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VG Augsburg, Beschluss v. 17.04.2026 – Au 2 E 26.50049
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Titel:

Vorläufige Aussetzung der Abschiebung bei Wiederaufgreifensantrag wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin III-VO

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a, § 71
VwGO § 123
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 S. 2
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:
1. Wird nach bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ein Wiederaufgreifensantrag wegen behauptetem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO gestellt, kann die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag ausgesetzt werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen Flüchtigseins verlängert wurde, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei streitigem Sachverhalt nicht abschließend zu klären, kann aber die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen, wenn diese möglich erscheint. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht Herkunftsland, Afghanistan (Dublin-Verfahren, Kroatien), einstweiliger Rechtsschutz, bestandskräftiger Dublin-Bescheid nach erfolgloser Betreibensaufforderung gem. § 81 AsylG, Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins, noch nicht verbeschiedener Wiederaufgreifensantrag mit Vortrag und Beweismitteln zu fehlendem Flüchtigsein, Einstweiliger Rechtsschutz, Überstellungsfrist, Flüchtigsein, Abschiebungsanordnung, Glaubhaftmachung, Anordnungsanspruch, Wiederaufgreifen
 

Tenor

I. Der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wird aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung des Bundesamts über seinen Wiederaufgreifensantrag vom 1. April 2026, nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 7. Juli 2025 abgeschoben werden darf.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nachdem er hinsichtlich der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Zuständigkeit Kroatiens für seinen Asylantrag nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III-VO]) beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist.
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Die vorgenannte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgte mit Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2025. Darin wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien gem. § 34a AsylG angeordnet (Nr. 3).
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Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 9 K 25.50169). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 9 S 25.50170). Letzteren nahm er mit am 16. Juli 2026 eingegangener Erklärung zurück, worauf das Eilverfahren mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt wurde.
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Mit Datum 25. Juli 2026 teilte das Bundesamt der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) ... sowie der Sache nach auch der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 7. Juli 2025 seit 16. Juli 2025 sofort vollziehbar sei und dass die Überstellungsfrist am 16. Januar 2026 ende.
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Am 12. November 2025 teilte die ZAB ... dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Die Unterkunft habe mitgeteilt, dass der Antragsteller zuletzt am 4. November 2025 in der Unterkunft angetroffen worden sei. Wenige persönliche Gegenstände seien zurückgelassen worden. Weitere Erkenntnisse lägen nicht vor. Um Verlängerung der Überstellungsfrist werde gebeten.
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Mit Schreiben vom 13. November 2025 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass der Antragsteller i.S.d. Art. 29 Dublin III-VO flüchtig sei. Damit gelte eine 18-monatige Überstellungsfrist; diese ende am 16. Januar 2027.
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Auf die ihm übermittelten Schreiben des Bundesamts vom 12. bzw. 13. November 2025 forderte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antragsteller mit an die bei Klageerhebung vom Antragsteller mitgeteilte Adresse gerichtetem Schreiben vom 14. November 2025 gem. § 81 AsylG auf, innerhalb eines Monats seine derzeitige Anschrift mitzuteilen. Die Postzustellungsurkunde über den Versuch der Zustellung dieses Schreibens am 17. November 2025 gelangte am 24. November 2025 an das Verwaltungsgericht zurück; darin war eingetragen, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.
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Darauf stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 das Klageverfahren Au 9 K 25.50169 wegen fiktiver Klagerücknahme nach § 81 Satz 1 VwGO ein.
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Mit Formblatt vom 18. Februar 2026, in dem die im Klageverfahren angegebene Adresse des Antragstellers angegeben war, beantragte der Antragsteller beim Bundesamt Akteneinsicht. Dem wurde mit Schreiben des Bundesamts vom 20. Februar 2026 entsprochen.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. April 2026 ließ der Antragsteller beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids vom 7. Juli 2025 beantragen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert, da am 16. Januar 2026 die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO abgelaufen sei. Der Antragsteller sei nicht über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert worden. Dieser Umstand sei erst dadurch aufgekommen, dass er entgegen seiner Erwartungen Ende Januar 2026 keinen Bescheid über die Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2025 erhalten habe und nicht automatisch ins innerstaatliche Verfahren aufgenommen worden sei. Entgegen der Mitteilung der ZAB ... vom 12. November 2025 sei der Antragsteller nie untergetaucht und insbesondere im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gewesen. Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt. Es werde um Rückmeldung bis zum 7. April 2026 gebeten, ob die für die Abschiebung zuständige ZAB ... angewiesen werde, bis zur Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung auszusetzen.
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Am 8. April 2026 ließ der Antragsteller den vorliegenden Antrag beim Verwaltungsgericht Augsburg stellten. Er beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung der Überstellung des Antragstellers nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis zur Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 1.4.2026 gestellten Wiederaufgreifensantrag auszusetzen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 7. Juli 2025 einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und Aufhebung des vorgenannten Bescheids; diesen Anspruch solle der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO sichern. Am 16. Januar 2026 sei die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO abgelaufen. Die Überstellungsfrist habe sich nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert, weil der Antragsteller nie untergetaucht bzw. flüchtig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewesen sei. Der Antragsteller sei zwischen 4. November 2025 und 13. November 2025 in der Gemeinschaftsunterkunft wohnhaft gewesen und sei es weiterhin. Er habe bis auf ein Wochenende durchgehend in dieser Unterkunft geschlafen. In der Gemeinschaftsunterkunft gebe es kein System des Ein- und Auscheckens, die Bewohner könnten unbeobachtet kommen und gehen. Am 6. November 2025 habe er einen Zahnarzttermin in M. wahrgenommen. An mehreren Tagen zwischen dem 4. und dem 13. November 2025 habe er einen Sprachkurs in M. besucht. Am 11. November 2025, seinem Geburtstag, habe er eine Unterstützerin getroffen. Er sei immer abends in die Unterkunft zurückgekehrt, habe dort jedoch aufgrund seiner späten Rückkehrzeit keinen Mitarbeiter der Unterkunft angetroffen. All seine persönlichen Gegenstände befanden und befänden sich weiterhin in der Unterkunft. Mitbewohner des Antragstellers hätten ihn im Zeitraum zwischen dem 10. November 2025 und dem 14. November 2025 in der Unterkunft gesehen. Zu diesem Vortrag fügte der Antragsteller Unterlagen, z.T. eidesstattliche Versicherungen, bei. Die Antragsgegnerin habe auf den Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers bisher nicht reagiert. Statt dessen habe der Antragsteller am 7. April 2026 ein Anhörungsschreiben der ZAB ... zur Umverteilung in eine Ausreiseeinrichtung erhalten, so dass damit zu rechnen sei, dass die ZAB ... eine baldige Abschiebung aus dieser Ausreiseeinrichtung vornehmen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Bereits am 26. September 2025 sei eine geplante Überstellung des Antragstellers nach Kroatien gescheitert, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner Unterkunft aufgehalten habe.
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Auf telefonische Nachfrage bei der Unterkunftsleitung vom 15. April 2026 sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der „Fortzug nach unbekannt“ des Antragstellers gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG am 12. November 2025 im Ausländerzentralregister (AZR) gemeldet worden sei, da weder die Heimleitung selbst noch zwei vor Ort tätige Hausmeister den Antragsteller ab dem 5. November 2025 in der Unterkunft angetroffen hätten; man habe Kenntnis darüber, welche Personen sich tatsächlich in der Unterkunft aufhielten und welche nicht. Im Regelfall würden Personen, die über einen gewissen Zeitraum nicht angetroffen würden, über einen handschriftlichen Zettel dahingehend informiert, sich bei der Heimleitung zeitnah zu melden. Nachdem sich der Antragsteller erst am 19. November 2025 in der Unterkunft zurückgemeldet habe, sei sein „Zuzug von unbekannt“ noch am selben Tag im AZR gemeldet worden.
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Entgegen der Beweismittel im Antrag des Antragstellers sei nicht schlüssig nachgewiesen worden, dass sich der Kläger im relevanten Zeitraum vom 5. bis zu seiner Rückmeldung am 19. November 2025 tatsächlich überhaupt oder zumindest nachts in seiner Unterkunft aufgehalten habe. Naheliegend sei – etwa unter Berücksichtigung von Zugfahrzeiten – vielmehr, dass sich der Antragsteller für den gesamten Zeitraum eines Integrationskurses vom 4. bis 13. November 2025 bei einem Freund in M. aufgehalten habe. Damit in Einklang stehe, dass der Antragsteller am 6. November 2025 in M. einen Zahnarzttermin wahrgenommen und sich am 11. November 2025 mit einer Bekannten aus H. getroffen habe. Beim Schreiben eines Mitbewohners, dass er den Antragsteller vom 10. bis 14. November 2025 in der Unterkunft gesehen habe, handele es sich vermutlich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts das Klageverfahren einen Monat nicht betrieben habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin Bezug genommen.
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Hinsichtlich der sonstigen weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derer der Verfahren Au 9 K 25.50169 und Au 9 S 25.50170) sowie die vom Bundesamt übermittelte Akte verwiesen.
II.
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Der Antrag hat – bei entsprechender, aber auch möglicher Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) – Erfolg; er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.
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Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung (hier aus dem Bescheid vom 7.7.2025) bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier den Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO – geltend machen, muss er nach gefestigter Rechtsprechung in Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.
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Der Sache nach hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. April 2026 zwar eine Kombination aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG geltend gemacht (Ablauf der Überstellungsfrist als Änderung der Sach- bzw. Rechtslage; nachträgliche Einbringung von Beweismitteln dazu, dass die Überstellungsfrist nicht verlängert werden konnte, weil es an einem Untertauchen fehlte); auch und gerade in dieser Konstellation ist jedoch (nur) ein Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich.
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Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15. 810 u.a. – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2025 – 22 L 3744/25.A – juris Rn. 12; VG München, B.v. 6.2.2023 – M 19 E 23.50094 – juris Rn. 13; s.a. BVerfG, B.v. 30.6.2025 – 1 BvR 1200/25 – juris Rn. 14). Offen kann bleiben, ob ein auf Änderung eines bestandskräftigen, auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Bescheids gerichteter Antrag nicht als Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, sondern als Folgeantrag nach § 71 AsylG einzustufen wäre (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.), weil auch eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach der vorgenannten Norm i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz1 AsylG eine unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags darstellt (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 29.1.2026 – A 9 K 3766/25 – juris Rn. 21 ff.). Denn auch in diesem Fall kann sich der vorläufige Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO richten (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), zumal dann, wenn – wie hier – noch keine Entscheidung über den (weiteren bzw. Wiederaufgreifens-) Antrag ergangen ist.
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2. Der Antrag ist auch begründet; der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (dazu 2.1) und einen Anordnungsgrund (dazu 2.2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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2.1 Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
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Wie dargestellt, sichert der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, einen geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG oder § 71 AsylG) hinsichtlich einer bestandskräftig gewordenen Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und der entsprechenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin noch nicht über den Antrag des Antragstellers vom 1. April 2026 entschieden. Ihr Erwiderungsschriftsatz vom 16. April 2026 bezieht sich zwar auf diesen Antrag, eine Entscheidung – die mittels Bescheid zu ergehen hätte – stellt dieser Schriftsatz aber nicht dar.
31
Im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) lässt sich auch nicht mit hinreichender Gewissheit beurteilen, ob die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragstellers entsprechen, insbesondere den Bescheid vom 7. Juli 2025 wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aufheben müsste.
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Da die vorgenannte Überstellungsfrist zunächst (unstreitig) mit Ablauf des 16. Januar 2026 geendet hat und dieses Datum verstrichen ist, kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin die Überstellungsfrist am 13. November 2025 gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen „Flüchtigseins“ des Antragstellers bis 16. Januar 2027 verlängert hat. Maßgeblich für ein (Noch-) Flüchtigsein ist der Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist (vgl. VG Regensburg, B.v. 2.7.2024 – RN 13 E 24.50108 – juris, BA S. 5 m.w.N.).
33
Dies und damit die Erfolgsaussichten des vom Kläger gestellten Wiederaufgreifensantrags lassen sich im derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Gewissheit beurteilen. Daher – und angesichts dessen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien in Vollzug der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung möglich erscheint (vgl. auch 2.2) – besteht ein Bedürfnis zur Sicherung eines Wiederaufgreifensanspruchs durch die vorliegende einstweilige Anordnung.
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Die Antragsgegnerin macht für ein Flüchtigsein des Antragstellers nach Rücksprache mit der Leitung von dessen Unterkunft geltend, er sei ab dem 5. November 2025 nicht mehr in der Unterkunft angetroffen worden; (erst) am 19. November 2025 habe er sich in der Unterkunft zurückgemeldet.
35
Hingegen führt der Antragsteller an, bis auf ein Wochenende (ausweislich der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eines Freundes, Anlage A13, das Wochenende 8./9.11.2025) immer in der Unterkunft geschlafen zu haben; aufgrund später Rückkehrzeitpunkte habe man ihn seitens der Unterkunftsbediensteten nicht gesehen. Hierzu hat der Antragsteller auch zwei Bestätigungen von – nach seinen Angaben – Mitbewohnern vorgelegt, wonach sie in der Woche vom 10. bis 14. November 2025 den Antragsteller gesehen und gesprochen hätten.
36
Die Frage, welche dieser Schilderungen – insoweit liegt jedenfalls teilweise eine „Aussage gegen Aussage“-Situation vor – zutrifft, vermag das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beantworten. Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass die Antragstellerseite gerade für wesentliche Elemente ihres Sachvortrags – nämlich den regelmäßigen Aufenthalt des Antragstellers in der Unterkunft – keine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und auch keine solche (sondern nur „Bestätigungen“) der Mitbewohner vorgelegt hat, die den Antragsteller gesehen und gesprochen haben sollen. Auch erscheint erwägenswert, wie die Antragsgegnerin vorgebracht hat, inwieweit eine häufige Hin- und Herreise des Antragstellers zwischen Unterkunft und M. realistisch erscheint, wenn er dort einen Freund hat. Andererseits erscheint dies angesichts der häufigen Zugverbindungen in die Landeshauptstadt auch nicht ausgeschlossen.
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Nichts Durchgreifendes für eine Beantwortung der Frage vermag das Gericht auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Antragsteller der gerichtlichen Betreibensaufforderung (§ 81 AsylG) vom 14. November 2025 nicht nachgekommen ist. Nach der in den Gerichtsakten des Klageverfahrens Au 9 K 25.50169 enthaltenen Postzustellungsurkunde sollte dem Antragsteller diese Aufforderung am 17. November 2025 zugestellt werden, war er aber unter der angegebenen Anschrift (d.h. derjenigen seiner Unterkunft) nicht zu ermitteln. Nachdem die Unterkunftsleitung den Antragsteller bereits seit 12. November 2025 als unbekannt fortgezogen angesehen hat, erscheint durchaus möglich, dass der entsprechende Eintrag in der Postzustellungsurkunde vorgenommen wurde, weil der Zustellperson seitens der Unterkunft mitgeteilt worden war, der Antragsteller halte sich dort nicht (mehr) auf. Angesichts der näheren Darstellungen des Antragstellers über seinen Aufenthalt und der der Antragsschrift beigegebenen Bestätigungen und Unterlagen hat der Antragsteller jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend substantiierter Weise eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsache dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 28).
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2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
39
Eine Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien in Vollzug der derzeit bestandskräftigen Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 7. Juli 2025, noch bevor über seinen Wiederaufgreifensantrag durch das Bundesamt entschieden wird, ist hinreichend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat am 7. April 2026 das von ihm vorgelegte Anhörungsschreiben der ZAB Schwaben vom 31. März 2026 zur Umverteilung in eine Ausreiseeinrichtung erhalten; die Äußerungsfrist 13. April 2026 ist mittlerweile verstrichen. Die geplante Umverteilung wird mit der vollziehbaren Ausreisepflichtigkeit des Antragstellers begründet. Nach einem vom Antragsteller ferner vorgelegten Schreiben der ZAB ... vom 14. April 2026 hat diese zwar das im vorliegenden Verfahren ergangene gerichtliche Schreiben vom 10. April 2026 erhalten. Dies bezog sich aber nur auf eine Nicht-Abschiebung des Antragstellers während des vorliegenden Eilverfahrens, so dass ein sog. „Hängebeschluss“ entbehrlich war. Eine Zusage der Ausländerbehörde, den Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Wiederaufgreifensantrag nicht abzuschieben, lässt sich deren Schreiben nicht entnehmen.
40
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).