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VG Augsburg, Beschluss v. 19.06.2026 – Au 9 S 26.1581
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Titel:

Grundwasserschutzmaßnahmen bei Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung durch Kleinkläranlagen

Normenketten:
WHG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Anordnung für den Einzelfall setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder beseitigen ist oder – regelmäßig vorgelagert – die Erfüllung einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sicherzustellen ist. Die Anordnungsbefugnis setzt entweder eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes oder einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nach dem Wasserrecht oder aber die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. eines Verstoßes voraus.  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Speziell die Verpflichtungen aus § 55 Abs. 1 S. 1 WHG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG gebieten umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Freilegung und Zugänglichmachen von Sickerschächten, Anordnung der Errichtung einer Grundwassermessstelle, Forderung eines Grundwassermonitorings, Sofortvollzug, Grundwasserschutz, Verhältnismäßigkeit, Gefahrenabwehr, Ermessensausübung, Interessenabwägung, Amtlicher Sachverständiger, Grundwasser, Gefahr, Abwasser, Kläranlage, Grundwassermonitoring

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Freilegung von Sickerschächten sowie der Errichtung einer Grundwassermessstelle und anschließender Durchführung eines Grundwassermonitorings.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * *.
3
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Landratsamts * vom 22. November 2023 wurde dem Antragsteller die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, in einem Vorklärbecken und einer Kleinkläranlage mechanischbiologisch vorgereinigtes gesammeltes Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände über ein Sickerbecken in das Grundwasser einzuleiten.
4
Am 24. Oktober 2025 wurde die ordnungs- und bescheidsgemäße Umsetzung der geplanten Entwässerungsanlage festgestellt. Nach Erstellung des Abnahmeprotokolls am 30. Oktober 2025 wurde die Entwässerungsanlage im November 2025 in Betrieb genommen.
5
Am 11. Dezember 2025 stellte die Technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamts * fest, dass dem Vorklärbecken neben Niederschlagswasser unzulässigerweise auch erheblich belastetes landwirtschaftliches Abwasser zugeleitet werde. Die veranlasste Untersuchung einer entnommenen Wasserprobe aus dem Sickerbecken ergab eine erhebliche Überschreitung des im Bescheid vom 22. November 2023 festgelegten CSB-Grenzwertes (150 mg/l) mit einem Wert von 5.970 mg/l. Der Antragsteller wurde aufgefordert, aufgrund dieser Überschreitung unverzüglich einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage sicherzustellen.
6
Am 4. März 2026 fand erneut eine Ortseinsicht durch das Wasserwirtschaftsamt * statt. Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht lief über die Zufahrt zur Kläranlage eine erhebliche Menge organoleptisch stark verunreinigtes Wasser ab. Das landwirtschaftliche Abwasser (Menge circa 6.000 Liter) lief über die Zufahrt und eine Verrohrung in das Sickerbecken bzw. in eine Rigole und versickerte anschließend in den Untergrund.
7
Bei einer erneuten Ortseinsicht durch die Technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes am 11. März 2026 lief dem Vorklärbecken fortwährend Wasser zu, obwohl kein Niederschlag festzustellen war. Es wurde eine Probe des Zulaufwassers entnommen. Das Wasserwirtschaftsamt * stellte aufgrund der Untersuchungsergebnisse fest, dass eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen sei. Die Untersuchungsergebnisse und die vor Ort festgestellten Tatsachen legten nahe, dass die Abwasserbehandlungsanlage zweckentfremdet und nicht ordnungsgemäß betrieben werde.
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Mit Bescheid des Landratsamts * vom 24. März 2026 (Gz. *) wurde der Antragsteller verpflichtet, ab sofort jegliche Ableitung von Abwasser (Niederschlagswasser, verunreinigtes Niederschlagswasser und landwirtschaftliche Abwässer) in das Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * * bzw. in das Grundwasser zu unterlassen, bis die Kleinkläranlage nachweislich die mit Bescheid vom 22. November 2023 festgesetzten Ablaufwerte einhalte und das Landratsamt * die Ableitung wieder freigegeben habe (Nr. 1.1 des Bescheids). In Nr. 1.2 wurde der Antragsteller verpflichtet, unverzüglich dafür zu sorgen, dass ihm die Kleinkläranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * * ausschließlich mäßig belastetes Niederschlagwasser von Flächen eingeleitet wird, die gemäß den Antragsunterlagen vom 16. Januar 2023 zum Bescheid vom 22. November 2023 zugelassen sind. Nr. 1.3 des Bescheids verpflichtet den Antragsteller dazu, ab sofort das in der Kleinkläranlage zufließende (Ab-)wasser einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, bis ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage hergestellt worden sei und das Landratsamt * die Nutzung der Anlage erneut freigegeben habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 wurde dem Kläger in Nr. 2 des Bescheids jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR zur Zahlung angedroht. Nr. 3 des Bescheids ordnet die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 bis 1.3 des Bescheides an. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 2. April 2026 bekannt gegeben.
9
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 24. März 2026 mit Schreiben vom 13. Mai 2026 (Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 20. Mai 2026) Klage (Az. Au 9 K 26.1580) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
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Am 14. April 2026 fand eine weitere Ortseinsicht des Wasserwirtschaftsamts * an der Hofstelle des Antragstellers statt. Dabei wurde festgestellt, dass wiederum landwirtschaftlich verunreinigtes Abwasser unerlaubt in das Sickerbecken abgeleitet wurde.
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Mit Schreiben des Landratsamts * vom 21. April 2026 wurde daraufhin das im Bescheid vom 24. März 2026 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig gestellt.
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Mit weiterem Bescheid des Landratsamts * vom 28. April 2026 (Gz. *) wurde dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Nr. 1.1 des Bescheids vom 24. März 2026 ein Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 EUR angedroht (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde der Antragsteller verpflichtet, ab sofort die sich in der Ableitungsstrecke zwischen dem Vorklärbecken (Kleinkläranlage) und dem Sickerbecken befindenden Schächte 1 und 2 freizulegen und dafür Sorge zu tragen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. In Nr. 3 wurde der Antragsteller weiter verpflichtet, ein Grundwassermonitoring im Bereich der Kleinkläranlage und Sickerbecken durchzuführen und insbesondere bis zum 31. Mai 2026 im Grundwasserabstrom des Sickerbeckens der Kleinkläranlage eine Grundwassermessstelle im unmittelbar im Grenzbereich der Grundstücke Fl.Nrn. * und * der Gemarkung * * zu errichten (Nr. 3.1 des Bescheids). Für die Nrn. 2 und 3 des Bescheides wurde in Nr. 8 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde dem Antragsteller in Nr. 7 des Bescheids ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR (betreffend Nr. 2) und i.H.v. 2.000,00 EUR (betreffend Nr. 3) angedroht.
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Zur Begründung führt das Landratsamt aus, die Anordnung gem. Nr. 2 bis 6 des Tenors des Bescheides beruhten auf Art. 58 Abs. 1 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG, § 5 Abs. 1 WHG i.V.m. § 55 Abs. 1 WHG. Aufgrund der durchgeführten Ortseinsicht vom 14. April 2026 und dem Bericht des Wasserwirtschaftsamts vom 16. April 2026 komme der Antragsteller weiterhin seiner Verpflichtung aus Nr. 1.1 des Bescheides vom 24. März 2026 nicht nach. Aufgrund dieser Sachlage bestehe weiterhin aus fachlicher Sicht die Besorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers. Zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes der Kleinkläranlage sowie zum Schutz des Grundwassers hätten die Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens angeordnet werden können. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet, den Schutz des Grundwassers zu überwachen, sicherzustellen und die Trinkwasserversorgungen aufrechtzuerhalten. Die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 7 des Bescheids beruhe auf Art. 31 VwZVG. Nach Art. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen, weil ein dringendes öffentliches Interesse an der Einstellung des rechtswidrigen Einleitens von verunreinigtem Niederschlagswasser und landwirtschaftlichen Abwässern in den Untergrund und damit ggf. in das Grundwasser bestehe. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass die Wassergefährdungsstoffe weiterhin in den Untergrund bzw. das Grundwasser gelangten. Es bestehe die Gefahr, dass die großen Mengen an Abwasser das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung der Woringer Gruppe und der Stadt * gefährdeten.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 28. April 2026 wird ergänzend verwiesen.
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2026 bekannt gegeben.
16
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 28. April 2026 mit Schreiben vom 8. Mai 2026 Klage (Az. Au 9 K 26.1442) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
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Gleichzeitig hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts * vom 28. April 2026 hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 8. des Bescheids wiederherzustellen.
19
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig bzw. jedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt. Dies betreffe insbesondere die Verpflichtung zur Errichtung einer Grundwassermessstelle sowie der Durchführung eines umfangreichen Grundwassermonitorings. Gegen den Bescheid vom 28. April 2026 sei fristgerecht Klage erhoben worden. Zwar berufe sich das Landratsamt allgemein auf den Schutz des Grundwassers und auf angebliche Einleitungen belasteter Abwässer. Es fehle jedoch an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb die sofortige Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zwingend erforderlich sein soll. Die angeordneten Maßnahmen hätten erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen auf den Antragsteller. Hinzukomme, dass sich bereits die Grundwassermessstelle A3 im unmittelbaren Abstrombereich des Betriebsgeländes befinde. Diese Messstelle sei ausdrücklich zur regelmäßigen Überwachung des Grundwassers errichtet worden. Die dort erhobenen Messwerte lägen dem Landratsamt lückenlos vor. Darüber hinaus sei seitens des Antragstellers bereits eigenständig ein Grundwassermonitoring beauftragt worden. Die angeordneten Maßnahmen dienten überwiegend der Beobachtung, Dokumentation und der weiteren Sachverhaltsaufklärung. Weder die Errichtung einer Messstelle noch das Grundwassermonitoring beseitigten unmittelbar die behauptete Gefahrenlage. Die Begründung des Sofortvollzugs genüge zudem nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Behörde habe im Wesentlichen lediglich allgemeine Erwägungen zum Gewässerschutz wiederholt. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Mildere Mittel seien nicht ausreichend geprüft worden. Schließlich führe der Sofortvollzug zu einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiege daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
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Das Landratsamt * ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026 entgegengetreten und beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
22
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 28. April 2026 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung. Die vorzunehmende Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache gehe zu Lasten des Antragstellers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 8. des Bescheids vom 28. April 2026 genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse sei im Bescheid hinreichend einzelfallbezogen begründet worden. Angesichts der Bedeutung des Grundwasserschutzes für die öffentliche Wasserversorgung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, mögliche Belastungen zeitnah zu untersuchen und deren Ausmaß unverzüglich festzustellen. Auch materiell sei die Anordnung des Sofortvollzugs geboten. Nach den bisherigen Erkenntnissen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass belastete Abwässer bzw. gewässerrelevante Stoffe in den Untergrund gelangt seien. Dazu lägen mehrere Feststellungsberichte der Technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten vor. Bereits der Verdacht einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers rechtfertige wasserrechtliche Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen. Dem Schutz des Grundwassers komme als besonders sensiblem Umweltgut überragende Bedeutung zu. Die angeordneten Maßnahmen dienten dazu, den Sachverhalt aufzuklären und eine belastbare Datengrundlage für die Bewertung möglicher Gefahren für das Grundwasser zu schaffen. Hierfür sei eine zeitnahe Durchführung erforderlich. Grundwasserströmung und Schadstoffverlagerungen unterlägen fortlaufenden Veränderungen. Der Antragsteller verweise auf die in circa 300 m nordwestliche bereits bestehende Grundwassermessstelle A3 der Stadtwerke Memmingen. Diese sei durch die Stadtwerke * selbstständig errichtet und unterliege keiner behördlichen regelmäßigen Beprobungsanweisung. Der Verweis auf die bestehende Grundwassermessstelle A3 ersetze die angeordneten Maßnahmen nicht. Die vorhandene Messstelle gewährleiste keine gleichwertige und umfassende Überwachung des konkret betroffenen Bereichs des vorhandenen Versickerungsbeckens. Nach der fachlichen Feststellung durch den amtlichen Sachverständigen bestehe aufgrund der unerlaubten Versickerung von belasteten Abwässern bzw. gewässerrelevanten Stoffen in den Untergrund die Notwendigkeit der Errichtung einer eigenständigen Grundwassermessstelle im Grundwasserabstrom in unmittelbarer Nähe zum Versickerungsbecken. Demnach sei insbesondere das behördlich angeordnete Monitoring hinsichtlich Lage, Untersuchungsumfang, Beprobungsintervallen und fachlicher Zielsetzung eigenständig erforderlich. Das Landratsamt sei nicht darauf beschränkt, ausschließlich bereits vorhandene Messstellen Dritter heranzuziehen, wenn dies zur sachgerechten Gefahrenaufklärung nicht ausreiche. Die angeordneten Maßnahmen erwiesen sich auch als verhältnismäßig. Sie stellten insbesondere geeignete und erforderliche Maßnahmen dar, um mögliche Belastungen des Grundwassers festzustellen und zu überwachen. Dass hiermit Kosten verbunden seien, sei Folge der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers und rechtfertige keine Aussetzung der Vollziehung.
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Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Landratsamts * vom 29. Mai 2026 wird ergänzend verwiesen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
25
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
26
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 26.1442) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. April 2026, auf die sich der Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich beschränkt, haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
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2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 26.1442) ist jedoch unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. In letztgenannter Variante überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Sodann trifft das Gericht bei allen Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris 56). Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18; VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 a.a.O. Rn. 56).
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Gemessen hieran ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2 und 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (vgl. a.). Darüber hinaus überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der behördlicherseits geforderten Maßnahmen des Grundwasserschutzes gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (b.).
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a. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 28. April 2026 erfüllt die Anforderungen an die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO.
31
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Der Inhalt der Begründung muss erkennen lassen, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Formelhafte Ausführungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich auch das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Erwägungen der Behörde in Kenntnis zu setzen. Der Inhalt der Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 CS 18.2659 – juris Rn. 13). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe inhaltlich richtig und erschöpfend dargelegt sind und den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.2.2023 – Au 9 S 22.2452 – juris Rn. 36; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 55 m.w.N.)
32
Diesen Vorgaben wird die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid gerecht. Unabhängig davon, ob ein wesensmäßig eilbedürftiger Verwaltungsakt vorliegt, hat der Antragsgegner eine besondere Dringlichkeit dadurch dargelegt, dass aufgrund der durch die Technische Gewässeraufsicht festgestellten Verhältnisse vor Ort und insbesondere den Ergebnissen der Grundwasserbeprobungen eine hinreichend konkrete Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch die Versickerung von wassergefährdenden Stoffen besteht. Zudem wurde auf die Gefahren für das Grundwasser bzw. die entsprechende Besorgnis diesbezüglich, insbesondere aufgrund der Nähe zu Trinkwasserschutzgebieten (Woringer Gruppe, Stadt *) eingegangen. Die Begründung insbesondere der Lage der Kleinkläranlage in einen sensiblen Bereich ist deshalb nicht lediglich formelhaft, sondern geht auf die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe ein. Ob die vom Antragsgegner angeführten Gründe inhaltlich richtig sind und tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern beim Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen.
33
b. Die vom Antragsteller angegriffenen Anordnungen (Nrn. 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. April 2026) erweisen sich im Wege der gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage und unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als rechtmäßig.
34
aa. Ermächtigungsgrundlage für die Nrn. 2 und 3 der streitgegenständlichen Verfügung ist jeweils §§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG.
35
Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
36
§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt weiter, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gewässer ist dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser.
37
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu vermeiden. Der Begriff der Maßnahme ist hierbei weit zu verstehen (vgl. Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp -SZDK, WHG AbwAG, 60. Auflage 2025, Stand 1.8.2025, § 5 WHG Rn. 22 ff.). Das Vermeiden nachteiliger Veränderungen beinhaltet alle Maßnahmen, mit denen bewirkt werden kann, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht oder nicht mehr eintritt (vgl. Gude in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), BeckOK WHG, Stand 1.5.2025, § 5 Rn. 20). Auch hier fällt unter den Begriff des Gewässers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser.
38
Eine Anordnung für den Einzelfall setzt dabei voraus, dass eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder beseitigen ist oder – regelmäßig vorgelagert – die Erfüllung einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtung sicherzustellen ist. Die Anordnungsbefugnis setzt entweder eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes oder einen Verstoß gegen öffentlichrechtliche Verpflichtungen nach dem Wasserrecht oder aber die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. eines Verstoßes voraus. Der Tatbestand der Anordnungsbefugnis erfordert – auch insoweit den sicherheitsrechtlichen Vorbildern entsprechend – eine Gefahr, allerdings in der wasserrechtlichen Ausformung des Begriffs. Das ist nach allgemeinem Sicherheitsrecht eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Gütern führen würde (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 60. Auflage 2025, Stand 1.8.2025, § 100 WHG Rn. 64 ff.).
39
Wird im allgemeinen Sicherheitsrecht bei der Prognose eine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt, ist dieser Maßstab im Wasserrecht nach den materiellen Anforderungen, wie sie sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, den Landeswassergesetzen, darauf gestützten Verordnungen und den Inhalts- und Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Zulassungen ergeben, zu modifizieren. So ist der drohende Eintritt einer Gewässerverunreinigung nicht nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit, sondern nach dem des Ausschlusses der Besorgnis zu beurteilen. Eine Verletzung der Verpflichtungen u. a. aus § 55 Abs. 1 WHG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG und somit eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes ist daher nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, die Beeinträchtigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (so grundlegend BVerwG, U. v. 16.7.1965 – IV C 54.65 – juris Rn. 18).
40
Speziell die Verpflichtungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG gebieten umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen. Die Veränderung der Eigenschaften z. B. des Grundwassers bezieht sich auf die Wasserbeschaffenheit in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und erfasst damit auch eine hygienische Beeinflussung des Wassers. Schädlich ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Grundwassers gegenüber dem vorherigen oder dem natürlichen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell und in geringem Ausmaß. Tatbestandsvoraussetzung für eine wasserrechtliche Anordnung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung oder sonstigen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit ist eine auf konkreten Feststellungen beruhende Prognose zur Möglichkeit eines Schadenseintritts, die nach den gegebenen Umständen sachlich vertretbar ist (BVerwG, U. v. 12. 9.1980 – 4 C 88.77 – DÖV 1981, 104; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 60. Auflage 2025, Stand 1.8.2025, WHG § 100 Rn. 81 f.).
41
Anordnungen im Einzelfall dürfen demnach nur ergehen, wenn sie notwendig sind, um Beeinträchtigungen für den Wasserhaushalt zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Erfüllung von wasserrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn sie dem gesetzlich angestrebten Zweck dient, zur Erreichung des Ziels auch geeignet ist und dem Übermaßverbot nicht widerspricht. Das führt zu der Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, mithin der Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
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bb. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Bescheid des Antragsgegners in dessen Verfügungen in Nrn. 2 und 3 als voraussichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsgegner angeordnete Freilegung von Sickerschächten, Errichtung einer Grundwassermessstelle und eines umfassenden Grundwassermonitorings im Bereich der errichteten Kleinkläranlage ist aufgrund der getroffenen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamt * vor Ort und insbesondere den Untersuchungsergebnissen der Sickerwasserbeprobungen notwendig, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden sowie um die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
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Der Antragsteller ist verpflichtet, die sich auf dem Grundstück * der Gemarkung * * befindliche Kläranlage mit Vorgrube und Sickerbecken nur nach Maßgabe des bestandskräftig gewordenen Bescheids des Landratsamts * vom 22. November 2023 zu betreiben. Nur unter den dort genannten Voraussetzungen und Grenzwertfestlegungen ist eine Einleitung von vorgeklärtem Abwasser in das Grundwasser dem Antragsteller behördlich gestattet. Bereits am 11. Dezember 2025, kurzzeitig nach der Inbetriebnahme der Anlage im November 2025, wurde seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt, festgestellt, dass dem Vorklärbecken neben Niederschlagswasser weiteres Abwasser aus ungenehmigten Grundstücksbereichen zufließen. Die im Sickerbecken entnommene Wasserprobe wies eine erhebliche Belastung auf. Die Beprobung ergab einen CSB-Wert von 5.970 mg/l, der den im Bescheid vom 22. November 2023 bestandskräftig festgelegten CSB-Grenzwert von 150 mg/l um das 40-fache überstieg. Bei der Ortseinsicht vom 11. Dezember 2025 wurde weiter festgestellt, dass die genehmigte Kleinkläranlage nicht ordnungsgemäß und bescheidskonform betrieben wird.
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Bei einer weiteren Ortseinsicht der Technischen Gewässeraufsicht am 13. April 2026 und am 14. April 2026 wurde festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin dem für sofort vollziehbar erklärten Unterlassungsgebot aus dem Bescheid des Landratsamts * vom 24. März 2026 zuwidergehandelt hat. Gegen die vorbezeichnete Untersagungsanordnung hat der Antragsteller keinen Antrag vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (Az. Au 9 K 26.1580) kommt ungeachtet der Bedenken gegen die Zulässigkeit keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu. Der Antragsteller hat demnach dem angeordneten Untersagungsgebot uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Bei der Ortseinsicht am 14. April 2026 wurde seitens der Fachbehörde jedoch festgestellt, dass weiterhin landwirtschaftlich verunreinigtes Abwasser unerlaubt in das Sickerbecken eingeleitet wurde. Auch die Probennahmen am 4. März 2026 ergaben weiterhin massive Überschreitungen der festgelegten Grenzwerte. So betrugen die CSB-Ablaufwerte am Ablaufbecken Biologie 3.970 mg/l und am Sickerbecken 2.220 mg/l bei einem weiterhin festgelegten Grenzwert von 150 mg/l. Hinsichtlich der abfiltrierbaren Stoffe wurde der bescheidsmäßig festgelegte Grenzwert von 75 mg/l ebenfalls massiv überschritten. Im Ablaufbecken Biologie betrug der festgestellte Wert 850 mg/l und am Sickerbecken 470 mg/l. Das Wasserwirtschaftsamt * kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die häuslichen Abwässer und die Milchfette darauf hindeuteten, dass evtl. Abwässer aus Milchkammer, Melkkarussel, Arbeiterwohnungen oder auch den Kälberstallungen der Kleinkläranlage zugeleitet werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und des nicht ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage bestehe weiterhin die Besorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers. Zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes sei dem Antragsteller ein Grundwassermonitoring aufzuerlegen. Hierzu sei im Grundwasserabstrom des Versickerungsbeckens der Kleinkläranlage eine Grundwassermessstelle im unmittelbaren Grenzbereich der Grundstücksflurnummern * zu * der Gemarkung * * im Bohrverfahren zu errichten und die Sickerschächte freizulegen.
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Diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes * in Bezug auf eine Grundwassergefährdung kommt wegen seiner Stellung als amtlicher Sachverständiger (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und mit Blick auf seinen epistemischen Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprung im Verfahren besondere Bedeutung zu (VG München, U.v. 26.7.2022 – M 2 K 19.5365 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 22.2.2022 – M 2 K 20.1975 – juris Rn. 20).
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Daher ist aufgrund der bei den Ortseinsichten und der Beprobungen festgestellten Mängeln im Betrieb der Kleinkläranlage des Antragstellers und den massiv erfolgten Überschreitungen der bestandskräftig festgelegten Grenzwerte, unter deren Einhaltung überhaupt eine Einleitung vorgeklärten Abwassers in das Grundwasser erfolgen darf, von einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts auszugehen. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts ist nämlich nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besteht, die Beeinträchtigung also nach der menschlichen Erfahrung unwahrscheinlich ist. Der Besorgnisgrundsatz in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (vgl. VG Potsdam, U.v. 21.1.2021 – 1 K 2097/18 – juris Rn. 27 ff.).
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Dieser vorliegend auf Tatsachen festgestellten Besorgnis einer Grundwasserbeeinträchtigung, begegnen die getroffenen Anordnungen in voraussichtlich rechtmäßiger Weise. Der Einwand des Antragstellers, dass die Errichtung einer Grundwassermessstelle vor Ort und ein Grundwassermonitoring fachlich nicht geboten seien, da bereits eine Grundwassermessstelle A3 der Stadtwerke * bestehe, verfängt nicht. Zum einen befindet sich die vom Antragsteller bezeichnete Grundwassermessstelle in etwa 300 m nordwestlicher Entfernung vom Grundstück des Antragstellers. Auch wird die Grundwassermessstelle durch die Stadtwerke * betrieben und unterliegt nach Darlegung des Antragsgegners keiner behördlichen regelmäßigen Beprobungsanweisung. Damit ist die vom Antragsteller bezeichnete Grundwassermessstelle nicht in gleicher Weise geeignet, eine Grundwasserbeeinträchtigung auf dem Grundstück des Antragstellers selbst und beim Betrieb von dessen Kleinkläranlage festzustellen. Der Antragsgegner ist auch nicht darauf beschränkt, ausschließlich bereits vorhandene Messstellen Dritter heranzuziehen. Er hat selbst viel mehr festzulegen, welche Maßnahmen für eine sachgerechte Gefahrenaufklärung notwendig sind. Die Wasserrechtsbehörde entscheidet selbstständig über die erforderlichen wasserrechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Grundwasser. Insoweit wäre auch ein vom Antragsteller selbst veranlasstes privates Grundwassermonitoring nicht geeignet, die angeordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Wirksamkeit eines solchen wäre überdies zu hinterfragen, nachdem bei den durchgeführten amtlichen Sickerwasserbeprobungen kontinuierlich Überschreitungen der behördlich festgelegten Grenzwerte der gestatteten Grundwassereinleitung festgestellt wurden. Den amtlichen Auftrag zur Gewässerüberwachung kann das vom Antragsteller bezeichnete Grundwassermonitoring, sofern ein solches überhaupt existiert, nicht ersetzen.
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Wegen der Vielfalt der möglichen Schadenseintritte, insbesondere auch aufgrund der räumlichen Nähe zu Trinkwasserschutzgebieten und der gebotenen Notwendigkeit eines vorbeugenden Schutzes, sind die angeordneten Maßnahmen jedenfalls wegen der vorliegend bereits konkretisierten Gefährdungslage im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich und angemessen.
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cc. Gegen die Ermessensausübung des Antragsgegners bestehen vor dem Hintergrund der dargestellten und behördlich ermittelten Besorgnis einer Grundwasserbeeinträchtigung, insbesondere auch für näherliegende Trinkwasserschutzgebiete, keine Bedenken. Der Antragsgegner hat seinen Ermessensspielraum erkannt. Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler gem. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich.
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c. Schließlich rechtfertigen auch die für den Antragssteller mit der Befolgung der behördlich angeordneten Maßnahmen verbundenen Kosten und wirtschaftlichen Interessen keine Aussetzung der Vollziehung. Aufgrund des hochrangingen Rechtsguts des Grundwasserschutzes haben die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zurückzustehen. Dies insbesondere auch deshalb, da nach den Feststellungen des amtlichen Sachverständigen zu befürchten ist, dass der Antragsteller die errichtete Kleinkläranlage bereits nach deren Inbetriebnahme im November 2025 nicht ordnungsgemäß und bescheidskonform betrieben hat und deshalb eine kontinuierliche Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist, welcher der Antragsgegner mit den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten zu begegnen hat. Damit liegt aber auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor und ist der angeordnete Sofortvollzug auch materiellrechtlich geboten.
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3. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Antragsteller trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2. Nr. 2, § 52 Abs. 1 u. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1 u. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert i.H.v. 5.000,00 EUR war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.