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AG Kempten, Urteil v. 18.03.2026 – 15 Ds 330 Js 9903/24
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Titel:

Einziehung des Erlöses aus Cannabisverkäufen

Normenketten:
KCanG § 34
StGB § 73, § 73c
Leitsatz:
Bargeld ist gem. § 73 StGB als Tatertrag der sich auf den Verkauf aus der Menge, deren Rest noch vorrätig gehalten wurde, und auf das Vorrätighalten von Cannabis beziehenden einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Cannabis einzuziehen. (Rn. 1, 10 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Handeltreiben mit Cannabis, Gewerbsmäßigkeit, Beweiswürdigung, Teilgeständnis, Einziehung von Taterträgen, Strafzumessung, Gesamtstrafe, einheitliche Tat
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 11.08.2026 – 206 StRR 211/26
Weiterführende Hinweise:
Aufgehoben durch BayObLG BeckRS 2026, 18934 ohne Berücksichtigung des rechtlichen Gesichtspunkts der einheitlichen Tat.

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer
Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätze zu je 15,00 €
verurteilt.
3. Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 470,00 € als Wertersatz wird angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, 53, 73, 73 c StGB
Einzelstrafen:
90 Tagessätze
90 Tagessätze

Entscheidungsgründe

I.
Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten
II.
Festgestellter Sachverhalt
1
1. Bis zu dessen Sicherstellung am 20.05.2024 gegen 14:03 Uhr führte der Angeklagte in … 7435 Kempten eine funktionsfähige Feinwaage sowie netto 1,95 Gramm Cannabis und 940,00 EUR in bar mit sich. Das Cannabis war dabei zumindest zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt, welchen der Angeklagte mit seinen beiden sichergestellten Smartphones anbahnte und abwickelte. Das sichergestellte Bargeld stammte zumindest zur Hälfte, d.h. in Höhe 470,00 EUR, aus bereits vorangegangenen Verkäufen von Cannabis unmittelbar vor der Anhaltung und Kontrolle des Angeklagten, weshalb der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt lediglich noch eine geringe Menge Cannabis mit sich führte.
2
2. Bis zu dessen Sicherstellung am 30.10.2024 gegen 08:59 Uhr bewahrte der Angeklagte in der Tiefgarage seiner damaligen Wohnanschrift in … 7439 Kempten (Allgäu), Stellplatz Nr. …, insgesamt 55,6 Gramm Cannabis auf, das etwa zur Hälfe bereits verkaufsfertig in 18 Aluplomben mit jeweils ca. 1 – 2 Gramm Nettogewicht abgepackt war. Das Cannabis war dabei zumindest zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt.
3
3. Das zu den oben genannten Zeitpunkten sichergestellte Cannabis hatte jeweils mindestens einen Wirkstoffgehalt von 7,5 % THC. In beiden Fällen handelte der Angeklagte jeweils in der Absicht, sich durch den wiederholten Verkauf von Cannabis mit Gewinnerzielungsabsicht über den Zeitraum von mehreren Monaten hinweg eine Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
III.
Beweiswürdigung
4
Der unter Ziff. II festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Teilgeständnis des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin PHMin … sowie der in Augenschein genommenen Power-Point-Präsentation, die das Ergebnis der Auswertung der am 20.05.2024 sichergestellten Mobiltelefone mit zahlreichen Lichtbildern veranschaulicht.
5
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass das am 30.10.2024 sichergestellte, in 18 einzelnen Aluplomben mit jeweils ca. 1 – 2 Gramm Nettogewicht abgepackte Cannabis zum Verkauf bestimmt war. Das restliche am 30.10.2024 sichergestellte Cannabis und die am 20.05.2024 sichergestellte Kleinmenge von 1,95 Gramm Cannabis sei hingegen ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Das Bargeld, das am 20.05.2024 bei ihm sichergestellt worden sei, rühre nicht aus dem Verkauf von Cannabis her, sondern aus legaler Erwerbstätigkeit. Die Feinwagen hätte er benutzt, um seinen Eigenkonsum zu steuern.
6
Soweit der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt nicht eingeräumt hat, wurde er überführt durch die Aussagen der beiden polizeilichen Zeugen PHMin … und POM …, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie die in Augenschein genommene Power-Point-Präsentation, die das Ergebnis der Auswertung der am 20.05.2024 sichergestellten Mobiltelefone mit zahlreichen Lichtbildern veranschaulicht. Aufgrund freier Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte zu beiden Zeitpunkten Cannabis zwar auch zum Zweck des Eigenkonsums, aber eben auch und vor allem zum Zwecke des gewinnbringenden, gewerbsmäßigen Verkaufs besessen hat. Zugunsten des Angeklagten wurde dabei von einer jeweils hälftigen Nutzung ausgegangen.
7
Der Zeuge POM … hat ausgesagt, dass er mit seiner Kollegin den Angeklagten am 20.05.2024 auf einem E-Scooter fahrend kontrolliert habe. Er habe bei dem Angeklagten drogentypische Auffälligkeiten festgestellt. Ein daraufhin durchgeführter Schnelltest habe eine THC Intoxikation nachgewiesen. Bei der anschließenden Durchsuchung seien zwei Mobiltelefone, eine Feinwaage, eine Kleinmenge Cannabis und 940,00 EUR Bargeld in szenetypischer Stückelung aufgefunden worden. Nachdem der Angeklagte dem Gesetz entsprechend als Beschuldigter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis belehrt worden sei, habe dieser angegeben, die Feinwaage und das Cannabis im Hofgarten gefunden zu haben. Mit dem Bargeld habe er am selben Tag noch in München Kleidung kaufen wollen, obwohl es Pfingstmontag gewesen sei. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung sei u.a. eine weitere Feinwaage aufgefunden worden. Die Aussage des Zeugen POM … über die sichergestellten Gegenstände wurde durch die Verlesung der Sicherstellungsprotokolle bestätigt.
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Die Zeugin PHMin … hat ausgesagt, dass sie die beiden am 20.05.2024 sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagten ausgewertet habe. Auf beiden Telefonen seien jeweils mehrere Chatverläufe über die Messenger SnapChat bzw. WhatsApp aufgefunden worden, aus denen eindeutig hervorging, dass der Angeklagte über den Zeitraum von Januar bis zum 20.05.2024 einen regen gewinnbringenden Handel mit Cannabis betrieben hat. Der Angeklagte habe gegenüber seinen Abnehmern u.a. die Qualität des von ihm vertriebenen Cannabis angepriesen und über Preise verhandelt. Auch die gängigen Treffpunkte für Übergaben gingen aus den Chatverläufen hervor. Am 30.10.2024 habe die Zeugin PHMin … dann nochmals die Wohnung des Angeklagten durchsucht, wobei sie aufgrund des vorherigen Ergebnisses der Auswertung der Mobiltelefone bereits wusste, dass der Angeklagte das Cannabis vermutlich im Keller bzw. in der Garage des von ihm bewohnten Hauses aufbewahre. Dort konnte dann auch insgesamt 55,6 Gramm Cannabis aufgefunden werden, das etwa zur Hälfe bereits vorportioniert in 18 Aluplomben mit jeweils ca. 1 – 2 Gramm Nettogewicht abgepackt war. Zudem wurden eine weitere Feinwaage aufgefunden. Dies wurde durch die auszugsweise Verlesung des Sicherstellungsprotokolls mit Lieferschein bestätigt. Die Zeugin PHMin … erklärte, dass aus der Auswertung der Mobiltelefone auch hervorging, dass der Angeklagte selbst häufig Cannabis konsumiert. Dies sei etwa auf Sprachnachrichten deutlich zu hören. Allerdings habe der Angeklagte im besagten Zeitraum auch einen sehr profitablen Handel mit Cannabis betrieben, und dies etwa in „Poserfotos- bzw. Videos“, welche das Gericht in der Hauptverhandlung selbst in Augenschein genommen hat, ostentativ zur Schau gestellt. Die Bilder zeigen den Angeklagten etwa mit Bündeln voller Geldscheine, und Fotos von Cannabis. In den Chatverläufen habe sich der Angeklagte auch dahingehend geäußert, dass es sich nicht lohne, zu arbeiten, und dass man mit „Dealen“ (d.h. Cannabis- bzw. Rauschgifthandel) deutlich besser verdiene.
9
Das Gericht hatte keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Diese waren vielmehr in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu ist die Einlassung des Angeklagten, am 20.05.2024 keinen Handel mit Cannabis getrieben zu haben, ersichtlich eine Schutzbehauptung.
IV.
Rechtliche Würdigung
10
Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Canna-bis in zwei Fällen gemäß den §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, 53 StGB strafbar gemacht. Der gleichzeitige Besitz der jeweils sichergestellten Cannabismengen ist nach dem KCanG jeweils straflos.
V.
Strafzumessung
11
Das Gesetz sieht für das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG eine Freiheitsstrafe im Rahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
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Innerhalb dieses Strafrahmens war bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten jeweils sein Teilgeständnis sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum ersten Mal wegen Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung getreten ist.
13
Unter Würdigung sämtlicher Umstände erschien dem Gericht unter Anwendung von § 47 Abs. 2 StGB für jede einzelne Tat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung von Freiheitsstrafen hielt das Gericht unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte bislang noch nicht einschlägig vorgeahndet war und bislang lediglich wegen anderer kleinerer Vergehen zu geringfügigen Geldstrafen verurteilt worden ist, noch nicht für unerlässlich.
14
Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der nahezu identischen Begehungsweise und des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs, erschien eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend.
15
Die Tagessatzhöhe von 15,00 EUR entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 2 StGB.
16
Das am 20.05.2025 sichergestellte Bargeld war in Form von Wertersatz gem. §§ 73, 73c StGB einzuziehen, soweit es aus dem rechtswidrigen Handel mit Cannabis stammt, d.h. in Höhe von 470,00 EUR.
VI.
Kosten
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.