Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.02.2026 – 9 ZB 24.8
Titel:

Beseitigungsanordnung, Lagerplatz im Außenbereich, Kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, Störerauswahl, (Keine) Selbstbindung der Verwaltung.

Normenketten:
BayBO Art. 76 S. 1
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5
LStVG Art. 9
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, Lagerplatz im Außenbereich, Kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, Störerauswahl, (Keine) Selbstbindung der Verwaltung.
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 12.10.2023 – W 5 K 22.867
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1882

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 2023 – W 5 K 22.867 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung des auf diesem Grundstück vorhandenen Lagerplatzes.
2
Auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. ... betreibt die Klägerin seit 2009 ohne baurechtliche Genehmigung einen ca. 12.700 m² großen Lagerplatz. Nach Feststellungen des Beklagten vom 6. August und 13. August 2020 lagerten auf dem Grundstück Hackschnitzel, zerkleinertes Recyclingmaterial, Grüngut, Bauschutt, Kunststoffboxen (zum Teil gefüllt mit Sand- und Rechengut) sowie Metallcontainer. Am 23. Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass dort weiterhin Hackschnitzel, Bauschutt, Schotter, Abfallboxen, Big-Bags und Container gelagert werden.
3
Mit Bescheid vom 2. Mai 2022 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, den vorhandenen Lagerplatz auf dem Grundstück FlNr. ... vollständig zu beseitigen (Entfernung jeglichen Lagerguts, Rückbau sämtlicher baulicher Anlagen inkl. Lagerflächen, Bodenbefestigungen und Bodenbeläge wie Schotter, Gleisschotter u.a.). Die ebenfalls verfügte Zwangsgeldandrohung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seitens des Beklagten aufgehoben und ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtete, mit der Begründung ab, die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Lagerplatz sei baugenehmigungspflichtig, insbesondere führe die zeitweise Lagerung und Vorhaltung von Hackschnitzeln der Bayerischen Staatsforsten durch die Klägerin nicht dazu, dass von einer forstwirtschaftlichen Betätigung der Klägerin auszugehen sei. Vielmehr handele es sich um einen gewerblichen Lagerplatz. Dieser sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Mangels eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin bestehe keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht, da ein gewerblicher Lagerplatz grundsätzlich nicht auf den Außenbereich angewiesen sei, sondern auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet ausgeführt werden könne. Als sonstiges Vorhaben sei der Lagerplatz unzulässig, da er öffentliche Belange beeinträchtige. So widerspreche der Lagerplatz den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft, für die Forstwirtschaft und für Bahnanlagen darstelle, sowie den Darstellungen des Landschaftsplans, der diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft und Wald ausweise. Zudem beeinträchtige der Lagerplatz die natürliche Eigenart der Landschaft. Fehler bei der Störerauswahl seien nicht ersichtlich. Die Klägerin sei Handlungs- und Zustandsstörerin und in der Lage, den rechtswidrigen Zustand effektiv zu beseitigen. Passiven Bestandsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen, da nicht ersichtlich sei, dass die Vornutzung durch den Voreigentümer im Einklang mit dem materiellen Baurecht stand oder eine Genehmigung für diese Nutzung vorlag. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Auch stehe der Klägerin kein Vertrauensschutz zu, da die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, den Lagerplatz zu dulden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die von der Klägerin genannten Lagerplätze der Gemeinden und der bayerischen Staatsforsten für Grünschnitt und Waldhackschnitzel seien mit dem Lagerplatz der Klägerin nicht vergleichbar.
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Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.
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1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 9 ZB 21.2366 – juris Rn. 11 ff.).
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Die Klägerin macht geltend, die Beseitigungsanordnung für den gesamten Lagerplatz sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Lagerung von Hackschnitzeln hätte von der Beseitigungsanordnung ausgenommen werden müssen, auch sei diesbezüglich die Adressatenauswahl ermessensfehlerhaft. Damit wiederholt sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Darüber hinaus zieht das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren Folgendes zu bemerken:
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a) Soweit die Klägerin einen Ermessensausfall bei der Adressatenauswahl hinsichtlich der Beseitigung der Hackschnitzel geltend macht, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Klägerin führt aus, ihr Geschäftsführer hätte auch persönlich als potentieller Verhaltensstörer in die Störerauswahl einbezogen werden müssen, da dieser eine GbR betreibe, die land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere die Herstellung von Hackschnitzeln, anbiete und auch auf der streitgegenständlichen Betriebsfläche tätig sei.
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Gegen wen eine Beseitigungsanordnung erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen der Art. 49 ff. BayBO, im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2025, Art. 76 Rn. 152). Stehen mehrere Störer zur Auswahl, ist eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.1291 – juris Rn. 10). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt jedoch nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2024 – 15 CS 24.1646 – juris Rn. 17).
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Klägerin zu Recht in Anspruch genommen, da sie als Handlungs- und Zustandsstörerin (Doppelstörerin) in der Lage ist, den rechtswidrigen Zustand effektiv zu beseitigen. Selbst wenn für die Lagerung der Hackschnitzel nicht die Klägerin, sondern der Geschäftsführer der Klägerin persönlich oder dessen GbR verantwortlich sein sollte, was selbst nach der Zulassungsbegründung noch offen bleibt, käme nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr eine Heranziehung des Geschäftsführers persönlich anstelle der Klägerin nicht in Frage, da für die Lagerung des übrigen zu beseitigenden Lagerguts nicht der Geschäftsführer persönlich oder dessen GbR, sondern die Klägerin verantwortlich ist und hinsichtlich der gelagerten Hackschnitzel die Klägerin als Grundstückseigentümerin in der Lage ist, auf den Handlungsstörer einzuwirken und diesen zur Beseitigung anzuhalten. Aufgrund dessen war der Geschäftsführer der Klägerin nicht in die Störerauswahl einzubeziehen, ein Ermessensausfall bei der Adressatenauswahl liegt demnach nicht vor.
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b) Auch mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Hackschnitzel unzutreffenderweise von einer gewerblichen Lagerung ausgegangen, da nicht geprüft worden sei, ob die vom Geschäftsführer der Klägerin betriebene GbR ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb sei, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
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Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung nicht dar, dass und aus welchen Gründen es sich bei der vom Geschäftsführer der Klägerin betriebenen GbR um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Sie führt lediglich aus, die GbR biete land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an, insbesondere die Herstellung von Hackschnitzeln.
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Die bauordnungsrechtlichen Begriffe der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO sind mit den bauplanungsrechtlichen Begriffen der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 35 BauGB Abs. 1 BauGB identisch (vgl. Lechner/Busse in Busse/ Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2025, Art. 57 Rn. 334). Danach ist Landwirtschaft die unmittelbare Bodenertragsnutzung, wobei der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 – juris Rn. 11). Forstwirtschaft ist die Waldbewirtschaftung, die den planmäßigen Anbau sowie die Pflege und den Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 – 4 C 69.79 – juris Rn. 18).
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Dass der Geschäftsführer der Klägerin oder dessen GbR eine unmittelbare Bodenertragsnutzung oder eine planmäßige Bewirtschaftung von Wald betreibt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach der Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Februar 2022 wird der Geschäftsführer der Klägerin im Wald-Informationssystem nicht als Waldeigentümer geführt. Dass die bloße Durchführung von Dienstleistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, beispielsweise die Verarbeitung von Holz zu Hackschnitzel, nicht dazu führt, dass ein Unternehmen selbst als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb zu behandeln ist und die Land- oder Forstwirtschaftlichkeit der Kunden nicht auf das Unternehmen selbst durchschlägt, hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Klägerin zutreffend dargestellt. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Geschäftsführer der Klägerin persönlich sowie dessen GbR. Aufgrund dessen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem gesamten Lagerplatz, also auch im Hinblick auf die Lagerung von Hackschnitzeln, um einen gewerblichen Lagerplatz handelt.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hätte die Lagerung von Hackschnitzeln und Grüngut von der Beseitigungsanordnung ausgenommen werden müssen, da sich diesbezüglich der klägerische Lagerplatz nicht von den im Einzelnen genannten Fällen unterscheide, in denen die Lagerung von Hackschnitzeln und Grünschnitt auf Lagerplätzen der Gemeinden und der bayerischen Staatsforsten geduldet werde.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine etwaige Duldung der von der Klägerin genannten Lagerplätze für Hackschnitzel und Grünschnitt der Gemeinden und der bayerischen Staatsforsten mangels Vergleichbarkeit nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der klägerische Lagerplatz im Vergleich zu den von der Klägerin genannten Fällen ein gänzlich anderes Gepräge, da auf den Lagerplätzen der Gemeinden und der bayerischen Staatsforsten ausschließlich Hackschnitzel und Grünschnitt gelagert werden, wohingegen sich auf dem klägerischen Lagerplatz neben Hackschnitzeln und Grünschnitt auch zahlreiche andere Güter wie Bauschutt, Abfallboxen und Container befinden. Selbst bei isolierter Betrachtung der Lagerung von Hackschnitzeln und Grüngut ist die Lagerung auf dem Grundstück der Klägerin nicht mit den Lagerplätzen der Gemeinden und der bayerischen Staatsforsten vergleichbar. So dienen die Lagerplätze der bayerischen Staatsforsten einem forstwirtschaftlichen Betrieb, wohingegen die Lagerung von Hackschnitzeln und Grüngut auf dem Grundstück der Klägerin, selbst wenn sie vom Geschäftsführer der Klägerin oder dessen GbR vorgenommen worden sein sollte, keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, da, wie unter 1.b ausgeführt, nicht dargelegt wurde, dass der Geschäftsführer der Klägerin oder dessen GbR eine Land- oder Forstwirtschaft betreibt. Bei den Lagerplätzen der Gemeinden handelt es sich nicht um gewerbliche Lagerplätze, wohingegen der Lagerplatz auf dem klägerischen Grundstück selbst bei isolierter Betrachtung nur der Lagerung von Hackschnitzeln und Grüngut, wie unter 1.b ausgeführt, ein gewerblicher Lagerplatz ist.
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d) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Lagerplatz auf dem Grundstück der Klägerin, auch soweit es Hackschnitzel und Grüngut betrifft, im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB).
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Da, wie unter 1.b ausgeführt, nicht dargelegt wurde, dass der Geschäftsführer der Klägerin oder dessen GbR eine Land- oder Forstwirtschaft betreibt, dient die Lagerung von Hackschnitzeln und Grüngut, selbst wenn sie vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich oder dessen GbR vorgenommen worden sein sollte, nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern stellt vielmehr einen gewerblichen Lagerplatz dar. Ein solcher widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans als Flächen für die Landwirtschaft, für die Forstwirtschaft und für Bahnanlagen.
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Bei der Prüfung, ob der Lagerplatz auf dem Grundstück der Klägerin die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der von der Klägerin vorgetragenen Vorbelastung durch die Bahntrasse mit Oberleitung auseinandergesetzt. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2025, § 35 Rn. 660). Diesen funktionalen Landschaftsbegriff hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt und unter Heranziehung von Luftbildern und Fotos nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Lagerplatz als Fremdkörper darstellt, der die naturgegebene Landschaftssituation empfindlich und in außenbereichsinadäquater Weise beeinträchtigt. Es hat ausgeführt, dass die Bahntrasse, die auch bei der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2005 bereits vorhanden war, gerade nicht besonders ins Gewicht fällt. Das Zulassungsvorbringen vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen.
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei der Störerauswahl sowie der Selbstbindung der Verwaltung lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26).
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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17).
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Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht formuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang insbesondere im Rahmen der Ermessensausübung die Behörde ihre Störerauswahl treffen und begründen darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt und kann überdies nur unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichbarkeit bei der Anwendung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung noch angenommen werden kann, wenn etwa ein Gesamtgepräge seitens der erkennenden Kammer erkannt wird, obwohl eine entsprechende Differenzierung separater Haufwerke erfolgen kann.
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4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
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Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Dem wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht.
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Abgesehen davon, dass eine Abweichung von der in der Zulassungsbegründung genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht ersichtlich ist, da der Beklagte, wie unter 1.a ausgeführt, keine möglichen Störer verkannt hat, handelt es sich beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht um ein Divergenzgericht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts – hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – handeln muss. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hingegen nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 45).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Angesichts der Größe des zu beseitigenden Lagerplatzes wird ein Streitwert von 20.000,00 Euro als sachgerecht angesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).