Titel:
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, Eigentumsbeeinträchtigung
Schlagworte:
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, Eigentumsbeeinträchtigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4.046,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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(1) Der Kläger ist seit 2017 Eigentümer des Reihenmittelhauses am H. 10 i. 93057 R..
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Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit Reiheneckhaus H. 95 i. 93057 R..
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Auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken steht eine Eiche mit einem Stammumfang von über 200 cm in 1 Meter Höhe. Diese ist jedenfalls 60 Jahre alt und stammt noch aus der Zeit vor der aktuellen Bebauung. In dem Bebauungsplan Nr …/… für den Bereich F.-N. (AMBl. Nr. 24 v 17. 06. 1991) sieht der dortige § 15 unter Ziffer 3 vor „Vorhandener Baumbestand – der als zu erhaltend gekennzeichnete Baumbestand ist geschützt und darf weder beseitigt noch beeinträchtigt werden“. Die Eiche ist hier eingezeichnet.
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Die Eiche steht südlich der nach Süden gerichteten Fassaden der Gebäude und führt zu einer deutlichen Verschattung der Räume auf der Südseite der Gebäude, reduziert die sommerliche Hitze und sorgt für Verdunstungskühlung. Die streitgegenständliche Eiche ist Bestandteil der in Bezug genommenen Pflanzzeichnung.
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(2) Der Kläger hat bei der Stadt R. eine Genehmigung zur Fällung der Eiche beantragt, diese wurde mit Bescheid vom 22. 02. 2025 genehmigt (Anlage K 1). Nachdem der in diesem Bescheid benannte Zeitraum für eine Ersatzbepflanzung abgelaufen war, hat der Kläger eine weitere Genehmigung beantragt, und mit Bescheid vom 24. 02. 2026 erhalten (Anlage K 8).
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Der Kläger hat weiter antragsgemäß am 01. 07. 2026 einen Bescheid der Stadt R. erwirkt, der ihm hinsichtlich der Fällung des Baumes eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. … erteilt.
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Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag erholt, welcher Kosten für die Entfernung der Eiche von 4.046.- € ansetzt (Anlage K 5).
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(3) Der Kläger hat von der Beklagten Zustimmung zur Fällung der Eiche verlangt verbunden mit dem Angebot, dass diese ihren Miteigentumsanteil an der Eiche aufgeben kann.
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Die Beklagte hat demgegenüber einen Sicherheits- und Pflegeschnitt für die Eiche vorgeschlagen, dies ist vom Kläger abgelehnt worden.
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(4) Der Kläger hat das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt, dieses war erfolglos (Anlage K 6).
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Der Kläger behauptet, dass das Wurzelwerk der Eiche zu Verschiebungen, Aufwölbungen und Rissbildungen seiner Terrasse, seinem Balkon und der Baumeinfassung geführt habe. Aufgrund des Wasserbedarfs der Eiche sei unter dieser könnten weder ein normaler Rasen noch übliche Sichtschutzpflanzen angepflanzt werden. Bei Regen verwandele sich der Garten deshalb in eine Schlammfläche. Der Baum verursache einen erheblichen Eintrag von Eichenlaub und Pollen.
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Der Kläger behauptet weiter, er leide beim Aufenthalt unter dem Baum an starken allergischen Hautreaktionen. Zudem träten in seinen Wohnräumen regelmäßig größere Mengen sogenannter „Stinkwanzen“ auf, die sich in erheblicher Zahl auf dem Baum befänden.
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Der Kläger beantragt zu erkennen:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der Eiche auf der Grundstücksgrenzezwischen H. 10 und H. 95 i. 93057 R. zuzustimmen.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, die anteiligen Kosten für die Entfernung der Eiche in Höhe von 2.023.- € an den Kläger zu bezahlen, sofern die Beklagte nicht auf ihr Miteigentum am Grenzbaum verzichtet.
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Die Beklagte beantragt
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung (Ortstermin) vom 07. 08. 2026 Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. 08. 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 923.II BGB auf Beseitigung des Baumes hat, weil im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass der Baum nicht schlicht ein Baum ist, sondern ein zentraler Faktor der örtlichen klimatischen Bedingungen darstellt und im Rahmen des diesbezüglich zu berücksichtigenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses die berechtigten Interessen der Beklagten am Bestand des Baumes gegenüber den durchaus auch vorhandenen berechtigten Interessen des Klägers an dessen Beseitigung überwiegen.
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(1) Die Vorschrift des § 923 BGB besteht – mit Ausnahme von Anpassungen der Schreibweise seit der ursprünglichen Fassung des BGB vom 15. 09. 1896, ebenso wie die Regelungen in §§ 903 Satz 1, 905, 910, 911, 912, 919, 920, 921, 922 und 924 BGB.
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Aus diesen Regelungen ist ersichtlich, dass der historische Gesetzgeber … zum einen im Wesentlichen an klare Regelungen gedacht hat, die die jeweiligen Grundstücke voneinander trennen. Insoweit ist zunächst definiert, dass die Befugnis aus § 903 BGB sich auch auf den Luftraum und Bereich unter der Erde bezieht, und damit eine strenge rechtliche Grenzziehung an der Grenze vorgenommen worden.
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Für tatsächliche vorstellbare Interessenkonflikte sind nur wenige Regelungen geschaffen worden. Hier zunächst die Regelung zum Überbau, welche ebenfalls eine strikte Trennung der jeweiligen Rechte schafft. Einzig hinsichtlich der „Grenzanlagen“ ist geregelt worden, dass sämtliche Gestaltungen oder Bauwerke, die auf beiden Grundstücken liegen und die Begrenzung beider Grundstücke bewirken dazu führt, dass hier beide Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet sind, und die Einrichtung zu erhalten ist, wenn dies nur einer der Nachbarn begehrt. Einzig im Hinblick auf die tatsächliche Abgrenzung ist somit eine Regelung getroffen worden, dass die Eigentümer gleich einer Gemeinschaft anzusehen sind, und diese Gemeinschaft aufrechtzuerhalten ist, wenn ein Eigentümer dies will..
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Hinsichtlich einzelner Bäume ist zunächst in § 923.I BGB die Frage der Nutzung geregelt worden, und auch diesbezüglich rechtlich eine Gemeinschaft geregelt worden, in § 923.II BGB vor dem allgemeinen erkennbaren Hintergrund einerseits, dass die Sphären der Eigentümer getrennt werden sollten wie andererseits, dass seinerzeit erkennbar der Erhaltung eines individuellen Baumes kein besonderer Wert zugemessen wurde geregelt worden, dass hier alleine der Wille eines Eigentümers genüge, um den Baum zu beseitigen und diese „Gemeinschaft“ damit für die Zukunft aufzuheben.
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(2) Diese sehr schablonenhafte Regelung stellt erkennbar keine abschließende Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Nachbarn dar, und die hier getroffenen Wertungen sind in anderem Kontext heute auch nicht mehr so pauschal akzeptiert.
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Zum einen ist zur Ergänzung des offenkundig lückenhaften Gesetzes von der Rechtsprechung längst das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet und entwickelt worden, um im Einzelfall durch Abwägung sachgerechte Lösungen für Konflikte zu finden.
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Es gilt auch sonst im Recht nicht mehr, dass die Erhaltung eines gemeinsamen Baumes von vorneherein kein zu beachtender Belang mehr ist (wie sich dies aus § 923.II BGB ergibt). Im Wohnungseigentumsrecht ist bei Miteigentümerschaft an einem Grundstück längst anerkannt, dass Bäume für ein Grundstück prägend sein können, und eine Entfernung deshalb analog einer „baulichen Veränderung“ nicht ohne entsprechende Zustimmung zulässig sein kann.
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Insoweit besteht heute zudem grundsätzlich eine andere Bewertung eines Umweltschutzes, wie bereits die Ergänzung des Grundgesetzes sich Art. 20a GG zeigt. Diese Einfügung erfolgte auch nicht aus Sentimentalität, sondern in der Erkenntnis, dass hiermit auch die Gesundheit der Menschen unmittelbar betroffen sein kann.
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Entsprechend ist in den Naturschutzgesetzen eine Grundlage auch für Baumschutz geschaffen worden (u.a. § 24 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 51.I Nr. 5a Bay.Naturschutzgesetz, welcher gerade auch in R. zu dem Erlass einer Baumschutzverordnung geführt hat, welche grundsätzlich regelt, dass Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm in einer Höhe von 100 cm grundsätzlich ohne Genehmigung nicht entfernt, zerstört oder beschädigt werden dürfen. Einer der in § 2 der Verordnung hierfür benannte Gründe ist ausdrücklich, das Stadtklima oder die kleinklimatischen Verhältnisse zu erhalten oder zu verbessern (Unterstreichung durch das Gericht).
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Auch hieraus ergibt sich, dass gerade wegen der Auswirkung auf das Klima (auch das Kleinklima) diesen Bäumen eine andere Wertigkeit zugemessen wird als Bäumen allgemein.
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(3) Da es jenseits des § 923.II BGB keine gesetzliche Regelung gibt, dass Gemeinschaften per se auf Wunsch eines Beteiligten aufgelöst werden müssen, noch, dass in diesem Kontext der Wille eines einzelnen Gemeinschafters genügt, dass ein Gegenstand, auf den sich die Gemeinschaft bezieht beseitigt/zerstört werden darf liegt jedenfalls insoweit eine Gesetzeslücke vor, wenn einem Baum wegen der geänderten tatsächlichen Umstände gegenüber 1896 und wegen der hiermit einhergehenden neuen Bewertung von Bäumen ein relevantes Gewicht jenseits des „Baumseins“ zukommt, bzw. ein Miteigentümer ein individuelles und relevantes Interesse an dem Bestand des Baumes hat.
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In diesem Falle wäre schwer nachvollziehbar, dass im Falle einer Grenzeinrichtung stets das Interesse auf Beibehaltung der Gemeinschaft überwiegen sollte, bei einem Einzelbaum jedoch ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände stets das Interesse auf Beseitigung überwiegen sollte.
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Da im Regelfall ein – in seiner Art und Auswirkung vergleichbarer – Baum ohne weiteres an anderem Ort (jenseits der Grundstücksgrenze) gepflanzt werden könnte ist auch heute die von § 923.II BGB aufgestellte Regel im Regelfall noch zutreffend und richtig.
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Die Gesetzeslücke beruht darauf, dass der Gesetzgeber 1896 nicht erkannt hat, dass es besondere Umstände geben kann, weshalb einem derartigen Baum ausnahmsweise etwa gerade unter klimatischen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung für ein Grundstück zukommen kann, welche einem „durchschnittlichen“ Baum nie zukäme, und welche bei Abwägung der Interessen beider Seiten ein Übergewicht haben kann.
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(4) Im vorliegenden Fall liegt exakt eine solche Situation vor, weil evident ist, dass der Baum für die kleinklimatischen Verhältnisse der Grundstücke von elementarer Bedeutung ist. Der Baum ist deutlich höher als die Gebäude, hat eine ausladende Krone und steht an der Südseite der Fassade. Damit sorgt der Baum im Sommer und insbesondere bei den sich häufenden und extremer werdenden Hitzeperioden (wie gerade jüngst der Zeitraum v. 16. 07. b. z. 27. 07., in welchem die Höchstwerte (ausweislich der bei www.wetteronline.de dargestellten Höchsttemperaturkurve der letzten 4 Wochen) in R. durchgängig über 32 °C mit einem Spitzenwert von über 39 °C lagen, und die tatsächlichen Außentemperaturen gegen Mitternacht nach der Wahrnehmung des in R. lebenden zuständigen Richters noch teilweise nahe an 30 °C lagen) offenkundig dafür, dass sich die Wohnungen an der Südseite der Anwesen bei weitem nicht so aufheizen wie sie es täten, wenn lediglich kleine Zierbäumchen gepflanzt wären.
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Diesbezüglich zeigt bereits die allgemeine Diskussion, die aktuell auch etwa zu Hitze in den Schulen geführt wird, dass Hitzeschutz eine Form des Gesundheitsschutzes ist.
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Insoweit ist vom Kläger auch nicht der Sachvortrag der Beklagten bestritten worden, dass die Eiche nachweisliche die sommerliche Hitze reduziert, für Verdunstungskühle sorgt und die Luftqualität verbessert.
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Der Augenschein des Gerichts hat ergeben, dass der streitgegenständliche Baum im Sommer über Stunden eine Beschattung der Südfassaden wie teilweise auch der Dachflächen wie des Vorgartenbereichs leistet. Damit heizen sich weder die Fassaden (und die Zimmer hinter diesen) noch der Gartenbereich davor auf, und selbst die Aufheizung der Dachflächen wird deutlich vermindert. Damit bewirkt der Baum einen extremen Hitzeschutz, welchen es so im städtischen Bereich sonst kaum gibt. Bei dem Ortstermin (Sommer, 28 Grad und ungetrübter Sonnenschein) war der Wärmeunterschied zwischen dem nicht beschatteten H. und den im Schatten des Baumes liegenden in Augenschein genommenen Flächen auf der Südseite des Gebäudes deutlich.
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Im H. gibt es – wie der Blick vom Balkon des Klägers zeigte – keinen anderen Baum, welcher bei den weiteren Reihenhäusern eine Beschattung auch nur der südlichen Fassaden bewirkte, geschweige denn auch des Dachbereichs.
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Ein derartiger natürlicher Hitzeschutz ist damit gleichermaßen außergewöhnlich, und auch erkennbar nicht mit normalen Mitteln zu ersetzen.
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Hitzeschutz ist unter den aktuellen Verhältnissen relevanter Gesundheitsschutz.
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(5) Soweit der Kläger hiergegen eigene gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat (allergische Hautreaktionen) hat er hierfür keinerlei Beweis angeboten.
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Soweit quasi nach Beendigung des Termins (und daher auch nicht mehr protokolliert) im Hinblick auf die Äußerung eines Zuhörers der Kläger noch angeboten hat, seine Arme im Hinblick auf allergische Reaktionen zu zeigen hätte hierdurch jedenfalls nicht der Beweis dafür erbracht werden können, dass etwaige Ausschläge o.ä. auf die Eiche zurückzuführen wären.
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Dem vom Kläger vorgelegten Bescheid der Stadt R. vom 24. 02. 2026 (Anlage K 8) ist zu entnehmen, dass die dortige Entscheidung einerseits maßgeblich darauf beruht, dass dem Kläger aufgrund seiner starken Allergie eine Nutzung seines Gartens nicht möglich sei. Dem Beschluss ist zugleich zu entnehmen, dass jedenfalls weder im J. 2023 noch im J. 2025 der Eichenprozessionsspinner vor Ort festgestellt werden konnte. Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, wie seitens der Stadt R. die vom Kläger behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung überprüft wurde.
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Unabhängig hiervon wäre bei einem Auftreten von Raupen, die allergische Reaktionen auslösen können auch nicht zwingend die logische Folge, dass anstatt gezielt gegen die Raupen vorzugehen der Baum entfernt werden müsste.
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Ohne dass hierfür ein Beweis im rechtlichen Sinne erbracht wurde, hält das Gericht den Vortrag des Klägers, dass er bereits einmal wegen eines Schwammspinners eine allergische Reaktion hatte für plausibel. Die naheliegende Reaktion hierauf wäre jedoch, dass die Parteien gemeinsam jemanden damit beauftragen, den Baum von Schwammspinnern zu befreien. Selbst bei Eichenprozessionsspinnern ist die übliche Reaktion nicht, die Bäume zu entfernen, sondern den Spinner.
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Damit stellt der Bestand des Baumes evident einen positiven Belang für die Gesundheit der Bewohner der südlichen Wohnungen des Anwesens der Beklagten – und in Hinsicht auf Hitzeschutz auch des Klägers – dar, wohingegen kein Gesundheitsaspekt nachgewiesen ist, der für eine Beseitigung spräche.
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(6) Es liegen demgegenüber andere durchaus grundsätzlich relevante Belange des Klägers hinsichtlich der Nutzbarkeit des Gartens wie Auswirkungen durch das Laub und die Wurzeln des Baumes vor.
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Hinsichtlich der Blätter, Zweige und Eicheln und des hierdurch erhöhten Aufwandes zur Reinigung der Dachrinnen und ggf. Lichtschächte, der durch die bei Hitze willkommenen Beschattung im übrigen offenkundigen Einschränkung der Helligkeit wie des allgemeinen Zustandes des Gartens liegen Umstände vor, welche bei jedem großen Baum zu erwarten sind.
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Diese Beeinträchtigungen sind schlicht Folge der Natur, und ebenso hinzunehmen, wenn ein großer Baum (bestandskräftig) jenseits des eigenen Grundstücks auf einem Nachbargrundstück steht, aber wegen vorherrschender Winde Zweige und Früchte herüberwehen.
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(7) Weiter liegen Beeinträchtigungen derart vor, dass die Einfassung des Baumes nicht mehr exakt so ist wie mutmaßlich im Zeitpunkt der Erstellung (Die Lichtbilder 4 und 5 der Anlage K 7 zeigen den Zustand so, wie er sich beim Augenschein bestätigt hat). Weiter ist auch der Terrassenbelang nicht mehr perfekt plan, ohne dass dies eine Nutzung relevant beeinträchtigte (zu sehen auf Lichtbild 13 und 23- dort rechts – der Anlage K 7). Inwieweit dies konkret auf Wurzeln der Eiche zurückzuführen ist oder altersbedingt ist unklar.
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Schließlich gibt es den „gefangenen“ Teil des Außenbereichs zwischen Fassade und Beginn des „Hochbeets“ und Grenze zum Beklagtengrundstück (Lichtbild 19 und Lichtbild 20 links in der Mitte der Anlage K 7) in welchem erkennbar 9 Platten anderer Größe ohne Einfassung liegen, die erkennbar teilweise sehr uneben sind. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass diese Platten je fachgerecht verlegt waren, es erscheint jedoch plausibel, dass Wurzeln der Eiche für die Unebenheiten (mit-)verantwortlich sind.
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Bei diesen Punkten handelt es sich um die vom Kläger thematisierten Eigentumsbeschädigungen durch die Eiche.
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Diese führen jedoch nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung des Gartens, und stellen auch keinen Zustand dar, welcher bei anderen älteren Gärten nicht vergleichbar anzutreffen wäre.
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Insbesondere handelt es sich hier nicht um Beschädigungen, welche für einen Erhalt des Anwesens oder dessen sachgerechte Nutzung zu beheben wären.
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(8) Soweit der Kläger Schäden am Balkon geltend macht hat der Augenschein gezeigt, dass diese (betroffen sind Fliesen des …, die sich lösen) nicht auf unmittelbare Einwirkung der Eiche zurückzuführen sind, sondern höchstens darauf, dass sich in Fugen Pflanzen aussäen, die sodann die Fliesen destabilisieren.
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(9) Hinsichtlich des Gully hat der Termin ergeben, dass der Kläger weder eine Vorstellung davon hat, wofür dieser überhaupt da ist, noch je eine Wahrnehmung gemacht hat, dass der Gully seine angedachte Funktion nicht mehr erfüllen könne. Beim Ortstermin lag der Gulli zunächst fast komplett unter Teppichen versteckt, die ihn ebenfalls abdecken würden.
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Soweit der Kläger Schäden an unterirdischen Leitungen „nicht ausschließen“ kann werden solche wiederum gerade nicht substantiiert vorgetragen.
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(10) Insoweit dient der Baum erkennbar als Hitzeschutz der Gesundheit der Bewohner der südlichen Wohnungen des Beklagtengrundstücks.
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Demgegenüber liegen die Beeinträchtigungen des Beklagten im Rahmen dessen, was an natürlichen Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn nicht die Natur beseitigt wird.
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Die jeweiligen Präferenzen und Befindlichkeiten von Menschen sind unterschiedlich. Hiernach ist grundsätzlich klar, dass es Menschen gibt, die – relativ – hitzeunempfindlich sind und Menschen, die sich an Auswirkungen der Flora stören oder auch nicht stören.
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Ebenso gibt es auch keine einheitliche Wertung, welche Gartengestaltung wertvoll ist. Objektiv ist der Garten des Klägers gerade im Sommer – etwa im Bereich seines Pavillions – gerade wegen der Eiche angenehm nutzbar, eignet sich jedoch erkennbar nicht zum Ziergarten mit Rasen und Blumenbeeten.
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(10) Abgesehen davon, dass bereits wegen des Gesundheitsaspektes das Interesse der Beklagten überwiegt sind im Rahmen der gebotenen Abwägung auch folgende zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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Der Kläger hat sein Eigentum 2017 in Kenntnis des Baumes, wie in der problemlos zu erlangenden Kenntnis, dass dieser grundsätzlich durch den Bebauungsplan wie die Baumschutzverordnung geschützt war, erworben hat. Für den Kläger war auch erkennbar, dass der Baum gerade wegen seiner Größe einen relevanten klimatischen Einfluss auf das Grundstück der Beklagten hat. Damit hat sich der Kläger zum Erwerb eines Grundstücks mit einem erkennbar ungewöhnlich großen Baum auf der Grundstückgrenze entschieden in Kenntnis, dass dieser Baum die baumspezifischen Auswirkungen haben wird.
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Es gibt in R. reihenweise Grundstücke mit Gärten (auch im Bereich des …) auf denen keine Bäume stehen, die eine relevante kleinklimatische Auswirkung auf die Wohnungen haben und grundsätzlich der Baumschutzverordnung unterfallen. Es müsste somit vergleichsweise einfach sein, in R. Eigentum zu erwerben, bei dem sich nicht das Problem eines relevanten Konfliktes mit der Natur stellt.
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Demgegenüber wird es in R. kaum vergleichbaren Wohnraum geben, der einen so guten Hitzeschutz aufweist.
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(10.2.) Wenn der Baum entfernt würde gäbe es für die Beklagten keine Möglichkeit, einen vergleichbaren lokalen Klima- oder Hitzeschutz für ihr Anwesen zu erzielen, und auch wenig realistische Möglichkeiten, an anderem Ort in R. derartige Wohnungen zu finden.
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(10.3) Hiernach erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt im Innenverhältnis der Parteien zueinander das Interesse der Beklagten am Bestand des Baumes gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Beseitigung zu überwiegen, weil beide bei Erwerb grundsätzlich davon ausgehen durften und ausgehen mussten, dass dieser Baum geschützt ist.
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(10.4) Soweit die Stadt R. – Umweltamt – dem Antrag des Klägers auf Entfernung stattgegeben hat, hat die Stadt R. erkennbar subjektive Rechte der Beklagten nicht geprüft, da sie solche nicht zu prüfen hatte.
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Unabhängig hiervon ist den Bescheiden jedoch auch nicht zu entnehmen, dass der kleinklimatische Effekt für die Beklagten überhaupt in die Abwägung einbezogen wurde, und dem hier zuständigen Gericht ist auch unverständlich, weshalb von einer „unzumutbaren Beeinträchtigung“ des Klägers i.S.d. § 5 BSchV ausgegangen wurde.
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Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die jederzeitige völlig freie Gartengestaltung das anlegende Maß wäre. In diesem Falle könnte mutmaßlich bei jedem großen geschützten Baum eine derartige Unzumutbarkeit argumentiert werden. Der Garten im derzeitigen Zustand ist jedoch keineswegs ein „unzumutbarer“ Garten, sondern es dürfte viele Menschen geben, welche über einen schattigen Garten in Stadtlage froh wären, und die die erforderlichen Maßnahmen der Reinigung von Regenrinne und Balkon hierfür in Kauf nehmen würden.
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Die vom Kläger benannten Beeinträchtigungen stellen somit keine Umstände dar, welche objektiv und für jeden Eigentümer/Nutzer unzumutbar wären.
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Damit wird wiederum relevant, dass der Kläger das Anwesen 2017 erworben hat in Kenntnis des hier befindlichen außerordentlich großen Baumes wie bei der bestehenden Gesetzeslage, dass dieser Baum grundsätzlich geschützt ist. Wenn der Kläger sich in Kenntnis dieser Umstände für den Erwerb des Grundstücks entscheidet, ist schwer nachzuvollziehen, dass exakt diese Umstände eine Unzumutbarkeit begründen können, wenn nicht klar ist, dass ungeachtet persönlicher Präferenzen der Zustand für jeden Eigentümer unzumutbar wäre. Dies wiederum ist offenkundig nicht der Fall.
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(10.5.) Soweit in den Bescheiden der Stadt R. anklingt, dass ein weiteres Wachstum des Baumes Probleme verursachen könnte rechtfertigt diese vage Prognose aktuell und bevor sich diese Probleme konkret abzeichnen nicht diese in die Abwägung einzubeziehen. Es ist nicht vorgetragen, dass durch die Eiche der Baubestand des Hauses selber aktuell betroffen/konkret gefährdet wäre.
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(11) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.