Titel:
Allgemeine Hochschulreife, Abschlusszeugnis der Fachoberschule, Gleichbehandlung von Absolventen, die den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht an der Fachoberschule erbracht haben
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118
BayEUG Art. 16 Abs. 3 S. 4
BayEUG Art. 54 Abs. 4
FOBOSO § 27 Abs. 2
FOBOSO § 35 Abs. 7
FOBOSO § 38 Abs. 2
Schlagworte:
Allgemeine Hochschulreife, Abschlusszeugnis der Fachoberschule, Gleichbehandlung von Absolventen, die den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht an der Fachoberschule erbracht haben
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1900
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Verleihung der allgemeinen Hochschulreife im Abschlusszeugnis der Fachoberschule.
2
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2020/21 die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums. Im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2021 wurde ihm die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt; im Fach Latein als zweiter Fremdsprache ist die Note befriedigend ausgewiesen.
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Im Schuljahr 2023/24 besuchte der Kläger die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule der Berufliche Oberschule S. (im Folgenden: die Fachoberschule) und unterzog sich mit Erfolg der Abiturprüfung in der Ausbildungsrichtung Technik.
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Ihm wurde von der Fachoberschule am 5. Juli 2024 das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife erteilt. Zugleich wurde ihm mit weiterem Zeugnis vom 5. Juli 2024 in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife die allgemeine Hochschulreife verliehen.
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Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 an die Fachoberschule bat die Mutter des Klägers um Ausstellung eines Zeugnisses, das dem derjenigen Abiturienten entspreche, die die zweite Fremdsprache an der Fachoberschule erfolgreich belegt hätten. Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 lehnte die Fachoberschule dies ab; die Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Ostbayern bestätigte mit E-Mail vom 10. Juli 2024 das Vorgehen der Fachoberschule.
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Den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. Juli 2024 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: das Staatsministerium), dem Kläger ein Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO zu erteilen, lehnte das Staatsministerium mit Schreiben vom 7. August 2024 ab.
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Den mit Schriftsatz vom 6. August 2024, eingegangen am 29. August 2024, eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Fachoberschule mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2024 zurück. Der Kläger habe den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 FOBOSO durch sein gymnasiales Zeugnis erbracht; gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO sei daher ein Zeugnis auszustellen, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife diene. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Es handele sich um eine Besonderheit der Fachoberschule, dass der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht unmittelbar an der Fachoberschule selbst erfolgen müsse, sondern schulische Leistungen von zuvor besuchten Schulen übernommen werden könnten. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO sei aus Gründen der Transparenz Absolventen vorbehalten, die durch schulische Leistungen unmittelbar an der Fachoberschule den Nachweis von Kenntnissen in der zweiten Fremdsprache erbrächten.
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Am 21. November 2024 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei Eintritt in die Fachoberschule habe er aufgrund der bereits am Gymnasium erlernten zweiten Fremdsprache von der in § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO eingeräumten Option Gebrauch gemacht, da ein Wahlpflichtunterricht der fortgeführten bzw. eine Ergänzungsprüfung in der erlernten zweiten Fremdsprache Latein „auf Post-Latinum Niveau“ gemäß Stundentafel nicht angeboten werde. Ihm sei jedoch nur ein Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife verliehen worden, das mit einem formlosen Ergänzungsblatt auf eine allgemeine Hochschulreife erweitert werde. Für die Klage bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Das erteilte Zeugnis sei etwas anderes als ein formelles und auf dem ersten Blick für alle Arbeitgeber und Universitäten erkennbares Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Das Vorgehen der Fachoberschule sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Während das Erlernen einer zweiten Fremdsprache an der Beruflichen Oberschule allenfalls zu einem kleinen Latinum führe, habe der Kläger die Fremdsprache Latein nach fünfjährigem Unterricht auf dem Niveau des Latinums nachgewiesen. Nach Auffassung des Beklagten hätte der Kläger für den Erhalt eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife noch eine dritte Fremdsprache belegen oder die zweite Fremdsprache Latein weiter vertiefen müssen. Letzteres wäre dem Kläger jedoch nach Anl. 2 Satz 3 FOBOSO untersagt gewesen. Latein auf weiterführendem Niveau werde an der Beruflichen Oberschule S. nicht angeboten. Die Nichterteilung eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife sei rechtswidrig. Der Kläger sei systembedingt am Erfüllen der Voraussetzungen von § 27 i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO gehindert gewesen. Die erneute Belegung des Fachs Latein sei weder zumutbar noch – als Wahlpflichtunterricht – überhaupt möglich gewesen. Die Vertiefung von Latein in fortgeführtem Wahlpflichtunterricht und die Ergänzungsprüfung in Latein seien ihm nicht angeboten worden. Daher liege eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitssatzes vor durch eine unzulässige Bevorzugung derjenigen Schüler, die die zweite Fremdsprache an der Fachoberschule mit deutlich geringerem fachlichem und persönlichem Aufwand erlernten, gegenüber Schülern, die eine zweite Fremdsprache bereits zuvor fünf Jahre am Gymnasium oder vier Jahre an der Realschule erlernt hätten. Die Benachteiligung sei für den Kläger schon aktuell geworden, weil die Technische Universität München seine Immatrikulation anfangs versagt habe. Darüber hinaus sei das Willkürverbot tangiert, wenn ein Schüler eines Gymnasiums die allgemeine Hochschulreife an der Fachoberschule nur dann erwerbe, wenn er dort eine dritte Fremdsprache erlerne. Hierfür ließen sich keine vernünftigen Erwägungen finden. Diese willkürliche Behandlung verletzte den Kläger auch in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.
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den Beklagten zu verpflichten, durch die FOS/BOS S. statt des erteilten Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife das der allgemeinen Hochschulreife auszustellen.
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Der Beklagte beantragt
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Dem Kläger sei durch die ihm erteilten Zeugnisse bereits die allgemeine Hochschulreife verliehen worden. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Zeugnisse bringe die Klage keinerlei Vorteile. Die erteilten Zeugnisse seien im Rechtsverkehr bekannt und anerkannt. Bei der Reaktion der Technischen Universität München handele es sich um eine fehlerhafte Zurückweisung in einem Einzelfall. Die Klage sei zudem unbegründet; zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2026 wird auf das Protokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Die Klage ist zulässig.
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aa) Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Nach dem klägerischen Vorbringen ist Ziel der Klage die Erteilung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, mithin eines Abschlusszeugnisses nach Art. 54 Abs. 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), in welchem dem Kläger die allgemeine Hochschulreife verliehen werden soll.
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Das Abschlusszeugnis ist Verwaltungsakt in Bezug auf den Erwerb des Schulabschlusses, die Gesamtnote, die Noten in den einzelnen Fächern und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 – juris Rn. 10).
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Da es dem Kläger nicht allein um die Verleihung der allgemeinen Hochschulreife, sondern um die Verleihung der allgemeinen Hochschulreife im Abschlusszeugnis der Fachoberschule geht, begehrt er ein Abschlusszeugnis, das eine andere durch den Abschluss vermittelte Qualifikation bescheinigt. Dies kann er nur durch eine Verpflichtungsklage erreichen.
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bb) Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde, die also nutzlos sind. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auf. 2022, Vor §§ 40-53 Rn. 16). Bei Abstellen allein auf die verliehene Qualifikation könnte die Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, da dem Kläger aufgrund der von ihm am Gymnasium und an der Fachoberschule erbrachten Leistungen bereits die allgemeine Hochschulreife durch Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 272) und Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. S. 298), in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161), in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife verliehen wurde. Der Kläger macht allerdings geltend, tatsächliche Nachteile gerade dadurch erlitten zu haben, dass ihm die allgemeine Hochschulreife nicht im Abschlusszeugnis, sondern im Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife verliehen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest möglich, dass die begehrte Verleihung der allgemeinen Hochschulreife im Abschlusszeugnis seine Rechtsstellung verbessern könnte, mit der Folge, dass von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen ist.
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b) Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Ausstellung eines Abschlusszeugnisses, mit dem die allgemeine Hochschulreife verliehen wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Kläger hierauf keinen Anspruch hat.
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Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayEUG erhält ein Prüfling nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Feststellung, welche Berechtigung das Zeugnis verleiht (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Das Abschlusszeugnis der Fachoberschule enthält alle für das Abschlussergebnis gemäß § 35 FOBOSO zu beachtenden Leistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO), für jedes Fach die weiteren Halbjahresergebnisse gemäß § 35 Abs. 5 bis 8 FOBOSO (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO) sowie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO weiterhin die Gesamtergebnisse sowie die Durchschnittsnote gemäß § 27 Abs. 3 FOBOSO. Wurden die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 FOBOSO nachgewiesen, wird statt eines Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgestellt, das gegebenenfalls eine abweichende Durchschnittsnote für die fachgebundene Hochschulreife zusätzlich ausweist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO). Wurde der Nachweis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO erbracht, wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient (§ 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO).
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aa) Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO liegen nicht vor. Der Kläger hat den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht nach § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 FOBOSO, sondern durch Vorlage seines Jahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium (Art. 25 Abs. 2 BayEUG) und damit nach § 38 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 FOBOSO erbracht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO auf einen Nachweis nach § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO ist nicht möglich; der Normgeber hat für Nachweise über Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache, die nicht an der Fachoberschule selbst erbracht wurden (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO), in § 27 Ab. 2 Satz 2 FOBOSO eine eigene, abweichende Regelung getroffen.
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bb) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht.
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(1) § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO steht nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 3 Satz 4 BayEUG, welcher vorsieht, dass nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Art. 16 Abs. 3 Satz 4 BayEUG trifft damit keine Aussage dazu, ob die Verleihung durch Abschlusszeugnis (Art. 54 Abs. 4 BayEUG) oder durch ein anderes Zeugnis erfolgt.
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(2) § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO ist auch mit Art. 54 Abs. 4 Satz 1, 2 BayEUG vereinbar. Danach erhält ein Prüfling nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis, welches die Noten in den einzelnen Fächern und die Feststellung, welche Berechtigung das Zeugnis verleiht, enthält. Die Regelungen in Art. 54 Abs. 4 Satz 1, 2 BayEUG stellen eine enge Verknüpfung zwischen dem Abschlusszeugnis und der Abschlussprüfung her und lassen jedenfalls das Verständnis zu, dass die Feststellung, welche Berechtigung das Abschlusszeugnis verleiht, sich darauf bezieht, welche Berechtigung gerade aufgrund der Abschlussprüfung und der Noten in den einzelnen Fächern verliehen wird. Eine zwingende gesetzliche Vorgabe, wonach anderweitig (d.h. nicht an der jeweiligen Schule) erworbene Kenntnisse im Abschlusszeugnis aufzunehmen und darauf gründende weitergehende Berechtigungen im Abschlusszeugnis auszuweisen wären, lässt sich Art. 54 Abs. 4 Satz 1, 2 BayEUG nicht entnehmen.
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(3) § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung – BV).
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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV liegt daher vor bei einer unterschiedlichen Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte, die für den Betroffenen zu einem Nachteil führt. Für die Qualifikation als Ungleichbehandlung spielt es keine Rolle, ob der Nachteil geringfügig oder gewichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.1985 – 2 BvL 4/83 – juris Rn. 32). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B.v. 19.12.2012 – 1 BvL 18/11 – juris Rn. 44 m.w.N.)
29
Hierbei gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft oder die jeweils betroffenen Freiheitsrechte dies gebieten. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2012 – 1 BvL 18/11 – juris Rn. 45 m.w.N.)
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(a) Eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte liegt zumindest dann vor, wenn allein auf das Niveau der nachweislich erworbenen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache abgestellt wird und die Frage, ob die jeweiligen Leistungsnachweise an der Fachoberschule oder anderweitig abgelegt wurden, außer Betracht bleibt.
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Die vom Kläger benannte Vergleichsgruppe sind Absolventen der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule, die einen Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO erbracht haben, d.h. in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde (§ 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FOBOSO), im Wahlpflichtunterricht der fortgeführten zweiten Fremdsprache (§ 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FOBOSO) oder in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß Stundentafel (§ 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FOSOBO). Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO müssen diese Absolventen in den dort im einzelnen genannten Ergebnissen mindestens vier Punkte erreicht haben.
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Dass die Absolventen der Vergleichsgruppe nach § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 FOBOSO und Absolventen, die Kenntnisse der zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO nachweisen, über dasselbe (Mindest-) Niveau an Sprachkenntnissen verfügen müssen, ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage bereits aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang von § 38 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 FOBOSO; beide Sätze knüpfen an § 38 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO an, der mindestens das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (im Folgenden: GER) vorsieht. Nach der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) regelt § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO dem Wortlaut nach Fälle, in denen gerade keine Leistungen nach § 38 Abs. 2 „Satz 1“ FOBOSO nachgewiesen werden können; allerdings betreffen die insbesondere in § 38 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 FOBOSO genannten Fälle gerade solche Konstellationen, in denen das Niveau B1 des GER erreicht ist (vgl. KMBek v. 15.2.2008, Az. III.10-5 S. 4020-PRA.2516, KWMBl. S. 36, Nr. 4 a, c). Dies und die durch Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) vorgenommene Änderung von § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO („Satz 2“) legen nahe, dass der Normgeber auch bei der hier maßgeblichen Fassung davon ausging, dass auch Absolventen nach § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO über Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B1 des GER verfügen.
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Absolventen wie der Kläger werden gegenüber Absolventen der Vergleichsgruppe insoweit unterschiedlich behandelt, als ihnen zwar die allgemeine Hochschulreife verliehen wird, jedoch nicht im Abschlusszeugnis, sondern in einem Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife.
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Diese Ungleichbehandlung trifft den Kläger nachteilig, da zumindest nicht auszuschließen ist, dass ihm Nachteile bei der Bewerbung auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz durch Verwendung eines etwas weniger geläufigen Zeugnisformulars entstehen können.
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(b) Vorliegend ist die Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt.
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Grund für die Differenzierung ist nach den Ausführungen des Staatsministeriums (vgl. Bl. 27 d.A.) und des Widerspruchsbescheids, dass Absolventen wie der Kläger den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht durch schulische Leistungen an der Fachoberschule, sondern durch Vorlage des Zeugnisses der zuvor besuchten Schule erbracht haben (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 FOBOSO). Es handele sich um eine Besonderheit der Fachoberschule, dass der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nicht unmittelbar an der Fachoberschule selbst erfolgen müsse, sondern schulische Leistungen von zuvor besuchten Schulen übernommen werden könnten. Das Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO sei aus Gründen der Transparenz den Absolventen vorbehalten, die durch schulische Leistungen unmittelbar an der Fachoberschule den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache erbrächten.
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Für den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab ist zu berücksichtigen, dass die differenzierenden Regelungen in § 27 Abs. 2 Satz 1, 2 FOBOSO nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen. Weiter haben Schüler in der Situation des Klägers Einfluss auf den Eintritt der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO. Denn bei Aufnahme in die Fachoberschule können sie darüber entscheiden, ob sie durch Erlernen einer weiteren Fremdsprache an der Fachoberschule die Voraussetzungen für den Erwerb eines Nachweises nach § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 FOBOSO und damit für ein Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO schaffen möchten oder nicht.
38
Ausgehend von der Funktion des Abschlusszeugnisses liegt ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium von hinreichendem Gewicht vor.
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Zwischen der vorgefundenen Verschiedenheit, hier der Frage, ob an der Fachoberschule oder anderweitig die Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen wurden, und der differenzierenden Regelung besteht ein innerer Zusammenhang: Das nach § 27 Abs. 1, 2 Satz 1 FOBOSO zu erteilende Abschlusszeugnis der Fachoberschule weist jeweils die an der Fachoberschule erbrachten Leistungen aus sowie die damit, d.h. durch die an der Fachoberschule erbrachten Leistungsnachweise, erworbene Qualifikation. Absolventen wie der Kläger, die die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache bereits nach § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO und damit durch Prüfungsleistungen außerhalb der Fachoberschule nachgewiesen haben, erbringen in der zweiten Fremdsprache an der Fachoberschule keine Leistungsnachweise mehr. Demgegenüber müssen Absolventen, die die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 FOBOSO an der Fachoberschule nachweisen, Prüfungen in einer zweiten Fremdsprache an der Fachoberschule ablegen; deren Ergebnisse sind zwingend in das Abschlusszeugnis einzubringen (§ 35 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2, Satz 2, 3 FOBOSO). Zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife müssen diese Absolventen in den in § 38 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO genannten Ergebnissen zudem mindestens vier Punkte erreichen.
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Die differenzierende Regelung knüpft damit an die Funktion des Abschlusszeugnisses an. Dieses ist ein Qualifikationsnachweis, der einen chancengleichen Zugang zu jedem Hochschulstudium und höher qualifizierten Ausbildungsgängen und Berufen ermöglichen soll (BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 90). Dementsprechend soll das Zeugnis Leistungen aussagekräftig und vergleichbar dokumentieren (vgl. BVerfG, U.v. 22.11.2023, a.a.O. Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und naheliegend, dass ein Abschlusszeugnis lediglich diejenigen Leistungen, die im Rahmen des jeweiligen Schulabschlusses tatsächlich an der jeweiligen Schule erbracht wurden, sowie die gerade dadurch erlangte Qualifikation dokumentiert.
41
Die vorgenommene Differenzierung aus Gründen der Transparenz des Abschlusszeugnisses ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger in seiner Schulzeit am Gymnasium weitergehende Sprachkenntnisse in der zweiten Fremdsprache erworben hat (vgl. KMBek v. 15.2.2008, Az. III.10-5 S. 4020-PRA.2516, KWMBl. S. 36, Nr. 4 a, Nr. 1) als Absolventen, die den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FOBOSO erbracht haben. Die vom Kläger erworbenen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache führen ebenso wie nach § 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO nachgewiesene Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache zur selben Qualifikation, nämlich der allgemeinen Hochschulreife. Der aus Sicht des Klägers bestehende Nachteil besteht einzig darin, dass diese nicht im Rahmen des Abschlusszeugnisses der Fachoberschule verliehen wird, sondern in einem Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine solche Hochschulreife „mit Beiblatt“ von einer Hochschule anfangs als nicht den Immatrikulationsbedingungen genügend angesehen worden sei, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 2 Nr. 2 Qualifikationsverordnung (QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767, BayRS 2210-1-1-3-K/WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355) die allgemeine Hochschulreife durch das dem Kläger erteilte Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule in Verbindung mit dem Zeugnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO nachgewiesen wird. Sofern eine Hochschule dies nicht als genügend zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife ansähe, würde sie rechtsfehlerhaft handeln. Weiter ist zu berücksichtigen, dass allein die Regelungen in §§ 2, 3, 6, 7, 10 QualV eine Vielzahl von Möglichkeiten des Nachweises der allgemeinen Hochschulreife vorsehen; schon deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Rechtsverkehr nur der Nachweis durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bekannt und akzeptiert wäre.
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Vor allem aber wird ein etwaig bestehender Nachteil des durch § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO eröffneten Wegs zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife durch die mit diesem Weg verbundenen Vorteile für die Absolventen kompensiert. Absolventen wie dem Kläger wird die allgemeine Hochschulreife verleihen, ohne dass sie in ihrer Schulzeit an der Fachoberschule noch Prüfungen in einer zweiten Fremdsprache erfolgreich ablegen müssten. Gegenüber Absolventen, die den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FOBOSO erbringen, haben sie eine geringere Stundenzahl (vgl. FOBOSO Anl. 1 Nr. 1.1, Nr. 2). Sollten sie dennoch Unterricht in einer zweiten oder fortgeführten Fremdsprache belegen, müssen sie zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife weder die Ergebnisse nach § 38 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO erreichen noch die Ergebnisse zwingend in das Abschlussergebnis einbringen. In der Summe ergibt sich hieraus für Absolventen wie den Kläger eine erhebliche Aufwandserleichterung und damit ein deutlicher Vorteil bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung.
43
Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Kläger die Möglichkeit offen stand, durch Belegung einer weiteren Fremdsprache an der Fachoberschule die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zeugnisses nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO zu schaffen. Der klägerische Vortrag, dies sei unzumutbar, spiegelt wider, dass auch der Kläger den – ihm durch § 38 Abs. 2 Satz 4 FOBOSO ersparten – Aufwand, der mit dem Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache an der Fachoberschule nach § 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO verbunden ist, als erheblich einschätzt. Aus den weiteren Erwägungen des Klägers, er hätte seine zweite Fremdsprache Latein gar nicht als Wahlpflichtfach belegen können, da er aufgrund seiner fortgeschrittenen Lateinkenntnisse nach Anl. 1 zu FOBOSO, Nr. 2. Satz 3 nicht in den Unterricht aufgenommen worden wäre, und Latein sei auf dem weiterführenden Niveau des bestehenden Latinums an der Fachoberschule in S. nicht angeboten worden sei, ergibt sich nichts anderes. Anl. 1 zu FOBOSO, Nr. 2. Satz 1, 3 enthalten Regelungen zu zweiten Fremdsprachen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und betreffen den Kläger und seine fortgeführte Fremdsprache Latein von vornherein nicht. Fortgeführte Fremdsprachen werden an der Fachoberschule durchaus angeboten (vgl. Anl. 1 zu FOBOSO, Nr. 1 Anm. 14). Dass der Kläger die von ihm am Gymnasium erlernte zweite Fremdsprache nicht als fortgeführte Fremdsprache an der Fachoberschule belegen konnte, ist eine Folge seines Schulwechsels und seiner vorangegangenen Sprachwahl am Gymnasium; zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Differenzierung in § 27 Abs. 2 Satz 1, 2 FOBOSO lässt sich hieraus nichts ableiten.
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2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.