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VG Augsburg, Urteil v. 11.05.2026 – Au 9 K 25.85
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Titel:

Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnungen, Biogasanlage, Teilweise Hauptsacheerledigung, Gasfackel, Über-/Unterdrucksicherung, Stand der Technik, Umsetzungsfristen für Sanierung nach TA Luft 2021, Nachträgliche Anordnung, Betriebssicherheit, Automatisierungspflicht, Vorsorgegrundsatz, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2
BImSchG § 17
12. BImSchV
TA Luft 2021
TRAS. 120
Schlagworte:
Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnungen, Biogasanlage, Teilweise Hauptsacheerledigung, Gasfackel, Über-/Unterdrucksicherung, Stand der Technik, Umsetzungsfristen für Sanierung nach TA Luft 2021, Nachträgliche Anordnung, Betriebssicherheit, Automatisierungspflicht, Vorsorgegrundsatz, Verhältnismäßigkeit

Tenor

I.  Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.  Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.  Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen nachträgliche Anordnungen zum Betrieb einer Biogasanlage.
2
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * im Gemeindegebiet von * eine Biogasverwertungsanlage mit einer Nebeneinrichtung zur Biogaserzeugung. Die Anlage wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts * vom 17. Juni 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Mit weiterem Bescheid das Landratsamts * vom 6. November 2018 erfolgte die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Biogasanlage.
3
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 (Az. *) erfolgten zur Umsetzung der Anforderungen der Technischen Anleitung Luft 2021 (TA Luft 2021) und der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – 44. BImSchV) nachträgliche Anordnungen zum Betrieb der Biogasanlage.
4
Gegen folgende Anordnungen richtet sich die vorliegende Klage:
5
- Bescheidsziffer A.1.2.4.3: Gasfreisetzungen aus gasführenden Anlagenteilen sind vor dem sicherheitsgerichteten Ansprechen von Überdrucksicherungen im bestimmungsgemäßen Betrieb sowie bei Betriebsstörungen und bei Wartungsarbeiten u.a. dadurch zu vermeiden, dass beim Einsatz einer stationären Gasverwertungseinrichtung (automatisch zündende Gasfackel) die stationäre Gasfackel auf die maximale Biogasproduktion auszulegen ist.
6
- Nach Ziffer A.1.2.4.4 (3) sind zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen so zu steuern, dass sie automatisch in Betrieb gesetzt werden, bevor Emissionen über Überdrucksicherungen entstehen.
7
- Nach Ziffer A.1.2.4.4 (4) muss das Ansprechen von Über- oder Unterdrucksicherungen bei der für den Betrieb verantwortlichen Person und in der Anlage Alarm auslösen und ist zu registrieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
8
- Ziffer A.1.2.4.9 (1) bestimmt, dass bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen, die einen Betriebsbereich darstellen, der Zwischenraum oder der Abluftstrom des Zwischenraums auf Leckagen von Biogas kontinuierlich zu überwachen und die Werte aufzuzeichnen sind.
9
- Nach Ziffer A.1.2.4.9 (2) ist für den Zeitraum, bis sich eine kontinuierliche Überwachung im Praxisbetrieb bewährt hat, der Zwischenraum oder Abluftstrom des Zwischenraumes auf Leckagen von Biogas täglich abzulesen und wöchentlich auszuwerten, sofern dies nicht automatisch erfolgt. Nach (3) der Ziffer A.1.2.3.9 ist diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
10
- Ziffer A.1.2.8 betrifft Anforderungen hinsichtlich der installierten Gasfackel. So muss nach Ziffer A.1.2.8.2 die Fackelanlage mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen. Ziffer A.1.2.8.3 bestimmt weiter, dass der Betrieb der Gasfackel automatisch über einen Betriebsstundenzähler zu registrieren ist. Nach Ziffer A.1.2.8.4 (1) muss die Dimensionierung der Gasfackel anhand des minimal und maximal anfallenden Gasvolumenstromes des minimalen und maximalen Gasdruckes sowie der Gaszusammensetzungen (Heizwert, Gasfeuchte), die vorhanden sein können, erfolgen. (2) Zur Sicherstellung des erforderlichen Gasvordrucks ist die Gasfackel mit eigenem Gasverdichter auszurüsten.
11
- Ziffer A.1.5 betrifft die effiziente Energieverwendung der Biogasanlage. Nach Ziffer A.1.5.1 ist die Energie sparsam und effizient zu verwenden; dabei sind die Maßnahmen der Nr. 5.2.11 der TA Luft 2021 unter Beachtung der Anwendbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
12
- Nach Ziffer A.1.6.3 sind die Zugangsmöglichkeit zum Gelände und wichtige Anlagenbereiche der Biogasanlage per Überwachungskameras mit Bewegungsmelder zu schützen und zu sichern. Die Überwachungskameras müssen eine Überwachung sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit ermöglichen. Die Kameras müssen mit Bewegungsmeldern ausgestattet sein, welche beim Registrieren von Bewegungen eine Nachricht an mindestens ein ständig erreichbares Mobiltelefon senden. Die Nachrichten müssen gespeichert werden können. Die Zugänge und wichtigen Anlagenteile sind dahingehend ständig zu überwachen. Die Installation und der Betrieb mittels einer derartigen Überwachungseinrichtung haben spätestens bis zum 31.3.2025 zu erfolgen.
13
- Nach Ziffer A.1.6.5 ist mit Inbetriebnahme der geänderten Anlage durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen nach § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gegenüber dem Landratsamt * nachzuweisen, dass die in den Nebenbestimmungen Nrn. 2.2.1 bis 2.2.10 des Bescheides vom 17. Juni 2014 (Abschnitt Anlagensicherheit) genannten Anforderungen erfüllt werden.
14
- Ziffer A.2 betrifft die für die Klägerin geltenden Umsetzungsfristen. Die von der Klägerin angegriffenen Anordnungen unter A.1.2.4.4 (3) und (4) sind demnach bis zum 1. Dezember 2026 zu beachten. Gleiches gilt für die Anforderungen aus Ziffer A.1.2.4.9 (1). Die Anordnungen unter A.1.2.4.9 (2) und (3) sind ab sofort zu beachten und umzusetzen. Für die nachträglichen Anforderungen aus Ziffern A.1.2.8.2 und A.1.2.8.3 gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2026.
15
Zur Begründung der nachträglichen Anordnungen führt das Landratsamt aus, dass am 1. Dezember 2021 die Neufassung der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 in Kraft getreten sei. Die TA Luft 2021 diene insbesondere der Konkretisierung der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Da Verwaltungsvorschriften keine unmittelbare Rechtwirkung gegenüber Anlagenbetreibern entfalten würden, müssten die sich daraus ergebenden Anforderungen in jedem Einzelfall auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG gegenüber dem jeweiligen Anlagenbetreiber angeordnet werden.
16
Am 13. Dezember 2019 sei die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Kraft getreten (44. BImSchV). Die Anforderungen der 44. BImSchV würden für den Anlagenbetreiber zwar unmittelbar aus der Verordnung heraus gelten, ohne dass es einer Konkretisierung in Form eines Bescheides bedürfe. Aus Gründen der Rechtssicherheit würden diese Anforderungen mit Bescheid festgesetzt und damit überholte, bestandskräftige Nebenbestimmungen ersetzt oder ergänzt werden. Bezüglich der fachlichen Vorgaben sei das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) eingeschaltet worden.
17
Die TA Luft 2021 diene dem Immissionsschutz und die TRAS 120 (Technische Regel für Anlagensicherheit) der Anlagensicherheit. Die beiden Verwaltungsvorschriften seien unabhängig voneinander zu beachten. Aus fachlicher Sicht komme weder für die automatisch gezündete Fackel (inklusive Gasverdichter) noch für die kontinuierliche Überwachung des Zwischenraumes auf Biogasaustritt eine Ausnahme in Betracht. Die vom Sachverständigen der Klägerin vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen bzw. der Verzicht auf einen Gasverdichter sei nach der Stellungnahme des LfU vom 13. November 2024 nicht möglich.
18
Der Erlass der nachträglichen Anordnung finde seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach könnten nach Erteilung der Genehmigung und nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten getroffen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG seien erfüllt. Die verfahrensgegenständliche Biogasverwertungsanlage stelle eine genehmigungspflichtige Anlage i.S.d. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV dar. Die Anlage sei immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Anordnungen dienten der Konkretisierung der Betreiberpflichten. Die Grundpflichten aus § 5 BImSchG seien dynamisch ausgestaltet. Die Forderung wiederkehrender sicherheitstechnischer Prüfungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 29a BImSchG. Ein Anlagenbetreiber habe keine Garantie dafür, dass er die Anlage immer so betreiben könne, wie sie ursprünglich genehmigt worden sei. Bestandsschutz bestehe lediglich im Rahmen des § 17 Abs. 2 BImSchG. Danach dürfe eine nachträgliche Anordnung nicht getroffen werden, wenn sie unverhältnismäßig sei. Die getroffene Anordnung sei jedoch verhältnismäßig i.S.d. § 17 Abs. 2 BImSchG. Sie sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den vorgeschriebenen Stand der Technik, der nach der TA Luft 2021 bzw. nach der 44. BImSchV zu erfüllen sei, umzusetzen. Bei der Entscheidung, die jeweilige Anordnung festzusetzen, seien die Interessen des Betreibers und der Anspruch der Allgemeinheit auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegeneinander abgewogen worden. Die Anordnung habe in pflichtgemäßer Ermessensausübung erlassen werden können.
19
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 12. Dezember 2024 wird ergänzend verwiesen.
20
Die Klägerin hat gegen die vorbezeichneten Bescheidsziffern mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben.
21
Mit Ergänzungsbescheid vom 9. Januar 2025 wurde die Umsetzungsfrist in Bezug auf die Anordnung in Ziffer A.1.2.8.4 auf den 1. Dezember 2026 festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei Überprüfung des Bescheids festgestellt worden sei, dass zwar für die Umsetzung der Bescheidsziffer A.1.2.8.3 ein Datum genannt worden sei, dies jedoch für die Umsetzung der Forderung aus Ziffer A.1.2.8.4 unterblieben sei. Dies werde mit dem Ergänzungsbescheid nachgeholt.
22
Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 10. Februar 2025 wurde der Ergänzungsbescheid ins Verfahren einbezogen.
23
Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 24. März 2025 ausgeführt, dass sowohl die TA Luft 2021 als auch die TRAS 120 den Stand der Sicherheitstechnik widerspiegelten. Es handle sich hierbei nicht um verbindliche Regelungen. Für die TRAS 120 habe der Beklagte im Bescheid selbst festgestellt, dass es sich um eine Erkenntnisquelle für sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Biogasanlagen handele. Hieraus folge, dass eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Anlage erfolgen müsse, um eine Angemessenheit der nachträglichen Anordnung im Einzelfall sicherzustellen. Die Klägerin greife nur einige wenige einzelne Anordnungen an, die im Hinblick auf die vor Ort installierte Anlagentechnik und die Erfüllung des Stands der Technik bzw. des Stands der Sicherheitstechnik als unangemessen anzusehen seien. Dies gelte insbesondere für die Regelungen zur automatisch zündenden Gasfackel. Ziel der Festsetzung sei, Freisetzungen von Biogas, das überwiegend aus Methan bestehe, zu vermeiden, indem dies durch eine automatisch zündende Gasfackel sicher abgefackelt werde. Bisher sei auf der Anlage der Klägerin eine manuell zündende Gasfackel installiert. Es bedürfe keiner automatisch zündenden Gasfackel, um die zu erwartende Gasmenge sicher zu verwerten. Die vier auf der Biogasanlage der Klägerin installierten Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung von 3,442 MW könnten bei Volllast die Gasproduktion voll umfänglich verwerten. Darüber hinaus verfüge die Anlage über ein Gasspeichervolumen von 3.207 m³ Biogas. Die manuell zündende Gasfackel könne bis zu 400 m³ pro Stunde verbrennen. Sollte es notwendig werden, anfallendes Biogas in einer Notsituation zu verbrennen, um einen Methanaustritt zu verhindern, könne zunächst auf die BHKW zurückgegriffen werden. Im Übrigen würde das Biogas zwischengespeichert werden, bis ein Beauftragter der Klägerin die Fackel manuell gezündet habe. Dies könne innerhalb eines Zeitraumes von 10 Minuten geschehen. Die Anforderungen in Bescheidsziffer A.1.2.8.4, auch für den minimalen Gasvolumenstrom und minimalen Gasdruck eine Funktion der Gasfackel sicherzustellen, sei technisch nicht nachvollziehbar. Bezüglich der geforderten Über-/Unterdrucksicherung (Ziffer A.1.2.4.4.(4)) sei zu berücksichtigen, dass der Anlagenbetrieb sicher ausgeführt werden könne, ohne dass es einer weiteren Automatisierung oder einer neuen Dokumentation bedürfe. In Bezug auf die kontinuierliche Zwischenraumüberwachung (Ziffer A.1.2.4.9) setze sich der Beklagte nicht hinreichend mit den Erkenntnissen des TRAS-120-Sachverständigen der Klägerin auseinander. Dieser habe die derzeit ergriffenen Maßnahmen als ausreichend dargestellt. Die Klägerin führe regelmäßige CH4-Messungen durch und dokumentiere deren Ergebnis. Es finde außerdem eine tägliche olfaktorische Kontrolle statt, sodass keine kontinuierliche Zwischenraumüberwachung notwendig sei. Der bloße Verweis auf die Stellungnahme des LfU sei unzureichend. Die im Bescheid Ziffer A.1.5 getroffene Festsetzung des Beklagten, energiesparsam und effizient zu verwenden, sei nicht hinreichend bestimmt. Es bedürfe hierzu einer konkreten Festlegung von Maßnahmen, die unter Nr. 5.2.11 der TA Luft 2021 beispielhaft beschrieben seien. Der Beklagte scheine der Klägerin einen Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wofür eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG ungeeignet sei. Betreffend Ziffer A.1.6.3 sei festzuhalten, dass die Klägerin selbst eine Kameraüberwachung vorgeschlagen habe. Der Beklagte greife diesen Vorschlag im streitgegenständlichen Bescheid auf, verschärfe ihn allerdings rechtswidrig. Im Bescheid werde angeordnet, dass Nachrichten zu allen Aktivitäten, die von Bewegungsmeldern gemeldet würden, gespeichert werden. Da die Kameraüberwachung nur das Betreten von Unbefugten verhindern solle, sei eine Speicherung aller Aktivitäten nicht erforderlich. Es sei bereits nicht erkennbar, welchen Beweiswert die Speicherung haben solle. Die Umsetzungsfrist bis zum 31. März 2025 sei ohne Rücksicht auf die Bestandskraft der Anordnung angeordnet worden. Es könne nur eine Umsetzungsfrist festgelegt werden, die einen Zeitraum ab Bestandskraft von mindestens vier Monaten umfasse. Zur Inbetriebnahmebestätigung (Ziffer A.1.6.5) wird drauf verwiesen, dass die Klägerin die sonstigen sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Bescheid vom 17. Juni 2014 bereits seit geraumer Zeit erledigt habe. Überdies seien die dort festgelegten sonstigen Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen nachträglichen Anordnung größtenteils überholt. Zu den Umsetzungsfristen sei anzumerken, dass diese teilweise bereits verstrichen seien. Die Umsetzungsfristen spielten insbesondere bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eine erhebliche Rolle.
24
Auf die weiteren Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 24. März 2025 wird ergänzend verwiesen.
25
Das Landratsamt * ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 17. April 2025 entgegengetreten und beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die TA Luft 2021 den Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorsehe. Die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen seien für Anlagen zur Erzeugung von Biogas in der Nr. 5.4.1.15 der TA Luft 2021 geregelt. Die Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) enthalte den Stand der Sicherheitstechnik für Biogasanlagen i.S.d. § 2 Nr. 10 der 12. BImSchV sowie den Stand der Technik i.S.v. § 3 Abs. 6 BImSchG. Die Biogasanlage der Klägerin unterliege als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage den vorgenannten Regelungskomplexen. Die Anforderungen der TRAS 120, der TA Luft 2021 wie auch des Biogashandbuchs Bayern würden den aktuellen Stand der Technik/Sicherheitstechnik darstellen und seien zwingend umzusetzen. Die Biogasanlage der Klägerin falle in den Anwendungsbereich der jeweiligen Regelungen. Die Biogasanlage, ihre Anlagenteile und Einrichtungen seien auch nicht atypisch. In der Folge liege auch keine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Nachrüstungen bzw. Anforderungen vor. Die Verwertung von Biogas zur Vermeidung von explosiver Atmosphäre nach TRAS 120 sowie zur Vermeidung von Luftverunreinigungen sei bei einer manuellen Gasfackel nur manuell möglich. Es bedürfe hierfür eines manuellen Starts, manueller Kontrollen und bei Ausfall der Flamme einer manuellen Feststellung und eines manuellen Neustarts. Eine zuverlässige und dauerhaft sicherstellende Verwertung von Biogas nach dem Stand der Technik sei durch eine manuelle Fackel nicht gegeben. Nr. 5.4.1.15 der TA Luft 2021 verweise auf Nr. 5.4.8.1.3b der TA Luft 2021. Diese konkretisiere die Anforderung an eine Gasfackel wie folgt: „Die Fackelanlage muss mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen“. Auch gemäß Kapitel 2.2.2 des Biogashandbuchs Bayern müssten Fackelanlagen mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen. Gemäß der TRAS 120 sei eine Nachrüstung der Fackel ebenfalls erforderlich. Bei Bestandsanlagen seien Abweichungen von der TRAS 120 nur möglich, wenn sie ausschließlich aus technischen Gründen nicht nachträglich umgesetzt werden könnten. Gemäß Nr. 5.4.1.15 Buchst. g TA Luft und Kapitel 2.6.3 Abs. 4 der TRAS 120 müsse das Ansprechen von Überdruck- und Unterdrucksicherung Alarm auslösen und müsse zudem registriert und dokumentiert werden. Diese Anforderungen seien auch dem Biogashandbuch Bayern zu entnehmen. Die Alarmauslösung bei Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung diene dem rechtzeitigen Erkennen des Lufteintrags bei Unterdruck bzw. der Freisetzung von Biogas bei Überdruck. Die Überwachung des Zwischenraums zwischen Gasmembran und Tragluftfolie zur Überwachung der Methankonzentration habe nach Kapitel 3.8 Abs. 8 der TRAS 120 ständig zu erfolgen. Nach Nr. 8 der Anlage zum UMS vom 13. September 2019 seien die gemessenen Werte bei Anlagen, die betriebsbereit seien, täglich abzulesen und wöchentlich auszuwerten, sofern dies nicht automatisch erfolge. Auch sei anzumerken, dass die angegriffene Anforderung allein auf die Prüfergebnisse des Sachverständigen zur TRAS 120 gestützt werde. Auch werde der Zwischenraum der Anlage der Klägerin durch ein mobiles Gasspürgerät bereits überwacht. Sofern dies täglich durchgeführt, dokumentiert und wöchentlich ausgewertet werde, sei eine Erfüllung der Anforderungen aus Ziffer A.1.2.4.9 1(2) und (3) möglich. Die Anforderungen zur kontinuierlichen Überwachung würden erst am 1. Dezember 2026 gelten. Die Anforderungen zur effizienten Energieverwendung (Ziffer A.1.5) konkretisiere die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG in ausreichendem Maße. Betreffend die Kameraüberwachung (Ziffer A.1.6.3) konkretisiere diese die Betreiberpflicht nach § 4 Nr. 4 der 12. BImSchV. Sie basierten auf einem Vorschlag der Klägerin sowie einer Zielvorgabe des Sachverständigen zur Anlagensicherheit vom 16. Oktober 2024 als notwendige Maßnahme zum Schutz vor Eingriffen unbefugter Personen. Es sei lediglich angeordnet worden, dass die Nachrichten gespeichert werden können. Zur Dauer der Speicherung sei keine Aussage getroffen worden. Zur Inbetriebnahme (Ziffer A.1.6.5) sei die Auflage lediglich nachrichtlich zur Vollständigkeit übernommen worden. Mit dem vorgelegten Prüfbericht vom 8. September 2015 sei dies bereits erledigt worden.
28
Die getroffenen Umsetzungsfristen in Ziffer A.2 des Bescheids seien für den Betreiber der Biogasanlage nicht unzumutbar und daher unmöglich. Auflagen seien von der Klägerin bereits erfüllt bzw. könnten ohne weitere Maßnahme beachtet bzw. eingehalten werden. Im Bescheid seien die Fristen, die in der TA Luft vorgesehen seien, bescheidmäßig aufgenommen worden. Diese Fristen seien der Klägerin bereits durch die Anhörung vom 27. August 2024 bekannt gewesen. Des Weiteren werde auf ein Informationsschreiben aus dem Jahr 2022 betreffend das Inkrafttreten der TA Luft 2021 im Dezember 2021 hingewiesen.
29
Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 17. April 2025 wird ergänzend Bezug genommen.
30
Am 11. Mai 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Mit Ausnahme der nachträglichen Anordnungen zur automatischen Gasfackel (Ziffern A. 1.2.4..3 letzter Spiegelstrich, A.1.2.4.4 (3), A.1.2.8) und zum automatischen Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung (Ziffer A. 1.2.4.3 letzter Spiegelstrich, A.1.2.4.4 (4)) sowie der Umsetzungsfrist für die Automatisierung der Gasfackel (1. Dezember 2026) haben die Beteiligten nach teilweiser Aufhebung und Klarstellung der nachträglichen Anordnungen durch den Beklagten sowie teilweiser Erklärung der Klägerin zur Beachtung und Umsetzung der getroffenen Anordnungen das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
31
In Bezug auf die streitig gebliebenen nachträglichen Anordnungen betreffend die automatische Gasfackel und das automatisierte Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung hat die Klägerin das Verfahren fortgeführt und in der mündlichen Verhandlung beantragt,
32
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2024 in der Fassung vom 9.Januar 2025 wird aufgehoben, soweit er eine Regelung zur automatisierten Gasfackel (Ziffer A.1.2.4.3 letzter Spiegelstrich; A.1.2.4.4 (3); 1.2.8) sowie einer diesbezüglichen Umsetzungsfrist vor dem 1.Dezember 2029 und zu einer Über-/Unterdrucksicherung (Ziffer A.1.2.4.4 (4)) enthält.
33
Das Landratsamt * hat für den Beklagten Klageabweisung beantragt.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auf die vom Beklagten vorgelegte Behördenakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35
1. Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist für diesen Verfahrensteil gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
36
2. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2026 die Klage bezüglich der nachträglichen Anordnungen des Beklagten zur automatischen Gasfackel und zum automatisierten Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung noch aufrechterhalten wurde, war in der Sache zu entscheiden.
37
Die zulässige Klage erweist sich im aufrechterhaltenen Teil als unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 12. Dezember 2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 9. Januar 2025 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass nachträglicher Anordnungen bezüglich des Betriebs der Gasfackel und der an der Biogasanlage der Klägerin vorhandenen Über-/Unterdrucksicherung liegen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor. Die Klägerin ist zur Nachrüstung ihrer Biogasanlage verpflichtet.
38
a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nachträgliche Anordnungen treffen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
39
Eine nachträgliche Anordnung im Sinne des § 17 Abs. 1 BImSchG kann seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Maßgeblich ist allein, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint. Eine Anordnung kann zur Beseitigung eines bereits bestehenden oder zur Verhinderung eines künftigen Verstoßes gegen die bundesimmissionsschutzrechtlichen Pflichten ergehen (vgl. OVG NW, B. v. 11.12.2012 – 8 A 722/11 – UPR 2013, 388 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). Eine nachträgliche Anordnung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage – wie hier – durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Denn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt nur fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Im Immissionsschutzrecht gibt es keinen Grundsatz, dass eine dem Anlagenbetreiber eingeräumte Rechtsposition trotz Rechtsänderungen zu belassen ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG (BVerwG, U. v. 30.4.2009 – 7 C 14/08 – juris, Rn. 22 f.). Insofern kommt es für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG allein darauf an, dass eine Situation vorliegt, in der die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die entsprechende Anordnung nicht gewährleistet erscheint (OVG NW, U. v. 9.12.2016 – 8 A 2691/15 – juris Rn. 26).
40
Zu den von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in den Blick genommenen Pflichten gehören dabei unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. BVerwG, B. v. 30.8.1996 – 7 VR 2.96 – NVwZ 1997, 497 = juris Rn. 18; OVG NW, B. v. 1.6.2006 – 8 A 4495/04 – UPR 2006, 456 = juris Rn. 51; OVG RhPf., U.v. 3.8. 2016 – 8 A 10377/16 – juris Rn. 41).
41
b) Diese Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen vor. Eine Pflicht der Klägerin, ihre bislang manuell betriebene Gasfackel und die vorhandene Über-/Unterdrucksicherung auf einen automatisierten Betrieb nachzurüsten, folgt aus der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen.
42
Die vom Beklagten angeordnete Automatisierung der Gasfackel und der Über-/Unterdrucksicherung entspricht dem von der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachtenden Stand der Technik und damit dem zu beachtenden Vorsorgegrundsatz.
43
aa) Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft 2021) vom 18. August 2021 (GMBl., S. 1050) konkretisiert in Nr. 5.4.1.15 verbindlich die technischen Anforderungen beim Betrieb von Biogasanlagen. Die hier angefochtenen nachträglichen Anordnungen zum automatischen Betrieb der bislang manuell gezündeten Gasfackel und zum automatischen Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung stehen mit diesen Vorgaben in Einklang. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vor, die ein Abrücken von diesen Standards rechtfertigen würden. Die Bindungswirkung der TA Luft 2021 entfällt auch nicht aus anderen Gründen.
44
Stand der Technik im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 117; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: September 2023, § 3 BImSchG Rn. 105), der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 9.12.2016 – 8 A 269/15 – juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. der zu dieser Vorschrift ergangenen Anlage ist insbesondere das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem die Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG) sowie die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG). Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG fordert die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern. In die Bestimmung des Stands der Technik fließen nicht nur die Kenntnis über die praktische Eignung einer Maßnahme und die Kosten ihrer Durchführung, sondern unter anderem auch die Rechtspflicht zur Emissionsminderung und Risikominimierung oder das sonst berechtigte Interesse daran ein.
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bb) Die Anforderungen an die Betriebssicherheit von Biogasanlagen enthält die Technische Regel für Anlagensicherheit -Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen (TRAS 120) vom 20. Dezember 2018 (Korrektur vom 27. Februar 2019). Sie konkretisiert den Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG und den Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung) und stellt entsprechende beim Betrieb von Biogasanlagen zu beachtende sicherheitstechnische Regeln auf.
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cc) Sowohl nach der maßgeblichen Fassung der TA Luft 2021 als auch der TRAS 120 ist die Klägerin zu einer Nachrüstung ihrer Gasfackel (automatisierte Zündvorrichtung) verpflichtet.
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Nr. 5.4.1.15 der TA Luft 2021 verweist unter „Bauliche und betriebliche Anforderungen“, Buchstabe h, bezüglich einer fest installierten Fackel auf Nr. 5.4.8.1.3b der TA Luft 2021. Diese konkretisiert die Anforderungen an eine Gasfackel wie folgt: „Die Fackelanlage muss mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen.“ Dieser Vorgabe folgt auch Kap. 2.2.2 des Biogashandbuchs Bayern, wonach Fackelanlagen mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtungen ausgestattet sein müssen und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen (siehe Nr. 2.2.2.6 Auflagenvorschläge zum Immissionsschutz für Biogasanlagen, Nr. 9).
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Auch gemäß der TRAS 120 ist die Klägerin zur Nachrüstung ihrer Fackel um eine Automatisierung verpflichtet. Das Kapitel 3.8 der TRAS 120 konkretisiert die Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung. Nach Abs. 3 können die in den Abs. 1 und 2 des Kap. 3.8 der TRAS 120 aufgeführten Anforderungen zwar auch durch andere Lösungen erfüllt werden, sofern die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die von der Klägerin genannten alternativen Sicherheitskonzepte unter Beibehaltung der manuell zu zündenden Gasfackel wie freies vorhandenes Gasspeichervolumen, ein Blockheizkraftwerk (BHKW) oder das manuelle Abbrennen freigesetzten Methans stellen keine sicherheitstechnischen Einrichtungen dar. Es handelt sich insoweit allenfalls um individuelle, organisatorische Maßnahmen. Gemäß der Definition ist eine sicherheitstechnische Einrichtung jedoch eine Einrichtung, die erforderlich ist, um durch technische Ausstattung der Anlage Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu erkennen, zu verhindern, zu beherrschen oder deren Auswirkungen zu begrenzen.
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dd) Gleiches gilt für das in der nachträglichen Anordnung Ziffer A.1.2.4.4 (4) geforderte automatische Ansprechen der Über-/Unterdrucksicherung.
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Gemäß Nr. 5.4.1.15 Buchstabe g TA Luft 2021 sowie in Kap. 2.6.3 Abs. 4 TRAS 120 muss das Ansprechen von Über- und Unterdrucksicherungen Alarm auslösen und muss zudem registriert und dokumentiert werden. Diese Anforderungen sind auch dem Biogashandbuch Bayern, Kapitel 2.2.2 (siehe z.B. Nr. 2.2.2.6 Auflagenvorschläge zum Immissionsschutz für Biogasanlagen, Nr. 4) zu entnehmen. Die Alarmauslösung bei Ansprechen der Über- und Unterdrucksicherung dient dabei dem rechtzeitigen Erkennen des Lufteintrags bei Unterdruck bzw. der Freisetzung von Biogas bei Überdruck. Das bloße Vorhandensein einer Über-/Unterdrucksicherung an der Biogasanlage ist zur Beachtung des Stands der Technik nicht ausreichend, da aus Gründen der Betriebssicherheit gerade das Ansprechen der Drucksicherung automatisiert werden soll.
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Den Ansätzen der Klägerin zu alternativen technischen bzw. organisatorischen Lösungen zur Anlagensicherheit ist nicht zu folgen. Denn den normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften der TA Luft 2021 und der TRAS 120 kommt im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2022 – 7 B 15.22 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 – juris Rn. 46; OVG SH, B.v. 23.10.2025 – 1 LB 4/22 – juris Rn. 28, 41 jeweils zur TA Lärm).
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Zwar kann eine solche Bindungswirkung entfallen, wenn Regelungen der TA Luft bzw. der TRAS 120 aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen. Wegen der normkonkretisierenden Funktion der TA Luft, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlichtechnischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, U. v. 1.6.2001 – 7 C 21.00 – juris Rn. 14). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür erforderlich, dass die Hinweise auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die den der TA Luft 2021 bzw. der TRAS 120 zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (stRspr zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2001 – 7 C 21.00 – juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 15.7.2024 – 7 B 32.23 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 23.1.2025 – 7 C 4.24 – juris Rn. 18). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Anhaltspunkte bzw. hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie hat im Verfahren lediglich die Bindungswirkung der Vorgaben der TA Luft 2021 bzw. der TRAS 120 in Zweifel gezogen und von der Klägerin vorgeschlagene alternative technische bzw. organisatorische Lösungen für zulässig erachtet. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da das Vorschriftenkonstrukt aus TA Luft 2021 und TRAS 120 ein geschlossenes Regelsystem zum Betrieb von Biogasanlagen schafft, das mit Bindungswirkung ausgestattet ist.
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Nichts anderes ergibt sich aus der VDI-RL 3475 Blatt 4. Die Richtlinie beschreibt ebenfalls den Stand der Technik von Anlagen zur Biogaserzeugung aus Produkten der Landwirtschaft wie Jauche, Gülle und Festmist (Wirtschaftsdünger) sowie Silagen, Getreide und Mais (Energiepflanzen). Ausnahmen beim Stand der Technik, wie ihn TA Luft 2021 und TRAS 120 vorsehen, sind hiernach nur in atypischen Fällen denkbar. Ein solcher liegt hier nach fachlicher Einschätzung des Beklagten nicht vor, zumal es sich bei der klägerischen Biogasanlage um einen Betrieb handelt, der sowohl der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) als auch der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) unterfällt.
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ee) Ohne Erfolg bleibt die Klage schließlich auch in Bezug auf die Nachrüstungsfrist für die automatische Gasfackel. Das in Nr. 5.4.1.15 der TA Luft 2021 für „Altanlagen“ genannte Datum 1. Dezember 2029 betrifft nur Sanierungsanforderungen an Gasspeicher und Gärbehälter in Bezug auf die anzuwendende Membrantechnik. Für die hier in Streit stehende Automatisierung der Gasfackel beansprucht die für Altanlagen geltende Regelung in Nr. 5.4.1.15 TA Luft 2021 keine Geltung. Es verbleibt für die vom Beklagten geforderte technische Nachrüstung bei der allgemeinen Sanierungsfrist in Nr. 6.2.3.3 TA Luft 2021, wonach die Anpassung an den Stand der Technik spätestens bis zum 1. Dezember 2026 zu erfolgen hat. Dem hat der angegriffene Bescheid des Beklagten Rechnung getragen.
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c) Die zwischen den Beteiligten noch in Streit stehenden nachträglichen Anordnungen sind auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Da die nachträglichen Anordnungen den geltenden Bestimmungen der TA Luft 2021 und der TRAS 120 zur Betriebssicherheit entsprechen, liegt eine Unverhältnismäßigkeit betreffend des von § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG geforderten Verhältnisses von Aufwand und Nutzen nicht vor. Die streitgegenständliche Anlage wird mit dem angefochtenen Bescheid lediglich dem aktuellen Stand der Technik/Sicherheitstechnik angepasst. Eine festgestellte Unverhältnismäßigkeit würde im Übrigen nicht dazu führen, dass (lediglich) die von der Klägerin für ausreichend angesehenen Maßnahmen umzusetzen sind. Vielmehr hätte das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG einen Widerruf/Teilwiderruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der Grundlage von § 21 BImSchG zur Folge, der gesetzlich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist.
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Da die behördliche Anordnung den bindenden Vorgaben von TA Luft 2021 und TRAS 120 folgt, ist die Anordnung nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Gerichtlich überprüfbare beachtliche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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3. Nach allem war die Klage, soweit hierüber noch streitig zu entscheiden war, kostenpflichtig abzuweisen
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Für den erledigten Teil des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen zu treffen. Da der Beklagte einzelne nachträgliche Anordnungen aufgehoben (Ziffern A. 1.5 u. A. 1.6.5) bzw. klargestellt hat (Ziffer A.1.6.3) und die Klägerin ihrerseits die Beachtung einzelner Anordnungen (Ziffer A. 1.2.4.9) zugesichert hat, erachtet die Kammer für diesen (in der Hauptsache erledigten) Verfahrensteil eine Kostenaufhebung für ermessensgerecht.
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Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO: Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO):