Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.02.2026 – 8 C 25.2350
Titel:

erfolgsreiche Beschwerde, Aussetzung des Verfahrens, vorläufige Besitzeinweisung

Normenkette:
VwGO § 94, § 146
Schlagworte:
erfolgsreiche Beschwerde, Aussetzung des Verfahrens, vorläufige Besitzeinweisung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 19.11.2025 – M 28 K 24.3768

Tenor

Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2025 (M 28 K 24.3768) wird aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. November 2025.
2
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 23. Juli 2015 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom 7. Juli 2015, mit dem die Beigeladene in den Besitz von Teilflächen seiner Grundstücke FlNr. … … … und … Gemarkung F* … zum Zweck der Verbreiterung einer Gemeindeverbindungsstraße (nebst Kanalverlegung) eingewiesen wurde. Die Ausbauarbeiten wurden am 7. Juni 2016 abgeschlossen.
3
Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen Klage wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. August 2015 abgelehnt (M 2 S 15.3089). Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 8 CS 15.1776).
4
Das Klageverfahren (M 2 K 15.3088) setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 im Hinblick auf das beim Amtsgericht Rosenheim anhängige Verfahren zur Festsetzung des Grenzverlaufs zwischen dem Straßengrundstück und den klägerischen Grundstücken aus.
5
Auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. Mai 2024 führte das Verwaltungsgericht das Verfahren fort.
6
Mit Beschluss vom 19. November 2025 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren erneut aus. Zudem gab das Verwaltungsgericht der Beigeladenen auf, binnen einer Frist von zwölf Wochen ein Gerichtsverfahren gegen den jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zur Klärung der genannten Grenzverläufe anhängig zu machen. Zur Begründung der auf § 94 VwGO gestützten Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die noch einzuleitende zivilgerichtliche Klärung der Grenzverläufe zwischen dem Straßengrundstück und den klägerischen Grundstücken vorgreiflich sei. Nur bei feststehendem Grenzverlauf lasse sich bestimmen, welche Flächen aus den angrenzenden Flurstücken für den Straßenkörper benötigt würden. Nur in diesem Umfang könne die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayEG erforderlich sein.
7
Mit seiner am 28. November 2025 erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Verfahrens. Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO nicht erfüllt seien. Das zivilgerichtliche Verfahren zur Grenzklärung sei nicht vorgreiflich. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Zu diesem Zeitpunkt seien die dem Besitzeinweisungsbeschluss beigefügten Pläne mangels endgültig verbindlicher Grenzen unrichtig gewesen. Dieser Mangel sei durch eine nachträgliche Grenzfeststellung auch nicht heilbar. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif.
8
Der Beklagte und die Beigeladene stellen keinen Antrag.
II.
9
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
10
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 94 VwGO sind nicht gegeben.
11
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
12
a) Ein solch vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor. Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit bedeutet, dass die Entscheidung, die in dem auszusetzenden Verfahren ergehen soll, nicht ergehen kann, ohne dass auch über eine in beiden Verfahren gemeinsame Vorfrage entschieden wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die vorgreifliche Entscheidung für das auszusetzende Verfahren bindend sein muss; es genügt vielmehr, dass die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung geeignet ist, einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2020 – 3 C 20.866 – juris Rn. 2 m.w.N).
13
Davon ausgehend „hängt“ die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 7. Juli 2015 nicht vom Ausgang eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Klärung des Grenzverlaufs ab. Die gerichtliche Klärung des Grenzverlaufs hat nach Aktenlage keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 37 BayVwVfG hinreichend bestimmt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von ihm gefordert wird, zum anderen muss er eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 9 B 29.18 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 19.40015 – juris Rn. 24). Ein Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die von ihm betroffenen Grundstücke klar bezeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.2025 – 11 A 21.24 – RdE 2025, 560 – juris Rn. 26); dies erfolgt regelmäßig nach ihren Flurnummern und der Gemarkung (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 8 ZB 11.2551 – juris Rn. 18). Bezieht sich die Besitzeinweisung auf Grundstücksteile, so sind diese zudem näher zu bezeichnen oder in einem maßstabsgetreuen Lageplan zu kennzeichnen (vgl. Art. 39 Abs. 7 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BayEG; BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 19.40015 – juris Rn. 25; vgl. auch Nr. 20.2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 14.10.1978 [MABl. S. 777], geändert durch IMBek. v. 10.7.1987 [MABl. S. 505]). Es genügt, wenn die Grundstücksfläche auf diese Weise bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 8 ZB 11.2551 – juris Rn. 18). Eine Vermessung von Grundstücken ist für die Besitzeinweisung hingegen nicht erforderlich; gewisse Unschärfen bei der Bezeichnung eines betroffenen Grundstücks können im Zuge des Erlasses eines Nachtragsbeschlusses nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses ausgeglichen werden (Umkehrschluss aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayEG, vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 8 CS 15.1776 u.a. – juris Rn. 12).
14
Die Grundstücksgrenzen ergeben sich aus dem Liegenschaftskataster. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) werden die Liegenschaften des Staatsgebiets im Liegenschaftskataster beschrieben und dargestellt. Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO (vgl. Art. 5 Abs. 2 VermKatG). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden (vgl. BbgOLG, U.v. 24.3.2022 – 5 U 96/19 – juris Rn. 17). Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, ist anerkannt, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs nach § 891 BGB auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (vgl. BGH, U.v. 2.12.2005 – V ZR 11/05 – WM 2006, 540 – juris Rn. 8 m.w.N.; BbgOLG, U.v. 24.3.2022 – 5 U 96/19 – juris Rn. 17). Diese Richtigkeitsvermutung ist hier trotz des Vermerks in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster vom 6. Oktober 2025 „Hinweis zum Flurstück: Strittige Grenze“ (digitale Behördenakte Bl. 16 ff.) nicht erschüttert, da das Vermessungsamt Rosenheim bestätigt hat, dass der Grenzverlauf der S.-Straße tatsächlich feststellbar ist und in die Natur und Örtlichkeit übertragen werden kann; die Flurstücksgrenzen ergeben sich aus den amtlichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters (vgl. Vermessungsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.7.2015, VG Akte [Papier] Bl. 136; EuropPlan Ingenieure GmbH, Stellungnahme vom 28.7.2025, VG Akte [Papier] Bl. 131). Ein Fall der Grenzverwirrung im Sinn des § 920 BGB, in dem das Vermessungsamt anhand der vorliegenden Unterlagen und tatsächlichen Gegebenheiten die genaue Lage der Grenze nicht mehr feststellen kann (vgl. Vollkommer in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beckonline.Großkommentar, Stand 1.7.2025, § 920 Rn. 3 ff. und 7), wurde nicht geltend gemacht. Aus welchen Gründen eine rechtsverbindliche Grenzfeststellung vorliegend gleichwohl für die Frage der Bestimmtheit ausschlaggebend sein sollte, lässt sich auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen.
15
b) Zudem ist die Bestimmung des Grenzverlaufs (derzeit) nicht Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie des § 94 VwGO in Bezug auf die fehlende Anhängigkeit ist zu weitgehend. Das in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 12. Februar 1987 (Az. 3 C 22.86 – BVerwGE 77, 19 – juris Rn. 38) betraf den Sonderfall einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung. In diesem Fall könnte der Aufrechnende rechtskräftig zur Zahlung einer Forderung verurteilt werden, obwohl diese infolge der Aufrechnung möglicherweise erloschen ist. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, ist insoweit eine analoge Anwendung von § 94 VwGO geboten, um demjenigen, der sich auf die Aufrechnung beruft, Gelegenheit zu geben, das Bestehen des Rechtsverhältnisses von dem Gericht des anderen Rechtswegs feststellen zu lassen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 94 Rn. 53). Eine solche Konstellation liegt hier aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB nicht vor.
16
2. Zudem ist die Aussetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Aussetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des entscheidenden Gerichts. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 94 Rn. 7 m. w. N.). Die notwendige Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an zügiger und effektiver Durchführung des bereits zehn Jahre dauernden Verfahrens einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden Belangen andererseits, wie sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO und im Rahmen des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 20 C 24.1573 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 25.11.2015 – 12 OB 160/15 – juris Rn. 6), lassen die Gründe nicht erkennen.
17
Das Verwaltungsgericht ist durch den Umstand des nicht festgestellten Grenzverlaufs im Übrigen auch nicht gehindert, den Rechtsstreit zu entscheiden. Den Umstand des strittigen Grenzverlaufs hat es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einzustellen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und rechtlich einzuordnen.
18
3. Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung. Die Kosten dieses Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, werden von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst (vgl. NdsOVG, B.v. 5.7.2017 – 4 OB 160/17 – juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 23.9.2013 – 1 E 1560/13 – juris Rn. 6; Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 9). Gerichtskosten entstehen nicht, da die Festgebühr Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)