Titel:
Kostenerinnerung, Abänderungsverfahren, Rechtsanwaltsgebühren, Dieselbe Angelegenheit, kein Wahlrecht hinsichtlich Kostenerstattung, Kostenfestsetzung, Vorläufiger Rechtsschutz, Prozessuale Selbstständigkeit, Kostenentscheidung
Normenketten:
VwGO § 165
VwGO § 151
VwGO § 80 Abs. 7 S. 1
RVG § 15 Abs. 2
RVG § 16 Nr. 5
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Abänderungsverfahren, Rechtsanwaltsgebühren, Dieselbe Angelegenheit, kein Wahlrecht hinsichtlich Kostenerstattung, Kostenfestsetzung, Vorläufiger Rechtsschutz, Prozessuale Selbstständigkeit, Kostenentscheidung
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, mit dem der gestellte Kostenfestsetzungsantrag für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt wurde.
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Der Antragsteller stellte am 9. März 2026 einen Asylantrag.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 12. März 2026 (Gz. *) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). In Nr. 2 verneinte es das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In Nr. 3 drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Griechenland an; die Abschiebung in den Herkunftsstaat (Afghanistan) wurde ausgeschlossen. Ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet (Nr. 4).
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Ein vom Antragsteller hiergegen gerichteter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. Au 9 S 26.30985) blieb mit Gerichtsbeschluss vom 30. März 2026 ohne Erfolg. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. In diesem Verfahren war der Antragsteller bereits durch die jetzt tätig gewordene Rechtsanwaltskanzlei vertreten.
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Auf einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (Az. Au 9 S 26.31198) vom 27. April 2026 wurde der Beschluss vom 30. März 2026 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 26. 30984) angeordnet. Der Antragsgegnerin wurden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte am 8. Mai 2026 Kostenfestsetzungsantrag und beantragte die Festsetzung von Kosten für das Verfahren in Höhe in insgesamt 388,12 EUR (Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2026 wurde der Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 Kostenerinnerung eingelegt. Zur Begründung ist vorgetragen, dass es zwar zutreffen möge, dass in derselben Angelegenheit der Rechtsanwalt Gebühren nur einmal fordern könne; es werde jedoch anwaltlich versichert, dass vom Kläger und Antragsteller für das vorangegangene Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO, Az. Au 9 S 26.39985, keine Kosten angefordert wurden und diese auch nicht anfordert würden. Das Gericht habe im Beschluss vom 27. April 2026, Az. Au 9 S 26.31198, bestandskräftig angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe, so dass bei antragsgemäßer Kostenfestsetzung und Zahlung nur einmal Anwaltskosten geltend gemacht würden.
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Der Urkundsbeamte hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Antrag wurde der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zugeleitet. Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
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Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gemäß § 164, § 165 i.V.m. § 151 VwGO hat keinen Erfolg, da er nicht begründet ist.
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Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist vorliegend der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2026 betreffend die Kosten des Verfahrens Au 9 S 26.31198, mit dem der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers in Höhe von insgesamt 388,12 EUR gegenüber der Antragsgegnerin abgelehnt wurde.
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Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht, in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 8). Da die Kostenentscheidung im Eilverfahren durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) getroffen wurde, ist der Einzelrichter für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
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Die angesetzten Kosten für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht in diesem Verfahren angefallen sind. Der Prozessbevollmächtigte kann von der Antragsgegnerin die in Rede stehende Vergütung nicht verlangen, weil er bereits in dem vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. Au 9 S 26.30985) tätig geworden ist und es sich bei den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit kostenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.
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Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn sind nach § 16 Nr. 5 RVG unter anderem das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Ist der Rechtsanwalt wie hier bereits im Ausgangsverfahren vorläufigen Rechtsschutzes tätig geworden, können die Gebühren von ihm im Abänderungsverfahren daher nicht erneut geltend gemacht werden.
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Hintergrund dieser kostenrechtlichen Regelung ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (BayVGH, B. v. 31.7.2023 – 6 M 23.30350 – juris 4; OVG RhPf. B.v. 21.7.2021 – 7 B 11124/20 – juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 – 7 M 20.50002 – juris Rn. 6).
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Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO, die nach § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden, sind allerdings prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Das Abänderungsverfahren dient insbesondere nicht der Überprüfung einer vorausgegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Art eines Rechtsmittels (BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08 – juris Rn. 5). Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen und wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – anders als bei einem erfolgreichen Rechtsmittel – nicht ersetzt. Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2023 der Antragsgegnerin nur die Kosten des Abänderungsverfahrens auferlegt, nicht aber die Kostengrundentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus den vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO geändert, die zu Lasten des Antragstellers ausgegangen waren.
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Das Vorhandensein gegensätzlicher Kostengrundentscheidungen besagt allerdings nichts darüber, welche Kosten jedem Beteiligten für das jeweilige prozessual selbstständige Verfahren entstanden sind und in Folge dessen Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs sein können. Diese Frage ist allein kostenrechtlich zu beantworten (OVG RhPf, B.v. 21.7.2021 – 7 B 11124/20 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 7 ff.).
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Aus der Vorgabe des § 15 Abs. 2 und § 16 Nr. 5 RVG folgt, dass diejenigen Gebühren, die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht erneut gefordert werden können. Sie sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn das Gericht dem Abänderungsantrag entsprochen und wie hier dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens auferlegt hat (so etwa SächsOVG, B.v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.8.2020 – 3 K 185.19 – juris Rn. 5 f.; OVG RhPf, B.v. 21.7.2021 – 7 B 11124/20 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 1.7.2023 – 1 B 375/22.A – juris Rn. 10 ff; streitig, a.A. etwa OVG NW, B.v. 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A – juris).
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Es gibt kein „Wahlrecht“, das einen Rückgriff auf die günstigere Kostengrundentscheidung erlaubt. Mag auch der Wortlaut des § 15 Abs. 2 RVG die Annahme zulassen, die Rechtsanwaltsgebühren entstünden auch im Rahmen derselben Angelegenheit mit jeder anwaltlichen Tätigkeit neu (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 15 Rn. 28), so kann sie vom Rechtsanwalt jedenfalls nur einmal verlangt werden. Wenn sie aber – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, können sie im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom Rechtsanwalt nicht erneut geltend gemacht werden. Der vertretenen Person entstehen deshalb im Abänderungsverfahren aus der anwaltlichen Vertretung keine weiteren Kosten, die sie von dem in diesem Verfahren dem Grunde nach Kostenpflichtigen erstattet bekommen könnte. Diese kostenrechtliche Bewertung ist vorrangig gegenüber sämtlichen Überlegungen, die die Sachgerechtigkeit bestimmter Kostenbelastungen für die Beteiligten im Verhältnis zueinander in den Blick nehmen (OVG NW, B.v. 7.2.2023 – 1 B 375/22.A – juris Rn. 21).
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Von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens können vielmehr solche Kosten erfasst werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, wie etwa die Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine evtl. angefallene Terminsgebühr. Soweit die Kosten hingegen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, können sie im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt für die hier allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr (KV 3100), die für eine Angelegenheit statthafte Auslagenpauschale (KV 7002) und für die diesbezüglich jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer (KV 7008) (OVG SH, B.v. 9.2.2024 – 1 MR 9/20) – juris Rn. 8).
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Vor diesem Hintergrund ist kein tragfähiger Grund ersichtlich, warum dem Antragsteller ein Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehen soll.
23
Nach allem war die Kostenerinnerung daher zurückzuweisen.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).