Titel:
Ex-Post-Betrachtung für Eigenschaft als Störer im Kostenrecht, Zur Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers, Zur Zurechenbarkeit der Gefahrverursachung im Kostenrecht, Kostenbescheid, Störereigenschaft, Anscheinsstörer, Ex-post-Bewertung, Zurechenbare Verursachung, Zufallsfund, Lastenverteilung
Normenketten:
PAG Art. 89 Abs. 1
PAG Art. 7 Abs. 1
PAG Art. 8
Schlagworte:
Ex-Post-Betrachtung für Eigenschaft als Störer im Kostenrecht, Zur Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers, Zur Zurechenbarkeit der Gefahrverursachung im Kostenrecht, Kostenbescheid, Störereigenschaft, Anscheinsstörer, Ex-post-Bewertung, Zurechenbare Verursachung, Zufallsfund, Lastenverteilung
Tenor
I. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 2.1.2024 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem er zur Erstattung der für eine polizeiliche Türöffnung notwendigen Aufwendungen verpflichtet wurde.
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Wie sich aus einem polizeilichen Aktenvermerk ergibt, wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 29a des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) bei einer laufenden Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gegen …2 Gespräche des …3 aufgezeichnet, aus denen sich ergab, dass dieser Betäubungsmittel an …2 verkauft haben solle. Am genutzten PKW des …2 war ein GPS-Sender verbaut, wodurch ermittelt wurde, dass der PKW bei einer vermeintlichen Rauschgiftübergabe zwischen …3 und …2 in unmittelbarer Nähe zur Meldeadresse des Klägers geparkt habe. Durch eine Open Search Intelligence (OSINT) Recherche habe schließlich eine Verbindung zwischen …3 und dem Kläger ermittelt werden können. Beide seien in Facebook miteinander befreundet. Somit habe der Verdacht bestanden, dass …3 die Wohnung des Klägers „als Bunker für Betäubungsmittel“ nutze und diese daraus verkaufe.
3
Hierauf erließ das Amtsgericht A … im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen …3 unter dem 6.4.2022 einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. §§ 103, 105 Abs. 1, 182 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), wonach die Durchsuchung von Person, Wohnung mit Nebenräumen ( …straße …, … …1) und Fahrzeugen des Klägers und seiner Lebensgefährtin …4 angeordnet wurde. Der Beschuldigte habe am 13.2.2022 an einen anderweitig Verfolgten 100 g Kokain verkauft, um dadurch Gewinn zu erzielen. Die Gegenstände könnten als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung vorlägen. Aufgrund des Umstands, dass die Dritten an der vom Beschuldigten genutzten Wohnung tatsächlich wohnhaft seien, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen werde.
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Auf Grundlage dieses Beschlusses suchten Polizeibeamte am 7.4.2022 gegen 6 Uhr die Wohnanschrift des Klägers auf, öffneten die Wohnungstüre mit unmittelbarem Zwang, trafen dort aber lediglich dessen Lebensgefährtin an, die nach dem Durchsuchungsvermerk glaubhaft angab, der Kläger sei in B … in der Arbeit. Wohnung, Keller und PKW der Lebensgefährtin wurden durchsucht. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden 64,15 g Marihuana sichergestellt, die dem Kläger aufgrund von Fingerabdrücken zugeordnet werden konnten.
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…4 gab im Verfahren an, dass der Kläger die Wohnung an einen „Tschechen“ untervermietet habe, wobei es sich um …3 gehandelt habe. Der Kläger gab an, von den Geschäften des …3 nichts mitbekommen zu haben.
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Das Verfahren gegen den Kläger wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft A … vom 30.11.2022 gem. § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
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Bei der Türöffnung entstand ein durch eine Rechnung der Bau- und Möbelschreinerei …6 belegter Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 1.115,33 Euro. Die Eigentümerin der Wohnung wurde gemäß Art. 87 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) vom Beklagten entschädigt.
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Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde der Kläger zur beabsichtigten Kostenheranziehung angehört. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er aufgrund der Zielrichtung des Durchsuchungsbeschlusses von vorneherein nicht im Zentrum des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft A … gestanden habe. Daher hätte die Durchsuchung möglichst schonend erfolgen sollen, da sich gegen ihn als unverdächtigen Dritten zunächst kein Anfangsverdacht gerichtet habe. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei nicht verhältnismäßig gewesen und habe gegen das Übermaßverbot verstoßen.
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Unter dem 2.1.2024 erließ das Polizeipräsidium Oberpfalz gegenüber dem Kläger folgenden
1. Sie werden für die wegen der Türöffnung am 07.04.2022 notwendigen Aufwendungen in Höhe von 1.115,33 Euro zur Erstattung verpflichtet.
2. Der unter Nr. 1 dieses Bescheids geforderte Betrag ist spätestens bis zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides an die Staatsoberkasse Bayern, IBAN DE...6, BIC BYLADEMM unter Angabe des Buchungskennzeichens …5 zu überweisen.
3. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.“
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In den Gründen wurde darauf abgestellt, dass zu befürchten gewesen sei, dass der Kläger versuchen würde, Beweismittel zu vernichten, so dass ein sofortiger Zugriff durch die gewaltsame Öffnung der Wohnungstüre geboten gewesen sei. Eine Warnung hätte den Durchsuchungserfolg wahrscheinlich vereitelt, zumindest aber geschmälert. Bei der anschließenden Durchsuchung hätten diverse Gegenstände aufgefunden werden können, die für das gegen den Kläger und weitere Beschuldigte geführte Verfahren von Belang gewesen seien. Bei der gewaltsamen Türöffnung sei ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 1.115,33 Euro entstanden. Die Eigentümerin sei gemäß Art. 87 Abs. 2 PAG vom Polizeiträger entschädigt worden. Da der Kläger für die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortlich gewesen sei, die zu vorgenannter Polizeimaßnahme geführt habe und ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei, sei er zur Erstattung dieser angefallenen Sonderopferentschädigung verpflichtet.
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Das Polizeipräsidium stützte seine Forderung auf Art. 89 Abs. 1 PAG, wonach der nach Art. 87 Abs. 6 PAG entschädigungspflichtige Polizeiträger von der nach Art. 7 PAG verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen könne, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG habe. Ein Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG scheide aus, da die Polizei vorliegend nicht auf Weisung oder Ersuchen einer nichtstaatlichen Behörde tätig geworden sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Aufwendungserstattungsanspruch lägen vor. Die Polizei sei gegenüber der unbeteiligten Eigentümerin, die durch eine polizeiliche Maßnahme einen unzumutbaren Schaden erlitten habe, gemäß Art. 87 Abs. 2 PAG dazu verpflichtet, den durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstüre verursachten Vermögensschaden zu entschädigen. Vom Kläger könne die Erstattung der notwendigen Entschädigungsaufwendungen verlangt werden, da er Verantwortlicher im Sinn des Art. 7 Abs. 1 PAG sei. Der im Zentrum der Ermittlungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beschuldigte habe die Wohnung des Klägers genutzt. Daher habe gegen ihn der konkrete Verdacht bestanden, dass Straftaten und Vorbereitungshandlungen hierzu in seiner Wohnung stattfänden. In seiner Wohnung seien Beweismittel vermutet worden, wie z. B. Arznei- oder Betäubungsmittel, Hilfsmittel für den Konsum oder Handel mit Betäubungsmitteln sowie Informations- und Kommunikationsmittel, die im Betäubungsmittelhandel u. a. durch den Beschuldigten benutzt würden. Darüber hinaus habe es gegolten, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nach dem BtMG abzuwehren, die mit den durch den Beschuldigten in die Wohnung eingebrachten Substanzen und Tatmitteln verübt werden hätten können. Zusammenfassend hätten hinreichende Erkenntnisse vorgelegen, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei. Dazu habe ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegen, der zu vollziehen gewesen sei. Um raschen Zugang zur Wohnung zu erlangen und zu verhindern, dass der Kläger Beweismittel vernichten würde, sei es geboten gewesen, die Eingangstür mit unmittelbarem Zwang ohne vorherige Ankündigung durch eine Ramme zu öffnen und dabei auch zu beschädigen. Ein gleich effizientes, milderes Mittel zur Durchsetzung der richterlichen Anordnung sei nicht ersichtlich gewesen, zumal eine Warnung dem Kläger die Möglichkeit geboten hätte, die vorhandenen Beweismittel zu beseitigen. Bei den gesuchten Beweis- und Betäubungsmitteln handele es sich oftmals um lediglich zentimeter- oder gar millimetergroße Verpackungseinheiten, die in kürzester Zeit vernichtet, versteckt, geschluckt oder über jedweden Abfluss weggespült werden könnten. Daten und Informationen könnten ebenso in kürzester Zeit gelöscht oder anderweitig beschädigt oder vernichtet werden. Erfahrungsgemäß scheide der Öffnungsvorgang durch einen Schlüsseldienst oder die Feuerwehr aus, da er zu langsam sei, um den vorstehend genannten Umständen wirksam zu begegnen. Bei der Durchsuchung seien Betäubungsmittel beim Kläger aufgefunden worden. Die ausgewählte Maßnahme sei erforderlich, verhältnismäßig und geeignet gewesen. Die angefallenen Entschädigungsaufwendungen seien auch notwendig gewesen, da sie bei pflichtgemäßer und sorgsamer Würdigung der Umstände des Einzelfalls rechtlich geboten und unerlässlich seien. Es werde nur der Betrag verlangt, der zum Ausgleich des Vermögensschadens der Eigentümerin durch die Instandsetzung der beim Polizeieinsatz beschädigten Tür angemessen sei.
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Am 31.1.2024 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Er führt aus, der Ersatzanspruch könne nicht auf Art. 89 Abs. 1 PAG gestützt werden. Es habe sich um eine Durchsuchung bei einem Dritten gehandelt, welcher gerade unverdächtig sei, also einer Person, die gerade keinem Anfangsverdacht zu einer Straftat unterliege. Warum gegen den Kläger schon in den Gründen plötzlich ein Verdacht bestehen solle, bleibe im Unklaren und dieser These stehe schon der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts entgegen, welches ausdrücklich die Unverdächtigkeit des Klägers verschriftlicht habe. Es sei zweifelhaft, ob der Einsatz der Polizei zumindest auch präventiven Charakter gehabt habe. Anlass der Wohnungsdurchsuchung sei ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO gewesen. Die bei der Durchsuchung aufzufindenden Gegenstande hätten als Beweismittel von Bedeutung sein können und sichergestellt werden können. Ob die Wohnungsdurchsuchung daneben zumindest auch präventive Ziele gehabt habe, um beispielsweise durch das Auffinden und Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln zu verhindern, dass ein anderer – also noch nicht einmal der Kläger – in absehbarer Zeit weiter drogeninkriminierte Handlungen treibe, sei mehr als fraglich. Die Ausführungen des Polizeipräsidiums verstießen gegen jegliche Grundlage des § 103 StPO zur Frage der Durchsuchung bei einem Dritten. Es sei nicht nachgewiesen, dass der unverdächtige Kläger auf irgendeine Weise „Beweismittel“ beseitigt hätte. Der Kläger sei kein Störer im Sinne der Art. 7 oder 8 PAG. Er habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht einmal in seiner Wohnung aufgehalten. Es habe somit keine wirkliche Gefahr bestanden, dass der Kläger Beweismittel vernichten würde, wenn nicht unter Inkaufnahme einer Beschädigung der Wohnungstür schnell und gewaltsam in die Wohnung eingedrungen würde. Es seien bei der Durchsuchung der Wohnung auch keine Gegenstände gefunden worden, die dem Kläger zugeordnet hätten werden können. Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze werde überschritten, wenn der Betroffene in den Fällen der Anscheinsgefahr generell auch mit den Kosten der Maßnahme belastet werden würde. Dies würde zu einer aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen Abwälzung der Kostentragungspflicht des tatsächlich Verantwortlichen oder des Kostenrisikos der Allgemeinheit auf denjenigen führen, der objektiv nicht Störer sei. Bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden sei bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich expost bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstelle. Nach überwiegender Auffassung sei Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr, während dies bei der Anscheinsgefahr und erst recht beim bloßen Gefahrenverdacht grundsätzlich ausscheide. Dies gelte zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht habe.
den Bescheid des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 2.1.2024 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch sei Art. 89 Abs. 1 PAG. Danach könne der nach Art. 87 Abs. 6 PAG entschädigungspflichtige Polizeiträger von der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG habe. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des PAG sei vorliegend nicht ausgeschlossen, da die Maßnahme zumindest auch präventiven Charakter gehabt habe (Art. 93 Satz 2 PAG). Die Maßnahme habe neben der Strafverfolgung auch der Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt drohender weiterer Straftaten gedient, die durch den Handel mit Betäubungsmitteln entstanden sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger an der vom Beschuldigten genutzten Wohnung tatsächlich wohnhaft gewesen sei, sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass die Durchsuchung nicht nur zum Auffinden von Betäubungsmitteln führe, sondern durch Beschlagnahme von Betäubungsmitteln auch weitere Straftaten nach dem BtMG verhindert würden. Auch sei der Kläger Störer i.S.d. PAG. Eine objektive Gefahr habe vorgelegen. Zwar sei der Kläger im Zeitpunkt der Türöffnung nicht zu Hause gewesen. Jedoch habe sich dessen Lebensgefährtin, die ebenfalls vom Durchsuchungsbeschluss umfasst gewesen sei, in der Wohnung aufgehalten, sodass eine konkrete Gefahr bestanden habe, dass Beweismittel vernichtet werden würden, wenn nicht unter Inkaufnahme der Beschädigung der Wohnungstüre schnell und gewaltsam in die Wohnung eingedrungen werde. Auch seien bei der Durchsuchung der Wohnung Betäubungsmittel (ca. 60 g Marihuana) gefunden worden, die dem Kläger durch Fingerabdrücke zugeordnet hätten werden können, sodass sich der Anfangsverdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger ergeben habe. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei zwar nach § 153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft A … eingestellt worden. Jedoch habe es das Auffinden der Betäubungsmittel als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat gegen den Kläger vorliege, sodass ein Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft angenommen habe werden können. Eine objektive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei damit gegeben gewesen, da der Kläger mit dem Besitz der Betäubungsmittel gegen die Rechtsordnung, § 29 BtMG, verstoßen habe. Unabhängig davon komme es im Polizeirecht gerade nicht auf ein Verschulden des Störers an. Ein Verschulden sei dem Polizeirecht fremd, da es schneller und effektiver Gefahrenabwehr nicht zuträglich wäre, wenn die Polizei erst zeitaufwändig Vorsatz-, Absichts- oder Schuldfragen ermitteln oder klären müsse. Dem Kläger müsse zugestanden werden, dass die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze überschritten wäre, wenn der Betroffene in den Fällen der Anscheinsgefahr generell auch mit den Kosten der Maßnahme belastet würde. Bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden sei bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich expost bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstelle. Jedoch verkenne der Kläger, dass aus expost Sicht eine tatsächliche Gefahr vorgelegen habe, da beim Kläger Betäubungsmittel gefunden worden seien, die diesem zugeordnet hätten werden können. Aus expost Sicht liege damit eine objektive Gefahr vor, die, unabhängig davon, dass der Durchsuchungsbeschluss den Kläger lediglich als unbeteiligten Dritten aufführe, die Inanspruchnahme des Klägers auf der Tertiärebene verhältnismäßig mache.
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Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte mit den wechselseitigen Schriftsätzen und die Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenbescheid vom 2.1.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig, weil der durch ihn geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht besteht. Der Beklagte kann den Bescheid nicht auf Art. 89 Abs. 1 PAG stützen.
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Nach Art. 89 Abs. 1 PAG kann von der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlichen Person bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangt werden. Ein Anspruch scheitert jedoch vorliegend daran, dass der Kläger nicht verantwortliche Person im Sinn dieser Normen war.
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Im Rahmen des Kostenrechts kommt es auf eine Ex-post-Bewertung der Störereigenschaft an (dazu 1.). Nach Überzeugung der Kammer war der Kläger im zugrunde liegenden Sachverhalt aber aufgrund einer solchen Betrachtung allenfalls „Anscheinsstörer“ (dazu 2.). Eine Ersatzpflicht des Anscheinsstörers kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dieser bei rückschauender Betrachtung die Gefahr in zurechenbarer Weise verursacht hat (dazu 3.). Nach Ansicht der Kammer liegt eine zurechenbare Verursachung, die einen Regressanspruch aus Art. 89 Abs. 1 PAG gegen den Kläger rechtfertigen würde, hier nicht vor (dazu 4.).
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1. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Adressatenstellung polizeilicher Maßnahmen, sowie die daran anknüpfende Kostentragungspflicht ist die Qualifikation einer Person als Störer gemäß Art. 7 oder 8 PAG. Bei der Beurteilung, ob eine solche Störerereigenschaft vorliegt, kommt es im Rahmen des polizeilichen Kostenrechts – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeitsprüfung von Primärmaßnahmen – grundsätzlich nicht mehr auf die subjektive Ex-ante-Perspektive der handelnden Polizeibeamten an. Vielmehr ist entscheidend, ob sich die Verdachtsmomente im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefahr auch tatsächlich bestätigt haben. Dieser Perspektivwechsel ist insofern angezeigt, als es auf der Tertiärebene nicht mehr um eine effektive und damit möglichst schnelle Gefahrenabwehr geht, sondern stattdessen ein gerechter Lastenausgleich in finanzieller Hinsicht im Vordergrund steht (so explizit BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris Rn. 31; Unterreitmeier/Halder in: Möstl/Schwabenbauer [Hrsg.], PolSiR,29. Ed., Stand 15.4.2026, Art. 93 PAG Rn. 63; im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 13.12.2013 – 10 ZB 11.1836 – juris Rn. 9; implizit auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 21; Schmidbauer in: Schimdbauer/Steiner [Hrsg.], PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 89 Rn. 8).
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Im Gegensatz zur Bewertung ex ante, die vor dem Ergreifen von Primärmaßnahmen maßgeblich und naturgemäß mit gewissen Unsicherheiten im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 1 PAG verbunden ist, kann der betreffende Sachverhalt im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Kostenbescheiden ausführlich geprüft werden. Im Ausgangspunkt kann einer Person daher nur dann eine Kostentragungspflicht nach Art. 89 Abs. 1 PAG auferlegt werden, wenn sie auch tatsächlich Störer im Sinne der Art. 7 und 8 PAG war.
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2. Im Zuge einer solchen Ex-post-Betrachtung erweist sich der Kläger allenfalls als Anscheinsstörer. Dabei macht es vorliegend auch keinen Unterschied, ob auf eine Eigenschaft als Handlungs- (Art. 7 PAG) oder Zustandsstörer (Art. 8 PAG) abgestellt wird.
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Die Durchsuchungsmaßnahmen, die dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vorangegangen waren, beruhten auf der strafprozessualen Verfolgung einer anderen Person, gegen die Ermittlungsmaßnahmen wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet worden waren. Dabei wurde von Seiten des Beklagten darauf abgestellt, dass die verfolgte Person die Wohnung des Klägers als Untermieter genutzt hatte, sodass der konkrete Verdacht bestanden habe, dass dort Straftaten und Vorbereitungshandlungen stattfänden.
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a) Soweit damit eine Eigenschaft als Handlungsstörer begründet werden sollte, war diese Einschätzung jedenfalls aus der subjektiven exante-Perspektive der handelnden Polizeibeamten nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 PAG ist maßgeblich, dass eine Person selbst unmittelbarer Veranlasser einer Gefahr ist, insbesondere, indem sie selbst die letzte kausale Ursache zu einem gefährlichen Tun setzt. Eine konkrete Gefahr ist dabei nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 PAG jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit stand vorliegend ein Verstoß gegen das BtMG, insbesondere gegen dessen § 29 Abs. 1 Nr. 1, in Rede.
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Als Handlung, durch die insofern die Gefahrenschwelle überschritten wurde, kann vorliegend sowohl auf das wissentliche Zurverfügungstellen der Wohnung für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Kläger als auch dessen aktive Involvierung in derartige Geschäfte abgestellt werden. Den handelnden Polizeibeamten lagen diesbezüglich zum Zeitpunkt der Durchführung der Primärmaßnahme genügend Anhaltspunkte vor, die aus der insofern maßgeblichen Ex-ante-Perspektive eine Gefahr und daran anknüpfend eine Störereigenschaft des Klägers begründeten. So wurde in Folge eines abgehörten Gesprächs der strafprozessual verfolgten Person ein GPS-Sender an einem Auto angebracht, woraufhin festgestellt werden konnte, dass dieses in der Nähe der Wohnung des Klägers abgestellt wurde. Sodann ergaben die strafprozessualen Maßnahmen, dass nach der kriminalistischen Erfahrung einzig die Wohnung des Klägers als „Bunker“ für Drogengeschäfte in Frage kam. Im Zuge dessen ergaben die strafprozessualen Ermittlungen auch, dass der Kläger mit der verfolgten Person auf Facebook befreundet war.
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Die Einschätzung der handelnden Polizeibeamten, die aufgrund dieser strafprozessualen Erkenntnisse davon ausgingen, dass der Kläger jedenfalls in irgendeiner Form in die Geschäfte mit den Betäubungsmitteln involviert war, ist somit aus der Ex-ante-Perspektive nicht zu beanstanden. Insofern war es tatsächlich naheliegend, dass der Kläger seine Wohnung wissentlich als „Bunker“ für Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt und damit die Gefahrenschwelle in Bezug auf den Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG überschritten hatte.
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Aus der – wie dargestellt – auf Tertiärebene grundsätzlich maßgeblichen Ex-post-Perspektive konnte sich eine solche Störereigenschaft jedoch nicht bestätigen.
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Die Beweislast für das Vorliegen dieser Störereigenschaft beim Kläger trägt nach allgemeinen Beweislastregeln der Antragsgegner. Einen Beweis konnte er insoweit aber nicht antreten.
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Zwar wurden in der Wohnung des Klägers tatsächlich Betäubungsmittel gefunden, die sich ihm aufgrund von Fingerabdrücken auch eindeutig zuordnen ließen. Ob diese Funde aber in Zusammenhang mit derjenigen Person standen, gegen die im Rahmen der ursprünglichen strafprozessuale Maßnahme ermittelt wurde, konnte gerade nicht geklärt werden. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang gerade offen geblieben, weil ihn der Kläger bestritten und der Beklagte eingeräumt hat, dass nicht ermittelt werden konnte, ob der Kläger überhaupt von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch seinen Untermieter wusste. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Kläger nach seinen vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Angaben während der Dauer der Untervermietung in B … aufhielt, auch ohne weiteres denkbar. Eine Qualifikation des Klägers als Handlungsstörer im Sinne des Art. 7 Abs. 1 PAG lässt sich hieraus also nicht begründen.
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Ebenso wenig kann eine nachträgliche Qualifikation als Handlungsstörer darauf gestützt werden, dass in der Wohnung des Klägers überhaupt Betäubungsmittel gefunden wurden. Da diese, wie geschildert, mit der strafprozessual verfolgten Person nicht in Verbindung gebracht werden konnten, handelte es sich insofern um einen reinen Zufallsfund. Ein solcher kann jedoch nicht genügen, um nachträglich das Vorliegen der Störereigenschaft zu stützen. Wäre dem so, ließen sich nachträglich auch solche Maßnahmen legalisieren, bei denen zunächst überhaupt keine Anzeichen für eine Gefahr vorgelegen hatten. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt als maßgebliche Eingriffsschwelle des Art. 11 Abs. 1 S. 2 PAG völlig verwässert würde.
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Nicht anders kann der Fall entschieden werden, wenn sich – wie vorliegend – nachträglich tatsächlich ein potenziell gefährlicher Sachverhalt ergibt, dieser aber nicht kongruent mit der konkreten Gefahr ist, aufgrund derer die Primärmaßnahme ergriffen wurde. Dies ist auch insofern angezeigt, als in derartigen Fällen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ob die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsausübung (Art. 4 f. PAG) in Bezug auf den Zufallsfund genauso ausgefallen wäre, wie hinsichtlich der eigentlich vermuteten Gefahrenlage.
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b) Gleiches gilt im Hinblick auf eine Eigenschaft als Zustandsstörer nach Art. 8 Abs. 1 PAG. Soweit man darauf abstellt, dass sich die Polizeipflichtigkeit des Klägers daraus ergebe, dass er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diejenigen Räumlichkeiten war, aus denen heraus die vermuteten Betäubungsmittelgeschäfte getätigt wurden, lag hierfür zwar aus der Ex-ante-Perspektive eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor. Diese konnte sich allerdings aus der Ex-post-Betrachtung ebenfalls nicht bestätigen. Auch insofern vermag der Zufallsfund der Betäubungsmittel, die allein dem Kläger, nicht aber der strafprozessual verfolgten Person zugeordnet werden konnten, nicht ausreichen, um eine von den Räumlichkeiten des Klägers ausgehende Gefahr und daran anknüpfend eine Einstufung als Zustandsstörer zu begründen. Auch insofern bestand allein eine Anscheinsgefahr.
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3. Nach Auffassung der Kammer kann ein Anscheinsstörer nur in Regress genommen werden, wenn er bei rückschauender Betrachtung den Anschein der Gefahr in zurechenbarer Weise verursacht hat (ebenso BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285, juris Rn. 23 f.). Inwieweit auch ein Anscheinsstörer im Rahmen des Art. 89 Abs. 1 PAG zur Kostentragung verpflichtet ist, wird in der polizeirechtlichen Literatur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird dies unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 89 PAG angenommen, der insofern keine Differenzierung zwischen dem vermeintlichen und dem tatsächlichen Störer vorsehe. Zudem sei auch der Anscheinsstörer verpflichtet, den von ihm gesetzten Schein der Gefahr zu beseitigen. Eine von der Rechtsprechung angenommene besondere Zurechnung des Rechtsscheins sei dagegen nicht zu verlangen, da diese im Gesetz keine Stütze finde (dafür Schmidbauer in: Schmidbauer/Steiner [Hrsg.], PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 89 Rn. 8 f.).
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Das überzeugt allerdings nicht, weil die Kostenvorschriften eine andere Zielrichtung als das allgemeine Gefahrenabwehrrecht haben und für sie nicht das „Effektivitätsgebot“ gilt (Unterreitmeier in: Möstl/Schwabenbauer [Hrsg.], PolSiR, 29. Ed., Stand 15.4.2026, Art. 89 PAG Rn. 14, Art. 93 PAG Rn. 63). Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung als maßgebliches Kriterium angeführt, dass den Anscheinsstörer rückblickend betrachtet am Anschein der Gefahr ein Verschulden trifft, er die Gefahr vorgetäuscht oder er den Anschein zurechenbar verursacht hat (BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285, juris Rn. 23 f.; B.v. 13.12.2013 – 10 ZB 11.1836, juris Rn. 10; B.v. 9.5.2012 – 10 C 11.2941, juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 5.5.2011 – Au 5 K 10.1341, juris Rn. 26 ff. m.w.N. im Anschluss an OVG Hamburg, U.v. 24.9.1995 – Bf VI 3/85 u. OVG Berlin, B. v. 28.11.2001 – 1 N 45.00; VG Augsburg, U.v. 27.11.2008 – Au 5 K 07.1589, juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 14.6.2000 – 5 A 95/00, Rn. 10 ff. u. U.v. 26.3.1996 – 5 A 3812/92, Rn. 33 ff.; VG Berlin, U.v. 16.9.2011 – 1 K 318.10, Rn. 22). Insofern wird ein qualifizierter Zurechnungstatbestand gefordert.
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Dies lässt sich zunächst mit dem Sinn und Zweck des Kostenrechts begründen, das – wie bereits angeführt – gerade nicht mehr einer effektiven Gefahrabwehr, sondern einer gerechten Lastentragung dienen soll. Insofern spricht auch – entgegen der bisweilen in der Literatur vertretenen Ansicht – nichts dagegen, unterschiedliche Anforderungen an den Grad der Störereigenschaft anzulegen. Zwar ist es richtig, dass im gesamten PAG insofern keine Differenzierung vorgesehen ist. Dies hat aber die Literatur und die Rechtsprechung richtigerweise nicht daran gehindert, überhaupt unterschiedliche Kategorien von Störern zu entwickeln. Diese Ausbildung einer polizeilichen Dogmatik ist insofern notwendig, als das Gesetz auf eine Vielzahl von tatsächlichen Fällen angepasst werden muss, die von Seiten des Gesetzgebers bei Erlass der einzelnen Normen nicht bedacht werden konnten. Insbesondere gebieten Art. 3 Abs. 1 GG und das allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, dass von Seiten der Rechtsprechung nicht sämtliche Konstellationen gleich behandelt werden, nur weil im Gesetz der auslegungsbedürftige Verweis auf Art. 7 bzw. 8 PAG vorgesehen ist.
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Dementsprechend kann unter Berücksichtigung der Zielrichtung des Kostenrechts grundsätzlich nur derjenige als Schuldner herangezogen werden, der auch tatsächlich das polizeiliche Einschreiten nach Art. 7 oder Art. 8 PAG veranlasst hat: Schon auf Primärebene stellt es einen stark rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Rechte des Bürgers dar, wenn dieser eine polizeiliche Maßnahme dulden muss, obwohl bei objektiver Betrachtung keine Gefahr bestanden hat. Insofern kann jedoch auf die Effektivität polizeilichen Handelns abgestellt werden. Dieses Argument greift aber auf der Tertiärebene, bei der es lediglich um den finanziellen Regress geht, gerade nicht.
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Dies rechtfertigt sich in den Fällen des Verschuldens oder der zurechenbaren Verursachung dadurch, dass der Anscheinsstörer den Schein der Gefahrenlage vorwerfbar herbeigeführt hat.
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Insofern geht aber die Ansicht fehl, dass der Anscheinsstörer stets verpflichtet sei, diesen Anschein der Gefahr auch wieder zu beseitigen. Denn in objektiver Hinsicht handelt der Anscheinsstörer – im vorliegenden Fall in Form der Untervermietung an einen Dritten – in Einklang mit der Rechtsordnung. Fehlt es an einem besonderen Zurechnungstatbestand, kann dem Anscheinsstörer sein objektiv rechtmäßiges Verhalten nicht zum anspruchsbegründenden Nachteil gereichen. Gerade umgekehrt ist es also rechtfertigungsbedürftig, wenn vom Anscheinsstörer verlangt wird, den Schein der Gefahr wieder zu beseitigen. Dies geschieht in Form des von der Rechtsprechung verlangten qualifizierten Zurechnungstatbestands, ist aber darüber hinaus nicht möglich.
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Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, dass der Anscheinsstörer in Konstellationen wie der vorliegenden möglicherweise seinerseits Rückgriff bei derjenigen Person nehmen kann, die im Ausgangspunkt die Gefahrenlage herbeigeführt hat. Dies beträfe vorliegend den Untermieter, der als strafprozessual verfolgter Dritter überhaupt erst Anlass dazu gegeben hatte, auch den Kläger als Störer zu behandeln. Hiergegen spricht schon in genereller Hinsicht, dass ein solcher „Ausgangsstörer“ dem Anscheinsstörer nicht in jeder Konstellation bekannt sein muss. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es aber jedenfalls unbillig, wenn der objektiv rechtmäßig handelnde Anscheinsstörer das Insolvenzrisiko des Dritten tragen müsste. Zudem ergäbe sich dadurch ein Wertungswiderspruch, dass der Anspruch des Art. 89 Abs. 1 PAG ohnehin nur dann besteht, wenn der im Rahmen des Art. 87 Abs. 1 PAG entschädigungsberechtigte Nichtstörer seinerseits „nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag“.
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4. Ein im Sinn der unter Nr. 3 gemachten Ausführungen vorliegendes Verschulden, welches eine Kostentragungspflicht nach Art. 89 Abs. 1 PAG rechtfertigen würde, vermag die Kammer beim Kläger nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu erkennen.
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Die Gründe, die auf Primärebene zur Annahme einer Gefahr führten, welche sich sodann im Nachgang als bloße Anscheinsgefahr herausstellte, resultierten aus strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Dritten. Dabei war insbesondere die Tatsache ausschlaggebend, dass der Kläger nach einem Abgleich mit typischen Kriterien, die einzige Person war, bei der aus dem Abstellort des Autos des verfolgten Dritten auf eine Involvierung in Betäubungsmittelgeschäfte geschlossen werden konnte. Dass der Kläger einem kriminalistischen Profil entsprach, kann aber keinesfalls als zurechenbares oder gar verschuldetes Herbeiführen einer Anscheinsgefahr angesehen werden. Denn insofern wäre es nicht das Verhalten des Täters, sondern bestimmte personenbezogene Merkmale wie sein Alter oder sein Geschlecht, die seine Störereigenschaft begründen würden. Dass dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 und sogar Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein unhaltbares Ergebnis wäre, steht außer Zweifel.
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Auch die Facebook-Freundschaft des Klägers mit dem strafprozessual verfolgten Dritten kann nicht ausreichen, um vorliegend eine zurechenbare Verursachung der Anscheinsgefahr anzunehmen. Auf Facebook sind viele Nutzer mit einer Vielzahl anderer Nutzer „befreundet“, auch wenn sie sich in der analogen Welt nur flüchtig kennen. Insbesondere ist es auch typisch, mit Personen, die man nicht zu seinem „analogen“ Freundeskreis zählt, aus reinen Praktikabilitätserwägungen über Facebook Kontakt zu halten. Hierdurch kann etwa die Kommunikation mit solchen Personen ermöglicht werden, bei denen man über keine anderen Kontaktdaten, wie etwa die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, verfügt. Dementsprechend ist es naheliegend, dass viele Personen aus rein pragmatischen Gründen auf Facebook befreundet sind. Würde dies genügen, um eine Anscheinsgefahr zurechenbar zu verursachen, könnten sich Facebook-Nutzer allein durch eine digitale Verbindung mit anderen Facebook-Nutzern polizeilichen Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen, unabhängig davon, warum die digitale Verbindung ursprünglich eingegangen wurde.
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So liegt auch der vorliegende Fall, denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger allein deswegen mit dem strafprozessual verfolgten Dritten auf Facebook befreundet war, um die Abwicklung der Untervermietung zu vereinfachen. Allein darauf eine zurechenbare Verursachung der Anscheinsgefahr zu stützen, ginge aber im Rahmen der Tertiärebene zu weit, da die Kostentragungspflicht im Rahmen des Art. 89 Abs. 1 PAG dann bis an die Grenze des Zufalls verschoben würde.
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Indem dem Kläger durch den Bescheid des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 2.1.2024 eine Zahlungspflicht auferlegt wurde, obwohl kein entsprechender materieller Anspruch des Beklagten bestand, wurde auch in verfassungsmäßig nicht zu rechtfertigender Weise in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Daher liegt auch eine Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers vor, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die Kostenfolge findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 S. 1 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.