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VG München, Beschluss v. 05.08.2026 – M 27 S 26.5289
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Titel:

Bosnischer Staatsangehöriger, Spezial- und generalpräventive Ausweisung, Rechtmäßigkeit eines Einreiseu. Aufenthaltsverbots trotz familiärer Beziehungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bejaht), Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Interessenabwägung, Bleibeinteresse, Generalprävention, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 53
AufenthG § 54
AufenthG § 55
AufenthG § 11
AufenthG § 59
Schlagworte:
Bosnischer Staatsangehöriger, Spezial- und generalpräventive Ausweisung, Rechtmäßigkeit eines Einreiseu. Aufenthaltsverbots trotz familiärer Beziehungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bejaht), Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Interessenabwägung, Bleibeinteresse, Generalprävention, Verhältnismäßigkeit

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein bosnischer Staatsangehöriger, begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen seine Ausweisung, gegen die Androhung der Abschiebung nach Bosnien und gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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Der Antragsteller wurde 1994 in Deutschland geboren. 1998 wurde er in Deutschland mit dem Hinweis „Fortzug nach unbekannt“ einwohnermelderechtlich abgemeldet. Im Jahr 2013 erwarb er in Bosnien ein Diplom als „Krankenpfleger-Techniker“. Am … … … wurde ihm von der deutschen Botschaft in … ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. Am … … 2018 erfolgte die erneute einwohnermelderechtliche Anmeldung in Deutschland. Im Anschluss war der Antragsteller Inhaber verschiedener Aufenthaltserlaubnisse und arbeitete vor allem im Gesundheits- und Krankenpflegebereich. Am 23. Februar 2022 wurde er erneut mit dem Hinweis „Fortzug nach unbekannt“ in Deutschland einwohnermelderechtlich abgemeldet. Der Antragsteller selbst gibt an, dass er im Jahr 2023 dauerhaft nach Bosnien gezogen sei. Zuletzt war der Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die am 16. Juni 2023 abgelaufen ist. Eine Verlängerung wurde nicht beantragt.
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Während seiner Zeit im Bundesgebiet trat der Antragsteller laut BZR-Auszug vom 21. August 2025 folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung:
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1) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 25.9.2020 (3 Cs 57 Js 34681/20), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
5
2) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 17.2.2021 (3 Cs 57 Js 49563/20), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
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3) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 26.4.2021 (112 Js 5852/21 475 Cs 112 Js 5852/21), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
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4) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 10.8.2021 (1320 Js 397/21 949 Cs 299/21), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro wegen Diebstahls.
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5) Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 17.8.2021 (2 Ds 52 Js 12855/21), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Freiheitsstrafe wurde zu einer Bewährung von drei Jahren ausgesetzt, die später bis zum 24.8.2025 verlängert wurde.
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6) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 7.9.2023 (2 Cs 35 Js 46340/21), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen Diebstahls in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 12 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl.
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Hinsichtlich der Strafbefehle unter 2) und 3) wurde am 19. Oktober 2021 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,00 Euro gebildet. Hinsichtlich der Strafbefehle unter 4), 6) sowie dem Urteil unter 5) wurde am 26. Juli 2024 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 27,00 Euro gebildet. Daneben bestand aus dem Strafbefehl unter 6) weiterhin eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 20,00 Euro sowie eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil unter 5) fort.
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Am 31. Juli 2025 heiratete der Antragsteller Frau J. in Bosnien.
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Mit Schreiben vom 1. April 2026 und im Rahmen des Telefonats vom 17. April 2026 wurde der Antragsteller zur geplanten Ausweisung und zur geplanten Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört.
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Am … … 2026 wurden der Antragsteller und seine Ehefrau (Frau J.) Eltern einer Tochter, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzt.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2026 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Außerdem wurde er zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung nach Bosnien angedroht (Ziffer 2) und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von vier Jahren verhängt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller auszuweisen sei, weil sowohl vom Antragsteller selbst als auch von dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe und das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Bleibeinteressen des Antragstellers überwiege. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr sei darauf zurückzuführen, dass er im Bundesgebiet mehrfach in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass er auch künftig Straftaten gleicher Art und Schwere im Bundegebiet begehen werde. Die Tatsachen, dass der Antragsteller in Deutschland geboren worden sei und hier viele Jahre seines Lebens verbracht habe, würden kein Bleibeinteressen darstellen, welches das bestehende Ausweisungsinteresse überwiege. Auch die Aufforderung zur Ausreise, die Androhung der Abschiebung und die Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien auf Grundlage der Ausweisung rechtmäßig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im Hinblick auf die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig.
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Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2026 ließ der Antragsteller am 10. Juli 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen, dass der Bescheid vom 29. Juni 2026 aufgehoben wird. Des Weiteren ließ er am selben Tag im Eilverfahren beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2026 anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ausweisung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte. Vom Antragsteller gehe bereits keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die maßgeblichen Straftaten würden nicht ausreichen, um eine Ausweisung zu rechtfertigen und lägen auch schon zu weit zurück. Seit der letzten verurteilten Tat aus dem Jahr 2022 sei der Antragsteller nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es bestünden daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung von weiteren Straftaten. Des Weiteren wolle der Antragsteller künftig mit seiner Familie in Dänemark leben. Er habe bei der zuständigen dänischen Behörde bereits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gestellt. Da er mithin nur noch für Kurzaufenthalte – bspw. für Heimfahrten nach Bosnien – nach Deutschland reisen wolle, sei das sicherheitsrechtliche Interesse des Antragsgegners an einer Ausweisung als gering anzusehen. Im Übrigen sei auch die Abwägung zwischen einem potenziellen Ausweisungsinteresse und den Bleibeinteressen des Antragsteller nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner habe die Tatsachen nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller in Deutschland geboren worden sei und einen nicht unerheblichen Teil seines Lebens in Deutschland verbracht habe. Außerdem wurde verkannt, dass die Ausweisung aus Deutschland auch dazu führen könne, dass der Kläger aus Dänemark ausgewiesen werde bzw. dort keine Aufenthaltserlaubnis erhalte und mithin von seiner Frau und seiner Tochter getrennt werde. Da die Ausweisung rechtswidrig und rechtsverletzend sei, seien auch die Ausreiseaufforderung, die Androhung der Abschiebung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
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Am 16. Juli 2026 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Im Rahmen der Antragserwiderung wies der Antragsgegner darauf hin, dass die familiären Bindungen des Antragstellers in Dänemark im Rahmen des Bescheides vom 29. Juni 2026 noch nicht hinreichend gewürdigt worden seien, weil die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Tochter des Antragstellers der zuständigen Sachbearbeiterin – aufgrund eines behördlichen Versehens – nicht vorgelegen hätten. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides würden die familiären Beziehungen des Antragstellers allerdings nichts ändern. Insbesondere sei im Rahmen der Ausweisung nicht von einem überwiegenden Bleibeinteresse des Antragstellers auszugehen, weil sich die Familie in Dänemark und nicht im Bundesgebiet befinde.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung und die Androhung der Abschiebung richtet, ist er bereits unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist. Die Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung hat gem. §§ 80 Abs. 1 VwGO, 84 Abs. 1 AufenthG bereits aufschiebende Wirkung. Einen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat der Antragsgegner insoweit nicht angeordnet.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung ist unzulässig, weil es dem Antragsteller an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Androhung der Abschiebung hat sich bereits erledigt, weil der Antragsteller das Bundesgebiet im Jahr 2023 verlassen hat und mithin der Ausreiseverpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheides vom 29. Juni 2026 nachgekommen ist. Sobald sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt in der Hauptsache erledigt hat, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage insoweit unzulässig (vgl. OVG LSA, B.v. 7.7.2015 – 2 M 49.15 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist zulässig, aber unbegründet.
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Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil die Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung unbegründet ist. Der Bescheid wird sich nach vorläufiger Auffassung des Gerichts insoweit nicht als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor, weil der Antragsteller nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise – durch Ziffer 1 des Bescheides – ausgewiesen wurde. Das Gericht folgt insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und grundsätzlich nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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a. Der Antragsteller kann nach summarischer Prüfung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden, weil sowohl von ihm selbst als auch von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
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aa. Vom Antragsteller geht nach vorläufiger Auffassung des Gerichts eine hinreichende Wiederholungsgefahr aus, dass er auch künftig im Bundesgebiet weitere Straftaten begehen und mithin die öffentliche Sicherheit gefährden wird.
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Im Hinblick auf die Bewertung der Frage, ob die Behörde zu Recht vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, hat das Gericht eine eigenständige Prognose vorzunehmen (Vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2026 – 10 ZB 25.1305 – juris Rn. 10 m.w.N.). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe kommt das Gericht nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass vom Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr für die künftige Begehung von Straßenverkehrsdelikten sowie Eigentums- und Vermögensdelikten ausgeht. Der Antragsteller ist zwischen 2020 und 2022 insgesamt sechsmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, bevor er das Bundesgebiet im Jahr 2023 verlassen hat. Während seiner Zeit im Bundesgebiet hat er durch die hohe Anzahl an Straftaten in einem kurzen Zeitraum und die damit einhergehende hohe Rückfallgeschwindigkeit gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, sich an die deutschen Strafgesetze zu halten. Insgesamt ist er dabei viermal wegen Straßenverkehrsdelikten und zweimal wegen Eigentums- bzw. Vermögensdelikten verurteilt worden. Die Tatsache, dass der Antragsteller mehrfach wegen ähnlicher Deliktsgruppen verurteilt wurde, zeigt, dass er den dahinterstehenden Rechtsgütern keine Bedeutung bemisst. Auch die verhängten Strafen konnten den Antragsteller nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten.
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Besonders schwer wiegt außerdem, dass der Antragsteller im Rahmen des Strafbefehls vom 7. September 2023 wegen einer Vielzahl an Diebstahls- und Betrugsdelikten zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wurde. Im Rahmen der Taten nutzte er seine Anstellung als Krankenpfleger in verschiedenen Einrichtungen aus, um Patienten bzw. Bewohner der Einrichtungen zu bestehlen und zu betrügen. Er verursachte dabei zum Teil erhebliche Vermögensschäden von bis 1.500 Euro. Die vorgenannten Taten des Antragstellers waren von einer erheblichen kriminellen Energie getragen, weil der Antragsteller Opfer auswählte, die ihm in seiner Funktion als Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung besonders vertrauten und aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankungen in ihrer Wehrhaftigkeit eingeschränkt waren. Des Weiteren handelte der Antragsteller aus bloßer Gewinnerzielungsabsicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in einer finanziellen Notlage befand oder die Taten aus einem Suchtdruck heraus beging.
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Die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Antragstellers, die erhebliche kriminelle Energie, die insbesondere den Taten aus dem Strafbefehl vom 7. September 2023 zugrunde lag, die kontinuierliche Missachtung der deutschen Rechtsordnung, das Ausbleiben einer Verhaltensänderung infolge von strafrechtlichen Verurteilungen sowie die Tatsache, dass der Antragsteller die Vermögens- und Eigentumsdelikte zur bloßen Gewinnerzielungsabsicht begangen hat, lassen nach vorläufiger Auffassung des Gerichts die Prognose zu, dass der Täter auch künftig Straftaten von vergleichbarer Art und Schwere begehen wird.
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Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die letzte verurteilte Tat des Antragstellers im Jahr 2022 begangen wurde. Sämtliche Verurteilungen seit 2020 sind weiterhin im BZR aufgeführt und wurden noch nicht im Sinne von § 45 BZRG getilgt. Sie dürfen der Prognoseentscheidung daher zugrunde gelegt werden. Des Weiteren kann allein aufgrund der Tatsache, dass dem Gericht seit 2023 keine weiteren Verurteilungen des Antragsteller bekannt sind, nicht prognostiziert werden, dass der Antragsteller sein kriminelles Verhalten abgelegt hat. Der Antragsteller hat im Jahr 2023 das Bundesgebiet nach eigenen Angaben verlassen. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Angabe, ist schon allein aufgrund seiner Abwesenheit ausgeschlossen, dass er im Bundesgebiet weitere Straftaten begangen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen, dass er in Bosnien und Dänemark ein straffreies Leben geführt hat. Ein bosnischer oder dänischer BZR-Auszug wurden nicht vorgelegt.
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Außerdem kann eine Wiederholungsgefahr auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Antragsteller künftig ein Leben in Dänemark plant. Zunächst hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass er zumindest zu Transitzwecken weiterhin nach Deutschland einreisen möchte. Im Übrigen ist die bloße Behauptung des Ausgewiesenen, dass er nicht mehr nach Deutschland kommen wolle, während er gleichzeitig einen Daueraufenthalt in einem deutschen Nachbarland plant, schon grundsätzlich nicht geeignet, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Antragsgegner kann im Hinblick auf seine sicherheitsrechtliche Verantwortung zu Recht nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller dauerhaft von einer Einreise nach Deutschland absehen wird.
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bb. Des Weiteren kann der Antragsteller – nach summarischer Prüfung – auch aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden, weil andere Ausländer, im Falle seines Verbleibs im Bundesgebiet, nicht effektiv von der Begehung vergleichbarer Straftaten abgehalten werden (BVerwG U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 14). Zur Begründung einer generalpräventiven Ausweisung bedarf es jedenfalls dann keiner Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wenn die Ausweisung nicht ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (Vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2026 – 10 ZB 25.1305 – juris Rn. 10 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Antragsteller auch aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich dabei insbesondere im Hinblick auf die Taten aus dem Strafbefehl vom 7. September 2023 in besonders schwerem Maße strafbar gemacht (s.o.). Nach summarischer Prüfung sind daher – über die strafrechtliche Sanktion hinaus – auch ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller gerechtfertigt, um andere Ausländer von vergleichbaren Straßenverkehrsdelikten sowie Vermögens- und Eigentumsdelikten abzuschrecken.
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b. Das mit der vorgenannten Wiederholungsgefahr und den Straftaten einhergehende schwerwiegende Ausweisungsinteresse hat der Antragsgegner nach vorläufiger Auffassung des Gerichts in nicht zu beanstandender Weise mit den Bleibeinteressen des Antragstellers abgewogen.
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Zunächst wurde zutreffend festgestellt, dass aufgrund er Verurteilung vom 17. August 2021 – bzw. der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom 26. Juli 2024 – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besteht.
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Des Weiteren hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass zugunsten des Antragstellers keine schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG streiten. Unabhängig davon, ob sich der Antragsteller zweitweise für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt er die Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG nicht, weil er zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr Inhaber einer deutschen Aufenthaltserlaubnis war. Die letzte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist am 16. Juni 2023 abgelaufen. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurde und familiäre Beziehungen in Dänemark hat, vermögen ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG nicht zu begründen.
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Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und dem Bleibeinteresse des Antragstellers aus § 53 Abs. 1 AufenthG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist es dem Antragsteller aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zumutbar, nach Bosnien zurückzukehren. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine schützenswerten familiären Beziehungen. Er hat einen Großteil seines Lebens in Bosnien verbracht. Er verfügt über einen bosnischen Ausbildungsabschluss, spricht die Landessprache und ist mit der Kultur des Landes vertraut. Es ist dem Antragsteller als jungem Mann zumutbar, sich in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine neues Leben aufzubauen. Dies gilt im Hinblick auf den Antragsteller umso mehr, als er bereits im Jahr 2023 nach Bosnien ausgereist ist. Demgegenüber wiegt das Ausweisungsinteresse vorliegend schwer, weil der Antragsteller im Bundesgebiet wegen einer Vielzahl von zum Teil schwerwiegenden Straftaten verurteilt wurde. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist zudem von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass der Antragsteller erneut im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung treten wird (s.o.).
43
An der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Abwägungsergebnisses vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Antragsteller über schützenwerte familiäre Beziehungen in Dänemark verfügt. Im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung sind ausschließlich familiäre Beziehung im Bundesgebiet zu berücksichtigen, da es sich bei der Ausweisung um eine rein nationale Regelung handelt. Andere EU-Mitgliedsstaaten sind an eine deutsche Ausweisungsentscheidung nach § 53 AufenthG nicht gebunden und weiterhin berechtigt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben andere EU-Staaten gem. Art. 11 Abs. 4 RL 2008/115/EG in Verbindung mit Art. 25 SÜD lediglich ein Einreiseverbot zu beachten, das von einer deutschen Behörde verhängt wurde. Einen europäischen Zuschnitt erhält die Ausweisung daher erst durch den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1, S. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 11 RL 2008/115/EG (s. Vorb. 14 RL 2008/115/EG). Mitgliedstaatsbezogene Bleibeinteressen, die keinen Bezug zum Bundesgebiet haben, sind daher nicht im Rahmen von § 53 Abs. 1 AufenthG, sondern allenfalls im Rahmen der Befristungsentscheidung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.
44
c. Die auf vier Jahre bemessene Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Da dem Antragsgegner insoweit ein Ermessen zusteht, ist der Prüfungsumfang des Gerichts gem. § 114 S. 1 VwGO eingeschränkt. Nach summarischer Prüfung sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Tatsache, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Kenntnis von der Eheurkunde des Antragstellers und der Geburtsurkunde sowie dem dänischen Pass der Tochter des Antragstellers hatte, führt nicht zum Vorliegen eines Ermessensfehlgebrauchs. Im Rahmen des Schriftsatzes vom 15. Juli 2026 hat der Antragsgegner die vorgenannten Dokumente und die sich daraus ergebenden Tatsachen gem. § 114 Satz 2 VwGO in seine Ermessenerwägungen aufgenommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die vierjährige Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots dennoch bestehen bleibt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die familiären Beziehungen des Antragstellers in Dänemark, die durch Art. 8 EMRK geschützt werden, verkannt oder fehlgewichtet hat.
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4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.