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VG Regensburg, Beschluss v. 31.07.2026 – RO 13 S 26.33777
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Titel:

Unzulässigkeitsentscheidung nach Folgeantrag

Normenketten:
AsylG § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 29 Nr. 6, § 36 Abs. 2, Abs. 3, § 71 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3, § 75, § 76 Abs. 4 S. 1, § 80
VerfVO Art. 3 Nr. 8, Nr. 12, Nr. 19, Art. 55 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Art. 68 Abs. 4, Abs. 7
Leitsätze:
1. Eine persönliche Anhörung im Folgeantragsverfahren kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass keine neuen Umstände vorliegen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn keine neuen Umstände iSv Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 VerfVO vorgebracht werden und diese nicht ohne eigenes Verschulden im Erstverfahren hätten geltend gemacht werden können. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ablehnung der Abänderung eines Bescheids bezüglich nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist rechtmäßig, wenn keine neuen erheblichen Umstände vorliegen und Ermessensfehler des Bundesamtes nicht ersichtlich sind. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Folgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Anhörungspflicht, Neue Umstände, Abschiebungsschutz, Eilrechtsschutz, Beweislast, neue Umstände, Asyl

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller, irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehren einstweiligen Rechtschutz zur vorläufigen Sicherung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer ihrer Asylfolgeverfahren.
2
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der Antragstellerin zu 3). Sie reisten nach eigenen Angaben am 30. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. Januar 2022 jeweils einen förmlichen Asylantrag. Die mit den Antragstellern zusammen eingereiste volljährige Tochter/Schwester wird unter dem Aktenzeichen RO 13 K 26.33780 beziehungsweise RO 13 S 26.33779 geführt.
3
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller zu 1) am 25. August 2022 an, dass er bis zur Ausreise am 13. Juni 2021 zusammen mit seiner Familie sowie seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei Brüder, drei Schwestern) in … im Haus seines Vaters gelebt habe. Seine Eltern und seine Brüder würden noch immer dort leben. Auch habe der Antragsteller zu 1) noch eine große entferntere Familie vor Ort. Der Antragsteller zu 1) habe noch einen Bruder in der Schweiz und einen in Deutschland. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und bis 2014 im Baubereich gearbeitet. Anschließend sei er als Taxifahrer tätig gewesen. Die wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen, sie hätten eine eigene Landwirtschaft. Dem Antragsteller zu 1) gehöre ebenfalls ein Haus, welches sein Bruder bewohne. Die Kosten der Ausreise (48.500 US-Dollar) habe der Antragsteller zu 1) aus seinen Ersparnissen finanziert.
4
Die Antragstellerin zu 2) gab bei der Anhörung am 12. September 2022 an, dass sie den Irak am 21. Oktober 2021 auf legalem Weg verlassen habe. Sie hätten bei ihren Schwiegereltern gelebt. Die Wohnung, welche ihr Mann in … besessen habe, hätten sie zur Finanzierung der Ausreise verkauft. Sie habe noch ihre Schwester sowie die Großfamilie im Irak, die in … und … lebe. Sie habe die Schule nur für drei Jahre besucht und könne nicht lesen und schreiben.
5
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, gab der Antragsteller zu 1) an, dass er von 2015 bis 2018 für die PKK gearbeitet habe. Er sei aber kein Mitglied der PKK gewesen und habe auch nicht illegal gearbeitet. Er habe lediglich Taxifahrten durchgeführt. Am 15. August 2018 sei der Antragsteller zu 1) von den Asayish, den kurdischen Sicherheitskräften, für drei Tage festgenommen worden. Nach drei Tagen habe man ihm die Augen verbunden und ihn gefesselt. Man habe ihn sodann mit dem Auto ca. zweieinhalb Stunden in ein anderes Gefängnis gebracht. Dort habe man sieben Tage nicht mit dem Antragsteller zu 1) gesprochen. Am achten Tag habe man ihn vernommen und ihm vorgeworfen, Waffen an die PKK zu liefern. Der Antragsteller zu 1) habe dies bestritten. Eine Person habe zu ihm gesagt, dass es dem Antragsteller zu 1) helfen würde, wenn ein Video aufgenommen werde, in welchem er gestehe, die Waffen an die PKK geliefert zu haben. Der Antragsteller zu 1) habe gesagt, dass er dies nie zugeben werde, sie könnten ihn töten. Man habe zu ihm gesagt, dass er geschlagen und gefoltert werde, bis er das zugebe. Dies sei so über drei Tage gegangen. Man habe dem Antragsteller zu 1) auch vorgeworfen, dass er zwei Telefonnummern von PKK-Mitgliedern hätte. Der Antragsteller zu 1) habe erklärt, dass er diese nur habe, um Fahraufträge zu tätigen, sonst habe er nichts gemacht. Daraufhin sei er gefoltert worden. Unter anderem habe man Schrauben durch sein Handgelenk und seine Füße gebohrt bzw. habe man die Schrauben in Säure getaucht und an sein Handgelenk gedrückt. Am 15. November 2018 sei er mit der Auflage, die Stadt … nicht zu verlassen und bei Bedarf wieder zur Verfügung zu stehen, entlassen worden.
6
Nach seiner Entlassung sei ihm bis zum 1. April 2020 nichts widerfahren. Am 1. April 2020 habe man ihn erneut festgenommen, die Augen verbunden und ihn gefesselt. Man sei zwei Stunden mit ihm Auto gefahren. Man habe ihm gesagt, dass er keine Angst zu haben brauche, es gehe um die alte Geschichte. Man habe ihm erneut gesagt, dass er kooperieren und zugeben solle, dass er die Waffen geliefert habe. Nachdem dies der Antragsteller zu 1) erneut verweigert habe, habe man ihn gefesselt. Er sei in der Zelle bewusstlos geworden und mit einem Eimer Wasser wieder zurückgeholt worden. Man habe ihn an einer Treppe ca. 30 Stufen hinuntergestoßen, woraufhin er erneut bewusstlos geworden sei. Er habe gehört, als er kurz zu sich gekommen sei, dass man beraten habe, ob man den Antragsteller zu 1) nicht besser zu einem Arzt schicke, da er sehr blute. Als der Antragsteller zu 1) letztlich wieder erwacht sei, habe er Schmerzen im linken Rückenbereich verspürt und einen Verband gesehen. Er habe gefragt, was los sei, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass man ihm eine Niere entnommen und diese an die PKK geschickt habe. Am 20. Mai 2020 habe man den Antragsteller zu 1) entlassen unter der Bedingung, dass er mit niemandem über die Folter sprechen und niemanden etwas erzählen solle. Er habe auch nicht zu einem Arzt gehen dürfen, weshalb sich seine Psyche verschlechtert habe.
7
Im Jahr 2021 sei er von der asayishen Regierung angerufen worden und man habe ihm gesagt, dass er zu ihnen komme solle. Der Antragsteller zu 1) habe abgelehnt, da es keine Gerichtsverhandlung gegeben habe, er keinen Richter gesehen habe und nur gefoltert worden sei. Man habe ihm gesagt, es werde ihm nichts passieren, wenn er zu ihnen komme. Der Antragsteller zu 1) habe sich sodann in einem Dorf versteckt. Er sei daraufhin mehrmals angerufen worden und man habe die Polizei nach ihm suchen lassen. Die Asayish sei auch bei ihm zu Hause gewesen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie ein Schreiben erhalten hätten, dass der Antragsteller zu 1) zur Polizei müsse. Da sei dem Antragsteller zu 1) klar geworden, dass die Sicherheitsbehörden dahinterstecken und habe das Land verlassen.
8
Auf Nachfragen gab der Antragsteller zu 1) an, dass er am 15. August 2018, als er erstmals festgenommen worden sei, gerade zu Hause Mittag gegessen habe. Man habe ihn mit zur Station der Asayish in … genommen und drei Tage festgehalten. Wo er danach gewesen sei, habe der Antragsteller zu 1) aufgrund der verbundenen Augen nicht sehen können. Ein Häftling habe später zu ihm gesagt, dass er in der Zentrale der Asayish in … sei.
9
Danach befragt, warum man ihm vorgeworfen habe, Waffen an die PKK zu liefern, gab der Antragsteller zu 1) an, dass es Personen in der Regierung gäbe, die an diesen Lieferungen beteiligt seien. Diese Personen seien einflussreich und hätten nach Personen gesucht, denen sie diese Sachen in die Schuhe schieben könnten. Das Ministerium der Peschmerga habe Informationen erhalten, dass die PKK Waffen gekauft bzw. erhalten habe. Danach befragt, woher der Antragsteller zu 1) das wisse, führte der Antragsteller zu 1) aus, dass er nach seiner Entlassung ein Mitglied der PKK namens … getroffen habe. Diesem habe er von seiner Inhaftierung erzählt. Dieser … habe ihm erzählt, dass die Leute, welche Waffen an die PKK verkauft hätten, … (Leiter A. …), … und … (höherrangige Offiziere) seien. Die Peschmerga hätten Ermittlungen eingeleitet, um herauszufinden, wer die Waffen an die PKK geliefert habe. Aufgrund der Hochrangigkeit der Verantwortlichen habe man Opfer gesucht.
10
Weiter führte der Antragsteller zu 1) aus, dass es der Asayish bekannt gewesen sei, dass er als Fahrer für die PKK gearbeitet habe. Er sei mit den Fahrgästen, also den Eltern, die ihre Kinder gesucht hätten, durch die Checkpoints der Asayish gefahren. Bei der Einreise von türkischen Personen habe der Antragsteller zu 1) deren Pässe bei den Asayish abgeben müssen, dafür hätten diese ein Papier erhalten, mit welchem sie sich frei im Irak hätten bewegen können. Nochmals gefragt, wieso seine Tätigkeit bekannt gewesen sein solle, erklärte der Antragsteller zu 1), dass es auch Asayish-Spitzel bei der PKK gäbe. Der Antragsteller zu 1) habe sich nicht ausweisen müssen, da er bekannt gewesen sei. Er sei teilweise zwei oder drei Mal am Tag dort gewesen und alle hätten ihn gekannt.
11
Auf Nachfragen, ob er von der Folter Narben an den Handgelenken und den Füßen habe, bestätigte er dies und führte an, dass die Schrauben nicht durchgebohrt worden seien, sondern in Batteriesäure getaucht und am Handgelenk eingedrückt worden seien, sodass es gebrannt habe. Die Schrauben seien nicht so tief verbracht worden, er habe keine Löcher gehabt. Auch an den Füßen seien die in Säure getränkten Schrauben nur oberflächlich auf der Haut angebracht worden.
12
Nach seiner Festnahme am 1. April 2020 befragt, gab der Antragsteller zu 1) an, dass man ihm an dem Checkpoint namens … … festgenommen habe. Danach befragt, warum er sich trotz der Inhaftierung wieder an die Checkpoints getraut habe, gab der Antragsteller zu 1) an, dass er überall verfügbar gewesen sei und Kurdistan nicht hätte verlassen dürfen. Gleichwohl habe er seine Schwester in die Türkei gebracht, welche dort in der Nähe der Grenze wohne. Er sei festgenommen worden, obwohl er einen Grenzübergang gewählt habe, der nicht so bekannt sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er erneut festgenommen werde, nachdem er entlassen worden sei. Man habe ihn von diesem Checkpoint ca. 20 Minuten zur Asayish-Station nach … gebracht.
13
Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er von verbundenen Augen und einer Fahrt von zwei Stunden gesprochen habe, gab der Antragsteller zu 1) an, dass er erst zu dieser Station und von dort zwei Stunden mit dem Auto nach … gebracht worden sei.
14
Danach befragt, wann er im Jahr 2021 von der Asayish kontaktiert worden sei, gab der Antragsteller zu 1) an, dass es am 2. oder 3. Januar gewesen sei. Er habe sich sodann von Januar bis zur Ausreise am 13. Juni 2021 im Dorf … versteckt. An diesem Tag habe ihn seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass er eine Vorladung von der Polizei erhalten habe. Sie seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten auch seine Tochter auf dem Weg zur Schule angehalten und gefragt, wo der Antragsteller zu 1) sei und wann er zurückkomme. Ein Cousin habe seine Frau und seine Kinder zweimal in das Dorf gebracht, damit sie sich sehen können. Danach befragt, ob er keine Angst gehabt habe, dass die Asayish sie verfolgen könnten, gab der Antragsteller zu 1) an, dass die Asayish nicht in das Dorf kommen könnten, da es unter der Kontrolle der PKK stünde. Mit seiner Familie habe er nicht dortbleiben können, da sie dort kein Haus, keine Arbeit, keinen Strom und keine Schule gehabt hätten. Der Antragsteller zu 1) habe in dem Haus eines Mannes gelebt und später gegenüber in einem Zelt.
15
Nach den Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab der Antragsteller zu 1) an, dass er Angst vor den Asayish und Angst um seine Familie habe. Wer solle sich um seine Kinder kümmern, wenn er verhaftet und vielleicht auch getötet werde?
16
Die Antragstellerin zu 2) gab nach den Gründen der Ausreise befragt an, dass sie den Irak wegen ihres Ehemannes und ihrer Kinder verlassen habe. Sie habe am 13. Juni 2020 den Befehl erhalten, dass ihr Mann sich bei der Polizei melden müsse. Am 20. Juni 2020 habe er angerufen und gesagt, dass er in der Türkei sei. Sie habe Angst vor der Polizei gehabt, da sie mehrmals vorbeigekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten. Auch ihre Töchter hätten Angst gehabt und ihre jüngere Tochter sei nicht mehr zu Schule gegangen, weil sie ihren Vater vermisst habe. Einmal sei die Polizei da gewesen und ihre Tochter habe zu ihnen gesagt, dass sie nicht hereindürften. Daraufhin habe man sie ins Gesicht geschlagen.
17
Auf die Nachfrage, wann die Polizei bei ihnen gewesen sei, korrigierte die Antragstellerin zu 2) ihre Aussage, dass sie den Befehl am 13. Juni 2021 erhalten habe. Erstmals seien sie im März oder April da gewesen und hätten gefragt, wo ihr Mann sei. Ihr Mann habe sich im Dorf versteckt. Sie habe der Polizei gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Sie hätten die Wohnung durchsucht. Auch habe immer ein Polizeiauto vor der Tür gestanden.
18
Aufgefordert eine Wohnungsdurchsuchung zu beschreiben, gab die Antragstellerin zu 2) an, dass sie reingekommen seien und in alle Zimmer geschaut hätten. Beim zweiten Mal habe ihre Tochter gesagt, dass sie nicht mit Schuhen hineindürften, woraufhin sie ins Gesicht geschlagen worden sei. Die Polizisten seien sehr schlimm gewesen.
19
Nach einer persönlichen Bedrohung befragt, gab die Antragstellerin zu 2) an, dass die Polzisten zu ihr gesagt hätten, dass wenn ihr Mann nicht komme, würden sie sie verhaften. Dies habe man am 13. Juni 2021 zu ihr gesagt. Anschließend sei man nicht mehr bei ihr gewesen, aber ein Polizeiauto habe vor der Tür gestanden.
20
Nach einem konkreten Anlass für die Ausreise gefragt, gab die Antragstellerin zu 2) an, dass sie den Irak verlassen habe, damit ihre Kinder mit ihrem Vater leben können.
21
Der Antragsteller zu 1) legte dem Bundesamt ein Schreiben der Polizeidienststelle … vom 10. Juni 2021 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Kläger am 13. Juni 2021 als Beschuldigter gem. Art. 172 des StGB Irak 1969 bei Gericht melden müsse.
22
Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Antragstellerin zu 2) an, dass in Deutschland festgestellt worden sei, dass sie ein vergrößertes Herz habe. Der Arzt habe keine weitere Behandlung für notwendig erachtet.
23
Die Antragstellerin zu 2) übergab dem Bundesamt einen Arztbrief von … vom 26. Januar 2022 sowie ein Schreiben der Medizinischen Versorgungszentren Dr. … vom 13. Januar 2022 ausweislich dessen bei ihr Cardiomegalie als Zufallsbefund diagnostiziert wurde. Die Patientin habe aktuell keine klinischen kardiopulmonalen Beschwerden, die erhoben Vitalparameter seien normwertig. Der Antragsteller zu 1) übergab einen Kurzarztbrief des …-Krankenhauses … vom 17. Dezember 2021. Ausweislich dessen wurden Narbenschmerzen links diagnostiziert. Nach einem durchgeführten Ultraschall sind beim Antragsteller zu 1) beide Nieren vorhanden.
24
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Juni 2023 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest (Ziffer 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; andernfalls würden sie in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
25
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage gegen den vorgenannten Bescheid mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab (RO 13 K 23.30714). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2024 als unzulässig verworfen (4 ZB 24.30766).
26
Am 18. Juni 2026 beantragten die Antragsteller die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung beriefen sie sich am 3. Juli 2026 schriftlich auf das Erstverfahren. Mittlerweile sei gegen den Antragsteller zu 1) ein Haftbefehl ergangen, den er in einer Woche vorlegen wolle. Der am 24. Juli 2026 bei Gericht eingegangenen Bundesamtsakte lässt sich kein Haftbefehl entnehmen.
27
Mit Bescheid vom 8. Juli 2026, dem Antragsteller übergeben am 16. Juli 2026, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 21. Juni 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der Antragsteller zu 1) habe bereits im Erstverfahren Unterlagen hinsichtlich des Erscheinens zu einer Gerichtsverhandlung vorgelegt. Insoweit sei die Ankündigung, einen Haftbefehl vorlegen zu wollen, kein neuer Umstand nach Art. 55 Abs. 5 VerfVO. Der Antragsteller zu 1) hätte den Haftbefehl in Kopie bereits am 3. Juli 2026 vorlegen müssen.
28
Am 20. Juli 2026 erhoben die Antragsteller Klage gegen den vorgenannten Bescheid, die unter RO 13 K 26.33778 geführt wird.
29
Zugleich beantragen sie Eilrechtsschutz.
30
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 28. Juli 2026, den Antrag abzulehnen.
31
Im Übrigen wird auf die Gerichtssowie die Bundesamtsakten Bezug genommen.
II.
32
1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
33
2. Der Antrag ist nach sachdienlicher Auslegung zulässig.
34
Die Klage hat in Fällen eines unzulässigen Folgeantrags nach § 75 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 b), Art. 38 Abs. 2 VerfVO keine aufschiebende Wirkung. Hat das Bundesamt von dem Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen, ist zur vorläufigen Abwehr der Abschiebung regelmäßig statthaft und zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ausreichend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Zwar findet sich die Grundlage für den Vollzug der Abschiebung nicht in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid. Eines Antrags nach § 123 VwGO zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung bedarf es aber regelmäßig nicht, weil schon von Gesetzes wegen (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG) die Abschiebung grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Abs. 6 VerfVO vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Hat der Eilantrag Erfolg, wirkt das aufgrund des Folgeschutzgesuchs bestehende Vollzugshindernis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung fort, ohne dass es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bedarf (vgl. insofern Art. 68 Abs. 7 VerfVO). § 83a AsylG eröffnet die Möglichkeit für die Verwaltungsgerichte, den für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden das Ergebnis des Eilverfahrens mitzuteilen.
35
Zur Sicherung von Ansprüchen auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, hinsichtlich derer in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft ist, ist ergänzend ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Ziel, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote im Hauptsachverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
36
Der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt der Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 b), Art. 38 Abs. 2 VerfVO, die vorliegend gewahrt ist. Ob die kurze Frist auch für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gilt, kann dahinstehen.
37
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
38
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VerfVO hat das Gericht „nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden“. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt diesbezüglich, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde, § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Ob die Beschränkungen des richterlichen Prüfungsmaßstabs nach § 36 Abs. 3 AsylG mit Art. 68 Abs. 4 VerfVO vereinbar sind, kann vorliegend dahinstehen.
39
a) Nach Aktenlage sind die Asylanträge unzulässig.
40
a) Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 VerfVO, § 29 Nr. 6, § 71 AsylG.
41
b) Die formelle Rechtmäßigkeit unterliegt keinen Bedenken.
42
Nach § 71 Abs. 1 Satz 5 AsylG obliegt die Prüfung eines Folgeantrags dem Bundesamt.
43
Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach Art. 55 f. VerfVO, § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Soweit dort sowie in § 71 AsylG keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag, § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Gemäß Art. 13 Abs. 11 Unterabs. 1 lit. d) VerfVO kann auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags verzichtet werden, wenn im Fall eines Folgeantrags (Art. 3 Nr. 19 VerfVO) die erste Prüfung – wie im Fall der Antragsteller – gemäß Art. 55 Abs. 4 VerfVO auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt. Die persönliche Anhörung kann nach Art. 55 Abs. 4 Satz 2 VerfVO insbesondere entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 VerfVO enthält.
44
Vorliegend beschränkt sich das Vorbringen der Antragsteller auf die bloße Ankündigung, einen inzwischen ergangenen Haftbefehl gegen den Antragsteller zu 1) innerhalb einer Woche nach der schriftlichen Erklärung vom 3. Juli 2026 vorlegen zu wollen. Insofern war eine persönliche Anhörung der Antragsteller nicht geboten.
45
c) Das Bundesamt lehnt nach Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 VerfVO, § 29 Nr. 6 AsylG einen Antrag (vgl. insofern Art. 3 Nr. 12 VerfVO) als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 VerfVO zu der Frage, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgebracht worden sind.
46
aa) Folgeantrag ist gemäß Art. 3 Nr. 19 VerfVO, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, wohingegen „weitere Angaben“ nach Art. 55 Abs. 1 VerfVO im laufenden Erstverfahren zu berücksichtigen sind. Eine endgültige Entscheidung setzt nach Art. 3 Nr. 8 VerfVO voraus, dass kein Rechtsbehelf nach Kapitel V VerfVO mehr eingelegt werden kann oder dass die Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin nach der Verfahrensverordnung zum Verbleib berechtigt ist.
47
Das Erstverfahren der Antragsteller war rechtskräftig abgeschlossen, als sie einen weiteren Asylantrag stellten.
48
bb) Die vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgebrachten Umstände gelten nach Art. 55 Abs. 5 Satz 1 VerfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller oder die Antragstellerin früher hätte vorbringen können, müssen gemäß Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VerfVO nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller oder die Antragstellerin Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 VerfVO abgelehnt wurde.
49
Ohne Vorlage des angeblich ergangenen Haftbefehls lässt sich weder überprüfen, ob dieser im Erstverfahren hätte vorgelegt werden können, noch wie sich dieser auf das Schutzbegehren der Antragsteller auswirken könnte.
50
b) Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Auch Ermessensfehler des Bundesamtes sind insofern nicht erkennbar.
51
4. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 3 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).