Titel:
Asylverfahren, Abschiebungsandrohung, Herkunftslandfeststellung, Glaubhaftigkeit der Angaben, Eilrechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 36, § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 3, § 3a,§ 3b
Leitsätze:
1. Zur Prüfung des Asylbegehrens kann, wenn das Herkunftsland des Antragstellers unklar und nicht erwiesen ist, auf das vom Antragsteller angegebene Herkunftsland abgestellt werden.
2. Bei einer Abschiebungsandrohung in das „Herkunftsland“ besteht ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil mit einer Abschiebungsandrohung inlandsbezogene Abschiebungsverbote verneint werden und eine Abschiebung in das Land möglich erscheint, dass als Herkunftsland geprüft worden ist.
3. Austausch der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 2 durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 möglich.
Schlagworte:
Asylverfahren, Abschiebungsandrohung, Herkunftslandfeststellung, Glaubhaftigkeit der Angaben, Eilrechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1899
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bzw. eine deshalb ergangene Abschiebungsandrohung in sein „Herkunftsland“.
2
Der Antragsteller, der keine Personalpapiere vorgelegt hat, gibt an, 1975 geboren und kubanischer Staatsangehörige zu sein. Er stellte am 19. September 2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und trug bei einer Befragung zur Klärung der Zulässigkeit seines Asylantrags vor, im Dezember 2023 von Kuba nach Spanien gereist und sich dort ca. anderthalb Jahre aufgehalten zu haben. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Er sei über Frankreich am 10. September 2025 nach Deutschland eingereist.
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Bei seinen Anhörung nach § 25 AsylG am 24. September 2025 und 12. November 2025 gab der Antragsteller an, seine Papiere in Spanien verloren zu haben. In Spanien sei er als Tourist gewesen und habe von seinem angesparten Geld gelebt. Seine Papiere seien im Haus eines Freundes, bei dem er kostenlos gelebt habe, gestohlen worden, auch sein Geldbeutel. Bei der Polizei habe er den Verlust nicht angezeigt, sein Reisepass sei sowieso abgelaufen gewesen und als Tourist sei er „undokumentiert“ in Spanien gewesen. Ein Visum für Spanien habe er auf der spanischen Botschaft beantragt, wann genau, wisse er nicht mehr, da es schon lange her sei. Fingerabdrücke habe er dabei nicht abgeben müssen, nur ein Flugticket und ein Hotel nennen müssen. Das Visum sei für drei Monate gewesen und sei ungefähr einen Monat vor der Ausreise beantragt worden. Er habe sich in Spanien an verschiedenen Stellen in Madrid aufgehalten, bei einem Verwandten, dann auf der Straße mit den Hausbesetzern. An Einzelheiten, etwa eine U-Bahnstation könne er sich nicht erinnern. Er habe nicht viel machen können in Spanien, habe nicht gearbeitet und sei fast nur im Haus des Bekannten gewesen, manchmal in einem Park. Vom Hauptbahnhof in Madrid sei er über Frankreich direkt nach Freiburg gefahren. Das habe ungefähr sechs Stunden gedauert. Auf Vorhalt, dass es keine derartigen Direktverbindung gebe, gab er an, dass er über den „Hauptbahnhof“ Paris gefahren sei. Aus Spanien sei er ausgereist, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Er habe in ein Land mit mehr Lebensqualität gewollt.
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Er habe in Kuba in … gelebt, im Viertel „…“ und sei in die Schule „…“ gegangen. Fragen zu Kuba konnte der Antragsteller zum Teil nicht beantworten, insbesondere konnte er den Nationalfeiertag und die Telefonvorwahl von Kuba nicht nennen. Die landesweiten Proteste in Kuba datierte er auf „2019“. Wegen eines Unfalls sei er im Krankenhaus „…“ gewesen. Einen Fluss gebe es in … nicht, einen Rio Almendares kenne er nicht. Er sei aus Kuba wegen der allgemeinen Situation (Unterdrückung durch die kommunistische Partei, keine Meinungsfreiheit, brutale Unterdrückung, Lebensmittelknappheit, niedrige Lebensqualität) und eines Unfalls, dessen wegen er 2023 operiert worden sei und nicht mehr habe arbeiten können, ausgewandert. Persönliche Probleme habe er in Kuba nicht gehabt, die Probleme beträfen alle. Zurückkehren möchte er wegen der Armut dort nicht. Wenn man Dissident sei, könne man fünf Jahre lang nicht zurückkehren, sondern bekomme Probleme. Nach einem Jahr verliere man seine Bürgerrechte und sein Eigentum. Wegen der Ausreise werde er als Dissident eingestuft.
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Gesundheitliche Beschwerden habe er nach seinen Angaben am 24. September 2025 nicht, aber sein Bein sei angeschwollen und er müsse herausfinden, ob es operiert werden müsse. Bei der zweiten Anhörung am 12. November 2025 erschien der Antragsteller mit Krücken und gab an, Ibuprofen wegen Schmerzen genommen zu haben. Er müsse wegen des Verdachts einer posttraumatischen Arthrose zu einem Orthopäden. Er reichte einen Überweisungsschein vom 6. November 2025 mit dem Auftrag der Abklärung einer prostraumatischen Arthrose und einen Überweisungsschein vom 5. Dezember 2025 mit der Diagnose Zustand nach Tibiafraktur und Fibualafraktur rechts ein.
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In einem Aktenvermerken des Bundesamts vom 12. November 2025 ist festgehalten, dass der Dolmetscher der Anhörung vom 24. September 2025 angegeben habe, dass der Antragsteller zwar perfektes Spanisch spreche, aber der typische kubanische Akzent fehle. Der Dolmetscher der Anhörung vom 12. November 2025 habe ebenfalls angegeben, dass der Akzent des Antragstellers nicht kubanisch und auch nicht lateinamerikanisch sei. Der Antragsteller habe nach Einschätzung des Anhörers einfachste Fragen zu Kuba habe beantworten können. Seine Angaben seien oberflächlich und allgemein gehalten gewesen. Auch seien seine Angaben zum Visum, das in der VIS-Datei nicht verzeichnet sei, und zum Reiseweg zweifelhaft.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2026, dem Antragsteller zugestellt am 13. Januar 2026, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab (Ziffern 1 bis 3), weil er zu seinem Reiseweg und einer Herkunft aus Kuba eindeutig unstimmige Angaben gemacht habe, die zu gesicherten Herkunftslandinformationen im Widerspruch stünden. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides in sein Herkunftsland an, falls er nicht freiwillig ausreise und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
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Der Antragsteller erhob über seine Prozessbevollmächtigte am 20. Januar 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 17 K 26.30097) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Antragsteller einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des tatsächlichen Lebens in seinem Heimatland nicht habe beantworten können.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten AN 17 S 26.30096 und AN 17 K 265.30097 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheids vom 7. Januar 2026 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG statthafte Rechtsbehelf, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zur Verhinderung einer Abschiebung notwendig. Er ist fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bescheidsbekanntgabe, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, gestellt worden.
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Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass in der Abschiebungsandrohung ein konkretes Zielland nicht benannt ist, sondern eine Abschiebung in das „Herkunftsland“ angedroht wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung besteht für den Antragsteller dennoch. Zum einen wird mit einer solchen Abschiebungsandrohung bindend festgestellt, dass für den Antragsteller keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen (keine familiäre Bindungen, die der Abschiebung aus Deutschland entgegenstehen, und keine Reiseunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Aspekte, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), so dass der Antragsteller (der gesundheitliche Probleme geltend macht) schon deshalb ein Interesse an der Entscheidung hat. Zum anderen ist nach dem Bescheid des Bundesamt objektiv davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund der Entscheidung jedenfalls nach Kuba abgeschoben werden kann. Zwar führt das Bundesamt im Bescheid aus, dass der Antragsteller mit einer Abschiebung nach Kuba wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht zu rechnen habe, mit dem erlassenen Bescheid erscheint dies jedoch rechtlich jedoch möglich, da der Asylantrag in Bezug auf Kuba vollständig geprüft worden ist. Einer Erneuerung oder Ergänzung der Abschiebungsandrohung bedarf für eine Abschiebung nach Kuba nicht zwingend. Einstweiliger Rechtschutz im Hinblick auf eine Abschiebung nach Kuba ist damit richtigerweise bereits jetzt zu suchen und kann nicht gefahrlos auf ein (eventuelles) späteres Verfahren verschoben werden.
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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Dies ist hier nicht der Fall.
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a) Eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche ist nach § 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG dann veranlasst, wenn der Antrag auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG, der Antrag auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu Recht als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG abgelehnt wurde. Dies ist der Fall.
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Der Antragsteller gibt an, die kubanische Staatsangehörigkeit zu haben, so dass – da eine andere Staatsangehörigkeit nicht bekannt und nachweisbar ist – für die Asylprüfung auf Kuba abzustellen ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG ist der Flüchtlingsschutz und der subsidiäre Schutz anhand des „Herkunftsland[es]“ zu prüfen. Dieses ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2a AsylG). Bei zweifelhafter, unbekannter bzw. objektiv nicht zu ermittelnder Staatsangehörigkeit darf – wie das Bundesamt dies getan hat – auf den Staat abgestellt werden, dessen Staatsangehörigkeit ein Antragsteller angibt zu besitzen (vgl. in diesem Sinn z.B. VG München, U.v. 13.7.2026 – M 12 K 16.31436 – juris).
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Kuba als Herkunftsland und das Vorbingen des Antragstellers zu Grunde gelegt, ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt. Es kann offenbleiben, ob tatsächlich der Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eingreift. Danach sind eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben erforderlich, die im Widerspruch zum zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehe. Zwar kann als gesichert angesehen werden, dass der Antragsteller zur Einreise von Spanien nach Deutschland falsche Angaben gemacht hat. Es ist unmöglich, in sechs Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Madrid nach Freiburg zu gelangen. Eine Direktverbindung existiert nicht, ein Umstieg am „Hauptbahnhof“ in Paris ist ebenfalls nicht möglich, weil es einen solchen Bahnhof in Paris nicht gibt und eine Fahrt von Spanien nach Deutschland über Paris zwangsläufig mit einem Bahnhofwechsel verbunden ist, der mit Metro, Bus oder Taxi zu bewältigen ist. Die Angaben des Antragstellers sind damit klar gelogen. Allerdings ist für § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wohl zu verlangen, dass sich die unwahren Angaben auf das Herkunftsland, also Kuba, und das Einreiseland beziehen. Die Angaben des Antragstellers zu Kuba sind zwar extrem oberflächlich und lückenhaft, so dass nicht angenommen werden kann, dass er sich dort bis Dezember 2023 aufgehalten hat, bloß oberflächliche oder sonst unglaubhafte Angaben genügt für das Eingreifen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aber nicht, sondern nur klar falsche Angaben. Nachweisbar falsch ist zwar seine Angabe, dass die großen Demonstrationen in Kuba 2019 stattgefunden haben, da sich der Antragsteller aber nicht darauf beruft, an den Demonstrationen teilgenommen zu haben, ist zumindest zweifelhaft, ob dies ausreicht für die Qualifikation der Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
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Jedenfalls greift § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein. Ein Austausch des Offensichtlichkeitstatbestandes ist für das Eilverfahren, in dem es nur um die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung geht, stets möglich (VG Ansbach, U.v. 15.2.2024 – AN 17 K 23.30556 – juris Rn. 33). Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat auch im Hinblick auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG keine (andere) Folge als ein Offensichtlichkeitsverdikt nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, so dass auch für die Klage nichts gegen einen Austausch der Rechtsgrundlage spricht. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nur Umstände vorgebracht werden, die für die Prüfung des Antrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung, also unabhängig von einer Glaubhaftigkeitsprüfung, rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgt (VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 20; B.v. 4.7.2024 – AN 17 S 24.30794 – juris Rn. 18). Dies ist hier der Fall.
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Der Antragsteller beruft sich nämlich ausschließlich auf die allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Kuba und gibt ausdrücklich an, dass ihm persönlich nichts passiert ist. Eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG) macht er damit klar nicht geltend, auch keine Gefahr nach § 4 AsylG. Ebenso wenig ist eine von der Schwere her relevante Gefahr (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG) geltend gemacht oder erkennbar. Sein Vortrag führt damit auch bei Wahrunterstellung nicht zu Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz. Auch die bloße Ausreise aus Kuba und Asylantragstellung in Europa führen für sich genommen nicht zu einem Asylstatus (vgl. Rechtsprechung der Kammer, z.B. VG Ansbach, U.v. 7.8.2025 – AN 17 K 24.32310 – juris).
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Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für Kuba sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot ergibt auch nicht aus der Beinverletzung des Antragstellers. Ob insoweit eine Behandlung notwendig ist, ist schon nicht erkennbar; ein entsprechendes ärztliches Attest hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Dass in Kuba eine Behandlung nicht möglich oder für den Antragsteller nicht erreichbar wäre, ist weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Dass eine Nichtbehandlung zu einer Lebens- oder ernsthaften Leibesgefahr im Sinne vom § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG führt lässt sich dem Vortrag des Antragstellers und denvorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt damit erfolglos.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.