Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.02.2026 – 3 ZB 25.184
Titel:

Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an beruflichen Schulen, Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts, Fortführung des Zulassungsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache, Feststellungsinteresse, Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
ZALBV § 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
Schlagworte:
Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an beruflichen Schulen, Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts, Fortführung des Zulassungsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache, Feststellungsinteresse, Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 05.08.2024 – AN 2 K 22.1866
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1856

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
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1. Die Erledigung der Hauptsache steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Indem die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit mit Beginn des Schuljahrs 2024/2025 am 10. September 2024 ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen im ersten Ausbildungsjahr wiederaufnahm und den ersten Ausbildungsabschnitt bis zum Beginn der Sommerferien Anfang August 2025 vollständig wiederholte, hat sie ihrem Klagebegehren, die Anordnung der Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts ihres Vorbereitungsdienstes (Bescheid v. 14.6.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 27.7.2022) aufzuheben, die Grundlage entzogen.
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2. Der klagenden Studienreferendarin steht das geltend gemachte Interesse am Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu. Tritt die Erledigung des Klagebegehrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (v. 5.8.2024, zugestellt am 13.1.2025), aber vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ein, besitzt die Klagepartei die Möglichkeit, ihren bisherigen Anfechtungsantrag im Zulassungsverfahren in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen. Sie muss insoweit das erforderliche besondere Feststellungsinteresse darlegen, ist hierfür indes an die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gebunden, wenn sich – wie hier – die Hauptsache nach Ablauf der Begründungsfrist erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2023 – 3 ZB 22.1672 – juris Rn. 4; B.v. 30.6.2014 – 5 ZB 12.2574 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 78a; Seibert in Sodan/Ziekow VwGO, 6. Aufl. 2025, 124a Rn. 225 m.w.N. und 341a).
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Ein Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position der Klagepartei zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2021 – 2 B 73.20 – juris Rn. 11 m.w.N.). An einem solchen Feststellungsinteresse fehlt es vorliegend.
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a) Es besteht kein Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren. Soll die Feststellung dazu dienen, gegebenenfalls in einem weiteren Prozess Ersatzansprüche geltend zu machen, ist das berechtigte Interesse zu bejahen, wenn der beabsichtigte Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – BVerwGE 140, 83 – juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 – juris Rn. 17; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 279 m.w.N.).
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Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch und auch ein Amtshaftungsanspruch stehen der Klägerin im Streitfall offensichtlich nicht zu, weil es jedenfalls an einem Verschulden der für den Beklagten handelnden Amtswalter beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids fehlt. Ein Verschulden der handelnden Amtswalter ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach nicht nur summarischer Prüfung, also regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet werden kann (sog. Kollegialgerichtsregel; stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 – juris Rn. 27; U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 – juris Rn. 20).
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Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die für das Klageverfahren erstinstanzlich zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2022 für rechtmäßig erachtet hat. Besondere Gründe, weshalb ungeachtet dieser gerichtlichen Bewertung eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung angenommen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Ein künftiger Schadensersatzprozess ist demzufolge von vornherein aussichtslos.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Kollegialgerichtsregel auch für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch, da auch dieser ein dem Dienstherrn zuzurechnendes schuldhaftes Handeln voraussetzt und ein solches Verschulden regelmäßig auszuschließen ist, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem – wie hier – mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist. Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Dienstherrn kennt das geltende Recht hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04 – juris Rn. 4 und 9; B.v. 4.9.2008 – 2 B 13.08 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 3 ZB 20.8 – juris Rn. 12).
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b) Die Klägerin kann auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) geltend machen. Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – BVerwGE 156, 272 – juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Zur Begründung der angeordneten Wiederholung des Ausbildungsabschnitts verweist der Bescheid vom 14. Juni 2022 im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689), in der Fassung der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517), das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet sei, weil die Klägerin aufgrund ihrer erheblichen Fehlzeiten im ersten Ausbildungsjahr keine ausreichenden schulpraktischen Erfahrungen und Kompetenzen habe erwerben können. Nach § 3 ZALBV sei das Ziel der Ausbildung an beruflichen Schulen aber gerade die umfassende, an der Schulpraxis ausgerichtete Vermittlung aller Kompetenzen, die für eine Lehrkraft an beruflichen Schulen notwendig seien. Gemäß dem Referenzrahmen für die zweite Phase der Lehrerbildung an beruflichen Schulen bilde die fach- und sachgerechte Planung und Durchführung des Unterrichts einen wesentlichen Kompetenzbereich der Lehrkraft. Nach 16 Tagen der regulären Teilnahme am Vorbereitungsdienst habe sich die Klägerin eine Sportverletzung zugezogen, die in der Gesamtsumme zu einer Fehlzeit von 52 Tagen geführt habe (6.10. bis 30.12.2021). Ab dem Zeitpunkt der Anzeige ihrer Schwangerschaft am 12. Januar 2022 habe für die Klägerin ein betriebliches Beschäftigungsverbot gegolten und seit 8. Juni 2022 habe sich die Klägerin in Mutterschutz befunden.
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Die Klägerin meint, sie sei durch eine geschlechtsbezogene Diskriminierung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Grund für die fehlende schulpraktische Erfahrung sei das Beschäftigungsverbot aufgrund ihrer Schwangerschaft und nicht ihre Sportverletzung gewesen, die lediglich zu 28 Fehltagen im ersten Halbjahr geführt habe. In diesem Halbjahr bestehe in der Regel keine Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Unterricht. Durch die Benachteiligung aufgrund des Beschäftigungsverbots werde sie in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt und es entstünden ihr lebenslange Gehalts- und Pensionseinbußen. Das angefochtene Urteil sei das bisher einzig bekannte, in dem eine Schwangerschaft als nicht gleichstellungsrelevant angesehen werde. Damit werde das Allgemeine Gleichstellungsgesetz umgangen und der gesellschaftlich relevanten Benachteiligung von Frauen Vorschub geleistet. Aus der angefochtenen Entscheidung folgten auch Nebenwirkungen, die das gesamte Verfahren ad absurdum führten. Mit der Genehmigung des Antrags auf Verkürzung ihres Referendariats habe die Klägerin Ende September Prüfungen zu Seminaren im zweiten Ausbildungsabschnitt ablegen müssen, an denen sie noch gar nicht teilgenommen habe. Zudem deute sich an, dass für die Klägerin zum Halbjahr nach dem Ende des Referendariats keine Planstelle vorhanden sei, so dass sie zwischen dem Ende des Referendariats und dem Beginn der Lehrertätigkeit eine Pause von sechs Monaten einlegen müsse. Die angefochtene Entscheidung habe damit den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung erheblich gestört.
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Mit diesem Vortrag legt die Klägerin kein Rehabilitationsinteresse dar. Der angefochtene, zwischenzeitlich erledigte Bescheid beeinträchtigt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin noch ist er geeignet, sie in der Achtung der Öffentlichkeit oder ihrer Kollegen herabzusetzen. Die Ursache für die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts lag nicht in der Schwangerschaft, sondern in den erheblichen Fehlzeiten der Klägerin im ersten Ausbildungsjahr, die entgegen der klägerischen Ansicht in durchaus relevantem Umfang auch durch ihren Sportunfall bedingt waren (52 Tage im Zeitraum vom 6.10. bis 30.12.2021, an denen die Klägerin an 17 Tagen online an Seminarveranstaltungen teilnahm – vgl. Behördenakte S. 8), so dass sie keine ausreichenden schulpraktischen Erfahrungen und Kompetenzen erwerben konnte. Vor diesem Hintergrund stellt die Schwangerschaft schon nicht den rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Diskriminierung dar. Es liegt auf der Hand, dass die Qualifikation für den zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes, der auf die im ersten Vorbereitungsabschnitt vermittelten schulpraktischen Erfahrungen aufbaut, davon abhängig gemacht wird, dass die Studienreferendarin oder der Studienreferendar – unabhängig von seinem Geschlecht – die vorgesehenen fachtheoretischen und berufspraktischen Lerneinheiten zu einem Mindestmaß absolviert hat. Wohnt er oder sie Ausbildungsabschnitten nicht oder nicht hinreichend bei, kann es auf den Grund seiner bzw. ihrer Abwesenheit – gleich ob etwa wegen Urlaubs, Dienstbefreiung, Krankheit oder Schwangerschaft – für die Verwehrung der Qualifikation nicht ankommen. Da die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts wegen zu häufiger Fehlzeiten für sich genommen nicht ehrenrührig ist, kann sie keine diskriminierende Wirkung im Rechtssinne hervorgerufen haben. Die sich aus der Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts ergebenden ungünstigen Nebenwirkungen sind insofern hinzunehmen. Auch soweit die Klägerin eine Benachteiligung vor allem in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. September 2021, Gz.: II.5-BS4363.0/938, sieht, mit der für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) des gesamten Geschäftsbereichs anlässlich möglicher Gefahren einer COVID-19-Infektion – und daher zum Schutz der Gesundheit der Schwangeren und des noch ungeborenen Kindes – ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, führt dies schon deshalb nicht zu einem Rehabilitationsinteresse, weil die von der Klägerin offensichtlich akzeptierte Allgemeinverfügung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Im Übrigen bestätigt die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus grundsätzlich für die von einem betrieblichen Beschäftigungsverbot betroffenen Beschäftigten eingeräumte Möglichkeit, eine Lehrprobe durch ein Prüfungsgespräch zu ersetzen, wenn diese Beschäftigten an der unterrichtspraktischen Ausbildung zumindest teilweise teilgenommen haben oder die beiden Seminarlehrkräfte und der zuständige Seminarvorstand die nötige Unterrichtspraxis bestätigt haben, dass die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nicht an die Schwangerschaft, sondern der noch unzureichenden schulpraktischen Erfahrung anknüpft.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).