Titel:
Einstweilige Anordnung, Konkurrentenverfahren, kommunale Wahlbeamte, hier: berufsmäßiger Stadtrat („Referent“) bei einer kreisfreien Stadt, Ausschreibungserfordernis (offen gelassen), Gewählte und Unterlegener, Mitglied des Stadtrats, Teilnahme an und Vorstellung in der Stadtratssitzung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Chancengleichheit, Auswahlverfahren, Stellenausschreibung, gerichtliche Kontrolle, Vorfestlegung, Eignungsprüfung
Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
KWBG Art. 12 ff.
GO Art. 40 f.
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Konkurrentenverfahren, kommunale Wahlbeamte, hier: berufsmäßiger Stadtrat („Referent“) bei einer kreisfreien Stadt, Ausschreibungserfordernis (offen gelassen), Gewählte und Unterlegener, Mitglied des Stadtrats, Teilnahme an und Vorstellung in der Stadtratssitzung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Chancengleichheit, Auswahlverfahren, Stellenausschreibung, gerichtliche Kontrolle, Vorfestlegung, Eignungsprüfung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 31.318,43 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick darauf, dass nicht er, sondern die Beigeladene zur/zum berufsmäßigen Stadtrat/Stadträtin („Referent/in“) für das Referat 4 (Bildung, Wissenschaft, Kultur und Welterbe) der Antragsgegnerin gewählt wurde.
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Der Antragsteller war bis zum 3. Mai 2026 berufsmäßiges Stadtratsmitglied der Antragsgegnerin (Referent für Kultur, Sport und Welterbe). Bei der Kommunalwahl in Bayern am 8. März 2026 wurden er sowie die Beigeladene zu Mitgliedern des Stadtrats der Antragsgegnerin gewählt. Der Antragsteller gehört der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an, die Beigeladene der SPD-Stadtratsfraktion.
3
In seiner (konstituierenden) Sitzung vom 4. Mai 2026, an der sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene teilnahmen, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 8.1 die Referatsgeschäftsverteilung, darunter diejenige für das Referat 4 (Bildung, Wissenschaft, Kultur und Welterbe; vgl. BSV/26/00028, insbes. Anlage 1). Unter dem TOP 12.1 wurde der Antrag der Stadtratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30. April 2026 (ANT/26/62235) abgelehnt, die Wahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder u.a. für das Referat 4 erst nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung vorzunehmen.
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Unter dem TOP 12.5 (Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für die Leitung des Referats 4 gemäß Referatsgeschäftsverteilung und Vereidigung) wurde im Namen der SPD-Fraktion die Beigeladene und im Namen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Antragsteller vorgeschlagen (Niederschrift öffentliche Sitzung vom 4.5.2026, S. 78 ff. [im Folgenden: Sitzungsniederschrift]). Nach Ausführungen der Beigeladenen und des Antragstellers sowie Aussprache weiterer Stadtratsmitglieder wurde die Beigeladene in geheimer Abstimmung gewählt. Auf sie entfielen 34 Stimmen, auf den Beigeladenen 21 Stimmen; weitere drei – nicht vorgeschlagene – Personen erhielten bis zu drei Stimmen. Die Beigeladene erklärte, die Wahl anzunehmen. Der Oberbürgermeister informierte, dass die Vereidigung und Ernennung der Beigeladenen am 1. Juli 2026 stattfinden werde (Sitzungsniederschrift S. 85).
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Schreiben vom 8. Mai 2026 mit, dass, wie dem Antragsteller durch persönliche Anwesenheit bekannt, am 4. Mai 2026 nicht er, sondern die Beigeladene für die Leitung des Referats 4 gewählt worden sei. Der Vollzug dieser Entscheidung stehe noch aus. Mehr könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden.
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Am 13. Mai 2026 ließ der Antragsteller gem. § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,
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der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Referenten für das Referat Bildung und Kultur der Stadt ... (Besoldungsgruppe B4) mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ein Anordnungsgrund bestehe, da die Beigeladene nach Annahme der Wahl gemäß Art. 13 KWBG zur Beamtin auf Zeit zu ernennen sei und die Ernennung mit Aushändigung der Urkunde wirksam werde.
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Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Nach ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter. Bei der Wahl eines berufsmäßigen Stadtrates müssten mithin auch Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Berücksichtigung finden. (Nur) die eigentliche Wahl des berufsmäßigen Stadtrats durch den Rat sei einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Auch bedürfe das Ergebnis des Wahlakts keiner Begründung. Allerdings dürfe und müsse das Gericht die Auswahlentscheidung daraufhin überprüfen (können), ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sei(en).
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Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde. Dies setze voraus, dass sich der Stadtrat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen könne und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgehe. Gerichtlich zu überprüfen sei ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfülle und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorlägen.
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Vorliegend sei die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KWBG durch die Beigeladene fraglich. Der Sitzungsniederschrift lasse sich zwar deren Eigenvorstellung entnehmen; inwiefern ihre Darlegungen der Richtigkeit entsprächen, lasse sich anhand von Bewerbungsunterlagen oder sonstigen aussagekräftigen Unterlagen aber nicht überprüfen. Dies sei jedoch nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erforderlich, ob die Bewerber über die gesetzlich geforderte Qualifikation verfügten, sondern auch, um den Stadtrat als Wahlgremium in den Stand zu setzen, auf Grundlage von vollständigen Informationen eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidung treffen zu können. Der Antragsteller behaupte nicht, dass diese Voraussetzungen bei der Beigeladenen sicher nicht vorlägen; gerügt werde vielmehr, dass eine dokumentierte und aktenkundige Prüfung dieser Voraussetzungen derzeit nicht ersichtlich sei.
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Dem Wahlgremium müssten alle für die Auswahlentscheidung relevanten Unterlagen vorgelegen haben. Dazu gehörten auch die Personalakte bzw. eine Auswertung deren leistungsrelevanten Inhalts sowie die dienstlichen Beurteilungen. Dass letzteren für die Besetzung eines berufsmäßigen Stadtrats nicht die maßgebliche oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme, heiße nicht, dass sie für die Eignungseinschätzung vollkommen belanglos seien. Sähen die Mitglieder des Stadtrats die Personalakten oder Bewerbungsunterlagen nicht selbst ein, so bedürfe es einer alle leistungsrelevanten Aspekte berücksichtigenden zusammenfassenden Übersicht, die den Ratsmitgliedern rechtzeitig vor der Wahl übermittelt werde. Denn nur so könnten sich die zur Wahl berufenen Stadtratsmitglieder ein Bild von den Bewerberinnen und Bewerbern machen. Das gelte gerade im vorliegenden Fall, wenn gemeindeverwaltungsinterne und -externe Bewerber um die ausgeschriebene Stelle konkurrierten.
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In Konkurrenzsituationen komme ferner dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichte den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren.
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Die objektiven Umstände sprächen hier dafür, dass die Wahl der Beigeladenen bereits vor der Sitzung (und zwar nur) politisch vorstrukturiert gewesen sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Beigeladene sei zunächst die einzige Bewerberin gewesen und habe dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorsprung erhalten. Dies belege insbesondere die unterbliebene Ausschreibung und das Fehlen einer dokumentierten Auswahlgrundlage. Dass der Antragsteller habe kandidieren können, sei dem Umstand geschuldet, dass er seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ad hoc als Kandidat vorgeschlagen worden sei, um so der vorbereiteten Wahl der Beigeladenen als einziger Kandidatin entgegen zu treten. Eine dokumentierte Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der Kandidaten sowie eine für den Stadtrat aufbereitete Vergleichsgrundlage seien bislang nicht erfolgt. Dadurch sei dem Antragsteller keine gleiche, transparente und rechtzeitig vorbereitete Bewerbungs- und Darlegungschance eröffnet worden. Die Wahl der Beigeladenen habe alleine auf Basis einer Festlegung im Rahmen der Koalition bzw. Startmehrheit erfolgen sollen mit der Konsequenz, dass andere Bewerber nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu bewerben.
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Die Stelle sei trotz ihres herausgehobenen neuen Zuschnitts und trotz der Notwendigkeit eines qualifikationsbezogenen Vergleichs der Kandidaten nicht nach Art. 12 Abs. 1 KWBG ausgeschrieben worden. Eine solche Ausschreibung sei aber in der Regel geboten. Die fehlende Ausschreibung sei nicht nur objektiver Verfahrensfehler, sondern habe auch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers beeinträchtigt. Ihm sei keine gleiche, transparente und rechtzeitig vorbereitete Möglichkeit eröffnet worden, seine Bewerbung mit Unterlagen, Konzept und Nachweisen in derselben Weise in das Verfahren einzubringen, wie dies in einem geordneten Auswahlverfahren der Fall gewesen wäre. Seine Kandidatur sei vielmehr nur kurzfristig im Sitzungskontext erfolgt. Ganz offensichtlich habe die Antragsgegnerin ohne die Einhaltung eines ordentlichen Verfahrens die Beigeladene „durchdrücken“ wollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
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den Antrag abzulehnen.
18
Im Wesentlichen ist ausgeführt:
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Der Antrag erscheine wegen fehlender Antragsbefugnis bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller keine eigenen Rechte verfolgen, sondern der Antragsgegnerin – möglicherweise aus politischen bzw. taktischen Gründen – den Start des Referats 4 so schwer wie möglich machen und dessen Besetzung so lange wie möglich stoppen wolle.
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Jedenfalls sei ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt worden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich bei kommunalen Wahlbeamten auf die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung des Stadtrats vorausgehenden Verfahrensschritte bzw. das zur Wahl hinführende Verfahren den Leistungsgrundsatz verletzt hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere habe die Antragsgegnerin weder nach Art. 33 Abs. 2 GG noch nach Art. 12 Abs. 1 KWBG eine Ausschreibung der Stelle vorzunehmen gehabt. Die Beigeladene sei für die Referatsleitung die am besten geeignete Person (wird im Einzelnen ausgeführt). Sie erfülle – wovon die Antragsgegnerin habe ausgehen dürfen und was auch der Antragsteller in der konstituierenden Stadtratssitzung am 4. Mai 2026 nicht in Zweifel gezogen habe – die für das Amt eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KWBG erforderlichen Voraussetzungen (derzeitige Verwendung als Volljuristin [Ministerialrätin Besoldungsgruppe B2] im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst). Der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt schlechter gestanden als die Beigeladene und auch nicht schlechter als bei einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle. Ihm sei seit 30. April 2026 bekannt gewesen, dass am 4. Mai 2026 u.a. die neue Referatsgeschäftsverteilung und die Wahl eines berufsmäßigen Stadtrats für das Referat 4 erfolgen solle. Der Antragsgegnerin sei zugetragen – und hierüber sei zudem in der Presse berichtet – worden, dass auch der Antragsteller eine Kandidatur für die Leitung des Referats 4 beabsichtige. Dem Antragsteller, der die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 KWBG ebenfalls erfülle, sei in der Stadtratssitzung vom 4. Mai 2026 uneingeschränkt die Möglichkeit geboten worden, seine Person für die Leitung des Referats 4 zu bewerben. Niemand aus dem Stadtrat, auch nicht der Antragsteller, habe moniert, dass es keine schriftlichen Unterlagen über die Beigeladene gebe. Die Antragsgegnerin habe die Beigeladene nicht gegenüber dem Antragsteller bevorzugt oder aktiv unterstützt oder ihr gar einen Vorteil gegenüber dem Antragsteller verschafft.
21
Die Beigeladene äußerte sich nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen.
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Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis oder steht ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
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Der Antragsteller hat sich in der (konstituierenden) Stadtratssitzung am 4. Mai 2026 (TOP 12.5) auf Vorschlag seiner Fraktion als berufsmäßiger Stadtrat für die Leitung des in Rede stehenden Referats 4 be- und anschließend – wie die Beigeladene – ausführlich für sich geworben. Für eine bloß „pro forma“ erfolgte Bewerbung bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich die nach Ablehnung dieser Bewerbung erfolgte Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes als missbräuchlich darstellen sollte.
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Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 13. Mai 2026 und damit etwa eineinhalb Wochen nach der vorgenannten Sitzung. Auch bei kommunalen Wahlbeamten ist nach Mitteilung des Wahlergebnisses angemessene Zeit zuzuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit zu geben, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2025 – 2 C 12.24 – BVerwGE 185, 277 – juris Rn. 14 [zu dieser Grundsatzentscheidung näher unter 2.]). Ob anderes dann gelten muss oder jedenfalls die „praxisübliche“ Wartefrist von zwei Wochen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 A 5.18 – BVerwGE 164, 84 – juris Rn. 27 m.w.N.) zumindest deutlich zu verkürzen ist, wenn die/der unterlegene Bewerber/in an der Wahlentscheidung und ihrer Vorbereitung unmittelbar beteiligt war, wenn ihr/ihm ferner bekannt war, dass die Ernennung sofort oder unverzüglich erfolgen sollte, und sie/er gleichwohl keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhob, kann offen bleiben. Denn vorliegend sind Ernennung sowie Dienstantritt der Beigeladenen von vornherein erst zum 1. Juli 2026 geplant gewesen (vgl. TOP 11 der konstituierenden Stadtratssitzung, Sitzungsniederschrift S. 65 ff.; vgl. auch S. 85), so dass das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ziel einer möglichst raschen Besetzung der Referate insoweit zumindest mit gewisser Einschränkung galt.
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2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (2.1), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.2) glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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2.1 Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Die Beigeladene wurde am 4. Mai 2026 zur berufsmäßigen Stadträtin gewählt und wäre damit zur Beamtin auf Zeit zu ernennen (Art. 13 Abs. 1 KWBG). Mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde würde die Ernennung grundsätzlich wirksam (Art. 13 Abs. 2 KWBG). Die Antragsgegnerin hatte die Ernennung der Beigeladenen, wie erwähnt, am 1. Juli 2026 vorgesehen.
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2.2 Jedoch fehlt es am Anordnungsgrund. Soweit nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben Wahl und Ernennung kommunaler Wahlbeamter gerichtlicher Kontrolle unterliegen (2.2.1), ergibt diese Kontrolle hier keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG (2.2.2).
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2.2.1 Zur gerichtlichen Kontrolle von Wahl und Ernennung kommunaler Wahlbeamter hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile – insbesondere nach den von den Beteiligten angeführten Entscheidungen (u.a. VG München, B.v. 19.2.2025 – M 5 E 24.6758 – juris) – eine Grundsatzentscheidung getroffen (BVerwG, U.v. 10.4.2025 – 2 C 12.24 – BVerwGE 185, 277 – juris [im Folgenden zitiert als BVerwG, a.a.O.]; zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob beamtenrechtliche Wahlentscheidungen des Gemeinderats an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind, vgl. vorgehend VGH BW, U.v. 23.4.2024 – 4 S 1511/23 – juris Rn. 55 [Erörterung der vordem unterschiedlichen Standpunkte in Rechtsprechung und Literatur a.a.O., juris Rn. 19 ff.]).
31
2.2.1.1 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zu kommunalen Beigeordneten nach badenwürttembergischem Landesrecht ergangen (§ 49 f. GemO BW). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht generell die Besonderheit der auf Wahl beruhenden Bestellung kommunaler Wahlbeamter erörtert (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20 ff.); zu diesen gehören auch die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder nach bayerischem Landesrecht (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 KWBG; Art. 40 f. GO). Im Kern der Entscheidung stand ohnehin der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG als Bundes(verfassungs) recht.
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2.2.1.2 Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen (BVerwG, a.a.O., LS) und bedarf das Ergebnis der Wahl auch keiner Begründung (a.a.O., juris Rn. 26). Ebenso findet keine wie auch immer geartete (mittelbare) „Willkürkontrolle“ der Wahlentscheidung statt. Die eigentliche (Aus-)Wahlentscheidung kann daher auch nicht daraufhin überprüft werden, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen oder ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 31).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte (BVerwG, a.a.O., LS). Gerichtlich zu prüfen ist daher die Wahrung des Gebots der Chancengleichheit und damit die Frage, ob die anzuwendenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Denn Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet das Recht des Einzelnen auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens, was die chancengleiche Behandlung aller Bewerber im Verfahren bedingt. Dies schließt es aus, dass der Dienstherr Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d. h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben, und muss damit die Chancengleichheit einschränkende, nicht sachlich begründete Vorfestlegungen vermeiden. Dieser strikt verfahrensbezogene Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist darauf gerichtet, dem einzelnen Bewerber die Möglichkeit zu eröffnen, das Wahlgremium von seiner Person zu überzeugen. Verfahrensgestaltungen, die ohne sachlichen Grund von der allgemeinen Behandlung des Bewerberfeldes abweichen, verletzen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Einzelnen. U.a. die Ausgestaltung und der Ablauf der Vorstellung der einzelnen Bewerber haben unter Anwendung sachlicher Kriterien und nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Der hiermit korrespondierende Umfang gerichtlicher Kontrollmöglichkeiten schließt die Überprüfung ein, ob die/der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt und ein etwaig zwingendes Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, mithin zur Wahl zuzulassen war (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 28 ff.).
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Eine „institutionelle Befangenheit“ des Stadt-/Gemeinderats wegen „Vorfestlegung“ auf eine bestimmte Person kommt hingegen nicht in Betracht. Auch sonst lässt sich eine rechtsfehlerhafte „Voreingenommenheit“ regelmäßig nicht begründen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36 f.)
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2.2.2 Die Anwendung der vorstehenden und weiterer vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteter Grundsätze ergibt vorliegend keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Antragstellers.
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2.2.2.1 Wie ausgeführt, findet keine inhaltliche Kontrolle des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 4. Mai 2026 vorgenommenen Wahlakts durch das Verwaltungsgericht statt, auch nicht darauf, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen oder ob sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Der umfangreiche Vortrag der Antragsgegnerin zu den Qualifikationen und zur Eignung der Beigeladenen ist für das Gericht insoweit nicht von rechtlicher Relevanz.
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2.2.2.2 Die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin verletzt auch nicht hinsichtlich des Verfahrens und insbesondere nicht hinsichtlich des Prinzips der Chancengleichheit zu Lasten des Antragstellers Art. 33 Abs. 2 GG.
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2.2.2.2.1 Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass die Stelle des betreffenden berufsmäßigen Stadtratsmitglieds (Leitung des Referats 4) nicht zuvor ausgeschrieben worden ist.
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Eine Pflicht zur vorherigen Stellenausschreibung lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 3 ZB 20.615 – juris Rn. 17 m.w.N.). Ebenso wenig besteht einfachgesetzlich eine Ausschreibungspflicht. Vielmehr sind nach Art. 12 Abs. 1 KWBG Bewerber und Bewerberinnen für das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt; damit hat sich der Gesetzgeber gegen eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht entschieden (vgl. zum sach- und weitgehend wortlautgleichen Art. 20 Abs. 1 BayBG: BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 3 ZB 20.615 – juris Rn. 18).
40
Die Kammer hat vorliegend über die Frage, ob ein besonderes dienstliches Interesse i.S.d. Art. 12 Abs. 1 KWBG vorlag, ebenso wenig zu befinden wie darüber, ob der entsprechende Antrag auf Ausschreibung vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 4. Mai 2026 (TOP 12.1, ANT/26/62235; dazu Sitzungsniederschrift S. 68 ff.) zu Recht abgelehnt wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 KWBG – wozu die Kammer, wie zur Vermeidung jeglicher Interpretationsspielräume ausdrücklich zu betonen ist, keinerlei Aussage trifft – vorgelegen hätten bzw. vorliegen würden, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt worden. Denn der Antragsteller wurde aufgrund des Vorschlags seiner Fraktion in das Stellenbesetzungsverfahren und in die Auswahlentscheidung einbezogen und so – unabhängig von der Frage einer Ausschreibung – zum berücksichtigten Bewerber (vgl. BayVGH B.v. 2.2.2021 – 3 ZB 20.615 – juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 A 8.03 – juris Rn. 53; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 37).
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Es ist auch weder glaubhaft gemacht noch erkennbar, dass der Antragsteller aufgrund der nicht erfolgten Ausschreibung „mittelbar“ Nachteile gegenüber der Bewerbung der Beigeladenen hatte. In der Stadtratssitzung vom 4. Mai 2026 wurden sowohl er als auch die Beigeladene von Vertretern ihrer Fraktion vorgeschlagen. Beide erhielten Gelegenheit für eine Vorstellung und Werbung in eigener Sache und nahmen diese auch wahr (Sitzungsniederschrift S. 78 ff.). Inhaltliche oder formelle, etwa zeitliche, Beschränkungen hat es dabei weder für den Antragsteller noch die Beigeladene gegeben. In der Folge bestand für die weiteren Stadtratsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme oder zu Fragen an die Bewerbungen, wozu es hinsichtlich der Beigeladenen auch kam (Sitzungsniederschrift S. 83 ff.). Auch der Antragsteller hat sich nochmals an der Diskussion beteiligt (Sitzungsniederschrift S. 85). Insofern erfolgte eine vollständige Gleichbehandlung von Antragsteller und Beigeladener. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen bei der Wahl des berufsmäßigen Stadtrats für das Referat 4 demjenigen bei der Wahl der sonstigen berufsmäßigen Stadtratsmitglieder entsprach: Zunächst Frage des Oberbürgermeisters nach Vorschlägen, anschließend Vorschlag/Vorschläge seitens der Fraktionen; sodann Vorstellung der Vorgeschlagenen (soweit anwesend); schließlich Wahl (so z.B. TOP 12.7, Referat 5).
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Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe wegen fehlender Ausschreibung gegenüber der Kandidatur der Beigeladenen einen Nachteil gehabt, weil deren Kandidatur bereits bekannt gewesen sei, während für ihn (erstmals) in der Stadtratssitzung eine Kandidatur möglich gewesen sei. Zwar mögen, wie gerade TOP 11 zeigt, der u.a. den Zeitpunkt eines Dienstantritts der Beigeladenen betraf (vgl. Sitzungsniederschrift S. 65), bei der Antragsgegnerin gewisse Vorkehrungen für den Fall getroffen worden sein, dass die Beigeladene gewählt wird. Die Antragsgegnerin räumt auch selbst ein, dass ihr eine mögliche Bewerbung der Beigeladenen bekannt gewesen sei. Allerdings wurden solche Vorkehrungen eben ausdrücklich nur für den Fall einer Wahl der Beigeladenen getroffen. Der eigentliche Wahl-TOP wurde kandidaturen- und ergebnisoffen durchgeführt. Zudem und insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Vorschlag zur Bewerbung des Antragstellers mangels Stellenausschreibung erst in der Stadtratssitzung vom 4. Mai 2026, gleichsam „ad hoc“, erfolgte. Daher kann namentlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen spürbaren (etwa zeitlichen) Nachteil bei der Vorbereitung seiner Bewerbung hatte. Der Antragsteller ist selbst Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin. Die Tagesordnung wurde am Sitzungstag hinsichtlich des hier in Rede stehenden TOP 12.1 (Leitung Referat 4) nicht mehr geändert (vgl. Sitzungsniederschrift S. 17 f.). Die Antragsgegnerin hat schlüssig vorgebracht, dass bereits in der Tagesordnung vom 24. April 2026 ein entsprechender TOP enthalten war. Soweit noch – seitens der Fraktion des Antragstellers – Anträge betreffend den Zuschnitt des Referats 4 und die Ausschreibung der Referatsleitungen gestellt wurden, datieren diese spätestens vom 30. April 2026 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 17). Es widerspräche der Lebenserfahrung, würde angenommen, dem Antragsteller wären diese Anträge seiner Fraktion nicht spätestens im Zeitpunkt ihrer Einreichung bekannt gewesen. Ferner wurde (medien-) öffentlich schon Ende April 2026 über eine „Gegenkandidatur“ des Antragstellers berichtet (vgl. https://www.augsburgerallgemeine.de/augsburg/neue-oppositionlegt-gleich-losaugsburger-gruene-wollensich-bei-referentenwahlquer-stellen-114099259; https://www.augsburgerallgemeine.de/ augsburg/augsburg-weitereunterschriften-auf-unterstuetzerbrieffuer-enninger-114128307; jeweils abgerufen am 29.6.2026). Hiermit im Einklang äußerte sich der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 4. Mai 2026 bei der Diskussion des TOP 8.1 (Antrag auf Ausschreibung der Referatsleitungen) betreffend das hier in Rede stehende Referat 4 dahin, dass sich nach seinem Kenntnisstand auch der bisherige Stelleninhaber (offenkundig gemeint: der Antragsteller) erneut zur Wahl stellen werde (Sitzungsniederschrift S. 70). Auch der Umstand, dass unmittelbar nach Vorschlag der Beigeladenen aus deren Fraktion der Antragsteller aus seiner Fraktion mit dem Hinweis darauf vorgeschlagen wurde, er sei „nicht weniger qualifiziert“ (Sitzungsniederschrift S. 79), spricht dafür, dass die Bewerbung des Antragstellers einen Vorlauf hatte und der Antragsteller sich ausreichend vorbereiten konnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch bis zum Tag vor der betreffenden Stadtratssitzung berufsmäßiges Stadtratsmitglied („Kulturreferent“) gewesen ist, so dass sich dem Stadtrat – mag seine Besetzung auch nicht mit der vormaligen identisch sein – kein gänzlich Unbekannter vorstellte.
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Alles in allem hat das Unterbleiben einer Stellenausschreibung also weder zu Nachteilen für den Antragsteller geführt, noch ist er sonst im Verfahren ungleich gegenüber der Beigeladenen behandelt worden. Ausgestaltung und Ablauf der Vorstellung der Bewerber sind daher, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, nach einheitlichen Grundsätzen und sachlichen Kriterien erfolgt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 30).
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 30) in der genannten Grundsatzentscheidung die Notwendigkeit erörtert hat, dass den Mitgliedern des kommunalen Wahlgremiums in geeigneter Form die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, Einsicht in die nach Ausschreibung der Stelle eingegangenen Bewerbungsunterlagen zu nehmen, und dass die Erfüllung eines etwaig zwingenden Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle zu prüfen sei, betrifft dies spezifisch die Rechtslage in Baden-Württemberg, wo eine öffentliche Ausschreibung der Stellen kommunaler Beigeordneter – anders als in Bayern – gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO BW). Eine generelle, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Pflicht zur Ausschreibung der Stellen kommunaler Wahlbeamter lässt sich der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig entnehmen wie die Notwendigkeit einer Vorab-Verschriftlichung von Eignung und Befähigung der Bewerbenden. Ebenfalls auf den entschiedenen Einzelfall zugeschnitten sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass, wenn das Wahlgremium eine Vorauswahl hinsichtlich derjenigen Bewerber treffe, die für eine persönliche Vorstellung in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats eingeladen würden, diese Auswahl unter Anwendung sachlicher Kriterien und nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Eine derartige Vorauswahl (Einengung des Bewerbungsfelds) ist hier nicht erfolgt. Vielmehr sind der Antragsteller und die Beigeladene für eine persönliche Vorstellung ohne weiteres zugelassen worden; sogar weitere – nicht vorgeschlagene – Personen erhielten bei der Wahl Stimmen.
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2.2.2.2.3 Zu prüfen ist ferner, ob die/der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt erfüllt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 30 a.E.), wobei sich diese Prüfung aus Sicht der Kammer auch auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den unterlegenden Bewerber zu erstrecken hat, da dann, wenn dies nicht der Fall wäre, sein Bewerbungsverfahrensanspruch jedenfalls im Ergebnis nicht verletzt sein kann. Vorliegend erfüllen jedoch sowohl der Antragsteller (nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KWBG) als auch die Beigeladene (nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KWBG) die Ernennungsvoraussetzungen. Namentlich besitzt die Beigeladene als Volljuristin ausweislich ihrer Tätigkeiten in verantwortungsvollen verwaltungsjuristischen Positionen im Bereich des (derzeitigen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (u.a. Kanzlerin der [jetzt derart bezeichneten] Technischen Hochschule ...) die laufbahnrechtliche Qualifikation, die ihrem künftigen Aufgabengebiet entspricht (vgl. zu den Anforderungen Dietlein/Suerbaum in Wernsmann/Moser, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand Mai 2026, Art. 41 GO Rn. 39 f.). Soweit der Antragsteller rügt, mangels schriftlicher Unterlagen sei dies nicht überprüfbar (gewesen), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 KWBG tatsächlich vorliegen, was offenbar auch der Antragsteller nicht in Zweifel ziehen möchte. Im Übrigen konnte bereits aus der Angabe der Beigeladenen bei ihrer Vorstellung im Stadtrat, Kanzlerin der Hochschule ... gewesen zu sein, geschlossen werden, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KWBG erfüllte. Bezeichnenderweise ist auch weder dies noch der Umstand fehlender Belege von niemandem in der Stadtratssitzung, insbesondere nicht vom Antragsteller, in Zweifel gezogen bzw. gerügt worden, nachdem die Beigeladene zu ihrer beruflichen Vita sowie ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ausgeführt hatte (Sitzungsniederschrift S. 79 ff.). Auch der genannten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 30) lässt sich nicht entnehmen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen gegenüber dem Stadtrat stets durch schriftliche Unterlagen zu belegen sei.
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2.2.2.2.4 Die Wahlentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil dieser oder zumindest die Mehrheitsfraktionen („Startmehrheit“) – wie der Antragsteller der Sache nach geltend macht – voreingenommen, da auf die Beigeladene „vorfestgelegt“ gewesen sei(en). Die Rechtsordnung kennt die institutionelle Befangenheit einer „Behörde“ nicht (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Im Übrigen begründen Vorfestlegungen der Fraktionen – so es sie, was der Kammer weder bekannt ist noch bekannt sein kann, vorliegend gegeben hat – in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. RiBVerwG von der Weiden, jurisPR-BVerwG 19/2025 Anm. 2, unter D). Abgesehen davon, dass sich mittlerweile gezeigt hat, dass politische (scheinbare) Vorfestlegungen auf eine zu wählende Person keine Gewähr dafür bieten, dass diese auch tatsächlich sogleich gewählt wird (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/2, S. 42 f.), sind greifbare Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall hier weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller und die Beigeladene konnten sich, wie ausgeführt, in der Stadtratssitzung gleichermaßen vorstellen; die Eignung von beiden wurde erörtert. Eine Verkürzung der Bewerbungs- und Darstellungsmöglichkeiten des Antragstellers etwa deswegen, weil das Ergebnis der Wahl ohnehin schon feststehe, ist nicht ansatzweise erkennbar. Schließlich spricht hier gegen eine verfahrensfehlerhafte Wahl wegen Vorfestlegung, dass dabei sogar Personen Stimmen erhielten, die gar nicht vorgeschlagen waren (vgl. Sitzungsniederschrift S. 78).
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3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (B4-Besoldung; Beamtenverhältnis auf Zeit; weitere Halbierung wegen Eilverfahren; damit: 9.903,06 EUR monatlich * 12 = 118.836,72 EUR; zzgl. Sonderzahlung gem. Art. 82 ff. BayBesG, 65 v.H. [vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 3 CE 19.1896 – juris Rn. 32] = 6.436,99 EUR; gesamt = 125.273,71 EUR; hiervon 1/4).