Titel:
Vorläufiger Rechtsschutz, Savannah-Katze, Unterbringungskosten, Abgrenzung zu öffentlichen Abgaben und Kosten, Gefahrtier, Pauschalierte Tagessätze, Unterbringungsalternativen, besonderes Vollzugsinteresse (verneint), Sofortige Vollziehung, Kostenauferlegung, Wildtierhaltung, Ermessensausübung, Interessenabwägung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
BNatSchG § 44
BNatSchG § 45
BNatSchG § 46
BNatSchG § 47
BNatSchG § 51
Anhang B VO (EG) 338/97
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Savannah-Katze, Unterbringungskosten, Abgrenzung zu öffentlichen Abgaben und Kosten, Gefahrtier, Pauschalierte Tagessätze, Unterbringungsalternativen, besonderes Vollzugsinteresse (verneint), Sofortige Vollziehung, Kostenauferlegung, Wildtierhaltung, Ermessensausübung, Interessenabwägung
Tenor
I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2026 wird hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Mai 2025 (Az.: Au 9 K 26.1514) bezüglich der Ziffern 1 und 3 wiederhergestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert wird auf 1.936,80 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, die für die Unterbringung, Pflege und Versorgung seiner Savannah-Katze entstandenen Kosten zu erstatten.
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Die Savannah-Katze „*“ (Chip-Nr. *) wurde am 10. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft * sichergestellt und der Auffangstation für Reptilien * übergeben.
3
Am 14. Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtige Anordnung der Inverwahrungsnahme der Katze an. Dem Antragsteller wurde zudem mitgeteilt, dass ihm etwaig entstehende Kosten der Unterbringung auferlegt würden.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 wurde die weitere Sicherstellung der Katze durch die Antragsgegnerin angeordnet und für sofort vollziehbar erklärt.
5
Am 20. August 2025 schloss die Antragsgegnerin mit der Auffangstation für Reptilien * einen Einstellungsvertrag. Ein in der Behördenakte vorhandenes Leistungsverzeichnis (Stand 1.4.2025) weist dabei u.a. die täglichen Kosten für die stationäre Unterbringung von exotischen Säugern aus. Die tägliche Pauschale beträgt für Heimsäuger 12,57 EUR netto, für exotische Säuger bis Katzengröße 25,14 EUR netto und für größere exotische Säuger mindestens 37,71 EUR netto.
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Am 19. September 2025 ließ der Antragsteller Klage (Au 9 K 25.2613) gegen den Bescheid vom 31. Juli 2025 erheben. Am 7. Oktober 2025 (Au 9 S 25.2803) folgte ein Antrag auf Eilrechtsschutz.
7
Mit Gutachten vom 10. Dezember 2025 stellte die *-*-Universität * (*) – Arbeitsgruppe Populationsgenomik, Veterinärwissenschaftliches Department fest, dass die Savannah-Katze „*“ einen Servalanteil von 23 Prozent hat und damit der Rückkreuzungsgeneration RK1 (F2) zuzuordnen ist.
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Der Eilrechtsantrag (Au 9 S 25.2803) wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2026 abgelehnt und die Klage (Au 9 K 25.2613) mittels Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass aufgrund des Gutachtens feststehe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Katze um ein Tier der besonders geschützten Art handelt, für das seitens des Antragstellers die erforderliche Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen werden konnte.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2026 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 14 ZB 26.811) gegen den Gerichtsbescheid vom 30. März 2026. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus.
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Am 13. April 2026 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid (Az. *), in dem sie den Antragsteller in Ziffer 1 verpflichtete, die bislang entstandenen Kosten für die Unterbringung, Pflege und Versorgung des illegal gehaltenen Wildtieres (Savannah-Katze „*“ (Felis catus x Leptailurusserval, Chip-Nr., geb. *2019), in der Reptilienauffangstation * in Höhe von 7.747,20 EUR zu erstatten. Der Antragsteller wurde darüber hinaus in Ziffer 2 verpflichtet, alle künftig entstehenden Kosten für die Unterbringung, Pflege, Versorgung sowie gegebenenfalls erforderlichen tierärztlichen Behandlungen dieses Tieres zu übernehmen, solange sich das Tier aufgrund der naturschutzrechtlichen Maßnahme in behördlicher Verwahrung befindet. Der Betrag nach Ziffer 1 ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zu überweisen (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 3 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt (Ziffern 5 und 6).
11
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kosten nach § 47 i.V.m. § 51 Abs. 1 BNatSchG für die Unterbringung, Verpflegung und tierärztliche Untersuchung zu Lasten des Antragstellers gingen, da dieser durch die unerlaubte Haltung des Wildtieres den naturschutzrechtlichen Zustand verursacht habe. Die Kostenauferlegung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Eine Kostenübernahme durch die Allgemeinheit sei angesichts der eindeutigen Verursacherbeitrags nicht gerechtfertigt. Bislang seien für die Zeit vom 20. August 2025 bis 31. Oktober 2025 Kosten i.H.v. 2.905,20 EUR, für November 2025 i.H.v. 1.210,50 EUR, für Dezember 2025 i.H.v. 1.250,85 EUR, für Januar 2026 i.H.v. 1.250,85 EUR und für Februar 2026 i.H.v. 1.129,80 EUR angefallen. Hieraus ergebe sich eine Gesamtsumme in Höhe von 7.747,20 EUR. Die Kosten seien erforderlich, angemessen und durch Rechnungen der Auffangstation belegt. In den beigefügten Rechnungen wird für die „stationäre Unterbringung Gefahrtiere (exotische Säuger) pro Tag ohne Behandlung“ ein Betrag in Höhe von 40,35 EUR brutto inkl. 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen.
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Bezüglich der Begründung des Sofortvollzugs wird ausgeführt, die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 sei gerechtfertigt, da die Unterbringung und Versorgung des in Verwahrung genommenen Wildtieres fortlaufend erhebliche Kosten verursache. Das Abwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids würde dazu führen, dass die Kosten weiterhin von der öffentlichen Hand getragen werden müssten, obwohl der Antragsteller diesen rechtswidrigen Zustand verursacht habe. Die sofortige Vollziehbarkeit sei daher zur Sicherung der Finanzierung der Unterbringung und zur Vermeidung weiterer Belastungen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Der Artenschutz und damit das öffentliche Interesse an einer Inverwahrsamnahme überwiege das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung.
13
Der Bescheid wurde am 16. April 2026 zugestellt.
14
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 15. Mai 2026, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid Klage und beantragte mit gleichem Schriftsatz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt,, vom 13.04.2026, Az*, wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Kostenforderung erfordere eine rechtmäßige naturschutzrechtliche Maßnahme. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme sei indes noch nicht abschließend geklärt, da ein Antrag auf Berufungszulassung gestellt worden sei. Zudem fehle es im streitgegenständlichen Bescheid an einer nachvollziehbaren Darlegung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob die konkrete Unterbringung erforderlich gewesen sei, ob kostengünstigere Alternativen bestanden hätten, weshalb im Hinblick auf den anzusetzenden Tagessatz die Einstufung als „Gefahrtier“ vorgenommen worden sei und wie sich die geltend gemachten Tagessätze kalkulatorisch zusammensetzten. Zudem sei die Ziffer 2, die zur Übernahme sämtlicher künftiger entstehender Kosten ohne zeitliche Begrenzung und ohne betragsmäßige Obergrenze verpflichte, rechtswidrig, weil das wirtschaftliche Risiko völlig unberechenbar sei. Zudem sei im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung die erforderliche besondere einzelfallbezogene Begründung nicht erfolgt. Die Begründung erschöpfe sich in weitgehend formelhaften Erwägungen. Im Rahmen einer Interessensabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antragsteller würden erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch fortlaufend anwachsende Kostenforderungen drohen. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug zwingend erforderlich machen würden. Zudem bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich des Umfangs, der Bestimmtheit und Angemessenheit der geltend gemachten Kostenforderung.
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Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026 entgegengetreten und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Tatsache, dass der Bescheid vom 31. Juli 2025 noch nicht bestandskräftig sei, stehe der Auferlegung der Kosten nicht entgegen. Es erscheine auch zweifelhaft, ob gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliege. Die Kostenauferlegung sei auch erforderlich und angemessen. Die Katze habe mangels fehlender Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht dem Antragsteller überlassen werden können. Der Antragsteller habe keine konkreten, geeigneten Alternativen zur gewählten Unterbringung aufgezeigt. So habe er zwar vorgeschlagen, das Tier bei dem Züchter, von dem es stammen soll, unterzubringen. Weitere Angaben zu dieser Unterbringung habe der Antragsteller trotz Anfragen der Antragsgegnerin am 24. Oktober 2025 und 24. November 2025 nicht gemacht. Da es sich bei der Katze um ein Wildtier handele, bedürfe es erhöhter Anforderungen im Hinblick auf Sicherung und tierärztlicher Betreuung. Die Auffangstation für Reptilien * habe diese Erfahrung im Bereich exotischer Wildtiere und sei bezüglich Infrastruktur und Betreuung entsprechend aufgestellt. Kostengünstigere Alternativen mit gleicher Eignung seien nicht bekannt und seien auch nicht vom Antragsteller aufgezeigt worden. Die Einstufung als „Gefahrtier“ greife die Bezeichnung in Ziffer 37.2 der Bekanntmachung für den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) auf. Die Höhe der anfallenden Kosten sei auch nicht substantiiert bestritten worden. Der Tagessatz umfasse Unterbringung, Personal und Futter. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei der Tagessatz für Unterbringung eines Wildtiers angemessen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dessen Höhe in Frage zu stellen. Bei der Verpflichtung unter Ziffer 2 handele es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts in § 51 Abs. 5 BNatSchG. Ein eigener Regelungsgehalt sei nicht enthalten. Letztlich habe es der Antragsteller auch in der Hand, das wirtschaftliche Risiko zu minimieren. Die Antragsgegnerin plane, die Savannah-Katze nach deren Einziehung dauerhaft weiterzuvermitteln. Sofern seitens des Antragstellers auf Rechtsmittel gegen die Einziehung verzichtet werde, könne die Weitervermittlung früher erfolgen.
20
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 9 K 26.1514) ist zulässig und begründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2026 hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 13. April 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO.
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Dies ist die statthafte Antragsart, da kein Sofortvollzug kraft Gesetzes vorliegt und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Beklagte hat die Ziffer 1 bis 3 des Bescheids vom 13. April 2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, die zu einem Sofortvollzug kraft Gesetzes geführt hätte, liegt nicht vor.
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Die Antragsgegnerin macht mit dem o. g. Kostenbescheid auf der Grundlage des § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 BNatSchG Kosten für die anderweitige Unterbringung der sichergestellten Savannah-Katze geltend. Diese Kosten stellen keine kraft Gesetzes sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. Hierunter sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlichrechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen, und die zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten, erfassen den durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht. Die hier geforderte Kostenerstattung gehört auch nicht zu den öffentlichrechtlichen Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Öffentlichrechtliche Kosten sind – nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen – die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist. Denn diese sind gerade haushaltsmäßig nicht fest kalkulierbar, sodass sie nicht vom Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – Stetigkeit des Mittelzuflusses – umfasst sind. (vgl. OVG LSA, B.v. 29.11.2017 – 3 M 271/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.7.2010 – 13 B 663/10 – juris Rn. 7ff; VG Potsdam, B.v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 – juris Rn. 4 f.; VG Aachen, B.v. 1.8.2011 – 6 L 67/11 – juris Rn. 13). Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5) folgt die Kammer nicht. Dessen Auffassung beruht auf einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der entscheidend auf den Finanzierungsbedarf und Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt. Dies wird dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht.
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b) Statthafte Klageart der Hauptsache ist im Hinblick auf die Ziffern 1 und 3 des Bescheides die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO), da die Aufhebung der Kostenauferlegung und damit die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Art. 35 Satz 1 Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) begehrt wird. Die Ziffern 1 und 3 sind dabei als einheitliche Regelung zu verstehen, da Ziffer 3 lediglich eine Zahlungsmodalität des in Ziffer 1 angeforderten Betrages darstellt. Im Hinblick auf die zukünftige Kostenauferlegung in Ziffer 2 des Bescheids kann offenbleiben, ob hier ein Verwaltungsakt oder eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlaut vorliegt. Durch die ausdrückliche Tenorierung sowie Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin zumindest den Rechtsschein eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes gesetzt. Dem Antragsteller muss deshalb die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gegeben werden (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG).
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2. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtswidrig (a). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 ist der Bescheid zwar voraussichtlich rechtmäßig (b), jedoch hat die Antragsgegnerin ein besonderes Vollzugsinteresse nicht dargelegt (c).
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In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet wurde, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtswidrig und war insoweit aufzuheben.
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aa) Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 19). Dieser Ausspruch im Tenor ist interessensgerecht, denn auf diesem Weg ist die Behörde nicht daran gehindert, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 98).
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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
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bb) Im Hinblick auf Ziffern 1 und 3 wird der streitgegenständliche Bescheid diesen Anforderungen gerecht. Die Antragsgegnerin begründet den Sofortvollzug damit, dass die Unterbringung der Katze kontinuierlich hohe Kosten verursacht, deren Übernahme durch die Allgemeinheit angesichts des Verursacherbeitrags des Antragstellers ungerechtfertigt wäre. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab und lässt erkennen, was die Antragsgegnerin zum Erlass der Anordnung bewogen hat. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich tragen, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsaktes und damit bei der Prüfung eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen.
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Im Hinblick auf Ziffer 2 wird der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin den genannten Vorgaben jedoch nicht gerecht. Die Sofortvollzugsanordnung ist diesbezüglich aufzuheben. Die Antragsgegnerin begründete in ihrem Bescheid vom 13. April 2026 ausschließlich den für Ziffer 1 angeordneten Sofortvollzug. Hinsichtlich der Ziffer 2 fehlt es gänzlich an Ausführungen, weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen sollte.
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b) Die Anordnung zur Kostenerstattung in Ziffern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch summarische Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).
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aa) Nach § 47 Satz 1 BNatSchG können Tiere, für die eine Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen oder nicht glaubhaft gemacht wird, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Hierbei gilt § 51 BNatSchG entsprechend (§ 47 Satz 2 BNatSchG). Nach § 47 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 51 Abs. 1 BNatSchG kann ein Tier auch vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn unklar ist, ob überhaupt die Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG nachgewiesen werden muss. Die dabei entstehenden Kosten können der vormals besitzenden Person auferlegt werden. Nach entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 BNatSchG sind Kosten, die für ein beschlagnahmtes oder eingezogenes Tier anfallen, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung der vormals besitzenden Person aufzuerlegen. Die Kosten sind dabei im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gering zu halten.
37
bb) Die Savannah-Katze des Antragstellers wurde am 10. April 2025 zunächst durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt. Die (weitere) Sicherstellung durch die Antragsgegnerin wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2025 angeordnet. Diesen Bescheid sieht das Gericht als rechtmäßig an. Zur Begründung wird auf den Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 (Au 9 K 25.2613) verwiesen. Der Bescheid vom 31. Juli 2025 ist zwar noch nicht bestandskräftig, allerdings wurde seitens der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Auch diese sieht das Gericht als rechtmäßig an (vgl. Beschluss vom 12.1.2026, Au 9 S 25.2803). Mit Gutachten vom 10. Dezember 2025 steht das Erfordernis einer Besitzberechtigung fest. Da es sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine vorläufige Verwahrung handelte, richtete sich die Kostenauferlegung nach § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und stand somit im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin erkannt und – soweit gerichtlich überprüfbar – ordnungsgemäß ausgeübt. Die von der Antragsgegnerin angeführte maßgebliche Verursachereigenschaft ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Ermessensentscheidung. § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 5 BNatSchG eröffnet im Hinblick auf die Kostenauferlegung von beschlagnahmten oder sichergestellten Tieren keinen Ermessensspielraum. Dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich auf § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 BNatSchG abstellte, ist insoweit unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Rechtsgrundlage ausgetauscht werden, wenn der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 113 Rn. 20). Da es sich bei § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 5 BNatSchG um eine gebundene Entscheidung zur Kostenauferlegung handelt, bleibt der Bescheid in seinem Wesen unverändert, ein abweichendes Ergebnis war nicht denkbar.
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cc) Die dem Antragsteller auferlegten Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller einwendet, die Tagessätze seien zu hoch bzw. die Antragsgegnerin hätte günstigere Unterbringungsmöglichkeiten prüfen müssen, dringt er damit nicht durch.
39
Nach Auffassung der Kammer können im hier zu entscheidenden Fall die Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Unterbringungskosten nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) angewandt werden. Hiernach wird eine Abrechnung nach Tagessätzen für zulässig erachtet. Es ist dabei nicht Aufgabe der Behörde, eine Offenlegung der Kostenkalkulation des Vereins, Tierheims o.Ä. einzufordern und im Rahmen der dringlichen Beschaffung einer Unterbringungsmöglichkeit zeitraubende Recherchen und Kostenverhandlungen zu unternehmen, um eine möglichst kostengünstige und auch tatsächlich verfügbare Unterbringungsmöglichkeit zu erhalten. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegen und nicht überhöht erscheinen. Im Übrigen wäre es Sache des Tierhalters, konkrete Angebote anderer Einrichtungen vorzulegen, die geeignet und auch bereit gewesen wären, das Tier aufnehmen. Die zu erstattenden Kosten bestimmen sich danach, welche Kosten durch die Unterbringung tatsächlich entstanden sind bzw. welche Kosten der Behörde in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2025 – B 1 K 23.39 – juris Rn. 32 f. m.w.N.).
40
Im konkreten Fall richten sich damit die zu erstattenden Kosten danach, welche Kosten der Antragsgegnerin durch Dritte in Rechnung gestellt worden sind. Dem streitgegenständlichen Bescheid waren Rechnungen der Reptilienauffangstation * als Anlagen beigefügt, sodass sich der Gesamtrechnungsbetrag aus den Rechnungen rechnerisch problemlos ermitteln lässt. Gegen das Rechenwerk im Bescheid selbst wurden auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Bei den Tagessätzen für die Unterbringung der Katze handelt es sich um Kosten, die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein zu bezahlen sind und an den Antragsteller als Kostenschuldner weitergegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin überhöhte Kostenansätze ungeprüft zu Lasten des Antragstellers akzeptiert hätte. Nach den dem Bescheid angefügten Rechnungen betragen die täglichen Kosten der stationären Unterbringung 40,35 EUR brutto (inkl. 7% Mehrwertsteuer). Dieser Betrag umfasst Unterbringung, Personal und Futterkosten. Dabei erscheint auch die Einstufung der Savannah-Katze als „Gefahrtier“ für die Bestimmung der Gebührenhöhe plausibel. Entsprechend der von der Antragsgegnerin zitierten Ziffer 37.2 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG sind gefährliche Tiere solche, deren Umgang wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Auf die Eigenschaften des konkreten Tier kommt es dabei nicht an. Bei einer Savannah-Katze der 2. Filialgeneration handelt es sich wie bereits im Eilrechtsbeschluss und im Gerichtsbescheid dargelegt nach der Gesetzesdefinition um ein Tier wild lebender Art. Es ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass es für die Betreuung und Unterbringung eines solchen Tieres einer anderen Expertise bedarf und es hierfür gesonderte Gebührensätze gibt. Im Leistungsverzeichnis der Reptilienauffangstation (Stand: 1.4.2025) ist zwar die in den Rechnungen genannte Unterbringungsart „stationäre Unterbringung Gefahrtiere (exotische Säuger)“ nicht genannt. Vielmehr erfolgt im genannten Leistungsverzeichnis eine Kategorisierung nach Heimsäugern, exotischen Säugern bis Katzengröße und größeren Säugern. Allerdings fallen auch hier für solche exotischen Säuger, die größer als eine Katze sind, pro Unterbringungstag mindestens 37,71 EUR netto an. Selbst unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses ergäbe sich damit nach vorläufiger gerichtlicher Würdigung keine abweichende Kostenhöhe. Es ist anzunehmen, dass die streitgegenständliche Katze, die der 1. Rückkreuzungsgeneration angehört, größer als eine durchschnittliche Katze ist. Die angesetzte Tagespauschale erscheint nicht überhöht. Etwas anderes hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die Offenlegung der Kostenkalkulation durch den Verein zu fordern. Anders als der Antragsteller meint, hätten auch keine kostengünstigeren Alternativen seitens der Antragsgegnerin geprüft werden müssen. Das rechtswidrige Handeln des Antragstellers hat es notwendig gemacht, dass kurzfristig eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die Savannah-Katze gesucht werden musste. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass es sich um ein Wildtier handelt und dementsprechend die Unterbringungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt wurde, bestehen erhöhte Anforderungen an Infrastruktur und Betreuungspersonal. Der Behördenakte ist zudem zu entnehmen, dass eine Unterbringung in einem Tierheim ausscheidet, da hierfür eine spezielle Genehmigung für Wildkatzen erforderlich wäre. Zugleich bestand bei den seitens der Antragsgegnerin bereits Mitte letzten Jahres kontaktierten Zoos und Wildparks keine Aufnahmebereitschaft. Die Antragsgegnerin wäre letztlich dazu bereit gewesen, den Vorschlag des Antragstellers, die Savannah-Katze bei dem ursprünglichen Züchter unterzubringen, zu prüfen. Trotz zweimaliger Nachfrage seitens der Antragsgegnerin blieben hierzu allerdings genaue Angaben durch den Antragsteller aus, sodass eine Prüfung nicht möglich war.
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c) Allerdings besteht kein öffentliches Interesse daran, den nach summarischer Prüfung als rechtmäßig befundenen Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen.
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Neben der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer weiteren Kontrollüberlegung. Die Vorschrift fordert für die behördliche Anordnung bei sofortiger Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts selbst hinausgeht. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts identisch. Daher vermag selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. NdsOVG, B.v. 17.4.2014 – 7 ME 8/19 – juris Rn. 26). Das Gericht kann die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, einen offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen.
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Auch fiskalische Interessen können grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes begründen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber allerdings bereits mit der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Rechnung. In allen anderen Fällen genügt im Umkehrschluss zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das bloße Interesse an einer alsbaldigen Zahlung für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse gerade nicht. Fiskalische Belange können nur ausnahmsweise auf ein besonderes Vollzugsinteresse führen und zwar nur dann, wenn die Realisierung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung ohne den Sofortvollzug ernstlich gefährdet erscheint oder, wenn im Falle einer durchzuführenden kostenintensiven Ersatzvornahme oder bei verauslagten Kosten für eine Ersatzvornahme Deckungsprobleme etwa wegen haushaltsmäßig nicht ausreichend verfügbaren Mitteln auftreten können (vgl. OVG LSA, B.v. 29.11.2027 – 3 M 271/17 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 6.7.2010 – 13 B 663/10 – juris Rn. 10 ff; VG München B.v. 6.12.2022 – M 5 S 22.5538 – juris Rn. 26).
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Die seitens der Antragsgegnerin verbeschiedenen Kosten der Unterbringung fallen, wie oben dargelegt, nicht unter die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ein Sofortvollzug kraft Gesetzes ist damit nicht gegeben. Vorliegend bedarf es damit besonderer Umstände, weshalb fiskalische Interessen, abweichend vom gesetzlichen Grundsatz, dass der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Ein derartiges, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 13. April 2026 vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Zwar geht aus einer internen E-Mail der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2025 hervor, dass die Haushaltsmittel zur Unterbringung der Savannah-Katze in der Auffangstation begrenzt sind. Die Begründung des Sofortvollzugs beschränkt sich jedoch auf pauschale Verweise auf hohe Kosten und Belastungen der Allgemeinheit. Konkrete, aktuelle Deckungslücken – etwa durch eine Überschreitung der haushaltsmäßig vorgesehenen Jahresansätze – wurden nicht dargelegt. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegnerin bis zum Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens ein Forderungsausfall konkret droht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.