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AG Gemünden, Beschluss v. 22.01.2026 – 002 F 507/25
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Titel:

Ersetzung der Einwilligung zur Namenserteilung nach § 1617d BGB: Vorrang der Vergabe eines Doppelnamens

Normenkette:
BGB § 1355 Abs. 5 S. 2, § 1617d Abs. 2 S. 3
Leitsätze:
1. Die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung nach § 1617d BGB kann erfolgen, bevor der namenserteilende Elternteil seinen Namen geändert hat. (Rn. 13)
2. Die Möglichkeit der Erteilung eines Doppelnamens steht als milderes Mittel der Ersetzung der Einwilligung zur Erteilung nur des früheren Namens des betreuenden Elternteils entgegen. (Rn. 16)
Der Bildung eines Doppelnamens kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erteilung des Namens nur eines Elternteils dem Kindeswohl stärker dient. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, ein Doppelname könne das Kind im Alltag verwirren und sein Namensbewusstsein verkomplizieren, und ebenso im Hinblick auf den Umstand, dass das Kind im Fall eines Doppelnamens nicht  dadurch belastet ist, dass es einen Namen gegen seinen Willen weiterhin tragen muss. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Neubestimmung des Kindesnamen nach Scheidung, Namensänderung, Kindeswohl, Einwilligungsersetzung, Doppelname, Sorgerecht, Scheidungskind, Umgangsrecht, Name, Identität, Kindeswille, Integration

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/2 und der Antragsgegner zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes C, geboren am … …2023. Sie wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 12.05.2025, rechtskräftig seit diesem Tag, geschieden (Az: 002 F 172/25).
2
Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner übt nur in geringem Umfang Umgang mit dem Kind aus. Zwischen den Beteiligten ist streitig, worauf dies beruht.
3
Die Antragstellerin strebt an, ihren Geburtsnamen „D“ wieder anzunehmen. Sie möchte, dass das Kind dann weiterhin denselben Namen trägt wie sie. Dies diene dem Kindeswohl, da Verwirrung im Alltag vermieden und die soziale Integration erleichtert werde. Ein gemeinsamer Name vermittele dem Kind Sicherheit und Orientierung und stärke sein Gefühl, Teil ihrer Familie zu sein. Aufgrund seines Alters habe er noch kein gefestigtes Bewusstsein für seinen Nachnamen, sodass die Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt einer späteren Änderung vorzuziehen sei.
4
Die Antragstellerin beantragt,
die Einwilligung des Antragsgegners dazu, dass dem gemeinsamen Sohn C, geboren am 29.06.2023, der Name „D“ als Geburtsname erteilt wird, zu ersetzen.
5
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
6
Die Namensänderung entspreche nicht dem Kindeswohl, da sie die Vater-Kind-Beziehung beeinträchtigen könne.
7
Auf Hinweis des Gerichts hat sich der Antragsgegner mit einem Doppelnamen für das Kind einverstanden erklärt. Er hat mitgeteilt, dass er bei einer bevorstehenden Eheschließung den Namen seiner Verlobten annehmen wolle, falls das Gericht die Einwilligung in die Namenserteilung ersetze.
8
Die Antragstellerin lehnt einen Doppelnamen für das Kind ab, da ein Doppelname das Kind im Alltag verwirren und sein Namensbewusstsein unnötig verkomplizieren könne.
9
Das Gericht hat die Angelegenheit mit den Eltern am 05.11.2025 erörtert. Das Jugendamt hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
11
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
12
1. Dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners gemäß § 1617d Abs. 2 S. 3 BGB steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Geburtsnamen noch nicht wieder gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB angenommen hat.
13
Zwar wurde zum vergleichbaren Verfahren der Einbenennung vertreten, dass eine Ersetzung der Einwilligung erst möglich sei, wenn die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt formgerecht abgegeben wurden (OLG Saarbrücken 10.05.2022 – 6 WF 54/22, FamRZ 2022, 1198; OLG Brandenburg 07.01.2002 – 9 UF 248/01, FamRZ 2002, 1059; auch BGH 09.01.2002 – XII ZB 166/99, FamRZ 2002, 1330, 1331; dagegen OLG Stuttgart 28.05.2004 – 16 UF 35/04, FamRZ 2004, 1990). Jedenfalls für die Namensänderung nach Scheidung der Eltern gemäß § 1617d BGB gilt dies nicht. Der namenserteilende Elternteil hat gerade bei dieser neuen Möglichkeit, bei der anders als bei der Einbenennung kein Dritter in Form des Ehegatten des Elternteils involviert ist, ein Interesse daran, die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt werden kann, vor Abgabe der namensrechtlichen Erklärungen zu klären. Der betreuende Elternteil wird nämlich – wie hier auch die Antragstellerin – seine Entscheidung, ob er seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt, vielfach davon abhängig machen, ob eine Namensgleichheit zum Kind möglich ist, und ggf. von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB Abstand nehmen.
14
2. Für die Namenserteilung nach § 1617d BGB ist auch nicht erforderlich, dass der namenserteilende Elternteil insoweit alleinsorgeberechtigt ist oder ihm die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen wurde (so aber möglicherweise OLG Frankfurt 05.05.2025 – 4 UF 181/24, NJW-RR 2025, 1411 Rn. 22). Nach dem klaren Wortlaut des § 1617d BGB genügt die Mitsorge, die Belange des anderen Elternteils werden durch das Erfordernis der Einwilligung bzw. im gerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung gewahrt.
15
3. Die Voraussetzungen des § 1617d Abs. 2 S. 3 BGB liegen nicht vor. Die Ersetzung der Einwilligung setzt voraus, dass die Erteilung dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten, wobei wie bei § 1617e BGB n.F. (dazu OLG Karlsruhe 30.05.2025 – 5 WF 4/25, FamRZ 2025, 1378) ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Namensänderung streiten, genügt (BT-Drs. 20/9041 S. 54).
16
Die Einwilligung zur Erteilung nur des früheren Namens des betreuenden Elternteils kann dann nicht ersetzt werden, wenn die Bildung eines Doppelnamens aus dem früheren Namen dieses Elternteils und des Geburtsnamens des Kindes möglich und ausreichend ist, um den Belangen des Kindes zu dienen. Bereits nach dem bisherigen Recht zur Einbenennung war stets zu prüfen, ob zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine additive Einbenennung als mildere Maßnahme ausreicht, um die berechtigten Interessen des Kindes zu wahren (BGH 24.10.2001 – XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94, 95; BGH 25.01.2023 – XII ZB 29/20, FamRZ 2023, 593 Rn. 31). Dies gilt nach der Neuregelung auch für die Namenserteilung nach Scheidung gemäß § 1617d BGB (vgl. BT-Drs. 20/9041 S. 54). Auch mit einem Doppelnamen wird eine namensrechtliche Verbindung des Kindes zu dem Elternteil hergestellt, bei dem es überwiegend lebt. Der Erteilung eines Doppelnamens hat der Antragsgegner formlos zugestimmt.
17
Der Bildung eines Doppelnamens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Erteilung nur des früheren Namens der Antragstellerin dem Kindeswohl stärker dient. Eine solche stärkere Kindeswohldienlichkeit eines Einzelnamens lässt sich nicht feststellen. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Erwägung, ein Doppelname könne das Kind im Alltag verwirren und sein Namensbewusstsein unnötig verkomplizieren, vermag angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, in größerem Umfang als zuvor Doppelnamen zuzulassen (§§ 1355 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, vgl. BT-Drs. 20/9041 S. 23 f.), keinen allgemeinen Vorrang von Einzelnamen zu begründen. Eine besondere Kompliziertheit eines Doppelnamens ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Der Geburtsname des Kindes und der frühere Name der Antragstellerin sind jeweils zweisilbig und bestehen aus sechs bzw. sieben Buchstaben. Anders als im Fall des OLG Karlsruhe (30.05.2025 – 5 WF 4/25, FamRZ 2025, 1378) lehnt das Kind auch den Namen des Antragsgegners nicht ab, wird also im Fall eines Doppelnamens nicht dadurch belastet, dass es den Namen des Antragsgegners weiterhin tragen muss. Die Antragstellerin hat erklärt, dass das Kind noch kein gefestigtes Bewusstsein für seinen Nachnamen habe, sodass nicht ersichtlich ist, dass der Einzelname gegenüber einem Doppelnamen vorzugswürdig ist.
18
Es bedurfte keiner Aufklärung der Gründe, auf denen der geringe oder fehlende Umgang des Antragsgegners mit dem Kind beruht, da die Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes für das Wohl des Kindes auch und gerade dann wichtig ist, wenn der Kontakt zum Elternteil weitgehend abgebrochen ist und die Namensänderung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm den Beziehungsabbruch verfestigen würde (vgl. BGH 24.10.2001 – XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94, 95; BGH 25.01.2023 – XII ZB 29/20, FamRZ 2023, 593 Rn. 35).
19
Da die Antragstellerin ausdrücklich nur die Ersetzung der Einwilligung in die Erteilung ihres Geburtsnamens begehrt, ist der Antrag insgesamt abzuweisen (vgl. BGH 25.01.2023 – XII ZB 29/20, FamRZ 2023, 593 Rn. 41).
20
4. Angesichts des Alters des zweieinhalb Jahre alten Kindes hat das Gericht von einer Anhörung des Kindes abgesehen, § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.
21
Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen. Ein Fall des § 158 Abs. 2 oder 3 FamFG liegt nicht vor. Angesichts des Alters des Kindes lässt sich auch ausschließen, dass es spezielle Interessen hinsichtlich der Namensführung hat, die nicht von den Eltern, sondern nur von einem Verfahrensbeistand in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden könnten.
22
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit in Kindschaftssachen, dass die Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht erfolgt.
23
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 FamGKG.