Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Soldat, Beförderung (zum Stabsfeldwebel), Monatliche Beförderungslesung
Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Soldat, Beförderung (zum Stabsfeldwebel), Monatliche Beförderungslesung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 09.12.2025 – AN 16 E 25.2927
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1852
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Dezember 2025 wird in seinen Ziffern 1. und 2. abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.849,90 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO zum Zwecke der Beförderung zum Stabsfeldwebel.
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Er steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet derzeit den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, den er seit dem 28. Juni 2023 innehat. Er besetzt derzeit eine gebündelte Stelle A7 – A9 BBesO. Seine Dienstzeit endet am 31. Mai 2029.
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Unter dem 10. September 2025 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Mit Schreiben vom 29. September 2025 beantragte er zudem, ihn binnen 14 Tagen ab sofort auf eine Haushaltstelle der Besoldungsgruppe A9 haushalterisch nachzuweisen.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel ab. Unter dem 10. Oktober 2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2025, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort auf eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist.
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Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller ab sofort auf eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung eine entsprechende Planstelle freizuhalten bis über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist.
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Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025 dahingehend abzuändern, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Es mangele an einem Anordnungsgrund. Ausweislich des Bundeshaushaltsplans stünden für die Besoldungs- / Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ 18.643 Planstellen insgesamt zur Verfügung. Laut „Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 14“ seien von 14.599,0 Planstellen der Besoldungs- / Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ in 2025 mit Stand von 01.10.2025 12.716,0 Stellen besetzt. Die vom Verwaltungsgericht angenommene „Gefahr“ einer etwaigen Vereitelung des Primärschutzes des Antragstellers bestehe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
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Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen.
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1. Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund in Form einer besonderen Dringlichkeit glaubhaft gemacht.
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Der Anordnungsgrund setzt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
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a) Vorliegend ist keine Gefahr ersichtlich, dass bis zum Abschluss eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers in Form des Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens und einer anschließenden erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung keine Haushaltstelle für seine angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) zur Verfügung stellen könnte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt, dass sie regelmäßig über ausreichende Haushaltsstellen verfügt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Antragsgegnerin monatlich sogenannte Beförderungslesungen durchführt, bei welchen sie auf Grundlage einer Beförderungs- und Einweisungsreihenfolge Beförderungen von Hauptfeldwebeln zu Stabsfeldwebeln vornimmt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Beförderungsstellen kurzfristig verknappen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bisher keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt hat. Ebenso ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich keine Freihaltung für Beförderungsbegehren vorsieht, sondern die freien Planstellen der jeweiligen Beförderungslesung vergibt.
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Der Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass es erforderlich wäre, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO zum Zwecke der Beförderung zum Stabsfeldwebel freizuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller unabhängig von der Freihaltung einer entsprechenden Planstelle befördern könnte und würde, wenn sich seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 10.12.2025 – BVerwG 2 VR 22.25 – juris Rn. 11 f. zu halbjährlichen Beförderungsrunden beim BND; zu den Beförderungslesungen bei der Bundeswehr s. VG Würzburg B.v. 3.12.2025 – W 1 E 25.1861 – BA S. 5 f.: B.v. 17.12.2025 – W 1 E 25.1999 – BA S. 5 f.; VG Köln, B.v. 18.12.2025 – 23 L 3253/25 – BA S. 3; B.v. 6.1.2026 – 23 L 3387/25 – BA S. 3; VG Münster, B.v. 3.9.2025 – 5 L 641/25 – BA S. 3; B.v. 18.11.2025 – 5 L 1186/25 – BA S. 3; VG Aachen, B.v. 10.11.2025 – 1 L 990/25 – BA S. 3).
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b) Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Schadensersatzes durch Zeitablauf, da eine Beförderung nur in die Zukunft gerichtet möglich sei. Wird dem Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entsprochen, so hat er einen durchsetzbaren Anspruch auf schnellstmögliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und im Falle einer positiven Bescheidung einen Anspruch auf Beförderung. Mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadlosstellung besteht die Möglichkeit rückwirkender Kompensation bis zu dem Zeitpunkt, in dem er hätte befördert werden müssen (VG Aachen, B.v. 10.11.2025 – 1 L 990/25 – BA S. 4; VG Münster, B.v. 18.11.2025 – 5 L 1186/25 – BA S. 4).
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c) Auch aus den Entscheidungen des VG Koblenz (B.v. 19.12.2023 – 2 L 963/23.KO) und des OVG Rheinland-Pfalz (B.v. 16.2.2024 – 10 B 10012/24.OVG), auf die der Antragsteller erstinstanzlich zur Bekräftigung seiner Ansicht, es bestehe vorliegend ein Anordnungsgrund, verweist, ergibt sich nichts Anderes. Diese Entscheidungen betrafen die Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Eine gegenteilige Auffassung zum (Nicht-)Bestehen eines Anordnungsgrundes lässt sich diesen Entscheidungen nicht entnehmen (VG Würzburg, B.v. 17.12.2025 – W 1 E 25.1999 – BA S. 8).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Eilverfahren, das wie hier auf den Nachweis einer Haushaltsstelle und die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden monatlichen Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2022 – 6 CE 21.2708 – juris Rn. 44), vorliegend demnach 12.849,90 € (drei Monatsgehälter à 4.283,30 €). Auf den Auffangwert ist nicht zurückzugreifen (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2025 – 6 C 25.197 – juris Rn. 5).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).