Inhalt

VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 06.03.2026 – Au 2 K 25.37399
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zuerkennung internationalen Schutzes durch Italien, ebenfalls aus Afghanistan stammende Ehefrau im Laufe des Klageverfahrens als Flüchtling anerkannt, kein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstehender Anspruch auf internationalen Schutz als Familienangehöriger gem. § 26 Abs. 5, Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2020 - 1 C 8.19), Bestehen der Ehe schon in Afghanistan nicht schlüssig dargetan, Gerichtsbescheid, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Familienschutz, Amtsermittlungspflicht, Kostenentscheidung

Normenketten:
AsylG § 26 Abs. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zuerkennung internationalen Schutzes durch Italien, ebenfalls aus Afghanistan stammende Ehefrau im Laufe des Klageverfahrens als Flüchtling anerkannt, kein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstehender Anspruch auf internationalen Schutz als Familienangehöriger gem. § 26 Abs. 5, Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2020 - 1 C 8.19), Bestehen der Ehe schon in Afghanistan nicht schlüssig dargetan, Gerichtsbescheid, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Familienschutz, Amtsermittlungspflicht, Kostenentscheidung

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben (hinsichtlich Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 25.3.2025), wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, nach den Feststellungen der Beklagten afghanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. März 2025 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgte Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung durch Italien. Auf die einzelnen in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen sowie dessen Begründung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2
Der Kläger beantragt,
3
den Bescheid vom 25. März 2025 aufzuheben.
4
Er hat im Wesentlichen zunächst geltend gemacht, dass seine (ebenfalls aus Afghanistan stammende) Ehefrau und die am ... 2024 in Deutschland geborene gemeinsame Tochter in Italien keinen Schutzstatus erhalten und in Deutschland Asylanträge gestellt hätten, über die noch nicht entschieden sei.
5
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt (VG Augsburg, B.v. 9.4.2025 – Au 2 S 25.31133).
6
Mit Beschluss vom 30. April 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
7
Im Klageverfahren (ursprünglich Au 2 K 25.31113; in der Folge statistisch erledigt) wurde mit Beschluss vom 12. Mai 2025 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung über den Asylantrag der Ehefrau des Klägers abzuwarten.
8
Mit Bescheiden vom 16. Mai 2025 bzw. vom 18. Juni 2025 wurde der Ehefrau des Klägers und deren gemeinsamer Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
9
Hierauf hob das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 den Bescheid vom 25. März 2025 in Nr. 3 und Nr. 4 auf (Abschiebungsandrohung; Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots). Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
10
In der Folge vertraten die Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte dazu, ob die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schon in Afghanistan bestanden habe. Die Klägerseite verwies darauf, dass die Ehe nach von ihr vorgelegten Unterlagen am ... September 2022 in Kabul geschlossen worden sei; in Iran sei die Eheschließung am ... Januar 2023 lediglich bestätigt worden. Eine Ausstellung der Heiratsurkunde zum Zeitpunkt der Eheschließung in Afghanistan sei nicht möglich gewesen, da die Gerichte zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen seien. Die Beklagte verwies darauf, dass nach der im Original vorgelegten Eheurkunde vom ... Oktober 2023 der Eheschließungsort in Iran gelegen sei. Im Hinblick auf eine etwaige frühere Eheschließung in Afghanistan sei der Vortrag des Klägers widersprüchlich und daher unglaubhaft.
11
Die Beteiligten wurden zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere nochmals auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, und die vom Bundesamt übermittelte Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
1. Über die Streitsache konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt; soweit hinsichtlich der klägerseits im Schwerpunkt angeführten Eheschließung Diskrepanzen im Beteiligtenvortrag bestehen, betrifft dies die Würdigung bzw. Bewertung der klägerseits vorgelegten Unterlagen und des sonstigen Vorbringens.
14
2. Hinsichtlich der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens aufgehobenen und von den Beteiligten gem. § 161 Abs. 2 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärten Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids vom 25. März 2025 war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (zur Kostenentscheidung vgl. 4.).
15
3. Soweit der Bescheid vom 25. März 2025 noch wirksam ist, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als zutreffend. Dem Kläger hat Italien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt (3.1). Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig (geworden), weil der Kläger wegen der seiner Ehefrau mit Bescheid vom 16. Mai 2025 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 5, Abs. 1 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte (3.2).
16
3.1 Die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG genannten Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig liegen (weiterhin), vor.
17
3.1.1 Im streitgegenständlichen Bescheid (S. 2 unten) ist unter Verweis auf vom Bundesamt nach Art. 34 Dublin III-VO eingeholte Auskünfte der italienischen Behörden (vgl. Bundesamtsakte Bl. 159) näher ausgeführt, dass dem Kläger in Italien bereits 2017 internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Auf die entsprechende Bescheidbegründung wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Dem ist der Kläger – der mindestens ebenso gut wie das Bundesamt über das Ergebnis von von ihm in anderen Staaten gestellten Asylanträgen Bescheid wissen müsste wie das Bundesamt – auch nicht entgegengetreten. Im Übrigen unterliegen Auskünfte, die der einen Asylantrag prüfende Mitgliedstaat – wie hier – im Wege des Informationsaustauschs nach Art. 34 Dublin III-VO erhält, dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, so dass grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist (VG Augsburg, U.v. 30.7.2025 – Au 2 K 25.31369).
18
3.1.2 Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkanntem Schutzberechtigten in dem Italien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta – oder Art. 3 EMRK – zu erfahren (vgl. hierzu und zu den Maßstäben nur BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 17 – 22 m.w.N.). Insoweit bestehen – wie mangels entsprechender Antragstellung im Klageverfahren vorsorglich zu bemerken ist – auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.
19
Insofern folgt das Gericht gem. § 77 Abs. 3 AsylG den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (S. 3 – 18), welche das Gericht sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen sowie der aufgeführten rechtlichen Maßstäbe, aber auch und gerade hinsichtlich deren Anwendung auf den vorliegenden Fall – die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt wurden ausweislich der Bescheidgründe berücksichtigt – für zutreffend hält. Gegen diese ausführliche Beurteilung im streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in Tatsachenrevisionsentscheidungen (§ 78 Abs. 8 AsylG) für Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, mit Art. 4 EU-GR-Charta unvereinbare Lebensbedingungen bei einer Rückkehr dorthin verneint (BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris u.a.; U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris u.a.). Dass für den Kläger etwas Anderes gelten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, der Kläger würde nicht allein, sondern – obwohl ihnen in Deutschland der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist – mit seiner Ehefrau und deren gemeinsamer, am ... 2024 in Deutschland geborener Tochter nach Italien zurückkehren (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – BVerwGE 182, 174 – juris, LS 1; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 – juris, LSe 2 und 3). Der streitgegenständliche Bescheid (vgl. etwa S. 10 f.) befasst sich auch mit der besonderen Unterstützung (auch großer) Familien durch Italien. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in einer der vorgenannten Tatsachenrevisionsentscheidungen selbst für Alleinerziehende als international schutzberechtigt anerkannte Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 EU-GR-Charta unvereinbaren Lebensbedingungen angenommen (U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris); vorliegend würde die klägerische Familie sogar zwei Elternteile und lediglich ein Kind unter drei Jahren umfassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach ihrem Vorbringen beim Bundesamt (Anhörungen vom 8.7.2024) gemeinsam von Afghanistan bis nach Deutschland gereist sind und sich dementsprechend gemeinsam in Italien aufgehalten haben müssen; insofern sind ihnen die dortigen Lebensbedingungen schon in gewisser Weise bekannt. Der Kläger wie auch seine Ehefrau verfügen zudem über einen überdurchschnittlichen Bildungsabschluss (in den Anhörungsniederschriften vom 8.7.2024 ist von Abitur die Rede); der Kläger hat nach seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in Afghanistan im Fernsehbereich gearbeitet, seine Ehefrau hat an einer Privatuniversität zwei Jahre lang Lehramt mit dem Fach Englisch studiert. Auch insofern ist davon auszugehen, dass die Familie des Klägers unter Gebrauchmachung des ihm gewährten Schutzstatus in Italien eine ausreichende Existenzgrundlage erreichen könnte.
20
3.1.3 Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht deshalb rechtswidrig (geworden), weil dem Kläger mittlerweile auf Grund der seiner Ehefrau zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein (abgeleiteter) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG zusteht und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in diesen Fällen keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2020 – 1 C 8.19 – BVerwGE 170, 326 – juris, LS; U.v. 26.9.2024 – 1 C 11.23 – BVerwGE 183, 172 – juris Rn. 14).
21
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG liegen hier insoweit nicht vor, als nicht davon auszugehen ist, dass die Ehe schon in Afghanistan – als dem Staat, in dem die Ehefrau des Klägers i.S.d. §§ 3 ff. AsylG nach den Annahmen des Bundesamts verfolgt wird – bestanden hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG).
22
Im Rahmen des § 26 AsylG gelten die besonderen Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten der §§ 15, 24, 25 AsylG zwar nur noch, aber doch insoweit, als dies für die Entscheidung über den Familienschutz erforderlich ist (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 26 Rn. 29). Dies bedeutet, dass zwar eine Amtsermittlungspflicht des Bundesamts besteht (§ 24 Abs. 1 AsylG); gerade angesichts dessen, dass eine Eheschließung in besonderem Maße in die persönliche Sphäre des Schutzsuchenden fällt, ist es jedoch seine Sache, auch insoweit schlüssig vorzutragen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (§ 25 Abs. 1 AsylG, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Dem (Asyl-) Gesetz ist der Rechtsbegriff eines eigenen „Familienasylantrags“ fremd; das in § 26 AsylG niedergelegte Antragserfordernis bezieht sich auf den allgemeinen Asylantrag gem. § 13 AsylG (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2018 – 21 B 18.31010 – juris Rn. 17 m.w.N.). Auch dies spricht dafür, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 AsylG keine verminderten Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vorbringens des Schutzsuchenden (vgl. dazu generell BVerwG, B.v. 4.9.2025 – 1 B 12.25 – juris Rn. 6 m.w.N.) zu stellen.
23
Aus den klägerseits zur Eheschließung vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen diesbezüglichen Vorbringen ergibt sich für das Gericht nicht, dass die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bereits in Afghanistan geschlossen wurde.
24
Das Gericht kann den klägerseits mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass am ... Januar 2023 in Iran eine bereits früher in Afghanistan erfolgte Eheschließung lediglich „bestätigt“ worden sei. Die Eheurkunde („Marriage Certificate“), angegebenes Ausgabedatum 15. Oktober 2023, spricht eindeutig und lediglich von einem „Date of Marriage“ vom ... Januar 2023 und „masshad“ (offenbar Masshad in Iran) als „Place of Marriage“. Bezugnahmen oder auch nur Andeutungen hinsichtlich einer früher (in einem anderen Staat) erfolgten Eheschließung finden sich darin nicht. Sowie der Klägerseite auf aus Afghanistan stammende weitere Unterlagen verweist, wonach die Ehe (bereits) am ... September 2022 im Hochzeitssaal M. in Kabul geschlossen worden sei, ergibt sich kein stimmiges Bild. Die entscheidenden Unterlagen über eine solche Eheschließung weisen eine gerichtliche Ausstellung aus („Marriage Certificate“ des „Supreme Court“; Dokument des Obersten Gerichts, Präsidium des Berufungsgerichts Kabul); dass diese als Datum den ... November 2022 bzw. ... September 2022 tragen, ist aber mit dem erläuternden Vortrag der Klägerseite, weshalb es in Iran nur zu einer „Bestätigung“ der bereits geschlossenen Ehe gekommen sein soll, nämlich, dass eine Ausstellung der Heiratsurkunde zum Zeitpunkt der Eheschließung in Afghanistan nicht möglich gewesen, nachdem die Gerichte zu dem Zeitpunkt geschlossen gewesen seien, nicht in Einklang zu bringen. Zutreffend weist das Bundesamt ferner darauf hin, dass der Kläger bei seiner Anhörung am 8. Juli 2024 angegeben hatte, mit seiner Frau seit eineinhalb Jahren verheiratet zu sein (Anhörungsniederschrift S. 3). Dies spricht eher für ein Heiratsdatum Anfang 2023 (in Iran, vgl. vorgenanntes „Marriage Certificate“), und nicht bereits für eine Eheschließung im September 2022. Ebenso zutreffend hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung – ebenfalls am 8. Juli 2024 – als mögliches Heiratsdatum den ... April 2023 angegeben hat, also ebenfalls keine Eheschließung bereits im September 2022. Auf den ausdrücklichen Hinweis des Bundesamts bei der Anhörung, eine Übersetzung des Dokuments der Eheschließung sei auf den ... November 2022 erfolgt, konnte sie keine Angaben machen (Anhörungsniederschrift Bundesamt S. 3).
25
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens auch insoweit, als der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte hat in Reaktion darauf, dass der Ehefrau des Klägers und deren Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so dass nun deren ein gesicherter Aufenthalt in der Bundesrepublik anzunehmen war, der Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids entgegenstehende familiäre Bindungen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG angenommen. Zuvor, also bei noch offener Entscheidung über die Asylanträge der Ehefrau und der Tochter, hätten sich Nr. 3 (Abschiebungsandrohung) und Nr. 4 (Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen (vgl. den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen B.v. 9.4.2025 – Au 2 S 25.31133 – BA Rn. 13 ff.).
26
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.