellers einen Schallpegel von 45,5 dB(A) bis 46 dB(A) verursache, so dass im tatsächlichen Betrieb der Immissionsrichtwert ebenfalls eingehalten werde.
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Der Antragsteller entgegnete unter dem 30. April 2026, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Messwerte und Berechnungen aufgrund der Impulshaltigkeit der Geräusche in keiner Hinsicht die Realität abbildeten. Das Soccerfeld sei entgegen der Baugenehmigung nicht lärmarm ausgeführt worden. Eine Nutzung der Gärten und Terrassen durch die Anwohner sei bei Betrieb des Soccerfelds nicht mehr möglich. Dieses gehöre nicht in das Wohngebiet. Eine musikalische Beschallung sei von der Baugenehmigung untersagt.
13
Die Antragsgegnerin stellte am 30. April 2026 klar, dass entgegen der vorhergehenden Darstellung keine musikalische Beschallung stattfinde, sondern nur kurze Ansagen zur Begrüßung, Siegerehrung und Verabschiedung geplant seien. Der Einwirkungsbereich für diese Durchsagen werde so ausgerichtet, dass sie nur vor Ort hörbar seien. Die Auflage Nr. 4 im Genehmigungsbescheid werde folglich beachtet.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
15
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Nutzungsuntersagung des Soccer Turniers am 9. Mai 2026 hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf im Anordnungsverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, weil dieses Verfahren nur zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Antragstellers dient und nicht zu deren Befriedigung. Das Gericht kann daher dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend nur vorläufige Regelungen treffen.
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Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bestimmten bauordnungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Anordnung kommt vorliegend auf Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO, Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BayBO oder nach § 24 Satz 1 BImSchG in Betracht. Allerdings ist ein derartiger Anspruch nur gegeben, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichts- bzw. Immissionsschutzbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Aufsichtsbehörde sowohl unter dem Gesichtspunkt des Einschreitenswie auch des Auswahlermessens zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris Rn. 8). Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten eines in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Nachbarn kann nur bei besonders qualifizierten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommen, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2008 – 9 ZB 09.497 – juris Rn. 4 m.w.N.). Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist dann auszugehen, wenn die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2005 – 14 ZB 05.2018 – juris; B.v. 29.3.2011 – 15 ZB 09.412 – juris Rn. 3; B.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 12; B.v. 25.9.2013 – 14 ZB 12.2033 – juris Rn. 16; B.v. 7.7.2022 – 2 ZB 20.1571 – Rn. 3 n.v. m.w.N.).
18
a) Im Bauordnungsrecht bestehen auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO Eingriffsbefugnisse allerdings nur, wenn und soweit eine bauliche Anlage und deren Nutzung keinen Bestandsschutz genießen (im Anwendungsbereich des Art. 76 Satz 2 BayBO: BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 15 ZB 20.2906 – juris Rn. 18), also insbesondere nicht durch eine legalisierende (bestandskräftige) Baugenehmigung gedeckt sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 8.11.2021 – 15 B 21.1473 – juris Rn. 65).
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Da vorliegend der Soccerplatz als Teil des Mehrgenerationenparks mit Spiel- und Sporteinrichtung mit Bescheid von 25. Oktober 2022 baurechtlich genehmigt wurde, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung auf Grundlage dieser Eingriffsbefugnisse schon tatbestandlich aus. Ausweislich der Genehmigungsplanung befindet sich im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks ein „Basketball- und Soccercourt“. Es handelt sich dabei um eine Anlage für sportliche Zwecke. Unter den Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke fallen selbständige Anlagen in baulichen Anlagen und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Sportanlagenbegriff ist unter Berücksichtigung des Bedeutungswandels der vergangenen Jahrzehnte weit auszulegen; zu ihnen gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen. In Betracht kommen Sportanlagen und -einrichtungen aller Art (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 4 Rn. 103 m.w.N.). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll, wobei eine Sportausübung auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere beim Freizeit- und Breitensport kann beispielsweise das Leistungsprinzip nur eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Gemessen hieran ergeben sich im vorliegenden Eilverfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Soccer Turnier als Teil des Betriebs der Sporteinrichtung von der hierfür erteilten Baugenehmigung (Soccercourt) nicht gedeckt sein könnte (vgl. auch OVG Saarland, B.v. 2.10.2024 – 2 B 54/24 – juris Rn. 3 und 27).
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b) Aber auch auf Grundlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO scheidet ein Anspruch auf bauordnungsrechtliche Untersagung des Soccer Turniers aus. Nach dieser Vorschrift können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die übermäßige Empfindlichkeit des Einzelnen nicht ankommt, sondern auf die objektiven Gegebenheiten. Schon aus der Wendung „erhebliche Gefahren“ folgt dabei, dass es sich insoweit um konkrete Gefahren handeln muss (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2025, Art. 54 Rn. 169). Eine derartige erhebliche Gefahr hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Er vermutet lediglich „zu erwartende, noch einmal darüberhinausgehende Immissionen“ durch den Turnierbetrieb. Ob es dadurch aber zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte in einem solchen Maße kommen wird, dass von einer „erheblichen“ Gefahr für die Gesundheit gesprochen werden kann, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Vielmehr legen es die im Genehmigungsverfahren und im Rahmen der Bauaufsicht eingeholten immissionsschutzfachlichen Gutachten nahe, dass die Immissionsrichtwerte am Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. So wurde im Gutachten vom 30. September 2022 aufgezeigt, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte um mindestens 3 dB(A) unterschritten bleiben, wobei auf der Fläche der Freizeiteinrichtung eine stark nach oben hin abgeschätzte Betriebsamkeit zugrunde gelegt wurde, was sich etwa am angesetzten durchgehenden Aufenthalt von 215 Personen zeige (siehe S. 13 und 15 des Gutachtens). Im Falle einer halb so starken Belegung der Freizeitstätte ergäben sich Unterschreitungen um 6 dB(A). Laut Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2023 seien nur maximal 40 Besucher gleichzeitig festgestellt worden (S. 3 des Berichts). Allein durch den Soccerplatz bedingt, d.h. weitestgehend ohne sonstigen Betrieb auf dem Sportpark, hätten die Schallpegelmessungen zum Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte an der nordöstlich gelegenen Wohnnachbarschaft (u.a. Immissionsorte IO 9) um mindestens 5 dB(A) unterschritten seien. Dies trifft hochgerechnet auch bei 100 Besuchern des Sportparks inkl. Soccercourts zu (S. 15 des Berichts). Die Schallpegelmessungen sollen darüber Aufschluss geben, ob nicht nur die rechnerisch ermittelten, sondern auch die tatsächlich an der Wohnnachbarschaft einwirkenden Geräuschpegel die zulässigen Schallimmissions-Richtwerte einhielten. Weil die geplanten Schallpegelmessungen Momentaufnahmen darstellten, seien Erhebungen und Messungen an mehreren geeigneten Tagen und unterschiedlichen Tagzeiträumen vorgenommen worden. Die Impulshaltigkeit der Geräusche wurde ebenfalls berücksichtigt (S. 12 des Gutachtens vom 30.9.2022; S. 6 des Berichts vom 7.7.2023). Angesichts der laut Untersuchung festgestellten, nicht unerheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte ist auch davon auszugehen, dass sich hieran durch die kurzen Ansagen mit Einwirkungsbereich auf den Soccerplatz nichts ändert.
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Im Übrigen fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null für die vollständige Untersagung des Turniers. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung ausgegangen werden, also wenn die von der baulichen Anlage bzw. Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH, B.v. 7.7.2022 – 2 ZB 20.1571 – Rn. 3 n.v.). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die ihm durch die Lärmimmissionen erwachsenden Beeinträchtigungen so schwer wiegen würden, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach den dargelegten Grundsätzen auf den Erlass der begehrten vollständigen Nutzungsuntersagung reduziert wäre. Es fehlt insofern an der Beeinträchtigung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch wären andere Maßnahmen als die vollständige Untersagung des Turniers denkbar, um eine Reduzierung der Lärmimmissionen auf das noch hinnehmbare Maß zu erreichen, sofern – entgegen vorstehenden Ausführungen – zugunsten des Antragstellers eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle unterstellt werden würde.
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c) Der Antragsteller kann sich gegenüber der Antragsgegnerin schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 24 Satz 1 BImSchG als Anspruchsgrundlage für die begehrte Nutzungsuntersagung berufen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde immissionsschutzrechtlich gem. § 24 Satz 1 BImSchG im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 24, § 25 BImSchG, soweit mit ihnen erreicht werden soll, dass die von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. § 22 BImSchG) ausgehenden Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen liegen, können denselben Zwecken dienen wie die o.g. bauaufsichtlichen Befugnisse nach Maßgabe von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO. Denn nach § 22 BImSchG sind nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) grundsätzlich verhindert bzw. vermieden werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 8.11.2021 – 15 B 21.1473 – juris Rn. 66 ff.). Nachdem, wie oben dargelegt, von dem Soccerplatz nach summarischer Prüfung aber keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen, ist der Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage ebenfalls schon dem Grunde nach nicht eröffnet. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null für die vollständige Nutzungsuntersagung des Turniers (s.o.).
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2. Soweit der Antragsteller insbesondere im letzten Schriftsatz eine Umsetzung der Auflage Nr. 6, lärmarme Ausführung des Soccerplatzes, einfordert, ist hierfür das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben und der Antrag insofern bereits unzulässig.
25
Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 – juris Rn. 23 f.; U.v. 24.2.2016 – 6 C 62.14 – juris Rn. 14; B.v. 12.5.2020 – 6 B 54.19 – juris Rn. 23; B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4.12 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.4.2012 – 2 ZB 10.2990 – juris Rn. 4).
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Diese für Verpflichtungs- und Leistungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Ob die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor Erlass einer behördlichen Entscheidung über einen bei der zuständigen Stelle gestellten Antrag nur in Ausnahmefällen, in denen dem Betroffenen bei weiterem Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen, dem Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.1990 – 4 CE 90.2468 – NVwZ 1991, 906/907; B.v. 26.7.1996 – 1 CE 96.2081 – NVwZ 1997, 923) oder das mangelnde Zuwarten nur bei einer Kostenentscheidung gemäß § 156 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2018 – 6 VR 1.18 – juris Rn. 10), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bedarf es besonderer Gründe für die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO bei Gericht, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat. Als bloße Förmelei könnte das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung allenfalls dann erscheinen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 16.5.2023 – 8 CS 22.2615 – juris Rn. 21 f.).
27
Letzteres kann hier indes nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat zumindest in dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 31. März 2026 die fehlende Umsetzung der Auflage Nr. 6 nicht bzw. nicht ausdrücklich aufgegriffen. Im Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2023 ist ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auf die schalldämmende Ausführung geachtet ist (S. 6 des Berichts). Insofern hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft, ob bzw. inwiefern die Auflage umgesetzt bzw. nicht umgesetzt worden ist. Darüber hinaus fehlt für das Begehren auch der Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit ist insofern weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
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3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs (2025) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.