Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.02.2026 – 3 ZB 25.2127
Titel:

Bundesbeamtenrecht, Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit

Normenkette:
BBG § 44 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 06.05.2025 – M 21b K 24.2840
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1858

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2025 – M 21b K 24.2840 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.596,64 € festgesetzt.

Gründe

1
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt erfolglos.
2
1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG wendet, für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei der 29. April 2024 (Zustellung des Widerspruchsbescheids). Der Beklagten habe eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen, um eine Entscheidung über die dauernde Dienst(un) fähigkeit des Klägers treffen zu können. Das amtsärztliche Gutachten vom 1. Juni 2023 lasse die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen. Aufgrund dieses Gutachtens und den erheblichen Ausfallzeiten des Klägers habe die Beklagte zu Recht die Prognose getroffen, dass keine Aussicht bestanden habe, der Kläger werde innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nach anderen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen.
4
Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, die Feststellungen im Gutachten vom 1. Juni 2023 seien nicht ausreichend, um von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe es der amtsärztlichen Feststellung entgegenstehende ärztliche Atteste des Hausarztes gegeben. Insbesondere in dem Attest vom 5. Juli 2023 habe der Hausarzt ausgeführt, aufgrund des positiven Krankheitsverlaufs sei davon auszugehen, dass der Kläger voraussichtlich ab Oktober 2023 wieder voll arbeitsfähig sei. Der Kläger befinde sich bereits seit vielen Jahren bei diesem Hausarzt in Behandlung. Auch wenn die Ausführungen des Hausarztes nur relativ knapp seien, hätten diese nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Amtsärztin hätte sich eine Kontaktaufnahme zum Hausarzt aufdrängen müssen. Sie hätte weitere Informationen oder eine genauere Begründung anfordern können. Für die Beklagte ersichtlich würden die Ausführungen der Amtsärztin im Gutachten keine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage darstellen, um von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.
5
Mit diesen Einwänden wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und rügt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder wenn deren Würdigung gegen Denk- und Naturgesetze verstoßen, wenn also ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.12.2024 – 3 ZB 24.304 – juris Rn. 9; B.v. 23.5.2022 – 3 ZB 21.2958 – juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris Rn. 18).
6
Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die amtsärztlichen Feststellungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit primär gestützt hat, nicht zutreffen oder dass deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar oder nicht nachvollziehbar wäre.
7
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten habe eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen, um eine Entscheidung über die dauernde Dienst(un) fähigkeit des Klägers treffen zu können, ist beanstandungsfrei. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem amtsärztlichen Attest vom 1. Juni 2023 und weiteren Unterlagen in der Gesundheitsakte des Klägers befasst und ist von einem komplexen Krankheitsbild des Klägers ausgegangen. Zudem hat es die Amtsärztin als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen. Das vom Kläger genannte hausärztliche Attest vom 5. Juli 2023 wurde berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht nimmt in den Entscheidungsgründen auf die Erläuterungen der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung Bezug, wonach zur Behandlung des komplexen Krankheitsbildes des Klägers eine Behandlung allein durch den Hausarzt nicht genüge. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Hausarzt – abgesehen von Kurzattesten – keine Unterlagen vorgelegt habe. Die Prognosen in den Kurzattesten habe der Hausarzt nicht im Ansatz begründet. Die aktuellste Prognose im Attest vom 5. Juli 2023, wonach der Kläger voraussichtlich im Oktober 2023 wieder voll arbeitsfähig sei, habe sich nicht bewahrheitet.
8
Angesichts der Substanzlosigkeit des hausärztlichen Attests vom 5. Juli 2023 ist nicht erkennbar, warum die Einschätzung der Amtsärztin bezüglich der Dienstunfähigkeit des Klägers unzutreffend wäre und noch weitere Informationen vom Hausarzt nötig gewesen wären. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zukommt (BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 24).
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).