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VG München, Urteil v. 02.07.2026 – M 27 K 26.708
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Titel:

Chancen-Aufenthaltsrecht, Qualifizierte Voraufenthaltszeit, Unterbrechung, Klagebegehren, Aufenthaltstitel, Voraufenthaltszeit, Statuskette, Straffreiheit, Kostenentscheidung

Normenkette:
AufenthG a.F. § 104c
Schlagworte:
Chancen-Aufenthaltsrecht, Qualifizierte Voraufenthaltszeit, Unterbrechung, Klagebegehren, Aufenthaltstitel, Voraufenthaltszeit, Statuskette, Straffreiheit, Kostenentscheidung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger, ein am … … … geborener kongolesischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht).
2
Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 23. September 2017 mit einem von der … Botschaft in … ausgestellten und bis zum 16. Oktober 2017 gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 stellte ein vormaliger Bevollmächtigter des Klägers für diesen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und beantragte die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung. Am 12. Dezember 2017 erhielt der Kläger von der Erstaufnahmeeinrichtung in … eine Anlaufbescheinigung und wurde aufgefordert, sich bei der Aufnahmeeinrichtung Oberbayern zu melden. Diese stellte dem Kläger am … … … einen Aufnahmeschein („White Paper“) aus. Am … … … erhielt er einen Ankunftsnachweis und am … … … eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Am 12. Februar 2018 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag und erhielt am 13. April 2018 erstmals eine Aufenthaltsgestattung. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 18. Juli 2018 ab, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2021 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 ab. Im Asylverfahren hatte der Kläger ein allgemeinärztliches Attest vom … … … vorgelegt, wonach er unter einer schweren arteriellen Hypertonie leidet und auf die Dauereinnahme von drei verschiedenen Antihypertensiva angewiesen ist.
3
Der Kläger wurde vom Landratsamt … (Landratsamt) in der Folgezeit mehrfach zur freiwilligen Ausreise und Passbeschaffung aufgefordert und erhielt ab 12. Oktober 2018 Duldungen. Er ging während seines Aufenthalts wechselnden Beschäftigungen, unter anderem als gewerblicher Helfer und Lagerhelfer, nach.
4
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 zeigte der vormalige Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte für diesen mit Schreiben vom 26. April 2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Diesen Antrag nahm er nach Anhörung durch das Landratsamt zu dessen beabsichtigter Ablehnung zurück. Einen von ihm sodann gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 8. November 2023 ab.
5
Am 1. Juli 2025 legte der Kläger beim Landratsamt einen kongolesischen Reisepass, gültig vom 14. Dezember 2024 bis zum 13. Dezember 2029, vor. Er erhielt daraufhin am 30. Juli 2025 eine Grenzübertrittsbescheinigung.
6
Mit Schreiben vom 4. September 2025 zeigte die jetzige Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte für diesen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, hilfsweise nach § 25b AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG. Hierbei nahm sie auf nicht in den Behördenakten befindliche ärztliche Unterlagen vom 29. April 2025 und vom 8. Juli 2025 Bezug.
7
Mit Schreiben vom 11. November 2025 hörte das Landratsamt den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags nach § 25b AufenthG an. Zu dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG verwies das Landratsamt mit weiterem Schreiben vom 26. November 2025 auf das Anhörungsschreiben an den vormaligen Klägerbevollmächtigten zu dessen Antrag nach § 104c AufenthG und legte dieses nochmals bei. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde gebeten, mitzuteilen, weshalb die Ausreise des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die in dem Schreiben vom 4. September 2025 genannten ärztlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
8
Mit Bescheid vom 7. Januar 2026 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab (Nr. 1) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 6. März 2026 zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung in den Kongo oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 2). Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 27 K 26.529) wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2026 abgewiesen, der ferner gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt (M 27 S 26.530).
9
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Januar 2026 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Stichtag 31. Oktober 2022 kein mindestens fünfjähriger qualifizierter Voraufenthalt des Klägers vorgelegen habe. Sein Aufenthalt sei bis zum Auslaufen der Gültigkeitsdauer seines Visums am 16. Oktober 2017 erlaubt, dann aber erst ab Ausstellung des Ankunftsnachweises am 11. Januar 2018 gestattet gewesen. Es liege eine schädliche Unterbrechung vor.
10
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2026 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 30. Januar 2026 ebenfalls Klage erheben und beantragen lassen,
11
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2026 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen.
12
Der Beklagte legte am 9. Februar 2026 die Behördenakten vor und beantragte zuletzt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Mit Schriftsatz vom 27. April 2026 führte die Klägerbevollmächtigte zur weiteren Klagebegründung aus, dass der maßgebliche Aufenthaltsstatus des Klägers für den Zeitraum zwischen dem Ablauf seines Visums am 16. Oktober 2017 und dem Beginn der von dem Beklagten angenommenen Aufenthaltsgestattung nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Insbesondere habe es der Beklagte versäumt, aufzuklären, ob der Kläger bereits vor dem 12. Januar 2018 behördlich erfasst worden sei. Tatsächlich habe sich der Kläger am Stichtag 31. Oktober 2022 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet befunden.
15
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 2. Juli 2026 mündlich verhandelt.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und in den Verfahren M 27 K 26.529 und M 27 S 26.530 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
17
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat sein Klagebegehren hierbei explizit auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung (BGBl. I, 21.12.2022, S. 2847 (nachfolgend: a.F.)), beschränkt.
19
1. Zweifelhaft ist bereits, ob dem Kläger nach dem Auslaufen der Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31. Dezember 2025 überhaupt noch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104c AufenthG a.F. erteilt werden kann (offen gelassen: BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 19 C 25.2255 – juris Rn. 6).
20
2. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen des § 104c AufenthG a.F. im Fall des Klägers nicht erfüllt sind.
21
Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4, Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zum einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und zum anderen nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei bestimmte Geldstrafen unterhalb einer Bagatellgrenze außer Betracht bleiben.
22
Die erforderliche qualifizierte Voraufenthaltszeit zum maßgeblichen Stichtag 31. Oktober 2022 ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Bei unterstellter Einreise des Klägers am 23. September 2017 bestand aufgrund des bis zum 16. Oktober 2017 gültigen Visums jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ein erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises am 11. Januar 2018 war der Aufenthalt des Klägers gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 63a Abs. 1 AufenthG). Die anrechenbare Aufenthaltszeit des Klägers war damit vom 17. Oktober 2017 bis zum 10. Januar 2018 unterbrochen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers auf die erstmalige Äußerung des Asylgesuchs mit Schreiben seines vormaligen Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2017 abstellt, ergibt sich eine Unterbrechung der qualifizierten Voraufenthaltszeit von beinahe zwei Monaten.
23
Diese Unterbrechung ist vorliegend auch nicht unschädlich. Der Wortlaut „ununterbrochen“ ist eindeutig und schließt grundsätzlich jede Unterbrechung aus. Es ist fraglich, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keinerlei Abweichungsmöglichkeiten von diesem Tatbestandsmerkmal vorsieht, überhaupt eine Auslegungsmöglichkeit unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717, S. 44) besteht (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 6). Aber selbst wenn man nach der Gesetzesbegründung und damit in teleologischer Auslegung kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, als unschädlich erachten wollte, könnte die Unterbrechung im Fall des Klägers nicht außer Betracht bleiben.
24
Anhaltspunkte dafür, dass eine Unschädlichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers auch für (bloß unerhebliche) Unterbrechungen des Aufenthaltsstatus unabhängig von einer tatsächlichen Aufenthaltsunterbrechung im Bundesgebiet gelten soll, ergeben sich nicht. Unschädlich sollen nach der Gesetzesbegründung lediglich kurzfristige Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet sein. Nicht erfasst sind Unterbrechungen, die den physischen Inlandsaufenthalt unberührt lassen und nur die geforderte Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 50 zur ähnlich formulierten Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG, BT-Drs. 18/4097, S. 43). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber auf eine durchgehende Statuskette verzichtet hat (BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 7 f.).
25
Die Voraussetzungen des § 104c AufenthG sind im Fall des Klägers mithin nicht erfüllt.
II.
26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.