Titel:
einstweilige Anordnung, verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern ausschließlich nach Rangfolge des Abschneidens beim Auswahlverfahren, fehlende Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen, keine vorläufige Zulassung zur (bereits begonnenen) Aufstiegsausbildung, Verpflichtung zur erneuten Entscheidung, Einstweilige Anordnung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlentscheidung, Leistungsgrundsatz, Dienstliche Beurteilung, Organisationsgewalt, Konkurrentenschutz
Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BPolLV § 16
BLV § 36
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern ausschließlich nach Rangfolge des Abschneidens beim Auswahlverfahren, fehlende Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen, keine vorläufige Zulassung zur (bereits begonnenen) Aufstiegsausbildung, Verpflichtung zur erneuten Entscheidung, Einstweilige Anordnung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlentscheidung, Leistungsgrundsatz, Dienstliche Beurteilung, Organisationsgewalt, Konkurrentenschutz
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung im Rahmen des verkürzten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gem. § 16 BPolLV für das Jahr 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nachdem ihn die Antragsgegnerin nicht für den verkürzten Aufstieg 2026 gem. § 16 BPolLV zugelassen hat.
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Er steht als Polizeihauptmeister mit Zulage (PHMz) im Dienst der Antragsgegnerin und ist Angehöriger der Bundespolizeidirektion, Bundespolizeiinspektion, Bundespolizeirevier ...
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Auf den am 11. Juli 2025 erfolgten Aufruf der Antragsgegnerin für den verkürzten Praxisaufstieg gemäß § 16 BPoLV im Jahr 2026 bewarb sich der Antragsteller am 24. Juli 2025 mit einem (später zwei möglichen) Zieldienstposten als Kontroll- und Streifenbeamter, A 9g-11 BBesO.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 wurde der Antragsteller zum Auswahlverfahren (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e BPolLV) zugelassen.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 – ausgehändigt am 18. Dezember 2025 – teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass er nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Gesamtpunktzahl vom 186 Punkten erreicht habe. Die Anzahl der erfolgreichen Teilnehmer/innen am Aufstiegsverfahren für den Zieldienstposten, für den der Antragsteller zugelassen worden sei, übersteige die Aufstiegsmöglichkeiten. Die Auswahlentscheidung sei nunmehr anhand der erreichten Gesamtpunktzahl des Auswahlverfahrens getroffen worden. Hiernach könne der Antragsteller leider nicht für den verkürzten Aufstieg gem. § 16 BPolLV für 2026 zugelassen werden. Dem Schreiben war – wie bereits dem Schreiben vom 1. Oktober 2025 – eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
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Am 12. Januar 2026 begann die Aufstiegsausbildung.
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Der Antragsteller legte am 19. Januar 2026 Widerspruch gegen die Nichtzulassung/den Bescheid vom 12. Dezember 2025 ein.
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Gleichzeitig beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV zuzulassen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
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Zur Begründung führte er (zuletzt mit Schriftsatz vom 27.1.2026) im Wesentlichen aus, dass Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (etwa B.v. 16.7.2018 – 1 B 800/18) gebiete, dienstliche Beurteilungen bei der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Die Antragsgegnerin habe aber nur auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens abgestellt. Dem antragstellerischen Begehren stehe auch nicht entgegen, dass die Ausbildung für den Laufbahnaufstieg bereits begonnen habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die für ihn eingereichten Schriftsätze verwiesen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsteller könne nicht mehr kurzfristig zur Aufstiegsausbildung 2026 zugelassen werden. Er weise bereits Fehlzeiten von zwei zusammenhängenden Wochen auf, welche nach der Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 schon bei Teilnehmenden grundsätzlich automatisch zu einer Ablösung vom verkürzten Aufstieg führe. Zudem müsse, um einen freien Dienstposten zu generieren und um das der Bundespolizeidirektion * zustehende Kontingent von acht Aufstiegsmöglichkeiten einzuhalten, ein Mitbewerber des Antragstellers von der Aufstiegsausbildung abgelöst werden. Dies sei im Rahmen einer vorläufigen Regelung nicht angemessen. Im Übrigen sei die Nichtzulassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Gemäß der seit 2021 geltenden Fassung des § 36 Abs. 4 Satz 6 und 7 BLV sei anhand der im Auswahlverfahren ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerber festzulegen. Die Rangfolge sei für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die beiden ausgewählten Bewerber hätten im Auswahlverfahren jeweils eine höhere Gesamtpunktzahl als der Antragsteller erzielt (229 bzw. 208 Punkte). Eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung sei – wie sich auch aus der Begründung der BLV-Änderung 2021 ergebe – nicht erforderlich. Diese sei (lediglich) für die Auswahl zur Zulassung zum Auswahlverfahren relevant. Auch spiegele die dienstliche Beurteilung die im Auswahlverfahren stattfindende Geeignetheitsfeststellung nicht in gleicher Weise wider, da diese vorranging die Tätigkeit eines Beamten in der aktuellen Laufbahn würdige. Selbst angenommen, die dienstliche Beurteilung müsse im Sinne der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen auch für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren herangezogen werden, ergebe sich hieraus nicht, dass der Antragsteller vorrangig zu berücksichtigen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere nochmals auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Gem. § 123 Abs. 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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1. Hinsichtlich des Antrags, den Antragsteller vorläufig zu dem (im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen) Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung zuzulassen, fehlt es – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine (ggfs. teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (vgl. VG Dresden, B.v. 2.3.2018 – 11 L 186/18 – BeckRS 2018, 40632, Rn. 35 ff.; dazu SächsOVG, B.v. 23.3.2018 – 2 B 89/18 – juris Rn. 3, Rn. 7 f.). § 16 BPolLV vermittelt keinen gebundenen Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und damit auf Teilnahme an der hierfür vorgesehenen Ausbildung. Es besteht – auch und gerade in Ansehung vom Art. 33 Abs. 2 GG – allein ein Anspruch auf rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl auch dann erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er einen anderen Bewerber für besser geeignet hält (vgl. NdsOVG, B.v. 4.5.2022 – 5 ME 154/21 – juris Rn. 20, Rn. 43). Ein Anspruch auf Auswahl besteht nur dann, wenn der dem Dienstherrn zukommende Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist, weil der betreffende Bewerber eindeutig am besten geeignet ist (vgl. NdsOVG, a.a.O., Rn. 20). Ein solcher Fall ist hier jedoch weder glaubhaft gemacht noch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ersichtlich.
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Hinzu kommt hier Folgendes: Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Laufbahnaufstieg zu ermöglichen, ggf. in welcher Form und mit wie vielen Stellen, unterfällt seiner Organisationsgewalt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2022 – 2 B 14.22 – juris, LS). Vorliegend hat die Aufstiegsausbildung am 12. Januar 2026 – vor Widerspruchseinlegung durch den Antragsteller – begonnen; hieran nehmen auch die beiden dem Antragsteller vorgezogenen Beamten teil. Damit ist – wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen hat und was als ihre organisatorische Entscheidung nicht zu beanstanden ist – das der Bundespolizeidirektion ... zustehende Kontingent von acht Aufstiegsmöglichkeiten bereits erfüllt, so dass, um dem Antragsteller eine (auch vorläufige) Teilnahme zu ermöglichen, ein Mitbewerber des Antragstellers von der Aufstiegsausbildung abgelöst werden müsste. Dies – also eine „Konkurrentenverdrängung“ – ist aber weder beantragt, noch lässt sich der Antrag des Antragstellers dahin auslegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), abgesehen davon, dass die Mitbewerber zunächst beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsste(n).
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2. Insofern kommt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, über die Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung gemäß § 16 BPolLV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. NdsOVG, B.v. 4.5.2022 – 5 ME 154/21 – juris Rn. 44; VG Dresden, B.v. 2.3.2018 – 11 L 186/18 – BeckRS 2018, 40632, Rn. 14 ff.; SächsOVG, B.v. 23.3.2018 – 2 B 89/18 – juris Rn. 7 ff.). Der gestellte Antrag lässt sich entsprechend auslegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) bzw. ein Begehren auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist als minus in dem gestellten Antrag enthalten.
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Für dieses Begehren sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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2.1 Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die (bisher) von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht zum verkürzten Aufstieg 2026 gem. § 16 BPolLV zuzulassen, dürfte zu Lasten des Antragstellers Art. 33 Abs. 2 GG verletzen.
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Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Schreibens vom 12. Dezember 2025 und der Antragserwiderung vom 23. Januar 2026 ihre Entscheidung ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt, dass zwei weitere Beamte im Auswahlverfahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e BPolLV) eine höhere Gesamtpunktzahl als der Antragsteller erreicht haben (229 bzw. 208 gegenüber 186 des Antragstellers). Hierfür hat sie sich auf die – hier über § 16 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 1 BPolLV zur Anwendung kommenden – Regelungen des § 36 Abs. 4 Satz 6 und 7 BLV berufen, wonach für jedes Auswahlverfahren anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen und die Rangfolge für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich ist.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jedoch auch angesichts der Einfügung des § 36 Abs. 4 Satz 7 BLV durch die Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2021 (BGBl I S. 3582) und der Begründung des entsprechenden Entwurfs (S. 45 f.; abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/verordnung-zurfortentwicklung-laufbahnrechtl-undweiterer-dienstrechtl-vorschriften.html), wonach die Einfügung dieses Satzes zur Klarstellung erforderlich sei, da in der Praxis der Auswahl teilweise nicht nur auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens abgestellt werde, sondern auch auf die dienstliche Beurteilung, an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach das in Vorauswahl und Überprüfung der Eignung und Befähigung gestufte Verfahren zur Auswahl von Beamten zum Aufstieg bei einem inhomogenen Bewerberfeld so zu gestalten ist, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 (bzw. nunmehr S. 2 bis 8) BLV kommt (vgl. OVG NW, B.v. 21.9.2023 – 1 B 729/23 – juris Rn. 9 ff., m.w.N. zur bisherigen Rechtsprechung). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an, die auch zumal obergerichtlicher- oder gar höchstrichterlicherseits, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen worden ist (vgl. zur früheren Rspr. des OVG NW vielmehr SächsOVG, B.v. 23.3.2018 – 2 B 89/18 – juris Rn. 9).
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Dienstliche Beurteilungen hat die Antragsgegnerin jedoch nur für die Zulassung zum Auswahlverfahren herangezogen, jedoch gerade nicht für ihre Entscheidung, wer von den Beamten, die das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, für die Aufstiegsausbildung zuzulassen ist.
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Da die Antragsgegnerin dienstliche Beurteilungen für ihre hier vom Antragsteller angegriffene Entscheidung vollkommen außer Betracht gelassen hat, kann auch nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden, inwieweit ein (in-) homogenes Bewerberfeld vorliegt oder ob – wie die Antragsgegnerin in ihrem jüngsten Schriftsatz geltend macht – der Antragsteller selbst bei einer Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen nicht vorrangig zu berücksichtigen wäre. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. OVG NW, B.v. 6.6.2018 – 1 B 715/18 – juris Rn. 13 m.w.N.). Angesichts dessen besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Anlass für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass sich die Beurteilung der Frage, ob eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung richtet (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2024 – 2 VR 10/23 – BVerwGE 182, 59 – juris, LS). Auch wenn sich hieran ein Widerspruchsverfahren anschließt, wird darin keine neue und gleichsam aktualisierte Auswahlentscheidung getroffen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20). Ein Nachschieben von wesentlichen Auswahlerwägungen – sei es im Widerspruchsverfahren des abgelehnten Bewerbers oder in einem von ihm angestrengten gerichtlichen (Eil-)Verfahren – scheidet vor diesem Hintergrund materiellrechtlich aus, nicht zuletzt wegen eines sonst bestehenden Manipulationsrisikos und einer damit einhergehenden Gefahr einer Rechtsschutzvereitelung (vgl. HessVGH, B.v. 10.5.2022 – 1 B 1122/21 – juris Rn. 52 m.w.N.). Inwieweit ein homogenes Bewerberfeld vorliegt und eine Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen zu einer abweichenden Beurteilung führt, muss daher der erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin, wie mit dieser Entscheidung ausgesprochen, vorbehalten bleiben.
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2.2 Auch ein Anordnungsgrund ist angesichts des bereits begonnen Ausbildungsaufstiegs gegeben; ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.
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Zwar hat der Antragsteller mittlerweile bereits Ausbildung in einem Umfang versäumt, die nach den – als solche nicht zu beanstandenden – Vorgaben der Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 (S. 7) automatisch zur Ablösung vom verkürzten Aufstieg führen würden (Fehlzeiten von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen; insgesamt mehr als 15 versäumte Ausbildungstage). Allerdings ist auch dann nach der Grundverfügung eine Wiederholung der gesamten theoretischen Ausbildung möglich. Angesichts dessen sowie der dem Dienstherrn im Rahmen eines Laufbahnaufstiegs zustehenden Organisationsgewalt vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass für den Antragsteller eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung mittlerweile nutzlos wäre.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (wie SächsOVG, B.v. 23.3.2018 – 2 B 89/18 – juris).