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VG München, Urteil v. 25.06.2026 – M 27 K 25.8292
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Titel:

Pakistanischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (abgelehnt), Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Ausschluss anderweitiger Titelerteilung nach vorangegangenem Chancen-Aufenthaltsrecht, Nachholung des Visumverfahrens, Titelerteilungssperre, Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis, Visumverfahren, Personensorge, Zumutbarkeit der Trennung, Abschiebungsandrohung

Normenketten:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1
§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG n.F.
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 25b
Schlagworte:
Pakistanischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (abgelehnt), Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Ausschluss anderweitiger Titelerteilung nach vorangegangenem Chancen-Aufenthaltsrecht, Nachholung des Visumverfahrens, Titelerteilungssperre, Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis, Visumverfahren, Personensorge, Zumutbarkeit der Trennung, Abschiebungsandrohung

Tatbestand

1
Der Kläger, ein am ... 1994 in … geborener pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Der Kläger hat drei in den Jahren 2021, 2022 und 2024 geborene und im Bundesgebiet lebende Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit.
3
Er reiste erstmals am 19. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm unter Aliaspersonalien gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2019 abgewiesen (M 19 K 17.35999).
4
Der Kläger wurde vom Landratsamt … (Landratsamt) in der Folgezeit mehrfach zur Passbeschaffung aufgefordert und erhielt ab 10. Oktober 2019 Duldungen. Nach zwischenzeitlichem Untertauchen und einem Aufenthalt in Italien reiste er am 17. Mai 2020 erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt eine weitere Duldung.
5
Mit Urteil des Amtsgerichts Lindau vom 1. Juli 2020 wurde der Kläger wegen versuchter unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt.
6
Am 30. September 2021 legte der Kläger beim Landratsamt eine pakistanische ID-Karte und eine Geburtsurkunde sowie am 22. Juli 2022 einen pakistanischen Proxy-Pass, jeweils ausgestellt auf seine jetzigen Personalien, vor. Das Landratsamt wies den Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ihm mangels Wohnsitzauflage erlaubt sei, Wohnsitz bei seinem am 2. Dezember 2021 geborenen Sohn und dessen Mutter in … zu nehmen. Ein Umzug des Klägers zu seiner Familie erfolgte nach Aktenlage nicht.
7
Auf entsprechenden Antrag erteilte das Landratsamt dem Kläger am 29. März 2023 eine bis zum 28. September 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.
8
Am 27. September 2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG oder nach anderen Bestimmungen. Am 30. September 2024 zeigte die Klägerbevollmächtigte dem Landratsamt gegenüber unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Klägers an und beantragte für diesen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25b AufenthG. Vorgelegt wurden unter anderem zwei Geburtsurkunden betreffend den am 2. Dezember 2021 geborenen Sohn sowie die am 19. Dezember 2022 geborene Tochter des Klägers, zwei vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen des Klägers für diese beiden Kinder sowie zwei Erklärungen über die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge. Zudem wurde eine Arbeitgeberbestätigung vom 26. September 2024 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis des Klägers als Servicekraft mit einer vereinbarten Probezeit bis zum 7. Januar 2025 vorgelegt. Der Kläger erhielt am 2. Oktober 2024 eine fortlaufend verlängerte Fiktionsbescheinigung.
9
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 hörte das Landratsamt den Kläger zu der geplanten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, jedoch legte der Kläger in der Folge einen Arbeitsvertrag mit der … … betreffend ein Arbeitsverhältnis als Spüler ab 6. November 2024, eine Arbeitgeberbescheinigung der … … betreffend eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter ab 12. Juni 2025 sowie eine Geburtsurkunde für seine am 27. November 2024 geborene weitere Tochter vor.
10
Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2025 hörte das Landratsamt den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags nach § 28 AufenthG sowie nochmals zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags nach § 25b AufenthG an. Auch hierzu erfolgte keine Stellungnahme des Klägers.
11
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2025, der Klägerbevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnis zugestellt am 27. Oktober 2025, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, drohte für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an und erließ für den Fall einer Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt seien, da mangels Vorliegens von Hinweisen für eine tatsächliche Ausübung der Personensorge durch den Kläger für seine Kinder nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft gelebt werde. Insbesondere lebe der Kläger nach wie vor getrennt von seiner Familie in einer Asylunterkunft. Ferner stehe § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, da der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ein Absehen von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG sei mangels Vorliegens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG sei angesichts der Tatsache, dass sich das Visumverfahren bei Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in Islamabad auf wenige Wochen verkürzen lasse, ebenfalls nicht gegeben. Ferne stehe § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht, da aufgrund des fehlenden Visums kein strikter Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben sei. Zuletzt liege auch der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 25b AufenthG seien mangels Vorliegens von Sprachnachweisen sowie Nachweisen zu Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht gegeben. Darüber hinaus sei es vor dem Hintergrund der Erwerbshistorie des Klägers fraglich, ob er seinen Lebensunterhalt prognostisch überwiegend werde sichern können.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 25. November 2025 Klage erheben und der Sache nach beantragen lassen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2025 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
14
Ferner wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 27 S 25.8293). Eine Klage- und Antragsbegründung erfolgten nicht.
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Der Beklagte legte am 16. Januar 2026 die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 25. Juni 2026 mündlich verhandelt. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, versucht zu haben, einen Sprachnachweis über Sprachkenntnisse auf dem Level A2 zu erhalten, aber die Sprachprüfung nicht bestanden zu haben. Im schriftlichen Teil habe es Probleme gegeben. Einen Nachweis über Grundkenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland habe er dem Landratsamt ebenfalls nicht vorgelegt.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren M 27 S 25.8293 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
19
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21
a) Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Familiennachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht nicht.
22
aa) Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind vorliegend bereits nicht erfüllt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar hat der Kläger drei in Deutschland lebende Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er lebt von diesen jedoch getrennt. Nachweise über die tatsächliche Ausübung der Personensorge hat der Kläger nicht erbracht.
23
bb) Dessen ungeachtet setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zudem unter anderem voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger nicht mit einem Visum zum Familiennachzug, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist ist.
24
(1) Von der Einholung eines Visums vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus unter anderem dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV findet im Falle des Klägers jedoch keine Anwendung, da dem Kläger am 29. März 2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung (BGBl. I, 21.12.2022, S. 2847 (nachfolgend: a.F.)) erteilt worden ist. Denn nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der ab 31. Dezember 2025 gültigen aktuellen Fassung kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nur nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG verlängert werden. Entsprechend schloss § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG a.F., auf den der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid verweist, während des Aufenthalts nach § 104c AufenthG die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis als einer solchen nach § 25a oder § 25b AufenthG aus (vgl. zu § 104c Abs. 3 Satz 4 a.F. BayVGH, B.v. 23.11.2023 – 10 ZB 22.2547 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 12.7.2024 – 3 A 94/24 – juris Rn. 8 ff.). Der klare Wortlaut von § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht daher der Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Fall des Klägers entgegen. Da der Kläger mangels Vorlage von Nachweisen zu bestehenden Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) und zu hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) auch die Voraussetzungen des § 25b AufenthG nicht erfüllt, kann § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV in seinem Fall auch nicht über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG für eine logische Sekunde Anwendung finden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG, BT-Drs. 20/3717 S. 46).
25
(2) Von der Nachholung des Visumverfahrens ist ferner nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, da weder ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht, noch es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für ihn unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
26
Es besteht unter Bezugnahme auf obige Ausführungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kein strikter Rechtsanspruch des Klägers i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug.
27
Von der Nachholung des Visumsverfahrens ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abzusehen, da dem Kläger dies nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist dem Zweck des Gesetzes entsprechend, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Ein besonderer Umstand als Ausnahme der vom Gesetzgeber angenommenen regelmäßigen Zumutbarkeit kann dann vorliegen, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.12.2017 – Au 6 S 17.1709 – juris Rn. 43).
28
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen dient. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 20).
29
Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedoch regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied hingegen grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33). Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führt ebenso wenig dazu, regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumverfahrens auszugehen, wie der Umstand, dass kleine Kinder betroffen sind, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2019 – 10 C 19.1700 – juris Rn. 5 m.w.N.). Insoweit ist im Hinblick auf die Nachholung eines Visumsverfahrens allerdings von Verfassungs wegen eine Prognose des Gerichts zur Zumutbarkeit der Trennung des Klägers von seiner Familie geboten. Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 40 m.w.N.).
30
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist es dem Kläger trotz der deutschen Staatsbürgerschaft seiner Kinder zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft vorübergehend über moderne Fernkommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und ein Visumverfahren durchzuführen. Insoweit ist bei freiwilliger Ausreise und entsprechender Vorbereitung nach den Feststellungen des Beklagten lediglich von einem kurzen Trennungszeitraum von einigen Wochen auszugehen. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, eine Besserstellung desjenigen Ausländers zu vermeiden, der unerlaubt eingereist ist und sich nunmehr unter Verweis auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen hier lebenden Angehörigen in Deutschland aufhält, gegenüber demjenigen Ausländer, der die familiäre Einheit mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet herstellen will und sich hierzu dem regulären Visumverfahren unterzieht (vgl. VGH BW, B.v. 18.4.2024 – 11 S 236/24 – juris Rn. 59 m.w.N.).
31
cc) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht schließlich die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 AufenthG entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 Halbs. 1 AufenthG darf dem Kläger, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, außer im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist ein gebundener Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jedoch nicht gegeben.
32
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Er hat weder Nachweise zu bestehenden Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) noch zu hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) vorgelegt.
33
2. Auch die Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abschiebung stehen unter Bezugnahme auf obige Ausführungen insbesondere keine familiären Belange entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ermessensfehler bei der Bestimmung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind nicht erkennbar.
II.
34
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.