Titel:
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs
Normenketten:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287
Leitsätze:
1. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hinweispflicht, Werkvertrag, Sachverständigenkosten, Plausibilitätskontrolle, Sittenwidrigkeit, Wucher, Honorarvereinbarung, Erstattungsfähigkeit, Schadensersatzanspruch, Wirtschaftlichkeitsgebot, Sachverständiger, Gutachter
Fundstellen:
DAR 2026, 461
LSK 2026, 18758
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 274,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Fürth ist sachlich und örtlich zuständig. II.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, noch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
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1) Die Klagepartei ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus der in Anlage K4 vorgelegten Abtretungserklärung. Diese ist hinreichend bestimmt. Es wird sowohl das Schadensereignis genannt, als auch die entsprechende Forderung.
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2) Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars besteht nicht, da der zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag nicht nichtig ist und die Zahlung von der getroffenen Honorarvereinbarung abgedeckt ist. Eine Hinweispflichtverletzung ist nicht gegeben.
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Grundsätzlich gilt bzgl. der zu erstattenden Sachverständigenkosten im Hinblick auf den Geschädigten Folgendes:
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Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (st. Rspr.; zu allem BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18 –, juris).
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Der Geschädigte hat vorliegend mit dem Beklagten eine Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gem. der Honorartabelle des Beklagten vorsieht.
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a) Dieser Vertrag ist nicht wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
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Die Vorschrift setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektives Tatbestandsmerkmal) die Ausnutzung einer -auf einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, dem Mangel im Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche beruhendenbesonderen Schwächesituation beim bewucherten durch den Wucherer voraus (subjektives Tatbestandsmerkmal). Eine Ausbeutungsabsicht des Wucherers ist hierfür nicht erforderlich, wohl aber ist es notwendig, dass dieser Kenntnis von dem auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation vorsätzlich zunutze macht (vgl. BGH NJW-RR 2011,880 Rn. 9 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Schwächesituation des Geschädigten sind vorliegend nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
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b) Der Vertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, kann dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulassen (vgl. BGH NJW 2017,2403 m.w.N.). Nach dem Vortrag beider Parteien und die vorgebrachten Zahlen als richtig unterstellt, läge eine 22%ige Überschreitung des ortsüblichen Honorars vor. Insoweit liegt jedenfalls kein besonders grobes Missverhältnis, das einen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten zuließe, vor. Eine Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB kommt daher nicht in Betracht.
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c) Der Vertrag ist auch nicht unwirksam, da die Honorarvereinbarung als AGB intransparent sei. Aus der vorgelegenen Honorartabelle ist ohne Weiteres zu ersehen, in welcher Höhe das Honorar geltend gemacht wird. Bei der entsprechenden Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist ohne Weiteres erkennbar, dass jeweils die Schadenshöhe bis zu einem bestimmten Betrag entscheidend für das sogenannte Grundhonorar ist. Dies ergibt sich im Übrigen zwanglos aus der ersten Spalte der Tabelle.
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d) Es besteht auch keine Pflicht des Beklagten den Geschädigten auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer das vereinbarte Honorar möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Es liegt bereits keine deutliche Überschreitung, die eine Hinweispflicht auslösen würde vor. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass entgegen der Auffassung der Klagepartei lediglich ein Grundhonorar von 878,50 € zu erstatten sei. Vielmehr liegt bereits das Grundhonorar nach der für die Schätzung des ortsüblichen Honorars zugrunde zu liegenden BVSK-Befragung 2022 zwischen einem Betrag von 872,00 und 965,00 €. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich jedoch bereits das Grundhonorar, das vom Beklagten vorliegend geltend gemacht wird.
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Auch die weiteren einzelnen Positionen aus der Rechnung vom 06.12.2023 sind in vollem Umfang erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere für die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20,00 € und die Fahrzeugbewertung Schwacke in Höhe von 20,00 €, da diese ausdrücklich vereinbart wurden. Ferner entspricht auch die Honorierung der Fahrtkosten, Lichtbilder sowie Kopien der getroffenen Honorarvereinbarung. Gleiches gilt für die Porto- und Telefonkosten sowie die Schreibkosten. Ebenfalls berechtigt ist der Ansatz einer Energiekostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Insgesamt erweist sich daher der Rechnungsbetrag in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe als berechtigt.
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Die Kostenfolge hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.