Titel:
Artenschutz, Savannah-Katze, Hybrid, Besitzberechtigung, Nachweis, Beschlagnahme, Besitzverbot, Beweislastumkehr, Sicherstellung, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Verwahrung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BNatSchG § 44
BNatSchG § 45
BNatSchG § 46
BNatSchG § 47
BNatSchG § 51
Anhang B VO (EG) 338/97
Schlagworte:
Artenschutz, Savannah-Katze, Hybrid, Besitzberechtigung, Nachweis, Beschlagnahme, Besitzverbot, Beweislastumkehr, Sicherstellung, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Verwahrung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die (weitere) Beschlagnahme seiner Savannah-Katze „*“ (Chip-Nr. *).
2
Am 22. Dezember 2024 teilte ein Tierarzt der Tierklinik * (Herr *) der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller einen jungen Karakal wegen einer Lähmung der Hinterbeine in der Klinik vorgestellt habe. Der Antragsteller habe gegenüber dem Tierarzt geäußert, dass er außerdem eine Savannah-Katze (Leptailurus serval) der Filialgeneration F2 bei sich halte.
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Der Karakal musste am 25. Dezember 2024 aufgrund einer Rachitis, die auf eine Mangelernährung zurückzuführen war, euthanasiert werden.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2025 wurde der Antragsteller aufgefordert, eine EU-Bescheinigung und/oder den Herkunftsnachweis einschließlich der Kennzeichnung für die Savannah-Katze vorzulegen.
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In einem Telefonat am 7. Januar 2025 teilte der Antragsteller mit, dass es sich bei der Savannah-Katze um eine Kreuzung der Nachzuchtgeneration F5 handele.
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Mit E-Mail vom 16. Januar 2025 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Stammbaum der Katze vorzulegen oder anhand eines Herkunftsnachweises bzw. Kaufvertrags nachzuweisen, dass es sich um eine Hauskatze der F5-Generation handele. Außerdem wurde er aufgefordert mitzuteilen, von wem er die Katze erworben habe.
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Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Antragsteller mit, keinen Stammbaum zu haben und erst nach etwaig vorhandenen anderen Unterlagen suchen zu müssen.
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Im Rahmen einer Durchsuchung am 10. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Savannah-Katze sicher und übergab sie der Auffangstation für Reptilien, wo sie sich bis zum heutigen Tag befindet. Aus dem Durchsuchungsbericht geht hervor, dass im Impfpass der Savannah-Katze ein Herr * als vormaliger Besitzer bzw. Züchter aufgeführt ist. Eine Internetsuche ergab, dass dieser auch F2- und F3-Generationen anbietet.
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Bei der Durchsuchung wurden ebenfalls Lichtbilder vom Chatverlauf des Antragstellers mit dem Verkäufer des Karakals angefertigt. Am 5. November 2024 hatte der Antragsteller dem Verkäufer „Koennen sir I’m, passport caracal F5 schreiben? Das ist besser wegen Tierschutzgesetz“ geschrieben. Des Weiteren schrieb der Antragsteller in diesem Chatverlauf am 14. November 2024: „We have 4 years old male kastrated Savannah F2.“ Der Antragsteller verzichtete beim Kauf des Karakals auf eine Rechnung. Am 14. November 2024 wollte der Antragsteller ausweislich des Chatverlaufs eine Savannah-Katze gegen einen Serval tauschen. Des Weiteren wurde ein Impfpass einer weiteren Savannah-Katze gefunden. Nach Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei sei diese entwichen, bei einem Autounfall verletzt worden und später in der * Tierklinik * ihren Verletzungen erlegen.
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Am 3. Juni 2025 wurde eine Blutprobe zur Anfertigung einer Genanalyse bei der Savannah-Katze „*“ (Chip-Nr. *) genommen.
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Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2025 bis zum 22. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf den Schutzstatus sowie zur behördlich angeordneten Verwahrung der Savannah-Katze.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass er die Savannah-Katze rechtmäßig besitze, da es sich um keine besonders geschützte Art handele, und ersuchte die unverzügliche Herausgabe der Katze.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 (Az. *), dem Antragsteller zugestellt am 20. August 2025, wurde in Nummer 1 die (weitere) Sicherstellung der am 10. April 2025 sichergestellten Savannah-Katze und damit die Duldung des Entzugs der Verfügungsberechtigung angeordnet. Zugleich wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 3).
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Bei der sichergestellten Savannah-Katze bestünden berechtigte Zweifel an deren Herkunft und Schutzstatus. Bei Savannah-Katzen der Filialgeneration F1 bis F4 handele es sich jedoch um Servalhybride und damit um Wildtiere. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei es verboten, Tiere besonders geschützter Arten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG, zu denen auch Servale und ihre Hybride der Generationen F1 bis F4 gehörten, zu besitzen. Ausnahmen bestünden nur nach § 45 Abs. 1 BNatSchG. Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG seien Besitzer solcher Tiere jedoch verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Besitzberechtigung nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Um die Filialgeneration zu klären, sei eine Genom-Analyse vorgenommen worden. Gem. § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG könne das Tier bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung genommen werden. Als milderes Mittel ein Verfügungsverbot mit Auflagen anzuordnen sei nicht in Betracht gekommen, da es an der hierfür erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers fehle. In der Vergangenheit sei eine Geschwisterkatze entkommen. Außerdem sei ein Karakal des Antragstellers wegen nicht ausreichend substituierter Nahrung am 25. Dezember 2024 euthanasiert worden. Das Privatinteresse des Antragstellers an der Haltung der Katze trete demnach bis zur Klärung des Schutzstatus hinter die Belange des besonderen Artenschutzes zurück. Der Sofortvollzug sei angeordnet worden, da es nicht hingenommen werden könnte, dass das Tier bis zur Klärung der Zweifel der legalen Herkunft und des Schutzstatus im Wirtschaftskreislauf verbleibe. Eine Herausgabe berge das Risiko, dass mit dem Tier Handel getrieben werde und das Tier möglicherweise entkomme.
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Am 19. September 2025 ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 9 K 25.2613), über die noch nicht entschieden wurde.
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Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes,
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die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach §§ 47, 51 BNatSchG lägen nicht vor, da es sich bei der sichergestellten Savannah-Katze um eine Filialgeneration F5 und damit nicht um ein artenschutzrechtlich geschütztes Tier handele. Was ein Tierarzt für wirre Angaben mache, ohne etwas zu wissen, sei irrelevant und beruhe allenfalls auf Missverständnissen. Außerdem werde in Frage gestellt, ob tatsächlich eine Genomanalyse angeordnet worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Bescheid sei rechtmäßig. Um die Filialgeneration nachzuweisen, sei eine Genomanalyse angeordnet worden. Das Ergebnis werde voraussichtlich Ende Oktober vorliegen. Bis zur Klärung der Zweifel könne das Tier gem. § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verwahrung genommen werden. Es sei auch eine ordnungsgemäße Ermessenserwägung angestellt worden.
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Mit Gutachten vom 10. Dezember 2025 stellte die *-*-Universität * (*) – Arbeitsgruppe Populationsgenomik, Veterinärwissenschaftliches Department, fest, dass die Savannah-Katze „*“ einen Servalanteil von 23 Prozent hat und damit der Rückkreuzungsgeneration RK1 (F2) zuzuordnen ist.
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Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 führt der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend aus, dass die Savannah-Katze seit längerem auf einer kleinen Fläche von ca. 2,00 m2 untergebracht sei. Von einer artgerechten Haltung könne damit keine Rede sein. Auf dem Anwesen des Antragstellers hätten der Katze ca. 300,00 m2 zur Verfügung gestanden.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 9 K 25.2613) hat keinen Erfolg, er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19. September 2025 hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Ziffer 1 des Bescheids vom 31. Juli 2025.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
29
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.
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aa) Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 19).
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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
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bb) Diesen Vorgaben wird die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Juli 2025 gegebenen Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin macht geltend, es könne nicht hingenommen werden, dass die Savannah-Katze bis zur Klärung der Zweifel an deren legalen Herkunft und deren Schutzstatus im Wirtschaftskreislauf verbleibe. Die Herausgabe der Katze berge die Gefahr, dass mit dieser Handel getrieben werde oder die Katze entkomme. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab und lässt erkennen, was die Antragsgegnerin zum Erlass der Anordnung bewogen hat. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich tragen, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsaktes und damit bei der Prüfung eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen.
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b) Die streitgegenständliche Anordnung zur weiteren Sicherstellung der Katze ist nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 147). Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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aa) Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen bzw. in Besitz oder Gewahrsam zu haben. Tiere besonders geschützter Art sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG Tiere, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtSchVO), aufgeführt sind.
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Hybride können gemäß der Nr. 11 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D der vorgenannten Verordnung unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist
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Von den Besitzverboten sieht § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG Ausnahmen etwa dann vor, wenn Tiere der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind oder rechtmäßig aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind.
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Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können sich diejenigen Personen, die Tiere besonders geschützter Arten und deren Entwicklungsformen besitzen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben, gegenüber der zuständigen Behörde nur dann auf eine Berechtigung berufen, wenn sie auf Verlangen der Behörde diese Berechtigung nachweisen oder nachweisen, dass sie oder ein Dritter die Tiere vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art in Besitz hatte.
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Es handelt sich dabei um eine Beweislastumkehr zu Lasten des Besitzers, die die Behörde von einer Ermittlungspflicht entbindet. Dies dient der Effektivität des Artenschutzes (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.10.25, BNatSchG, § 46 Rn. 1). Der Besitzer muss hierbei den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann. Es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, so dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.10.25, BNatSchG, § 46 Rn. 7).
40
Gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG können Tiere, für die eine Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden.
41
§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, der gem. § 47 Satz 2 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, sieht vor, dass die Behörde die Tiere auch in Verwahrung nehmen kann (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 108. EL August 2025, Rn. 3). Mit der Verwahrung können auch Dritte wie beispielsweise Tierauffangstationen beauftragt werden, wenn sie hinreichend Fachkunde hierfür haben (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.10.25, BNatSchG, § 51 Rn. 4). Nach § 47 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann auch bei Zweifeln darüber, ob der Besitz des Tieres unter die Nachweispflicht des § 46 BNatSchG fällt, das Tier ebenfalls in Verwahrung genommen werden.
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Für den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG) zuständig.
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bb) Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor.
44
Bei dem in Verwahrung genommenen Tier handelt es sich um eine Savannah-Katze der Filialgeneration F2 und damit um ein Tier der besonders geschützten Art, dessen Besitzberechtigung der Antragsteller auf Verlangen der Antragsgegnerin nicht nachweisen konnte. Es handelt sich hierbei um einen Hybrid, einer Kreuzung aus einem Serval und einer Hauskatze.
45
Der Serval fällt entweder als nicht domestizierte Form der Katze (Felidae spp. (II) unter den Anhang B oder als Wildkatze (Felis silvestris (II)) unter den in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
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Savannah-Katzen fallen demnach gemäß der Nr. 11 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtSchVO) als Hybride bis zur vierten Filialgeneration unter die besonders geschützten Tierarten ohne eigens in den Anhängen der Verordnung aufgeführt zu werden.
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Vorliegend konnten Zweifel im Hinblick darauf, welcher Filialgeneration die Savannah-Katze „*“ angehört durch die Blutuntersuchung ausgeräumt werden. Nach dem Gutachten der * vom 10. Dezember 2025 gehört die Savannah-Katze „*“ der Filialgeneration F2 an. An der Richtigkeit des Gutachtens bestehen keinerlei Zweifel. Das Ergebnis deckt sich zudem mit der vom Antragsteller gegenüber dem Tierarzt und im Chat gegenüber dem Verkäufer des Karakals getätigten Aussagen, wonach er im Besitz einer vier Jahre alten kastrierten Savannah F2 sei.
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Der Antragsteller muss demnach entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 3 BNatSchG seine Besitzberechtigung nachweisen.
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Trotz Aufforderung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2025 den Stammbaum sowie den Herkunftsnachweis vorzulegen, kam der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach. Nach eigenen Angaben des Antragstellers liegt ein Stammbaum nicht vor. Anderweitige Unterlagen wurden seitens des Antragsstellers nicht eingereicht.
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Unabhängig davon, dass bei der Antragsgegnerin aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Generation der Savannah-Katze und damit auch Zweifel an der Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG entstanden waren, wodurch die Savannah-Katze auch gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verwahrung genommen werden durfte, ergibt sich dies aufgrund der aktuellen Entwicklung durch das Gutachten vom 10. Dezember 2025 bereits aus § 47 Satz 1 BNatSchG.
51
cc) Das durch § 47 Satz 1 BNatSchG eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin als zuständige Behörde (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler liegen, soweit das Gericht sie kontrollieren kann, nicht vor (§ 114 Satz 1 VwGO).
52
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 47 Satz 1, 2 BNatSchG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gezogenen Grenzen. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Dabei ist sachgerecht, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass mildere, gleich geeignete Mittel nicht in Betracht kamen. Ein Verfügungsverbot (§ 47 Satz 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BNatSchG) wäre zwar ein milderes Mittel gewesen, die Antragsgegnerin konnte aber nicht davon ausgehen, dass es sich um ein gleich geeignetes Mittel handelt.
53
Ein Verfügungsverbot kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dadurch die weitere Aufklärung nicht vereitelt wird und sich keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit der verfügungsberechtigten Person ergeben (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.10.25, BNatSchG, § 51 Rn. 6).
54
Der Antragsteller äußerte sich widersprüchlich hinsichtlich der Filialgeneration der Savannah-Katze und machte keine genauen Angaben zur Herkunft des Tieres. Dieses verschleiernde Verhalten ließ bei der Antragsgegnerin berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers aufkommen. Auch der Umgang mit den beiden anderen Wildkatzen – die Mangelernährung des Karakals sowie das Entkommen der weiteren Savannah-Katze – führte bei der Antragsgegnerin nachvollziehbar zu Zweifeln, inwieweit der Antragsteller eine artgerechte Haltung der Savannah-Katze „Cookie“ gewährleisten kann und ob er diesbezüglich die notwendige Zuverlässigkeit besitzt.
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Im Hinblick auf den Zweck des BNatSchG und der Artenschutzverordnung – Schutz und Erhalt wildlebender Tiere – erscheint die Anordnung verhältnismäßig, eine grobe Fehlgewichtung der Grundrechte seitens der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Dem Artenschutz (Art. 20a GG) steht das Interesse des Antragstellers am Wiedererhalt der Savannah-Katze (Art. 14 GG) gegenüber, wobei die Antragsgegnerin ersterem den Vorzug gab. Begründet hat dies die Antragsgegnerin damit, dass der Antragsteller die Nachweise jederzeit einreichen könnte. Dies entspricht der Wertung sowie dem Ziel des BNatSchG.
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3. Zuletzt besteht ein öffentliches Interesse daran, den nach summarischer Prüfung als rechtmäßig befundenen Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen.
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a) Neben der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer weiteren Kontrollüberlegung. Die Vorschrift fordert für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts selbst hinausgeht. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts identisch. Daher vermag selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. NdsOVG, B.v. 17.4.2014 – 7 ME 8/19 – juris Rn. 26). Das Gericht kann die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, einen offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen.
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b) Hier ist das Vollzugsinteresse gegeben, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Savannah-Katze „*“ möglicherweise entkommt, der Antragsteller die Katze verschwinden lässt oder sie durch unsachgerechte Haltung zu Schaden kommt. Der Antragsteller zeigte durch sein verschleierndes Verhalten im Hinblick auf Herkunft und Generation der Savannah-Katze „*“, dass er seinen eigenen Interessen gegenüber dem Artenschutz – trotz zumindest teilweiser Kenntnis der rechtlichen Regularien – den Vorrang einräumt und Wildkatzen nur als Art Handelsware betrachtet. Dieser Eindruck erweckt insbesondere die unseriöse Vorgehensweise bei Kaufabwicklung des Karakals, bei welchem der Antragsteller eine anderweitige – für ihn günstigere Eintragung – im Pass erreichen wollte, Wildkatzen tauschen wollte und auf eine Rechnung verzichtete. Des Weiteren sind von drei behördlich bekannten Wildkatzen des Antragstellers mittlerweile zwei dieser Wildkatzen aufgrund unzureichender substituierter Nahrung bzw. unzureichende Sicherung des Auslaufs verendet. Es würde dem Sinn und Zweck des Artenschutzes widersprechen, ein Exemplar einer besonders geschützten Art, bezüglich der ein Besitzrecht nicht nachgewiesen ist, im Privateigentum des Antragstellers zu belassen, dessen fachliche Kompetenz zur Haltung dieser Tiere aufgrund der genannten Vorfälle mehr als fraglich ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt als Unterlegener die Kosten des Verfahrens.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.