Titel:
Streitwert für Klagen gegen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 3, § 68 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtsmittelinstanz. Ob die Beschwerde zulässig ist, ist dabei unerheblich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Quantifizierung des Wertes behördlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die selbstständige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung darstellen, ist grundsätzlich jeweils ein Viertel des Wertes der zu vollstreckenden Forderung festzusetzen. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert für Klagen gegen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Streitwertbeschwerde, Mindestbeschwer, selbstständige Klagegegenstände, Änderung von Amts wegen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Rechtsmittelinstanz
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 27.06.2025 – 8 K 25.768
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2025 – W 8 K 25.768 – wird verworfen.
II. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2025 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert auf 432,37 € festgesetzt.
Gründe
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Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Bei der Mindestbeschwer von 200 € (ab 1.1.2026: 300 €) geht es nicht um die beabsichtigte Änderung des Streitwerts, den das Verwaltungsgericht auf 576,49 € festgesetzt hat und den der kostenpflichtige Kläger offenbar auf 0 € herabgesetzt sehen will. Maßgeblich ist vielmehr der kostenmäßige Nachteil, der dem Kläger durch den festgesetzten Streitwert bei der Berechnung der Gerichtsgebühren erwächst; Anwaltskosten fielen nicht an. Diese Beschwer liegt mit Blick auf den geringen Gebührensprung zwischen gewünschtem und festgesetztem Streitwert unter 200 €.
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Der Senat nimmt die Beschwerde jedoch zum Anlass, den Streitwert auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern und auf 432,37 € festzusetzen.
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1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtsmittelinstanz. Dass die Beschwerde unzulässig ist und auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht, ändert hieran nichts. Denn dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen (vgl. OVG Saarl, B.v. 20.3.2025 – 2 E 119/24 – juris Rn. 10 und Leitsatz; BayVGH, B.v. 23.9.2024 – 10 C 24.904 – juris Rn. 3; B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 juris Rn. 6 m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Die sechsmonatige Frist, beginnend ab Rechtskraft der am 21. und 23. Juli 2025 zugestellten Hauptsacheentscheidung, ist gewahrt.
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2. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung weder berücksichtigt, dass es sich um drei selbständige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse handelt, noch, dass nach der Senatsrechtsprechung bei selbständigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht der volle Wert der zu vollstreckenden Forderung anzusetzen ist.
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a) Gegenstand der Klage als Grundlage für die Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG waren drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 576,49 €, die an unterschiedliche Drittschuldner ergingen und die jeweils einen selbständigen Klagegegenstand darstellen (§ 39 Abs. 1 GKG).
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b) Zur Quantifizierung des Wertes der behördlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die selbständige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung darstellen, setzt der Senat ein Viertel des Wertes der zu vollstreckenden Forderung fest, soweit (wie hier) Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 4 S 17.986 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2006 – 4 C 05.3292 – juris Rn. 8; B.v. 9.1.1995 – 4 C 94.1919). Das entspricht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 1.7.1 der Fassungen 2013 und 2025).
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c) Zur Festsetzung des zutreffenden Streitwerts sind hiernach die drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Grunde zu legen, also dreimal der Wert der zu vollstreckenden Forderung, d.h. ein Betrag in Höhe von 1.729,47 €. Ein Viertel hieraus ergibt einen Betrag von 432,37 €. Auf diesen Betrag war der Streitwert zu ändern.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Streitwertbeschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 VwGO).