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BayObLG, Beschluss v. 08.06.2026 – 203 StRR 17/26
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Titel:

Vermögensschaden, Eingehungsbetrug, Kreditwürdigkeit, Täuschungshandlung, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Einzelfallabwägung

Normenkette:
StGB § 263
Leitsätze:
1. Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Darlehensvertrages erreicht zu haben, ist zur Bestimmung des Schadens ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber ausgezahlten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen.
2. Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln.
Schlagworte:
Vermögensschaden, Eingehungsbetrug, Kreditwürdigkeit, Täuschungshandlung, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Einzelfallabwägung
Vorinstanz:
LG Amberg, Urteil vom 23.07.2025 – 3 NBs 176 Js 4377/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Amberg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2025 wegen Betrugs und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und nach einer teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO hat das Landgericht Amberg in dem angefochtenen Urteil vom 23. Juli 2025 das Urteil des Amtsgerichts Amberg abgeändert, den Angeklagten wegen Betrugs in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten verurteilt und die weitergehende Berufung des Angeklagten wie auch die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Eine Einziehungsentscheidung hat es nicht getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt die Verwerfung der Revision als unbegründet.
II.
2
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung.
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1. Die Verurteilung wegen Betruges kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts belegen weder hinreichend die objektiven noch die subjektiven Merkmale von § 263 StGB, nachdem der Angeklagte eine vorsätzliche Begehung eines Betruges bestritten und in der Berufungshauptverhandlung lediglich finanzielle Probleme im Gastronomiegewerbe wegen der Corona-Pandemie zugestanden sowie im Rahmen einer Verständigung den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs pauschal hat einräumen lassen.
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a. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte für die von ihm vertretene GmbH am 26. Juli 2021 bei einem Autohändler in B. einen gebrauchten PKW der Marke Opel zum Kaufpreis von 21.240.- Euro. Zur Finanzierung schloss er am 29. Juli 2021 mit der O. Bank einen schriftlichen Gewerbe-Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 24.830,40 Euro einschließlich der Zinsen. Die Rückzahlung sollte in 48 monatlichen Raten zu je 340.- Euro und einer Schlussrate in Höhe von 8.496.- Euro erfolgen, das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet.
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b. Den Urteilsgründen lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta zu einem Vermögensschaden der Darlehensgeberin geführt hätte.
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aa. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 396/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang (BGH, Urteil vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
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bb. Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Darlehensvertrages erreicht zu haben, ist zur Bestimmung des Schadens ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber ausgezahlten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der dem Darlehensgeber etwaig bestellten Sicherheiten bestimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 36/19 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15 –, juris Rn. 8).
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cc. Zu bedenken ist, dass es sich bei einer Darlehensgewährung stets um ein Risikogeschäft handelt (BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15 –, juris Rn. 9 m.w.N.), bei dem von Seiten des Darlehensgebers das Ausfallrisiko bei der Bemessung des Zinses in Ansatz gebracht wird. Für die Frage des Vermögensschadens ist das täuschungsbedingte Risikoungleichgewicht zu ermitteln und zu bewerten (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 314/15 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15 –, juris Rn. 9). Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12 –, juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15 –, juris Rn. 8).
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dd. Ein Schaden darf angenommen werden, wenn und soweit eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 36/19 –, juris Rn. 15). Das Tatgericht muss dazu sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zum Stichtag ermitteln, deren Werthaltigkeit und die Werthaltigkeit von Sicherheiten beurteilen und den Rückzahlungsanspruch auch anhand der zu prognostizierenden Unternehmensentwicklung bewerten (vgl. auch Hadamitzky in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 8. Auflage 2024, 3. Teil 4. Abschn. Kapitel 47 Schutz fremden Vermögens Rn. 47.88; MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 1042 ff.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schaden zudem konkret festzustellen und gegebenenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung zu beziffern (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12 –, juris Rn. 16; TK-StGB/Perron, 31. Aufl. 2025, § 263 Rn. 162a). Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen können hierbei Anwendung finden. Sofern genaue Feststellungen zur Einschätzung dieses Ausfallrisikos nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den dadurch bedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelsatzes zu schätzen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15 –, juris Rn. 8). Kein Betrugsschaden liegt danach vor, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der Beschädigung seines Vermögens schützen, wirtschaftlich sicher ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 3 StR 475/08 –, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00 –, juris; TK-StGB/Perron a.a.O. § 263 Rn. 162; MüKoStGB/Hefendehl a.a.O. § 263 Rn. 1048).
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ee. Für den subjektiven Tatbestand gilt demzufolge, dass die Annahme eines Schädigungsvorsatzes voraussetzt, dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 3 StR 475/08 –, juris Rn. 2 m.w.N.).
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ff. Nach diesen Vorgaben hätte sich die Strafkammer eingehender mit der Vermögenslage der GmbH zu den Zeitpunkten des Vertragsschlusses und der Auszahlung der Darlehensvaluta befassen müssen. Wirtschaftlich gesichert kann der Rückzahlungsanspruch nämlich auch sein, wenn zum relevanten Zeitpunkt der Vermögensverfügung zur Befriedigung der Darlehensgeberin einsetzbares Vermögen der Darlehensnehmerin in Sachwerten gebunden war. Dazu hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die nachträgliche Betrachtung der liquiden Mittel beschränkt. Für eine Aufklärung der Vermögenslage der Gesellschaft hätte schon deshalb Anlass bestanden, da der Gegenstand des Unternehmens auf einen Gebäudebestand und regelmäßige Einnahmen aus Vermietung hinwies. Die GmbH betrieb eine Gaststätte, ein Hotel, einen Getränkehandel, eine Brauerei und sie vermietete Wohnungen. Die Ausführungen des Tatgerichts zum Schaden und diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten sind auch insoweit bedenklich, als die Strafkammer den Wert des sicherungsübereigneten Fahrzeugs (21.240.- Euro abzüglich 10% Gewinnmarge) zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens gänzlich bei ihrer Vergleichsbetrachtung ausgenommen und sich auch mit den Vertragsbedingungen der Sicherungsübereignung nicht befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 314/15 –, juris Rn. 23). Eine Bezugnahme auf die Verträge und sonstige Schriftstücke im Urteil ist unbehelflich, da dem Senat der Blick in die Akten und in das Hauptverhandlungsprotokoll bei erhobener Sachrüge verwehrt ist. Dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt hätte, das Fahrzeug dem Zugriff der Sicherungseigentümerin auf Dauer, etwa durch das Verbergen, zu entziehen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Im Laufe der Zeit eintretende fahrlässig verursachte Schäden am sicherungsübereigneten Fahrzeug spielen für den Vermögensvergleich, der am Zeitpunkt der Vermögensverfügung anzusetzen hat, keine Rolle.
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c. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht hinreichend dargestellt ist.
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aa. Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte der Angeklagte Kreditwürdigkeit vor und erweckte „durch sein Auftreten und seine Angaben“ den Eindruck, dass es sich bei der von ihm vertretenen GmbH um eine kreditwürdige Kundin handeln würde, die in der Lage sein würde, die monatlichen Raten zu bedienen.
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bb. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten unzutreffenden Angaben der Angeklagte mündlich und schriftlich zu der Kreditwürdigkeit der GmbH gemacht haben soll und mit welchem Auftreten er bei der Geschädigten einen Irrtum erregt haben könnte. Dem Inhalt der von einem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gläubigerin bekundeten Firmenselbstauskunft, die der Angeklagte bei der Anbahnung des Gewerbedarlehens bei der Bank eingereicht hatte, hat die Strafkammer keine Beachtung geschenkt.
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cc. Sollten die Ausführungen des Tatgerichts dahin gehend zu verstehen sein, dass der Angeklagte ungefragt die Zwangsvollstreckungsaufträge und die „schlechte“ finanzielle Situation zu offenbaren gehabt hätte (Täuschung durch Unterlassen), ließe dies einen Rechtsfehler besorgen. Bei gewöhnlichen Kreditgeschäften bestehen regelmäßig keine Aufklärungspflichten (TK-StGB/Perron a.a.O. § 263 Rn. 22; MüKoStGB/Hefendehl a.a.O. § 263 Rn. 254). Dem Kreditgeber steht offen, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen und sich etwa den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und weitere Unterlagen vorlegen zu lassen.
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dd. Eine konkludente Täuschung ist ebenfalls nicht belegt. Der die Darlehensvaluta Hingebende erwartet lediglich, dass die vom Darlehensnehmer prognostizierte Liquiditätsentwicklung die Rückzahlung zum Fälligkeitstermin grundsätzlich zulässt (MüKoStGB/Hefendehl a.a.O. § 263 Rn. 255; Hadamitzky a.a.O. Kapitel 50 Kapitalbeschaffung B Kredite Rn. 50.109) und der Schuldner bei Abschluss des Vertrages den Willen hat, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen (vgl. Matt/Renzikowski/Saliger, 2. Aufl. 2020, StGB § 263 Rn. 39, 40). Gegenstand der konkludenten Täuschung kann beim Abschluss eines Darlehensvertrags demgegenüber nicht bereits ein Mangel an flüssigen Mitteln sein. Kreditgeschäfte beruhen vielmehr oft auf einer augenblicklichen Illiquidität (TK-StGB/Perron a.a.O. § 263 Rn. 25).
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aaa. Tragfähige Anhaltspunkte auf einen fehlenden Rückzahlungswillen sind nach den Feststellungen zu den anfänglichen Ratenzahlungen nicht ersichtlich.
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bbb. Eine konkludente Täuschung über eine Zahlungsfähigkeit ist in den Urteilsgründen ebenfalls nicht belegt. Die Strafkammer durfte sich hier nicht darauf beschränken, die tabellarische Gegenüberstellung der flüssigen Mittel der GmbH mit Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, eine tabellarische Auflistung der Vollstreckungsaufträge, die Daten verzögert entrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und einen früheren Bruch der Vertragsbedingungen eines Finanzierungsvertrags über ein hochwertigeres Fahrzeug ex post zu betrachten. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 263 StGB ist nämlich nicht mit dem Begriff der Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung nach § 19 InsO gleichzustellen. Er ist vielmehr im konkreten Fall bezogen auf das konkrete Rechtsgeschäft zu beurteilen. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen lassen keine Aussage darüber zu, ob die konkrete, im Verhältnis zu den monatlichen fünfstelligen Umsätzen der GmbH relativ geringe Ratenforderung der Schuldnerin nach der Vorstellung des Angeklagten regelmäßig bedient werden konnte und bedient werden sollte. Die Strafkammer hätte sich damit befassen müssen, dass von den von ihr aufgelisteten Vollstreckungsaufträgen bis zum 29. Juli 2021 Beträge von 36,90 Euro, 219,03 Euro, 2.854,65 Euro, 208,13 Euro und 2.248,07 Euro als nicht erledigt ausgewiesen werden, während andererseits Beträge von 1.400.- Euro und 2.000.- Euro bezahlt und weitere Aufträge auf anderem Wege erledigt wurden. Vor allem hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die GmbH im Anschluss an den Vertragsschluss mit der Geschädigten wiederholt deutlich über den der Geschädigten geschuldeten Raten liegende Beträge an andere Gläubiger bezahlte, etwa anlässlich eines Vollstreckungsauftrages vom September 2021 einen Betrag von 8.589.- Euro, anlässlich eines Auftrages vom Oktober 2021 einen Betrag von 4400.- Euro und anlässlich eines Auftrages vom Mai 2022 einen Betrag von 17.300.- Euro. Die GmbH war also finanziell in der Lage, noch etwa ein Jahr nach dem verfahrensgegenständlichen Vertragsschluss eine Summe aufzubringen, die wohl jedenfalls aus der Sicht eines Kreditnehmers das Ausfallrisiko der Geschädigten unter Berücksichtigung des Wertes des sicherungsübereigneten Fahrzeugs überschreiten dürfte. Die Strafkammer hat sich auch nicht hinreichend damit beschäftigt, dass der Vergleich der flüssigen Mittel der GmbH mit Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen am 30. Juni 2021 einen Überschuss an flüssigen Mitteln in Höhe von 22.890.- Euro belegt. Zudem bezahlte der Angeklagte die geschuldeten Raten bis zum Januar 2022 regelmäßig und bis zum Januar 2023 noch stockend. Dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten ein gesteigertes Interesse an einer Vertragstreue hatte, weil er nach den Urteilsfeststellungen auf das der Geschädigten sicherungsübereignete Fahrzeug für den Geschäftsbetrieb angewiesen war, hat die Strafkammer ebenfalls nicht bedacht. Ob der GmbH ein Überziehungskredit eingeräumt war, über welche weiteren Vermögenswerte sie verfügte und in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der Vorstellung des Angeklagten realisierbare Außenstände der GmbH bestanden, durfte für die Frage der Täuschung über die Rückzahlungsbereitschaft des Angeklagten ebenfalls nicht offen bleiben.
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d. Die neue Strafkammer wird feststellen, über welches Vermögen die GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügte und mit welchen Einnahmen und mit welchen Ausgaben der Angeklagte tatsachenorientiert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnete. Sollte die Strafkammer eine Neigung des Angeklagten, Unternehmensgewinne im Glücksspiel einzusetzen, feststellen, wofür ein weiterer Anklagevorwurf sprechen könnte, wäre auch dies zu berücksichtigen.
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2. Die Verurteilung wegen Beleidigung weist ebenfalls durchgreifende Rechtsfehler auf.
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a. Nach den Feststellungen des Landgerichts äußerte der Angeklagte am 27. Juni 2024 anlässlich einer – erneuten – Durchsuchung der Geschäftsräume der vom Angeklagten vertretenen GmbH gegenüber dem geschädigten Polizeioberkommissar, der der Durchsuchung dienstlich beiwohnte und über den sich der Angeklagte wegen dessen Verhaltens während einer früheren Durchsuchung geärgert hatte, laut und für andere Personen vernehmbar, dass Menschen mit Migrationshintergrund nichts bei der Polizei zu suchen hätten. Es könne nicht sein, dass man Tschechen zur Polizei lasse. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Geschädigte in Pilsen geboren ist.
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b. Die Strafkammer ist von einer Schmähung ausgegangen und hat der Meinungsfreiheit des Angeklagten kein maßgebliches Gewicht eingeräumt. Die Erörterung von § 185 StGB und des Rechtfertigungsgrunds des § 193 StGB erweist sich allerdings als nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (st. Rspr., vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Das Grundrecht selbst findet jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 185 StGB zählt. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines ehrverletzenden Werturteils setzt im Regelfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen voraus, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Dieser Einzelfallabwägung bedarf es nur dann nicht, wenn die herabsetzende Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Schmähung oder Formalbeleidigung darstellt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 14 ff.; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 203 StRR 497/22 –, juris Rn. 6). Während eine – hier nicht zu sehende – Formalbeleidigung bei der Verwendung von besonders krassen Schimpfwörtern in Betracht kommt, stellt die Schmähkritik eine überzogene oder auch ausfällige Kritik dar, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, dann nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Die Einordnung als Schmähung setzt daher voraus, dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, vornehmlich im Bereich der Privatfehde. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik durch den Tatrichter erfordert daher eine umfassende Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 18 ff.; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 203 StRR 497/22 –, juris Rn. 8).
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bb. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist zudem, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 13 ff.). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 203 StRR 599/24 –, juris Rn. 8).
25
cc. Bei der abwägenden Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist je nach Umständen des Falles der Aspekt der Machtkritik zu berücksichtigen. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17-, juris Rn. 17). Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann für deren Würdigung als strafbare Beleidigung auch erheblich sein, ob sie spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist und ob sie von einem größeren Kreis von Personen wahrgenommen werden konnte (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 2805/19 –, juris Rn. 16, 21).
26
dd. Gemessen daran genügen die Ausführungen des Landgerichts den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die Äußerung des Angeklagten fiel während einer Durchsuchungsmaßnahme, bei der der Geschädigte als Polizeibeamter und damit als Vertreter der Staatsgewalt anwesend war. Die Äußerung hatte zudem eine dienstlich veranlasste Vorgeschichte. Die Beurteilung des Landgerichts, die Bekundung weise keinen Sachbezug auf, ist daher nicht haltbar. Dem Vorfall lag gerade kein privates Zusammentreffen, sondern eine zumindest mittelbar gegen den Angeklagten gerichtete strafprozessuale Eingriffsmaßnahme zugrunde. Bei der Abwägung hätten die Vorgeschichte, die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Amtsausübung des Beamten und der Gehalt der Äußerung Berücksichtigung finden müssen. Ungeklärt ist auch, weshalb der Angeklagte gerade den Aspekt der Herkunft des Polizeibeamten angesprochen hat und ob auch die bislang nicht hinterfragte Kenntnis des Geburtsorts des Geschädigten einen Hintergrund haben könnte.