Titel:
Festsetzung des Gegenstandswerts, Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, Hauptsachewert
Normenketten:
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 23a
Schlagworte:
Festsetzung des Gegenstandswerts, Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, Hauptsachewert
Vorinstanz:
VG Würzburg vom 08.12.2025 – W 5 E 25.1936
Tenor
I. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 4 C 25.2425 wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
II. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter.
2
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, weil im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe lediglich eine Festgebühr anfällt und der Senat deshalb in seinem Beschluss vom 15. Januar 2026 – 4 C 25.2425 – keinen für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert festgesetzt hat. Die Rechtsanwälte, die den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vertreten haben, sind antragsberechtigt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG).
3
Gemäß § 23a Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (Halbs. 1); im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (Halbs. 2).
4
Diese Sonderregelung, die der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG vorgeht, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist bei einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder gegen die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Hauptsachewert maßgebend (BayVGH, B.v. 11.5.2022 – 11 C 21.3267 – juris Rn. 5, VGH BW, B.v. 18.8.2025 – 11 S 1148/25 – juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist aus Sicht des Antragstellers notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (vgl. BGH, B.v. 15.9.2010 – XII ZB 82/10 – juris Rn. 7). In allen anderen Fällen, in denen es nicht um die Prozesskostenhilfe als solche geht, sondern allein um die Ratenzahlung nach § 115 Abs. 1 ZPO oder ihre Höhe, ist der Gegenstandswert gemäß § 23a Abs. 1 Halbs. 2 RVG nur nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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Als demnach maßgeblicher Hauptsachewert sind auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG 2.500 € anzusetzen. Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Obdachlosenunterbringung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis und in Übereinstimmung mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs 2025 für ein Klageverfahren – unabhängig von der Anzahl der unterzubringenden Personen – den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zugrunde. Dieser Wert ist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, für den die Antragsteller ohne Erfolg Prozesskostenhilfe beantragt hatten, zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).
6
Der Ausspruch zu den Kosten ergibt sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1, 2 Halbs. 1 RVG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).