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VG München, Urteil v. 23.07.2026 – M 10 K 24.823
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Titel:

Beitragspflicht eines Textil-Factory-Outlet-Shops zum Fremdenverkehrsbeitrag

Normenkette:
KAG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien in Form eines Factory Outlet Shops begründet eine Beitragspflicht zum Fremdenverkehrsbeitrag. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Beitragspflicht kommt es nicht auf die Motivation der ortsfremden Kunden oder die Nutzung gemeindlicher Fremdenverkehrseinrichtungen an. Ausreichend ist die abstrakte Möglichkeit der Vorteilsnahme durch den Fremdenverkehr. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Aufenthalt im Factory Outlet Shop zum Einkaufen von Textilien oder auch nur zum „Bummeln“ oder „Stöbern“ nach „Schnäppchen“ ist zumindest dem Vergnügungstourismus bzw. dem Shoppingtourismus und damit dem Fremdenverkehr zuzurechnen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fremdenverkehrsbeitrag, Factory Outlet, Shop, Vergnügungstourismus, Shoppingtourismus, Vorteil aus Fremdenverkehr, Beitragspflicht Einzelhandel, Bemessung des Vorteils, Vorteil, Beitragspflicht, Einzelhandel, Outlet, Fremdenverkehr

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin betreibt nahe der Bundesautobahn A8 (im Folgenden: BAB A8) einen sogenannten Factory Outlet Shop, in welchem sie im Einzelhandel Textilien (Bekleidung) verkauft. Sie wendet sich gegen die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2021 sowie eine entsprechende Vorauszahlung für das Jahr 2023.
2
Die Beklagte hat eine Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (im Folgenden: FBS) vom 7. Dezember 2010 erlassen, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Auf die Regelungen der FBS wird verwiesen.
3
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 wurde für das Jahr 2021 ein Fremdenverkehrsbeitrag für die Branche „Textileinzelhandel“ in Höhe von 25.318,00 EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt. Zur Berechnung wurde der steuerpflichtige Gewinn herangezogen, der Vorteilssatz wurde mit 90 Prozent angesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 9. Mai 2023 wurde für das Jahr 2023 eine Vorauszahlung auf den Fremdenverkehrsbeitrag von der Klägerin gefordert, angesetzt wurden ebenfalls 25.318,00 EUR unter Heranziehung des steuerpflichtigen Gewinns und eines Vorteilsatzes von 90 Prozent.
4
Mit bei der Beklagten am 25. Mai 2023 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 9. Mai 2023 ein. Es handele sich um einen Factory Outlet Shop direkt an der Autobahnausfahrt B. an der BAB A8. Es würden vorwiegend Umsätze von Durchreisenden erzielt und nicht von Urlaubsgästen aus dem Gemeindegebiet der Beklagten.
5
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mit, dass es für den Begriff des Fremdenverkehrs ausreichend sei, wenn sich Fremde kurzfristig aus besonderem Grund z. B. zum Einkaufen im Gemeindegebiet aufhielten. Auch Durchreisende, die sich nur kurz zum Einkaufen im Gemeindegebiet der Beklagten aufhielten und die Gemeinde unmittelbar wieder verlassen würden, seien eindeutig dem Fremdenverkehr zuzurechnen.
6
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 trug der Bevollmächtigte der Beklagten vor, dass der Klägerin weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer besonderer Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwachse. Der Betrieb des Factory Outlet Shops sei nicht fremdenverkehrsbezogen; die Kunden würden durch den Factory Outlet Shop angezogen und nicht etwa durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2024, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 2024 zugegangen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit dem Fremdenverkehrsbeitrag sollten die wirtschaftlichen Vorteile durch den Fremdenverkehr abgegolten werden. Entscheidend sei dabei allein der objektive Vorteil aus dem Fremdenverkehr ganz allgemein. Dabei bleibe grundsätzlich unberücksichtigt, durch welche Faktoren der Fremdenverkehr entstanden sei oder aufrechterhalten werde oder durch welche Faktoren der Vorteil der Klägerin aus dem Fremdenverkehr zusätzlich beeinflusst werde. Es komme nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige einen Vorteil durch gemeindliche Fremdenverkehrseinrichtungen habe. Es genüge, dass er wirtschaftlichen Nutzen aus dem von der Beklagten geförderten Fremdenverkehr ziehe. Der Factory Outlet Shop der Klägerin sei zentral gelegen. Er liege direkt an der BAB A8, Ausfahrt B., und zudem an einem zentralen Knotenpunkt der Bundesstraße zwischen den Orten P. und G. In unmittelbarer Nähe von des Factory Outlet Shops der Klägerin befänden sich unter anderem weitere Factory Outlet Shops, eine Tankstelle sowie eine Filiale einer Fastfood-Kette. Der Factory Outlet Shop der Klägerin an der BAB A8 sei gekennzeichnet durch seine große Verkaufsfläche und durch das Angebot von reduzierter Markenware. Factory Outlets Shops würden von Kunden gezielt angefahren, da beim Erwerb insbesondere von Markenartikeln erheblich gespart werden könne. Was die Zusammensetzung des Kundenkreises betrifft, gelte als „Fremder“ im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts zunächst jeder herkömmliche Urlauber, der im Gemeindegebiet der Beklagten seinen Urlaub verbringt. Darüber hinaus zähle als „Fremder“ jeder, der von außerhalb des Gemeindegebietes der Beklagten komme, sei es, dass er aus der näheren Umgebung oder auch von weiter her anreise. Ferner müsse, damit eine Person als „Fremder“ im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts gelte, ein Aufenthaltsgrund im Gemeindegebiet vorliegen, der (auch) aus Gründen veranlasst sei, die im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnen seien. Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasse zwar in erster Linie die Erholungssuchenden, könne aber auch Personen umfassen, die sich zur Bildung, zur Heilung, zum – wie es vorliegend anzunehmen sei – Vergnügen oder dergleichen vorübergehend an einen anderen Ort begeben. Kunden des Factory Outlet Shops der Klägerin suchten diesen gezielt auf, um zu stöbern und insbesondere um Textilien preisgünstig zu erwerben. Unerheblich sei dabei, ob es sich um Durchreisende handele, die nach ihrem Einkauf das Gemeindegebiet wieder verlassen würden, ohne das weitere Fremdenverkehrsangebot der Klägerin zu nutzen.
8
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 19. Februar 2024 Klage erhoben. Er beantragt,
Der Fremdenverkehr-Beitragsbescheid der Gemeinde B. vom 09.05.2023 (2021 Veranlagung) und der Fremdenverkehr-Beitragsbescheid der Gemeinde B. vom 09.05.2023 (2023 Festsetzung der Vorauszahlung), jeweils in der Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes R. vom 17.08.2022 werden aufgehoben.
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Zur Begründung wird ausgeführt: Das Gewerbegebiet, in dem die Klägerin ihren Factory Outlet Shop betreibe, stehe in keinem räumlichen Zusammenhang zum übrigen Gemeindegebiet der Beklagten und den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Das Gewerbegebiet liege direkt an der BAB A8 und es befänden sich dort weitere Factory Outlet Shops. Zweck der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags sei die Aufrechterhaltung, Entwicklung sowie der Ausbau der von der jeweiligen Gemeinde bereitgestellten Infrastruktur, welche mit erheblichen jährlichen Kosten verbunden sei. Diese bereitgestellte touristische Infrastruktur müsse der Klägerin einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen. Factory Outlet Shops mit großer Verkaufsfläche, auf der reduzierte Markenware angeboten werde und einer verkehrsgünstigen Lage, würden in der Regel gezielt von Kunden angefahren, da beim Erwerb insbesondere von Markenartikeln erheblich gespart werden könne. Die Tätigkeit der Klägerin stehe also nicht in direktem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr oder der von der Beklagten bereitgestellten touristischen Infrastruktur. Auch tätige die Klägerin ihre Geschäfte nicht (nur) mit den am Fremdenverkehr mittelbar Beteiligten. Vielmehr sei es so, dass Kunden des Factory Outlet Shops der Klägerin diesen gezielt aufsuchen, um zu stöbern und insbesondere um Textilien preisgünstig zu erwerben. Die Kunden kämen in das Gemeindegebiet der Beklagten aufgrund des Factory Outlet Shops der Klägerin und nicht aufgrund der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Bei der Klägerin handele es sich um ein weltweit bekanntes und weltweit agierendes Unternehmen, welches von sich aus bereits eine enorme Anziehungskraft entfalte. Der Betrieb des Factory Outlet Shops sei nach alledem nicht fremdenverkehrsbezogen. Der Factory Outlet Shop ziehe folglich die Kunden an, nicht der Fremdenverkehr im Gemeindegebiet. Die Klägerin ziehe keinen wirtschaftlichen Nutzen aus den kommunalen Aufwendungen der Klägerin für den Fremdenverkehr. Sie ziehe ihren Nutzen aus der verkehrsgünstigen Lage an der A8 und aus ihrer weltweiten Bekanntheit.
10
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
11
Zur Begründung wurden von der Beklagten größtenteils die rechtlichen Ausführungen der Widerspruchsbehörde aufgegriffen und es wurde ergänzend ausgeführt: Das angebotene Warensortiment des Factory Outlet Shops der Klägerin diene nicht lediglich der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung. Aufgrund des der Beklagten vorliegendem Zahlenmaterial könne davon ausgegangen werden, dass Einkaufstouristen gezielt das Gemeindegebiet der Beklagten aufgrund des Interesses „Shopping“ aufsuchten. Durch gezielte Werbemaßnahmen der Beklagten würden darüber hinaus Übernachtungsgäste genauso wie Tagestouristen direkt zu dem Factory Outlet Shop der Klägerin und den (weiteren) Factory Outlet Shops im Gemeindegebiet der Klägerin geleitet werden. Diese von der Beklagten nicht unerheblich betriebene Werbung für die Outlet Betreiber bringe auch der Klägerin einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil vom Fremdenverkehr. Im Jahr 2022 sei die Infrastruktur zu dem Gewerbegebiet, in dem sich der Factory Outlet Shop der Klägerin befinde, um einen Geh- und Radweg vom Ortskern aus ergänzt und für Besucher aus Richtung P. eine Querungshilfe geschaffen worden.
12
Für weitere Einzelheit wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2026 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13
Die zulässigen Klagen sind unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 9. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2024 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
14
Die Befugnis der Beklagten zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags folgt aus Art. 6 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 FBS. Die FBS ist wirksam. Die Nichtigkeit dieser Satzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist nach Grund und Höhe zu Recht zur Zahlung (Jahr 2021) bzw. zur Vorauszahlung (Jahr 2023) eines Fremdenverkehrsbeitrags für den von ihr betriebenen Factory Outlet Shop veranlagt worden.
15
1. Der Beitragstatbestand gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 FBS ist dem Grunde nach erfüllt, da der Klägerin durch den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Textilien in Form des Factory Outlet Shops unmittelbare Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen.
16
a) Fremdenverkehr umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist allein, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt. Nur zwei Elemente sind maßgeblich: Der fehlende nähere Bezug der betreffenden Person zum Gemeindegebiet und Tourismus als Aufenthaltsgrund (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2003 – Az. 4 B 98.2772, juris Rn. 21, bestätigt bspw. durch BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, juris Rn. 11).
17
Der Fremdenverkehrsbeitrag gilt die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ab, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dies setzt voraus, dass der Beitragspflichtige Gewinne im Gemeindegebiet erwirtschaftet oder dort Umsätze tätigt, die mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang stehen und dass hierbei ein konkreter Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige durch die Inanspruchnahme ganz bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen einen konkreten nachweisbaren Vorteil hat. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d. h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Klientel nicht zu den „typischen Touristen“ des Ortes gehört, denn entscheidend ist nicht die Motivation, aus der ein Fremder den Erholungsort aufsucht, sondern allein die Tatsache, dass er sich als Ortsfremder im Ort zu Fremdenverkehrszwecken aufhält. Die Beitragspflicht wird durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, juris Rn. 11, VG Augsburg, U.v. 21.7.2010 – Au 6 K 09.1486 – juris Rn. 61 unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, U.v. 17.3.2008 – Az. 2 LB 40/07, juris Rn. 33 und 34). Auf die subjektive Motivation für einen Besuch des Ortsfremden kommt es nicht an (vgl. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.2536, Rn. 24 juris m.w.N).
18
b) Bei dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Textilien handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen Betrieb, der unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt ist (vgl. m.w.N. BayVGH, U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119, juris Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Einzelhandelsgeschäftes für Textilien einer weltweit bekannten Modemarke in Form des Factory Outlet Shops an der Ausfahrt B. der BAB A8 im Gemeindegebiet der Beklagten betrieben wird, nichts.
19
aa) Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass die Kunden des Factory Outlet Shops nur wegen der Attraktivität der weltweit bekannten Modemarke und der günstigen Einkaufsmöglichkeit das Gemeindegebiet der Beklagten besuchen und deshalb kein Fremdenverkehr vorliege, widerspricht dies der Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 2006 (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119, juris Rn. 21) zu einer vergleichbaren Argumentation entschieden, dass insofern die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags gerechtfertigt ist:
„Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sowohl der Betrieb eines Speiserestaurants (BayVGH vom 6.5.1993 4 B 92.2632) als auch eines Einzelhandelsgeschäftes für Textilien als Betriebe einzustufen sind, die unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sind (BayVGH vom 11.4.1995 4 CZ 95.938 m. w. N.). Der Umstand, dass die im Textilmarkt angebotenen Textilien dem unteren Preissegment angehören, steht entgegen der Ansicht des Klägers der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nicht entgegen. Abgesehen davon, dass niedrige Preise bei Textilien die Kaufbereitschaft bei Besuchern durchaus positiv beeinflussen können, kommt es nicht – wie der Kläger meint – darauf an, dass die Ortsfremden gerade wegen der Textilangebote nach Zwiesel reisen. Dieses Argument verkennt die Funktion des Fremdenverkehrsbeitrags. Dabei geht es nicht um Kaufabsichten der Fremden, sondern darum, dass Geschäfte mit ihnen in der Gemeinde getätigt werden.“
20
Darüber hinaus erfolgt der Aufenthalt der Kunden des Factory Outlet Shops als nicht ortsansässige Personen im Gemeindegebiet aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus bzw. dem Fremdenverkehr zuzurechnenden Grund. Der Aufenthalt im Factory Outlet Shop zum Einkaufen von Textilien oder auch nur zum „Bummeln“ oder „Stöbern“ nach „Schnäppchen“ in Form von stark reduzierter Markenware ist zumindest dem Vergnügungstourismus bzw. dem Shoppingtourismus und damit dem Fremdenverkehr im Sinne der bereits oben aufgezeigten Rechtsprechung zuzurechnen.
21
bb) Auch die Auffassung, dass die Kunden des Factory Outlet Shops in der Regel den eigentlichen Ortskern B. im Gemeindegebiet der Beklagten nicht aufsuchen würden, damit keine fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen der Beklagten nutzen würden und deshalb kein Fremdenverkehr vorliegen würde, widerspricht der ständigen Rechtsprechung in Bayern. Nicht entscheidend ist danach, ob die Kunden des Factory Outlet Shops als nicht ortsansässige Personen im Einzelfall auch tatsächlich die fremdenverkehrsbezogenen Einrichtungen der Beklagten nutzen. Es besteht zumindest die theoretische und abstrakte Möglichkeit deren Nutzung durch diese ortsfremden Personen, da diese körperlich sowie geistig in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme von Fremdenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 4 ZB 17.1865, juris Rn. 11 m.w.N., BayVGH, U.v. 14.3.2000 – 4 B 96.800, juris Rn. 15).
22
cc) Ebenfalls nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen dem Vorteil der fremdenverkehrsbeitragspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung der Beklagten ein Kausalzusammenhang besteht. Anknüpfungspunkt ist allein der Vorteil im Sinne einer Verdienstmöglichkeit aus dem Fremdenverkehr, gleichgültig, wodurch der Fremdenverkehr entstanden ist oder wie oder von wem er gefördert oder aufrechterhalten wird (vgl. VG München, U.v. 23.3.2000 – M 10 K 99.1413 – Rn. 71 juris m.w.N.). Auch wenn vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung letztendlich nicht entscheidungserheblich, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung umfassend aufgezeigt, dass verschiedene Maßnahmen – Werbung auf unterschiedlichen Kanälen für die verschiedenen Factory Outlet Shops im Gemeindegebiet, Bau eines Geh- und Radwegs vom Ortskern zu den Factory Outlet Shops an der Ausfahrt B. der BAB A8 – ergriffen wurden und werden, um den Fremdenverkehr auch mit Blick auf den Factory Outlet Shop der Klägerin zu stärken.
23
2. Die Beklagte hat die Beitragshöhe im vorliegenden Fall zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mittels eines Vorteilssatzes von 90 Prozent ermittelt. Die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Gewinn oder Umsatz – hier nach dem Gewinn – ist hinsichtlich der konkreten Berechnung im Einzelfall nicht zu beanstanden. Das sog. Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.7. 2010 – Au 6 K 09.1486, Rn. 63 ff. juris). Sowohl die Höhe des Vorteilsatzes als auch die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags in der Sache werden zudem von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
II.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.