Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 23.03.2026 – 7 O 1673/25
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Kein Sachmangel beim Elektrofahrzeugkauf mangels Nachweis konkreter Sachmängel an Hochvoltbatterie

Normenketten:
BGB § 434, § 443
ZPO § 286
Leitsätze:
1. Liegen keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor dass die konkrete Hochvoltbatterie des betroffenen Fahrzeugs einen entsprechenden Defekt aufweist, ist ein Mangel in Form eines tatsächlich vorliegenden technischen Defekts nicht gegeben, auch wenn es bei anderen Fahrzeugs desselben Typs infolge Batteriedefekts zu Bränden gekommen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sachmangel, Beweislast, Ausforschungsbeweis, Rücktritt vom Kaufvertrag, Sachverständigenbeweis, Rückrufaktion, Reichweitenangabe, Hochvoltbatterie, Kaufvertrag, Elektrofahrzeug
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 74.890,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klagepartei macht Ansprüche wegen eines mangelhaften Fahrzeugs geltend.
2
Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 2), einem Vertragshändler der Beklagten zu 1), mit Kaufvertrag vom 05.01.2024 in der Fassung vom 25.01.2024 einen PKW Porsche Taycan 4S zu einem Kaufpreis vom 74.890,00 € (Anlage K1). Das Fahrzeug hatte bei Übergabe an den Kläger am 25.01.2024 einen Kilometerstand von 49.200 km. Am 15.03.2026 hatte es einen Kilometerstand von 58.459 km. Bei dem PKW handelt es sich um ein Elektrofahrzeug.
3
Die Beklagte zu 1) ist die Herstellerin des PKW.
4
In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist die Reichweite des Fahrzeugs mit kombiniert 418 km und innerorts mit bis zu 480 km angegeben.
5
Am 19.07.2024 erfolgte ein Rückruf wegen eines Defekts an der Bremsanlage. Es bestand die Gefahr, dass Risse in den vorderen Bremsleitungen zu einem Austritt der Bremsflüssigkeit führen könnten. Die entsprechende Reparatur am Fahrzeug des Klägers wurde im Rahmen der Rückrufaktion durchgeführt.
6
Es erfolgte ein weiterer Rückruf hinsichtlich der Hochvoltbatterie am Fahrzeug. Zu Einzelheiten wird auf die Schreiben in Anlage K 24, K 25 und K26 Bezug genommen. Als Grund für den Rückruf ist im Schreiben vom 11.12.2024 (Anlage K24) angegeben: „Im Rahmen der Produktbeobachtung sind wir auf Fälle aufmerksam geworden, bei denen es bei Fahrzeugen des Typs Taycan zu einem Kurzschluss innerhalb der Hochvoltbatterie und im weiteren Verlauf zum Brand des Fahrzeugs gekommen ist. (…)“.
7
Das streitgegenständliche Fahrzeug hat das Update hinsichtlich der Hochvoltbatterie bereits erhalten.
8
Mit Schreiben vom 07.01.2025 wurde die Beklagte zu 2) durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, behauptete Mängel an dem PKW bis zum 15.01.2025 zu beheben (Anlage K 35). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.01.2025 (Anlage K 37) hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 2) erklärt.
9
Der Kläger behauptet, es lägen mehrere Mängel am Fahrzeug vor. So sei die Hochvoltbatterie des Fahrzeugs mangelhaft. Aufgrund von Rückrufschreiben sei bekannt, dass es in der Hochvoltbatterie zu einem Kurzschluss kommen könne und ein Brandrisiko bestehe. Auch nach dem aufgespielten Update bestehe der Mangel fort, da unklar sei, wann das Fahrzeug liegen bleibt und wann die Warnmeldung zur Batterie angezeigt wird. Die Mangelhaftigkeit liege daran, dass das Batteriemanagementsystem (BMS) mangelhaft sei. Dieses System kontrolliere den Ladevorgang nicht ordnungsgemäß. Dadurch würden Zellschäden entstehen, welche zu einem Kurzschluss führen können. Es könne zur Überhitzung und zum Brand kommen. Außerdem seien die Zellen des Lithium-Ionen-Akkus mangelhaft hergestellt. Die Herstellerfirma … sei bereits mehrfach in Verbindung mit mangelhaften Zellen aufgefallen.
10
Weiter liege ein Mangel in dem hohen Stromverbrauch und der damit einhergehenden mangelnden Reichweite des PKW vor. Das Fahrzeug erreiche weder im WLTP-Zyklus noch in der Praxis die angegebene Reichweite. Die Reichweite des Fahrzeugs liege deutlich unter der nach WLTP-Verfahren angegebenen Reichweite.
11
Der Kläger behauptet weiter, für den Kläger sei nicht einzuschätzen, ob die Reparatur der Bremsanlage erfolgreich war. Es sei davon auszugehen, dass die Bremsanlage weiterhin nicht dem Stand der Technik entspreche.
12
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte zu 1) deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften, dem Produktsicherheitsgesetz und dem UWG. Die Beklagte zu 1) habe gegen europarechtliche Typengenehmigungsvorschriften verstoßen, da sie eine unzutreffende EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. So funktioniere das vorgeschriebene Qualitäts-Management-System nicht. Ein solches System hätte sofort erkannt, dass eine mangelnde Reichweite des Fahrzeugs vorliegt. Weiter liegen Sicherheitsbedenken aufgrund der mangelhaften Bremsanlage vor.
13
Der Kläger ist weiter der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProdSG vor, da das auf den Markt gebrachte Produkt Sicherheit und Gesundheit des Klägers gefährdet. Dies ergebe sich aus der Brandgefahr des verbauten Akkus und dem fehlerhaften BMS. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 16 UWG vorliege. Es liege eine irreführende Werbung in den erstellten Prospekten vor. Hier werde eine unzutreffende Reichweite angegeben. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) durch die EG-Übereinstimmungserklärung eine Garantie i.S.d. § 443 BGB abgegeben habe.
14
Der Kläger ist der Ansicht, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus dem Kaufvertrag in Form von Gewährleistungsansprüchen.
15
Der Kläger beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei € 74.890,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2025 zu bezahlen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Porsche Taycan 4S mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeugs.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aufgrund der Fahrzeugmängel, insb. wegen der defekten Hochvoltbatterie, des in Antrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs entstehen werden.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befinden.
4.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.816,97 freizustellen.
16
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
17
Die Beklagten bestreiten eine mangelnde Reichweite des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Angaben nach dem WLTP-Zyklus seien zutreffend. Sie behaupten, mit dem Software-Update sei der Rückruf hinsichtlich der Hochvoltbatterie abgeschlossen. Eine Mangelhaftigkeit der Batterie liege nicht vor. Es sollten mit dem Update nur zukünftige potentielle Risiken präventiv adressiert werden. Eine Rückrufaktion belege im übrigen noch keinen Mangel. Auch habe der Kläger zu keinem Mangel substantiiert vorgetragen.
18
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich verwiesen. Das Gericht hat am 16.03.2026 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 74.890,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 434,437 Nr. 2, 323, 346 BGB, da ein Sachmangel nicht nachgewiesen wurde.
21
a) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den PKW geschlossen.
22
b) Ein für den Rücktritt erforderlicher Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt bei der Hochvoltbatterie des Fahrzeugs nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger hat den insoweit ihm obliegenden Beweis eines Mangels der Hochvoltbatterie nicht erbracht.
23
Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BGH, NJW 2019, 3147; NJW 2015, 2111).
24
Eine nach diesen Maßstäben ausreichende richterliche Überzeugung konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht dahingehend erlangen, dass ein Mangel vorliegt.
25
Ein Mangel an der Hochvoltbatterie des PKW des Klägers folgt nicht daraus, dass seitens der Beklagten zu 2) dem Kläger mitgeteilt wurde, dass Fälle beim Typ Taycan aufgetreten sind, bei denen es zu einem Kurzschluss innerhalb der Hochvoltbatterie und im weiteren Verlauf zu einem Brand gekommen ist. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass auch an dem Fahrzeug des Klägers ein Mangel vorliegt. In seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger glaubhaft an, keinen Mangel hinsichtlich der Batterie bislang festgestellt zu haben. Soweit zum Nachweis des Vorliegens eines Mangels Sachverständigenbeweis angeboten wurde, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
26
Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, NJW 2012, 2427 Rz. 40).
27
Hier liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Es sind keinerlei greifbarer Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die konkrete Hochvoltbatterie des Klägers einen entsprechenden Defekt aufweist. Ein Mangel in Form eines tatsächlich vorliegenden technischen Defekts ist nicht gegeben. Hierzu trug der Kläger in seiner informatorischen Anhörung lediglich vor, dass er keinen Defekt beaobachten konnte. Allein der Umstand, dass es bei einzelnen Fahrzeugen des Typs Taycan zu einem Kurzschluss kam und in der Folge zu einem Brand, mithin nur einzelne Produkte einer Produktionsreihe einen Defekt aufweisen, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass dies auch bei der Hochvoltbatterie des Fahrzeugs des Klägers der Fall ist. Dass auch die Hochvoltbatterie des Klägers diesen Defekt aufweist, stellt eine reine Spekulation des Klägers dar. Objektivierbare Anhaltspunkte für diese Vermutung gibt es nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zunächst bis zum Aufspielen des Updates eine regelmäßige Überprüfung der Batterie sowie eine reduzierte Ladung auf maximal 80 % empfohlen hat, reicht nicht für einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass alle Hochvoltbatterien in den Fahrzeugen des Typs Taycan einen tatsächlichen Defekt aufweisen.
28
Auch aus der Tatsache, dass die Hochvoltbatterie vom Hersteller … stammt, lässt auf eine Mangelhaftigkeit derselben nicht schließen.
29
c) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt auch nicht in einem mangelhaften Bremssystem. Zwar lagen unstreitig zunächst mangelhafte Bremsschläuche vor. Diese wurden allerdings im Rahmen eines Rückrufs ausgetauscht. Die von Klägerseite lediglich geäußerte Vermutung, dass ein Mangel auch nach dem Austausch noch vorliegen würde, führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass ein solcher Mangel tatsächlich noch vorhanden ist. Der angebotene Sachverständigenbeweis stellt auch in Bezug auf den behaupteten Mangel am Bremssystem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Insoweit stellt die Behauptung des Mangels aufgrund von Vermutungen des Klägers eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Hinsichtlich der leichten Schleifgeräusche nach der Rückrufaktion konnte der Kläger in seiner informatorischen Anhörung keine genaueren Angaben machen. Diese Geräusche würden derzeit noch von einer anderen Werkstatt überprüft und seien akustisch nicht immer wahrnehmbar. Ein konkretes Problem verneinte er auf Nachfrage des Gerichts, so dass diesbezüglich nicht von einem Mangel hinsichtlich der leichten Schleifgeräusche auszugehen ist.
30
d) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt auch nicht in einer mangelhaften Reichweite des Fahrzeugs. Die Reichweite des Fahrzeugs wurde durch die Beklagtenseite zwar nach WLTP-Zyklus mit kombiniert 418 km angegeben. Der Kläger gab auf Nachfrage des Gerichts in seiner informatorischen Anhörung an, dass er konkrete Reichweitenfeststellungen in der Praxis nicht gemacht hätte. Die Behauptungen in der Klageschrift, dass der Kläger eine geringere Reichweite als nach dem WLTP-Zyklus angegeben, sind somit nicht substantiiert beschrieben worden. Somit konnte nicht ausreichend dargelegt werden, dass die Reichweite des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom WLTP-Zyklus abweicht.
31
2. Mangels Sachmangel bestehen gegen die Beklagte zu 2) auch keine Schadensersatzansprüche im Sinne des Klageantrags Ziff. 2.
32
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 74.890,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW.
33
Da – wie oben dargestellt – eine Fehlerhaftigkeit der Hochvoltbatterie und der Bremsanlage nicht zur Überzeugung des Gerichts vorliegt und auch keine von der Angabe nach WLTP-Zyklus abweichende tatsächliche Reichweite nachgewiesen ist, ergeben sich keinerlei Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften der Typengenehmigung, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG, aus § 16 UWG oder aus einer Garantie hinsichtlich der Reichweite über § 443 BGB.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO