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VG Augsburg, Beschluss v. 02.03.2026 – Au 2 S 26.30693, Au 2 S 26.30695, Au 2 S 26.30697
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Titel:

Asylrecht Herkunftsland Ukraine, einstweiliger Rechtsschutz (erfolgreich), Folgeanträge 2025, Erstanträge 2020 bestandskräftig abgelehnt, keine abschließende Bewertung der asylrechtlichen Relevanz des zwischenzeitlichen Angriffskriegs auf die Ukraine im Rahmen der Zulässigkeit der Asylanträge, Folgeantrag, Vorläufiger Rechtsschutz, Unzulässigkeit, Subsidiärer Schutz, Bewaffneter Konflikt, Relevanz neuer Erkenntnisse, Wehrdienstentziehung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 71
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland Ukraine, einstweiliger Rechtsschutz (erfolgreich), Folgeanträge 2025, Erstanträge 2020 bestandskräftig abgelehnt, keine abschließende Bewertung der asylrechtlichen Relevanz des zwischenzeitlichen Angriffskriegs auf die Ukraine im Rahmen der Zulässigkeit der Asylanträge, Folgeantrag, Vorläufiger Rechtsschutz, Unzulässigkeit, Subsidiärer Schutz, Bewaffneter Konflikt, Relevanz neuer Erkenntnisse, Wehrdienstentziehung

Tenor

I. Die Verfahren Au 2 S 26.30693, Au 2 S 26.30695 und Au 2 S 26.30697 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 19. Februar 2026 (Au 2 K 26.30692; Au 2 K 26.30694; Au 2 K 26.30696) wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller, ukrainische Staatsangehörige, beantragen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem die Antragsgegnerin ihre am 28. November 2025 gestellten Asylfolgeanträge – der Asylerstantrag in der Bundesrepublik stammte vom 9. März 2020; die Antragsablehnung mit Bescheiden vom 5. Juni 2020 wurde bestandskräftig durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2020 – mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2026 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt und auch die Anträge auf Änderung der Bescheide vom 5. Juni 2020 bezüglich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt hat. Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2
Die Antragsteller haben am 27. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und zugleich beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hilfsweise, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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Zur Begründung haben sie auf die Folgeanträge verwiesen.
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Die Antragsgegnerin übermittelte ihre Akten; in der Sache hat sie sich bisher nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Bundesamt übermittelten Akten Bezug genommen.
II.
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1. Die Verfahrensverbindung beruht auf § 93 VwGO. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Familie. Die Antragsteller im Verfahren Au 2 S 26.30693 sind die Mutter bzw. Geschwister des (volljährigen) Antragstellers im Verfahren Au 2 S 26.30695 bzw. die Lebensgefährtin und die Kinder des Antragstellers im Verfahren Au 2 S 26.30697, der auch der Vater des Antragstellers im Verfahren Au 2 S 26.30695 ist. Das Bundesamt hat über die – wie die Asylerstanträge – am gleichen Tag gestellten und begründeten Folgeanträge jeweils mit Bescheiden vom 19. Februar 2026 entschieden; die Begründung der Bescheide ist weitestgehend identisch. Eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung ist daher mindestens zweckmäßig.
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2. Die Anträge haben Erfolg.
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2.1 Sie sind zulässig.
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Das Gericht folgt der überwiegenden Auffassung, nach der sich angesichts der eindeutigen Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 (in Abgrenzung zu Satz 2 dieser Vorschrift) AsylG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines (ersten) Asylfolgeantrages als unzulässig regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet, und zwar auch dann, wenn das Bundesamt – wie hier – in dem mit Klage angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. VG Köln, B.v. 29.11.2024 – 22 L 2238/24.A – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
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Die Anträge sind auch innerhalb der Wochenfrist des § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG (vgl. zur Anwendbarkeit OVG NRW, B.v. 11.09.2023 – 11 A 1/22.A – juris Rn. 24 ff.; hierzu BVerwG, B.v. 18.1.2024 – 1 B 49.23 – juris) fristgerecht gestellt worden.
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2. Die Anträge sind begründet. Es bestehen i.S.d. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG für die Durchführung weiterer Asylverfahren zu verneinen und die Asylfolgeanträge daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
13
Unanfechtbarkeit der Asylerstanträge der Antragsteller trat ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide am 15. Juli 2020 ein. Am 11. November 2020 sind die Antragsteller freiwillig ausgereist. Gestellt wurden die Asylfolgeanträge am 28. November 2025. Zwischenzeitlich, nämlich am 24. Februar 2022, begann – worauf die streitgegenständlichen Bescheids auch eingehen – der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine. Es spricht sehr viel – und damit bestehen zumindest ernstliche Zweifel an den Entscheidungen des Bundesamts – dafür, dass die Anforderungen des § 71 Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens überspannt werden, wenn – wie in den streitgegenständlichen Bescheiden geschehen – die Relevanz der asyl- und sonst schutzrechtlichen Folgen dieses Krieges bereits auf der Ebene der Zulässigkeit des Folgeantrags mit der Begründung verneint wird, hieraus ergäben sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit günstigere Entscheidungen für die Antragsteller.
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Infolge der Änderung des § 71 Abs. 1 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 1) hat sich der Maßstab für die Zulässigkeit von Folgeanträgen nicht dahingehend geändert, dass nunmehr vieles dafür sprechen muss, dass auf Begründetheitsebene eine Schutzgewährung zu erfolgen habe. Dies lässt ergibt eine Auslegung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 40 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie; vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 24.7.2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Rn. 14 ff.). Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. ist bei einem Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Diese Änderung dient laut der Gesetzbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie. Diese Regelungen in Art. 40 hätten sich bislang „im Wortlaut“ von den Regelungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterschieden, auf die § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. verwiesen habe (vgl. BR-Drs. 563/23 S. 64; BT-Drs. 20/9463 S. 58 f.). Nunmehr greift § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. den Wortlaut des Art. 40 Asylverfahrensrichtlinie auf. Insbesondere die Begrifflichkeiten in Art. 40 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie, wonach bei einem Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durzuführen ist, wenn „neue Elemente oder Erkenntnisse (…) zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, „die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass dieser anzuerkennen ist, finden sich sprachlich leicht angepasst nun auch in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. Nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“ (EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 50 f.). „Erheblich“ meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste (vgl. auch Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 71 Rn. 48). Soweit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. von „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ spricht und damit an die Formulierung in Art. 40 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie „die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“ anknüpft, kann der Begriff „erheblich“ nicht anders verstanden werden: Für eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. reicht deshalb aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spricht (vgl. dazu auch Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Januar 2026, § 71 Rn. 23).
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Vorliegend besteht infolge des Angriffskriegs auf die Ukraine durchaus die Möglichkeit, dass in Bezug auf die Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. In der Rechtsprechung wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Ukraine derzeit Schauplatz eines internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne der vorgenannten Norm ist (vgl. nur VG Karlsruhe, GB v. 20.1.2026 – A 6 K 9149/25 – juris, UA. S. 9). Auch gehen die streitgegenständlichen Bescheide davon aus, dass es angesichts russischer Luftangriffe keinen Ort in der Ukraine gebe, der mit absoluter Gewissheit als sicher bezeichnet werden kann. Wenn die Bescheide damit argumentieren, die Antragsteller stammten aus einer Gegend direkt an der Grenze zur Slowakei, die von der ukrainischen Zentralregierung kontrolliert werde und in der trotz des andauernden Kriegszustands nicht für jedermann allein aufgrund des Aufenthalts dort die Gefahr der Verfolgung oder des Erleidens eines ernsthaften Schadens bestehe, mag dies in der Sache zutreffen; damit aber hat das Bundesamt unzulässigerweise die Prüfung, ob den Antragstellern im Ergebnis im Wege des Folgeantrags internationaler Schutz zu gewähren ist, in die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags verlagert. Wie ausgeführt, muss auch nach der Neufassung des § 71 Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht bereits vieles dafür sprechen, dass auf Begründetheitsebene eine Schutzgewährung zu erfolgen hat. Gerade bei der Beurteilung des Schadensrisikos wird für einzelne Regionen in der Ukraine eine nähere Prüfung erforderlich sein (vgl. bereits BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 – juris Rn. 35 ff.; s.a. VG Berlin, GB v. 25.5.2025 – VG 39 K 441/24 A – juris, UA S. 5 ff.; VG Karlsruhe, GB v. 20.1.2026 – A 6 K 9149/25 – juris, UA S. 10); diese darf nicht – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines weiteren Asylantrags vorweggenommen werden.
16
Bezüglich der (männlichen) Antragsteller im Verfahren Au 2 S 26.30695 und Au 2 S 26.30697 befassen sich die Bescheide auch näher mit einer möglichen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung aufgrund einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion. Auch diese Frage bedarf jedoch näherer Erörterung (vgl. VG Augsburg, GB v. 25.3.2025 – Au 2 K 24.30835 – juris Rn. 37 ff.) und kann deshalb wohl nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Asylanträge abschließend zu Lasten der vorgenannten Antragsteller beantwortet werden; auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zumindest ernstlich zweifelhaft.
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3. Den Anträgen war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).