Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 06.02.2026 – Au 2 K 25.32891
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Asylrecht Herkunftsland Türkei, kurdische Familie (Eheleute, vier minderjährige Kinder), Offensichtlichkeitsurteil nicht gerechtfertigt, der Abschiebungsandrohung entgegenstehende gesundheitliche, familiäre,kindeswohlbezogene Belange wegen Gesundheitszustand eines Kindes, Asylverfahren, Schutzansprüche, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl, Gesundheitszustand, Familiäre Bindungen

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2c
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland Türkei, kurdische Familie (Eheleute, vier minderjährige Kinder), Offensichtlichkeitsurteil nicht gerechtfertigt, der Abschiebungsandrohung entgegenstehende gesundheitliche, familiäre,kindeswohlbezogene Belange wegen Gesundheitszustand eines Kindes, Asylverfahren, Schutzansprüche, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl, Gesundheitszustand, Familiäre Bindungen

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2025 wird in Nr. 5 und Nr. 6 sowie insoweit aufgehoben, als die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger (Eheleute mit vier minderjährigen Kindern), nach den Feststellungen der Beklagten türkische Staatsangehörige, Kurden, begehren die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Verbescheidung ihrer Asylanträge, die mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Mai 2025 gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Auf die einzelnen vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen und die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2
Die Kläger beantragen,
3
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2025 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren; weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG festzustellen.
4
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihre Asylanträge hätten jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen. Beim Kläger zu 1. habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, weil er an einer rechtswidrigen Demonstration gegen das türkische Regime teilgenommen habe. Ein Freund, der mit ihm demonstriert habe, sei für acht Jahre inhaftiert worden. Der Kläger zu 1. habe beim Bundesamt angegeben, dass er im Zeitpunkt der Anhörung von einem gegen ihn geführten Strafverfahren aus politischen Gründen nichts wisse, nicht aber, dass es ein solches nicht gebe. Der Kläger zu 1. sei Mitglied der illegalen kurdischen Oppositionspartei HDP; neben Demonstrationen habe er auch an deren Sitzungsveranstaltungen teilgenommen. Der Kläger zu 3. sei verfolgt worden, weil er in der Schule kurdisch gesprochen habe. Nach Wahlen 2022 sei es den Klägern zu 1. und 2. aussichtslos erschienen, dass sich bei der Verfolgung der Kläger als Kurden in absehbarer Zukunft irgendetwas zum positiven ändern würde. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen der Kläger im Asylverfahren, insbesondere bei ihrer Anhörung am 8. Mai 2025, Bezug genommen.
5
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung,
6
die Klage abzuweisen.
7
Auf mit Klageerhebung gestelltem Antrag wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bestanden (VG Augsburg, B.v. 25.6.2025 – Au 2 S 25.32892).
8
Mit Beschluss vom 14. August 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
9
Am 27. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin wurde die Klägerseite aufgefordert, bis 3. Februar 2026 Unterlagen zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 4. einzureichen. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
10
Am 3. Februar 2026 wurde für die Klägerseite ein ärztliches Attest der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Neonatologie, des Klinikverbunds ... zur Reise- und Abschiebeunfähigkeit der Klägerin zu 4. vorgelegt, wo sich die Klägerin zu 4. vom 26. bis 30. Januar 2026 aufgrund einer Zuweisung der Kinder- und Jugendpsychiatrie ... befand. Hierzu nahm die Beklagte am 5. Februar 2026 Stellung; mit dem Attest sei weder die Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG widerlegt worden, noch ergebe sich hieraus ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere nochmals auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die vom Bundesamt übermittelte Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhobene Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Schutzansprüche (Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids vom 23.5.2025) nicht begründet. Insoweit ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO; dazu 1.). Die Klage ist allerdings begründet hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet (dazu 2.) sowie – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nrn. 5, 6 des Bescheids vom 23.5.2025; dazu 3.). Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
1. Die von den Klägern verfolgten Schutzansprüche (Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG; subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG; Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) stehen ihnen nicht zu.
14
1.1 Die rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe für diese Schutzansprüche sind in dem Bescheid vom 23. Juni 2025 zutreffend dargestellt worden. Zur Überzeugung des Gerichts trifft ferner die im Bescheid für die Türkei dargelegte tatsächliche Situation zu. Des Weiteren ist in dem Bescheid das Vorbringen der Kläger zu 1. und zu 2. vor dem Bundesamt am 8. Mai 2025 (hierauf haben die Kläger schriftsätzlich weithin verwiesen; zu ihrem weiteren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren vgl. auch 1.2) sowie ihre sonstige Situation und ihre Lage nach einer Rückkehr zutreffend gewürdigt worden. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte in dem Bescheid zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern die eingangs genannten Schutzansprüche nicht zustehen. Die Darstellungen und Würdigungen in dem Bescheid beanspruchen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin Geltung. Das Gericht folgt daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
15
1.2 Ergänzend ist zu bemerken:
16
1.2.1 Die Kläger mögen vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren für die Vergangenheit durchaus gewisse politische Aktivitäten des Klägers zu 1., namentlich für die HDP und einen Einsatz für Belange der Kurden, sowie gewisse Repressalien staatlicher türkischer Sicherheitskräfte, hinsichtlich des Klägers zu 3. (Verfolgung durch andere Kinder in der Schule wegen Kurdisch-Sprechens) auch durch Private, geltend gemacht haben. Letztlich konnten sie aber in der Türkei ihr Leben führen, ohne dass sich ihrem Vorbringen asyl- oder sonst schutzrechtlich wesentliche erhebliche Ereignisse oder Beeinträchtigungen entnehmen lassen. Insbesondere haben die Kläger ein konkretes ausreisebegründendes Ereignis oder das Drohen eines solchen, welches die Annahme rechtfertigen könnte, ihnen würden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG), also solche gravierender Art, oder ein ernsthafter Schaden drohen (§ 4 AsylG), auch in der mündlichen Verhandlung trotz längerer Nachfragen nicht schlüssig angeben können. Soweit die Kläger letztlich eine Hausdurchsuchung als ausreisebegründenden Umstand angegeben haben, ist dies angesichts dessen, dass dies erst nach etlichen Nachfragen angeführt wurde, nicht überzeugend; beim Gericht ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass damit nur zumindest irgendeine Antwort gegeben werden sollte, um die bis dahin ergebnislosen Nachfragen zu beenden. In dieses Bild fügt es sich, dass klägerseits bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt die Hausdurchsuchung weder beim freien Sachvortrag noch auf zwei Nachfragen erwähnt worden war; erst auf Vorhalt des Bundesamts, dass bisher ein ausreisebegründendes Ereignis nicht genannt wurde, wurde pauschal und knapp auf eine Hausdurchsuchung verwiesen. Zudem ist das klägerische Vorbringen insoweit widersprüchlich, als beim Bundesamt angegeben wurde, zwischen Hausdurchsuchung und Ausreise sei ein Jahr vergangen, während in der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von nur noch wenigen Monaten vorgebracht wurde.
17
Ferner ist das klägerische Vorbringen davon geprägt, dass zwar einzelne Maßnahmen türkischer Sicherheitsbehörden angeführt werden, bei denen sich aber bei näherer Betrachtung bzw. auf Nachfrage herausstellt, dass diese lange vor der Ausreise (Anfang Oktober 2023) geschehen sein sollen. So wird die Festnahme eines Freundes des Klägers zu 1. auf einer Demonstration angeführt; dies geschah aber nach dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits 2016/2017. In einen ähnlichen Zeitraum bzw. sogar noch etwas früher, 2015/2016, fallen vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angeführte Posts auf Social Media. Von einer konkreten Teilnahme an Demonstrationen, bei denen er geschlagen worden sei, hat der Kläger zu 1. bei beim Bundesamt für 2018/2019 berichtet; nach seinem – im Übrigen auch insoweit widersprüchlichen – Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geschah dies zuletzt in Batman 2021/2022, also ebenfalls noch weit vor der Ausreise.
18
Insgesamt betrachtet versucht die Klägerseite damit zwar, Probleme mit türkischen staatlichen Behörden als Grund für ihre Asylanträge anzuführen; ihr Vorbringen wirkt jedoch konstruiert und nicht hinreichend authentisch.
19
Zudem ist, wie bereits der streitgegenständliche Bescheid zu Recht erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Kläger trotz strenger Ausreisekontrollen die Türkei problemlos auf dem Luftweg verlassen konnten. U.a. deshalb spielt auch keine Rolle, ob dem Kläger zu 1. ein aus politischen Gründen geführtes Strafverfahren (subjektiv) nicht bekannt ist oder ob ein solches (objektiv) nicht vorliegt. Zudem ist das klägerische Vorbringen auch insoweit unschlüssig, wenn zum einen politische Aktivitäten und wiederholte Probleme mit dem türkischen Staat geltend gemacht werden, jedoch – die vom Kläger zu 1. angeführte Unkenntnis zu Grunde gelegt – offenbar keinerlei Interesse gezeigt wurde, auch nur ansatzweise in Erfahrung zu bringen, ob ein Strafverfahren besteht sowie, ob ein solches einen politischen Hintergrund hat.
20
1.2 Ein Abschiebungsverbot, insbesondere gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, besteht auch für die Klägerin zu 4. nicht, selbst in Ansehung des von ihr – wie verabredet – im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Attests. Es betrifft nur ihre Reise- und Abschiebefähigkeit, also nicht zielstaats-, sondern inlands- und vollzugsbezogene Abschiebungshindernisse. Im Übrigen besteht in der Türkei, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, eine hinreichende gesundheitliche Versorgung.
21
Die medizinische Versorgung durch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019, S. 26). Psychiater praktizieren und elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 Plätzen standen im Jahr 2017 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen einiger Regionalkrankenhäuser. Auch sind therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.7.2022, S. 22, vom 20.5.2024, S. 21; zur Behandlung psychischer Erkrankungen auch SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18.8.2016, Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei, S. 2; BfA, Anfragebeantwortung v. 19.6.2023, Behandlung von paranoider Schizophrenie und Cannabismissbrauch). Die spezialisierte psychiatrische Fachklinik in Elazig deckt die Versorgung von Patienten in Südost- und Ostanatolien ab und verfügt über insgesamt 488 Betten, stationäre psychiatrische Versorgung ist auch in den Universitätskliniken in Gaziantep, Diyarbakir und Sanliurfa gewährleistet (SFH ebenda S. 3). Die medikamentöse Behandlung von AIDS/HIV ist möglich (näher BfA, Anfragebeantwortung v. 11.4.2023).
22
Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019, S. 27; Lagebericht vom 24.8.2020, S. 26).
23
Um von der kostenlosen Gesundheitsversorgung in der Türkei zu profitieren, muss sich eine in die Türkei zurückkehrende Person bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde anmelden, wofür eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein türkisches Ausweisdokument erforderlich sind (IOM, Länderreport Türkei 2021, zu 1.). Nach der Registrierung bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt gelten auch Familienmitglieder als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrende können über die SGK-Agentur in ihrer Wohnprovinz eine Gesundheitsversorgung beantragen. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 150,12 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises). Die Begünstigten müssen die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, um in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein (BfA, Auskunft vom 27.1.2023 S. 2).
24
2. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger jedoch zu Unrecht gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
25
Für die qualifizierte Abweisung eines Asylantrags gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen. Unter anderem muss das Bundesamt in seiner Entscheidung klar zu erkennen geben, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Unzureichend ist insbesondere eine Begründung, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft (vgl. etwa BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18, Rn. 21; VG Augsburg, B.v. 13.6.2024 – Au 9 K 24.30493 u.a. – juris Rn. 35). Diesen besonderen Anforderungen genügt die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht; die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet drängt sich auch nicht aus anderen Gründen auf.
26
Die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils (Bescheid S. 7 f.) beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung, Variierung und Umschreibung des Gesetzeswortlauts. Eine konkrete Subsumtion bezüglich der Offensichtlichkeit – hier: weshalb die Kläger in Bezug auf ihre Asylanträge bloß belanglose Umstände vorgebracht haben sollen, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – findet sich nicht. Zwar ist, wie ausgeführt, zuzugeben, dass sich konkrete ausreisebegründende Umstände dem klägerischen Vorbringen nicht schlüssig entnehmen lassen und die Kläger auch sonst keine schwerwiegenderen Probleme während ihres Lebens in der Türkei angegeben haben. Jedoch sind durchaus Elemente vorgebracht worden, denen eine Relevanz für die Asylanträge – zumal in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG – nicht von vornherein abgesprochen werden kann (politisches Engagement des Klägers zu 1. für die HDP; Übergriffe durch die Polizei bei der Teilnahme an Demonstrationen; Hausdurchsuchung). Diese Umstände sind qualitativ wie quantitativ nicht sonderlich erheblich, zumal sich eben ein konkreter ausreisebegründender Umstand nicht erkennen lässt. Davon, dass das Vorbringen der Klägerseite von vornherein asylrechtlich in jeglicher Hinsicht unbeachtlich ist, kann indes keine Rede sein; eine nähere Begründung hierfür liefert – wie erwähnt – auch der streitgegenständliche Bescheid nicht. Zudem ist zwar das klägerische Vorbringen, soweit damit ein Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte aus politischen Gründen geltend gemacht werden soll, nicht schlüssig. Der Fall, dass es i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich nicht überzeugend ist, liegt hingegen nicht vor; hiervon geht im Übrigen auch der streitgegenständliche Bescheid – der (insoweit zu Recht) manche Unschlüssigkeiten im klägerischen Vorbringen anführt – nicht aus.
27
3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und damit aufzuheben sind ferner die Abschiebungsandrohung und die Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 5, Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids.
28
3.1 Der Abschiebungsandrohung stehen in Bezug auf die Klägerin zu 4. i.S.d § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. Art. 5 Buchst. a, c der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ihr Kindeswohl und ihr Gesundheitszustand entgegen. Damit stehen hinsichtlich der übrigen Kläger das Kindeswohl und familiäre Belange gemäß der vorgenannten Bestimmungen entgegen.
29
3.1.1 Für die – minderjährige – Klägerin zu 4. liegt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 ff. AufenthG vor; die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, greift damit nicht, abgesehen davon, dass diese nur in Bezug auf gesundheitliche Gründe, nicht aber hinsichtlich des hier ebenso in Rede stehenden Kindeswohls greift.
30
Das im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichte Attest einer Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin (Oberarzt und Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Leitung Pädiatrische Psychosomatik) über einen dortigen Aufenthalt der Klägerin zu 4. vom 26. bis 30. Januar 2026 ist in Sachdarstellung sowie fachlichmedizinischer Herleitung ausführlich und schlüssig. Insbesondere die Beurteilung, die Klägerin zu 4. sei derzeit nicht reise- und abschiebefähig, ist nachvollziehbar. Zwar wird dies vor allem mit einem ausgeprägten Untergewicht begründet. Allerdings wird auch – weitergehend – auf eine Mangelernährung verwiesen, sowie darauf, dass Folgen einer Abschiebesituation eine akute medizinische Dekompensation auslösen könnten. Ferner und insbesondere wird dringend eine engmaschige kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Behandlung empfohlen, sowie, eine Stabilisierung des Ernährungszustands abzuwarten. Eine zügige Weiterbehandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde veranlasst; ein Termin hierfür war für den 2. Februar 2026 vereinbart. Von einem bloß vorübergehenden, zeitlich abgrenzbaren Vollstreckungshindernis aus gesundheitlichen Gründen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 70) ist damit derzeit nicht auszugehen. Soweit beklagtenseits geltend gemacht wird, im Fall einer Abschiebung könne die zuständige Ausländerbehörde gegebenenfalls sowohl den Transport als auch die Flugreise unter ärztlicher Begleitung sicherstellen, gilt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. zur Problematik VG Hamburg, U.v. 18.11.2025 – 12 A 1199/25 – juris LS einerseits; VG Gelsenkirchen U.v. 21.1.2025 – 19a K 4448/21.A – juris Rn. 54 ff. andererseits, m.w.N. zur jeweiligen Ansicht). Dass eine solche ärztliche Begleitung während der Abschiebung angesichts des Gesundheitszustands der Klägerin zu 4. ausreichend wäre, lässt sich schon dem klägerseits eingereichten Attest – welches, wie dargestellt, schlüssig ist und den gesetzlichen Anforderungen genügt – nicht entnehmen. Vielmehr ist nach derzeitigem – maßgeblichem – Stand eine Weiterbehandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgesehen bzw. bereits begonnen. Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 4. ist damit weder hinreichend stabil noch geklärt, um auch nur einigermaßen belastbar abschätzen zu können, ob und mit welchen Maßnahmen eine ärztliche Begleitung während einer Abschiebung in Betracht kommt.
31
3.1.2 Da eine Abschiebung der Klägerin zu 4. aus gesundheitlichen Gründen derzeit und absehbar nicht in Betracht kommt, liegen für die übrigen Kläger entgegenstehende Belange des Kindeswohls und familiäre Bindungen vor. Es liegt auf der Hand, dass die Kläger zu 1. und zu 2. im Hinblick auf den Gesundheitszustand ihrer – minderjährigen – Tochter familiäre Bindungen anführen, also nicht von ihr getrennt werden können. Die – ebenfalls minderjährigen – Kläger zu 3., zu 5. und zu 6. wiederum können offenkundig aus familiären Gründen und aus Gründen des Kindeswohls nicht abgeschoben werden, so lange sich ihre Eltern hier aufhalten (vgl. zum unionsrechtlichen Begriff der „familiären Bindungen“, unter den ohne Weiteres Ehegatten und Kinder fallen, OVG NW, U.v. 4.8.2025 – 1 B 600/25.A – juris Rn. 6).
32
3.2 Da gegenüber den Klägern – im maßgeblichen Zeitpunkt – keine Abschiebung angedroht werden konnte, ist auch das gemeinsam mit dieser Androhung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
33
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.