Titel:
Abfallrecht, Wiederholende Verfügung, Zwangsgeld, Ermessensausübung, Kein Zweckfortfall wegen behaupteter Reparaturabsicht, Anwendung des richtigen Kostenrahmens, Bestandskraft, Zwangsgeldandrohung, Abfalleigenschaft, Vollstreckungsvoraussetzungen, Gebührenfestsetzung, Ermessensfehler
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 1
VwZVG Art. 29, 31, 36
Schlagworte:
Abfallrecht, Wiederholende Verfügung, Zwangsgeld, Ermessensausübung, Kein Zweckfortfall wegen behaupteter Reparaturabsicht, Anwendung des richtigen Kostenrahmens, Bestandskraft, Zwangsgeldandrohung, Abfalleigenschaft, Vollstreckungsvoraussetzungen, Gebührenfestsetzung, Ermessensfehler
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2025 wird insoweit aufgehoben, als dort eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung für ein Altfahrzeug vom 8. September 2025.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Renault, Modell Mégane Cabriolet, Baujahr 2000 bis 2002, ohne amtliches Kennzeichen. Das Fahrzeug ist derzeit auf seinem Anwesen * * in *, Grundstück Flur Nr., Gemarkung *. abgestellt.
3
Erstmalig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug bei einer am 8. Dezember 2024 durchgeführten Ortseinsicht mittels Lichtbilder dokumentiert. Das Fahrzeug hatte eine defekte Windschutzscheibe, die nach Angabe des Klägers von einer Dachlawine im Dezember 2023 herrührte. Die Windschutzscheibe war teilweise mit Folie bedeckt.
4
Nach mehrmaliger Korrespondenz in dieser Angelegenheit erließ der Beklagte am 13. Januar 2025 (Az. *) einen Bescheid, mit dem er den Kläger verpflichtete, das Altfahrzeug der Marke Renault, Modell Mégane Cabriolet, Baujahr 2000-2002, Farbe Silber, ohne amtliches Kennzeichen derzeit abgestellt auf dem Grundstück Flurnummer * (*, * * *) der Gemarkung, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 10. Februar 2025, vom genannten Lagerort zu entfernen und ordnungsgemäß verwerten zu lassen (Ziffer I des Bescheids). In Ziffer II des Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 10. Februar 2025 einen Nachweis über den Verbleib des Altfahrzeugs vorzulegen (Verwertungsnachweis). Für den Fall, dass der Kläger der Beseitigungsanordnung nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger in Ziffer III die Ersatzvornahme angedroht. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung bezüglich Ziffer II des Bescheids (Verwertungsnachweis) wurde dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 150,00 EUR angedroht.
5
Zur Begründung der Abfalleigenschaft führte der Beklagte im Bescheid vom 13. Januar 2025 aus, dass der Kläger das Fahrzeug nicht mehr verwende. Er habe sich zumindest seit Winter 2023/2024 nicht mehr um das Fahrzeug gekümmert. Das Fahrzeug könne nicht mehr bestimmungsgemäß oder in sonstiger Weise verwendet werden, sodass die ursprüngliche Zweckbestimmung als Beförderungsmittel entfallen sei. Es habe nämlich erhebliche Mängel (defekte Windschutzscheibe, defektes Dach). Das Fahrzeug könne auch nicht mehr mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt werden.
6
Am 6. Februar 2025 traf der Beklagte den Kläger bei einer Ortseinsicht persönlich an seinem Wohnhaus *, * * an. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten, dass er das Fahrzeug wieder instand setzen und die Windschutzscheibe austauschen wolle. Anschließend solle das Fahrzeug wieder zugelassen werden. Diese Instandsetzung sei bis spätestens Juni 2025 abgeschlossen. Daraufhin gewährte der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag letztmalige eine Frist bis 6. Juli 2025, um das Fahrzeug ordnungsgemäß instand zu setzen und unaufgefordert Nachweise hierüber vorzulegen. Der Beklagte erklärte zudem, dass nach Verstreichen der Frist ohne weitere Vorankündigung die Ersatzvornahme vollzogen werde.
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Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025 legte der Kläger am 19. Februar 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Au 3 K 25.419) ein. Nach Hinweis des Beklagten auf die Verfristung der Klage nahm der Kläger im damaligen Verfahren mit Schreiben vom 1. Juli 2025 die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2025 eingestellt.
8
Am 4. September 2025 führte der Beklagte eine erneute Ortseinsicht durch. Auf den dort aufgenommen Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin auf dem Grundstück, nun teilweise abgedeckt mit einer gelben Plane, befindet.
9
Mit Bescheid vom 8. September 2025 (Az. *), wiederholte der Beklagte im Wesentlichen den Bescheid vom 13. Januar 2025. In Ziffer I wurde der Kläger verpflichtet, das Altfahrzeug der Marke Renault, Modell Mégane Cabriolet, Baujahr 2000-2002, Farbe Silber, ohne amtliches Kennzeichen derzeit abgestellt auf dem Grundstück Flurnummer * (*, * *) der Gemarkung, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 8. Oktober 2025 vom genannten Lagerort zu entfernen und ordnungsgemäß verwerten zu lassen. In Ziffer II des Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 8. Oktober 2025 einen Nachweis über den Verbleib des Altfahrzeugs vorzulegen (Verwertungsnachweis). Für den Fall, dass der Kläger der Beseitigungsanordnung nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger in Ziffer III nun ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR angedroht. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung bezüglich Ziffer II des Bescheids (Verwertungsnachweis) wurde dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 100,00 EUR angedroht.
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Zur Begründung der Ziffer I und II wird im Wesentlichen der Bescheid vom 13. Januar 2025 wiederholt. Unter Gründe I ergänzte der Beklagte den Sachverhalt noch im Hinblick auf das persönliche Antreffen des Klägers am 6. Februar 2025 und die mit Schreiben vom selben Tag gewährte Fristverlängerung. Weiterhin führte der Beklagte aus, dass der Bescheid vom 13. Januar 2025 volle Rechtswirkung entfalte, auch wenn er noch nicht vollstreckt worden sei. Da trotz letztmaliger Fristgewährung kein Nachweis über die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Verwertung vorgelegt worden sei, sei am 4. September 2025 eine neue Ortseinsicht vorgenommen worden. Das Fahrzeug sei in einem unveränderten Zustand festgestellt worden. Lediglich sei das Malervlies abgenommen und durch eine gelbe Kunststoffplane ersetzt worden, welche das Fahrzeug zur Hälfte bedecke. Unter Gründe II ergänzte der Beklagte, dass nochmals in Ziffer I des Bescheids die Entfernung des Fahrzeugs angeordnet werde, da der Kläger bislang der Verpflichtung keine Folge geleistet habe. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III und IV stütze sich auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und 36 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Von der mit Bescheid vom 13. Januar 2025 angedrohten Ersatzvornahme nähme der Beklagte zunächst Abstand, da der Kläger zunächst durch Zwangsgelder zur Erfüllung vorgenannter Verpflichtungen angehalten werden solle und das Zwangsgeld in der Regel das mildere Mittel gegenüber der Ersatzvornahme sei. Die Kostenentscheidung (Ziffer V) stütze sich auf Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). Die Gebühr werde gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 8.I.0/37 des Kostenverzeichnisses auf 150,00 EUR festgesetzt. Als Auslagen für die Zustellung werden 6,08 EUR erhoben (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG).
11
Der Bescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 11. September 2025 bekanntgegeben worden.
12
Am 9. Oktober 2025 führte der Beklagte eine erneute Ortseinsicht durch, bei der sich dasselbe Bild wie bei der Ortseinsicht am 4. September 2025 zeigte.
13
Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 9. Oktober 2025, „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom 8. September 2025 (Az. *) eingelegt und beantragt,
14
Den Bescheid mit der 150 Euro Gebühr und 6,08 EUR an Auslagen aufzuheben.
15
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass das Fahrzeug kein Abfall sei. Es weise keine wesentlichen strukturellen Schäden auf, die eine Reparatur unwirtschaftlich oder unmöglich machen würden. Abgesehen von der einst beschädigten Frontscheibe sei das Fahrzeug technisch funktionstüchtig. Die Reparatur und der Weiterverkauf seien auch ökologisch sinnvoller, da sie nachhaltiger seien. Er habe zwischenzeitlich die Windschutzscheibe gekauft und eingesetzt. Nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung und Abnahme durch den TÜV sei der Verkauf des Kraftfahrzeugs im Sommer beabsichtigt. Die vom Beklagten behaupteten Mängel seien nicht vorhanden, die Expertise des Beklagten im Hinblick auf Reparierbarkeit sei fraglich. So habe der Kläger einen BMW, der ebenfalls von der Beklagten als „Schrott“ deklariert worden sei, erfolgreich in die Schweiz verkauft. Das streitgegenständliche Fahrzeug befände sich auf einen befestigten (betonierten) Parkplatz und stelle keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Kläger fügte ein Foto des Fahrzeugs bei, das den Einbau einer neuen Windschutzscheibe beweisen soll.
16
Das Landratsamt * ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 entgegengetreten und beantragt,
18
Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 13. Januar 2025 Bezug genommen. Der Beklagte wiederholt die Historie zum streitgegenständlichen Bescheid. Es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Altfahrzeug, da das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht bewegt oder genutzt worden sei. Es seien Schäden an der Karosserie und eine zerbrochene Frontscheibe festgestellt worden. Der äußere Eindruck sowie der wirtschaftliche Aufwand sprächen gegen eine Wiederherstellung des Fahrzeugs für einen im Straßenverkehr zulässigen Zustand. Der Verwendungszweck als Fortbewegungsmittel sei entfallen. Auch nach einer erneuten Ortseinsicht am 9. Oktober 2025 sei eine Instandsetzung des Kraftfahrzeugs nicht erkennbar. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Reparaturplan oder sonstige Nachweise über die Instandsetzung vorgelegt worden. Die vom Beklagten gesetzten Fristen seien fruchtlos verstrichen, der Kläger zeige sich anhaltend uneinsichtig.
19
Mit Schreiben vom 16. November 2025 führt der Kläger ergänzend aus, dass er am 16. November 2025 einen Käufer für das Cabrio gefunden und dieser bereits eine Anzahlung geleistet habe. Nach erfolgreicher Behebung des Hauptmangels (Windschutzscheibe) diene die beabsichtigte Durchführung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung der finalen Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit. Die Fristsetzung zur Vorlage von Reparaturplänen sei unverhältnismäßig und stelle eine unzulässige Einschränkung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) dar. Der Beklagte maße sich eine Regulierungskompetenz an, die über die bloße Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinausgehe. Es sei nicht Aufgabe der Abfallbehörde, die Wirtschaftlichkeit oder den Zeitplan privater Instandsetzungsmaßnahmen festzulegen und dem Kläger damit faktisch vorzuschreiben, wie dieser sein Privateigentum zu reparieren habe, solange keine unmittelbare Gefahr oder unzumutbare Belästigung vorliege. Die vom Beklagten unterstellte Aufgabe der Verwendungsabsicht sei durch tatsächliche Reparatur der Windschutzscheibe und geplante Hauptuntersuchung sowie Veräußerung widerlegt. Die abfallrechtliche Beseitigungsanordnung vom 13. Januar 2025 sei durch diese aktuellen Entwicklungen als rechtswidrig anzusehen.
20
Am 12. Februar 2026 nahm der Beklagte einer erneute Ortseinsicht vor und übersandte Lichtbilder, aus denen sich ergibt, dass sich das Fahrzeug weiterhin abgedeckt mit einer gelben Plane auf dem Grundstück des Klägers befindet.
21
Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 (Beklagter) und 2. März 2026 (Kläger) erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Parteien diesbezüglich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
24
Der „Widerspruch“ des Klägers kann dahingehend ausgelegt werden, dass er die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2025 begehrt (§ 88 VwGO).
25
Die Klage ist im Hinblick auf Ziffer I und II des Bescheids vom 8. September 2025 bereits unzulässig, im Übrigen ist sie nur im Hinblick auf die in Ziffer VI festgesetzten Gebühren begründet.
26
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
27
a) Im Hinblick auf die Beseitigungsverfügung (Ziffer I) und der Vorlage des Entsorgungsnachweises (Ziffer II) im Bescheid vom 8. September 2025 ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) bereits unzulässig, da es sich jeweils um eine sogenannte wiederholende Verfügung des bestandskräftigen Bescheids vom 13. Januar 2025 handelt. Der Bescheid hat insoweit keinen eigenständig anfechtbaren Regelungsgehalt.
28
aa) Hat eine Behörde anlässlich eines konkreten Sachverhalts bereits in der Vergangenheit eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt getroffen, der bestandskräftig geworden ist, so stellt ein erneuter Bescheid nur dann eine neue und damit eigenständig anfechtbare Regelung nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in Gestalt eines sog. Zweitbescheids dar, wenn ihm entnommen werden kann, dass die Behörde in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Der Bescheid muss also eine Regelung im Sinne einer rechtsverbindlichen Anordnung enthalten, die gerade auf die Bewirkung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Andernfalls liegt nur eine schlichte Wiederholung des unanfechtbaren Verwaltungsakts oder ein Hinweis auf einen solchen vor (sog. wiederholende Verfügung). Einer solchen Verfügung fehlt eine Regelung und damit die Eigenschaft als Verwaltungsakt. Sie kann daher nicht angefochten werden und eröffnet auch keine Möglichkeit eines (erneuten) Rechtsbehelfs gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 21).
29
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung ist der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt des fraglichen Bescheids im konkreten Fall. Es muss der Wille der Behörde erkennbar werden, erneut in eine Sachprüfung eingetreten, eine Sachentscheidung getroffen und dadurch die Bestandskraft ihrer vorherigen Entscheidung beseitigt zu haben. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern die nach außen verlautbarte Erklärung. Bei der Auslegung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsakts sind die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog) zu beachten. So ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger des Bescheids bei verständiger Würdigung mit Blick auf die erkennbaren Umstände und die Interessenlage der Behörde vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme diesen verstehen konnte und musste. Eine erneute Sachentscheidung ist umso eher anzunehmen, je mehr sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid geändert haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine erhebliche Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Folglich ist maßgeblich, ob nach Auslegung des Erklärungsgehalts des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der dem verständigen Empfänger bekannten Gesamtumstände erkennbar hervorgeht, dass die Behörde mit ihrer zweiten „Anordnung“ nichts anderes bzw. mehr verlangen will, als schon mit der vorangegangenen bestandskräftigen Verfügung angeordnet war. Sofern die wiederholende Verfügung erneut eine Rechtsbehelfsbelehrungenthält, steht dies einer Annahme einer wiederholenden Verfügung zumindest dann nicht entgegen, wenn der Bescheid zugleich eine Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung enthält, da diese neue Verwaltungsakte darstellen. Auch eine sprachlich geringfügig abweichende Fassung des Tenors spricht per se nicht gegen die wiederholende Verfügung, wenn sich für einen verständigen Empfänger ergibt, dass keine neue Sachprüfung erfolgen sollte. In einer neuen Fristsetzung kann das Setzen einer Erfüllungsfrist für das Zwangsgeld erblickt werden. Der Verweis auf einen bestandskräftigen Bescheid kann dabei den Charakter des Bescheids als – insoweit – bloße Wiederholung zum Ausdruck bringen. Auch aus der Vorgeschichte des streitgegenständlichen Bescheids kann sich ergeben, dass der Adressat nicht von einer erneuten Sachentscheidung ausgehen konnte. Das ist etwa dann der Fall, wenn keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Behörde in eine neue Sachentscheidung hätte eintreten und die Bestandskraft der bisherigen Entscheidung beseitigen wollen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 22 ff).
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bb) Nach alledem war der streitgegenständliche Bescheid vom 8. September 2025 im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung (Ziffer I) und Vorlage eines Verwertungsnachweises (Ziffer II) eine wiederholende Verfügung zum bestandskräftigen Bescheid vom 13. Januar 2025 und enthielt damit insoweit keine neue, eigenständig anfechtbare Regelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.
31
Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025, zugestellt am 16. Januar 2025, erhob der Kläger am 19. Februar 2025 Klage. Diese Klage nahm er am 2. Juli 2025 zurück, da der Bescheid bereits mit Ablauf des 16. Februar 2025 bestandskräftig geworden war und die Klage somit zu spät erhoben wurde. Aus objektiver Sicht eines verständigen Empfängers unter Zugrundelegung der den Kläger bekannten Gesamtumständen, wollte der Beklagte mit dem Bescheid vom 8. September 2025 keine neue Sachentscheidung treffen, sondern vielmehr die Grundverfügungen (Beseitigungsanordnung und Vorlage eines Verwertungsnachweises) vom 13. Januar 2025 durch die neue Fristsetzung vollstreckbar machen. Inhaltlich ergeben sich zwischen den beiden Bescheiden keine wesentlichen Unterschiede. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2025 wurden die zeitlich nach Erlass des ersten Bescheids liegenden Ereignisse unter Gründe (I.) aufgenommen, anstelle der Ersatzvornahme wurde nun ein Zwangsgeld angedroht. In dem Bescheid wird geschildert, dass dieser erlassen wird, weil der Kläger bisher die geforderten Handlungen nicht vorgenommen habe. Der Beklagte führte auch aus, dass der Bescheid vom 13. Januar 2025 volle Rechtswirkung entfaltet habe, auch wenn er noch nicht vollstreckt worden sei. Für den verständigen Empfänger war damit ersichtlich, dass der Beklagte nichts anderes bzw. nicht mehr verlangen will, als schon in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Januar 2025 angeordnet worden war – nämlich die Beseitigung des Altfahrzeugs der Marke Renault, Modell Mégane Cabriolet und der Vorlage eines entsprechenden Entsorgungsnachweises. So führte der Kläger in seinem Schreiben vom 16. November 2025 selbst aus, dass die abfallrechtliche Beseitigungsanordnung vom 13. Januar 2025 nun als rechtswidrig anzusehen sei, da die vom Beklagten angenommene fehlende Verwertungsabsicht durch die tatsächliche Reparatur der Windschutzscheibe und geplante Hauptuntersuchung sowie Veräußerung widerlegt sei. Der Kläger selbst verstand den Bescheid vom 8. September 2025 damit nicht als neue Sachentscheidung im Hinblick auf die Grundverfügungen. Es sind auch keine Umstände erkennbar, weshalb der Beklagte trotz unverändertem Sachverhalt in eine erneute Sachprüfung hätte eintreten und damit die Bestandskraft der bisherigen Entscheidung hätte beseitigen wollen.
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b) Gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III und IV sowie die Kostenentscheidungen in Ziffer V und VI ist die Anfechtungsklage die jeweils statthafte Klageart (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).
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2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur im Hinblick auf die Gebührenhöhe in Ziffer VI begründet, da diese ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) ist und damit den Kläger in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Rechtsgrundlage für das unter Ziffer III und IV angedrohte Zwangsgeld ist Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 31, 36 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes anstelle der im Bescheid vom 13. Januar 2025 unter Ziffer III angedrohten Ersatzvornahme stellt eine Rücknahme bzw. einen Widerruf eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG dar.
35
aa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Vor der Androhung weiterer Zwangsgelder ist nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG keine Anhörung des Klägers erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 12 BV 20.1148 – juris Rn. 47). Der Bescheid wurde dem Kläger auch gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG förmlich zugestellt.
36
bb) Auch bestehen keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als ermessensgerecht.
37
(1) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. VwZVG) liegen vor.
38
Mit der Verpflichtung des Klägers zur Beseitigung des Fahrzeugs sowie zur Vorlage des Entsorgungsnachweises vom 13. Januar 2025 liegt – wie bereits dargelegt – ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor, da dieser durch die verspätete Klageerhebung bestandskräftig wurde.
39
Der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt ist auch nicht unwirksam. Eine Nichtigkeit, die nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG zur Unwirksamkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts führen würde, ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Der Zwangsvollstreckung stehen auch keine Vollstreckungshindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen.
40
(2) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind zudem nicht nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch durch den Einbau der Windschutzscheibe weiterhin um Abfall handelt und die Verpflichtung zur Beseitigung damit nicht offensichtlich erloschen ist.
41
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich weiterhin um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Abfälle sind demnach alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinn von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
42
Nach Auffassung der Kammer hat das auf dem Grundstück des Klägers dauerhaft abgestellte Kraftfahrzeug seine ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Das Fahrzeug ist seit längerem abgemeldet und wird offenkundig nicht mehr dazu genutzt, um von einem Ort zu einem anderen zu gelangen. Die Eignung des Fahrzeugs, als Fortbewegungsmittel zu dienen, ist angesichts des vom Landratsamt in den Akten dokumentierten Zustands des Fahrzeuges endgültig weggefallen. Das streitgegenständliche Fahrzeug eignet sich auch offenkundig nicht zu der mit einer Kraftfahrzeughaltung manchmal erstrebten Repräsentation und das Fahrzeug wird offensichtlich auch nicht zur Werterhaltung vom Kläger auf dem Grundstück des Klägers verwahrt (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2013 – 20 ZB 13.8 – juris Rn. 3). Offensichtlich ist weiter, dass auch eine alsbaldige Zuführung des Fahrzeugs zu seinem früheren Zweck als Fortbewegungsmittel nicht ersichtlich ist bzw. aufgrund des aktenkundig dokumentierten Zustandes des Fahrzeuges zwischenzeitlich ausgeschlossen ist. Das Fahrzeug lagert seit mindestens Dezember 2023 unter freiem Himmel und war nach der Dokumentation des Beklagten nur fragmentarisch mit einer Plane abgedeckt. Die zerbrochene Windschutzscheibe war seit dem 8. Oktober 2024 mit Lichtbildern dokumentiert, wodurch in den Wintermonaten dem Eindringen von Feuchtigkeit ins Fahrzeuginnere und Schäden an der Elektrik Vorschub geleistet wurde. Die Karosserie ist erkennbar beschädigt. Ist eine Sache für ihren angestammten Verwendungszweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, so bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Der aktenkundig dokumentierte Zustand des Fahrzeuges schließt aber eine wirtschaftlich vernünftige Reparatur des Fahrzeuges aus. Von einer Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck kann bei den Standzeiten des abgemeldeten Fahrzeugs und dessen Zustand keine Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem seitens des Klägers behaupteten zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeugs. Der Kläger hat hierzu keine Nachweise (Kaufvertrag, Einzahlungsnachweis) vorgelegt. Bereits im November 2024 tat der Kläger seine Verkaufsabsichten kund. Angesichts des langen Zeitraums und des Umstandes, dass auch die übrigen Grundstücke des Klägers erheblich mit Abfällen belastet sind, erscheint das Vorbringen des Klägers als reine Schutzbehauptung.
43
Weiter widerspricht es der für den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein älteres Fahrzeug, das bereits offenkundige Schäden aufweist, weiterhin ungeschützt auf dem Grundstück abzustellen. Eine solche Lagerung führt regelmäßig zu weiteren Substanzschäden wie beispielsweise einer ungehindert fortschreitenden Korrosion, die bei einer etwaigen späteren beabsichtigten erneuten Inbetriebnahme im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis hin zur vollständigen Restaurierung erfordert (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 16; OVG RP, B.v. 3.6.2010 – 7 LA 36/09 – NVwZ 2010, 1111). Solche fortschreitenden Schäden am Fahrzeug werden insbesondere durch die monatelang defekte Windschutzscheibe nahegelegt.
44
Es kommt damit auch nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Fahrzeug (auch) um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, der aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und dessen Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Damit ist es auch unerheblich, ob von eventuell im Fahrzeugwrack verbliebenen Betriebsflüssigkeiten eine konkrete Umweltgefährdung ausgeht. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei dem abgelagerten Fahrzeug nicht um Abfall handle, kann insgesamt die Annahme der Abfalleigenschaft angesichts der in der Behördenakte enthaltenen eindeutigen Lichtbilder und der Gesamtumstände nicht entkräften. Nach allem bestehen für das Gericht an der Abfalleigenschaft des Fahrzeugs keine Zweifel.
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(3) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) sind ebenfalls gegeben.
46
Die Beseitigungspflicht sowie die Nachweispflicht sind Handlungspflichten i.S.v. Art. 31 Abs. 1 VwZVG, zu deren Erfüllung ein Zwangsgeld angedroht werden kann.
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Eine neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG kann bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Androhung ist dann erfolglos, wenn der Pflichtige innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist der Anordnung nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 9 ZB 23.849 – juris Rn. 8). Die Vollstreckungsbehörde hat also nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist. Die Beitreibung bzw. Begleichung des vorher angedrohten Zwangsgeldes sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 15 ZB 19.1023 – juris Rn. 20; B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 23.6.2015 – 7 B 351/15 – juris Rn. 9 ff). Es soll nämlich nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat – insoweit unbestritten – der Verpflichtung zur Beseitigung des Fahrzeugs sowie Vorlage des Entsorgungsnachweises keine Folge geleistet.
48
Auch konnte dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtungen billigerweise in der gesetzten Frist zugemutet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Dem Kläger verblieb ein Zeitraum von circa einem Monat um das Fahrzeug zu entsorgen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Da die Frist zwischenzeitlich verstrichen ist, obliegt es dem Beklagten, eine neue Erfüllungsfrist zu bestimmen.
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Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG) und hält sich mit 500,00 EUR bzw. 100,00 EUR innerhalb des von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- Euro und höchstens 50.000,- Euro. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiterer Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23).
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Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro bzw. 100,00 EUR nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Zwangsgeldhöhe sein wirtschaftliches Interesse überschreite. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet. Ob die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.
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Das Zwangsgeld ist zudem hinreichend bestimmt. Für jede Handlungspflicht wurde gesondert ein Zwangsgeld angedroht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG).
52
Das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Auswahl des Zwangsmittels und dessen Höhe i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
53
b) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist Art. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.8, da sich der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids lediglich auf die erlassenen Zwangsgeldandrohungen erstreckt. Der Gebührenrahmen hierfür beträgt 12,50 EUR bis 150,00 EUR. Der Gebührenrahmen der hier seitens des Beklagten angenommenen Tarif-Nr. 8.I.0/37 (Anordnungen nach § 62 KrWG oder Art. 30 BayAbfG) beträgt 60,00 EUR bis 30.000,00 EUR.
54
Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegeben Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Kostenfestsetzung innerhalb des richtigen Gebührenrahmens bewegt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Zugrundelegung des richtigen Gebührenrahmens eine niedrigere Gebühr festgesetzt worden wäre (vgl. OVG LSA B.v. 15.1.2018 – 3 L 15/1, LVK 2018, 327). Das gilt hier umso mehr, als die festgesetzte Gebühr i.H.v. 150,00 EUR am oberen Ende des Kostenrahmens der Tarif-Nr. 1.I.8 angesiedelt sind.
55
Die für die Zustellungen veranschlagten Auslagen (Art. 1, 10 Abs. 1 Nr. 2 KG) in Höhe von 6,08 EUR sind nicht zu beanstanden.
56
3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger auferlegt, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
57
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).