Titel:
Unzulässige Rechtsdienstleistungen im Vergabeverfahren
Normenketten:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 3a, § 8, § 12 Abs. 1
RDG § 2 Abs. 1, § 3, § 5
Leitsätze:
1. Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG liegen vor, wenn in einem Vergabeverfahren Vertragsbedingungen, Bewerbungsbedingungen oder rechtliche Erklärungen individuell erstellt oder angepasst werden. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. In einem solchen Fall liegen auch dann keine erlaubte Nebenleistungen i.S.v § 5 Abs. 1 RDG vor, wenn der Dienstleister auch fachtechnische Beratungen erbringt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Rechtsdienstleistung, Unterlassungsanspruch, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverhältnis, Vergabeverfahren
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des Antragsgegners, ... zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen und/oder anzubieten,
„Beschaffung eines Drehleiterfahrzeuges (DLAK 23-12)“ für den Markt ... ersichtlich, bewirbt oder an Ausschreibungen oder Vergabeverfahren – gleich welcher Art, seien sie eine Öffentliche Ausschreibung, ein Offenes Verfahren, eine Leistungsabfrage oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen – beteiligt, im Ergebnis dieser Vergabeverfahren Verträge mit dem jeweiligen Auftraggeber mit dem Inhalt schließt, der aus den o.g. Vergaben ersichtlich ist und die vertragliche Pflicht der Unterstützung und Betreuung
von Vergabeverfahren übernimmt,
insbesondere soweit die vergabe- und vertragsrechtliche Beratung zur Vorbereitung der Aus- schreibung, die Erstellung und Zurverfügungstellung von Vergabeunterlagen (Ausnahme: tech- nisch-fachliche Leistungsanforderungen) sowie die vergabe- und vertragsrechtliche Beratung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber verlangt ist;
aa. Ausschreibungen zu unterstützen, für Auftraggeber durchzuführen und zu betreuen,
bb. Zuarbeiten der Vergabestelle zu prüfen und zu konsolidieren, insbesondere das Leistungsverzeichnis einschließlich Anlagen sowie bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts und der internen Anweisungen der Gemeinden zu sichten und zu prüfen und Abstimmungsergebnisse einzuarbeiten,
cc. Abstimmungstermine anzusetzen mit der Vergabestelle zur Besprechung der Prüfungsergebnisse und der weiteren Verfahrensschritte,
dd. die Vergabeakte und die Vergabeunterlagen zusammenzustellen und dabei insbesondere die nachfolgenden Aufgaben zu erledigen:
(1) die Art des Vergabeverfahrens prüfen und festlegen,
(2) die Losaufteilung prüfen und festlegen,
(3) den Losverzicht der Fachabteilung prüfen und begründen,
(4) den Terminablauf für das Vergabeverfahren rechtlich prüfen und festlegen,
(5) eine Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe erstellen und veröffentlichen,
(6) Eignungs- und Zuschlagskriterien prüfen und festlegen,
(7) zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen prüfen und festlegen,
(8) Bekanntmachungstext erstellen und veröffentlichen,
(9) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen prüfen und erstellen,
(10) Bieterfragen und Rügen zu rechtlich prüfen und rechtlich zu beantworten,
(11) die formale Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen und zu dokumentieren,
(12) die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen und zu dokumentieren,
(13) Ausschlussentscheidungen zu prüfen und festzulegen,
(14) Bieter über den Ausschluss zu informieren,
(15) die Preisangemessenheitsprüfung einschließlich der Anforderung der Preisermittlungsblätter und der Preisaufklärung durchzuführen und zu dokumentieren,
(16) die Prüfung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien durchzuführen und zu dokumentieren,
(17) die Bieterinformationen nach § 134 GWB, die Zuschlagsschreiben und/oder die Aufhebungs- schreiben zu erstellen.
b) wie nachstehend auf der Internetseite https://www.steinhofer.group/leistungen/kommunale-si- cherheit/ (abgerufen am 31.10.2025) wiedergegeben, mit der Ankündigung
„Vorbereiten, Erstellen und Veröffentlichen von produktneutralen Ausschreibungen.“
„Sichten, Prüfen, Bewerten von Angeboten gem. öffentlichen Vergaberichtlinien“
„Prüfen von Fördermöglichkeiten und Hilfe bei Antragsstellung.“
c) wie nachstehend auf der Internetseite https://www.steinhofer.group/leistungen/kommunale-si- cherheit/ (abgerufen am 31.10.2025)
wiedergegeben, mit der Ankündigung
„Transparente und rechtssichere Kostensatzungen sind die Grundlage für eine faire Abrech- nung von Feuerwehreinsätzen.“
„Wir unterstützen Kommunen bei Überarbeitung bestehender Satzungen.“
„Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung“
„Berücksichtigung aktueller rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben“
„Unterstützung bei verwaltungsseitiger Umsetzung“
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Dienstleistungen im Vergabeverfahren.
2
Die Verfügungsklägerin ist eine auf das Vergaberecht spezialisierte, deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei, die Vergabeverfahren anwaltlich begleitet, als externe Kontakt- und Vergabestelle fungiert und das jeweilige Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
3
Die Verfügungsklägerin trägt im wesentlichen vor:
4
Sie sei als Wettbewerberin in Vergabeverfahren dadurch gefährdet, dass die Verfügungsbeklagte ohne Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer gem. § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO Rechtsdienstleistungen erbringe und weiter rechtswidrig Rechtsdienstleistungen anbiete und bewerbe.
5
Ihr stehe ein Verfügungsanspruch zu, denn konkret erbringe die Verfügungsbeklagte im Vergabeverfahren „Beschaffung eines Drehleiterfahrzeuges (DLAK 23-12)“ für den Markt ... Rechtsdienstleistungen, obwohl sie über keine Zulassung zur Anwaltschaft verfüge und kein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer sei. Sie verstoße damit gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Zudem bewerbe sie ihr rechtswidriges Angebot aktiv auf ihrer Webseite.
6
Auf eine Abmahnung vom 31.10.25 mit Unterlassungserklärung (Anlage AST 2) sei keine Reaktion der Verfügungsbeklagten erfolgt.
7
Der Verfügungsklägerin stehe somit ein Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG, § 3 RDG zu. Die Bestimmung des § 3 RDG sei eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.
8
Eine Rechtsdienstleistung sei nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere, wie es hier der Fall sei.
9
Die vollumfängliche Unterstützung und Betreuung von Vergaben, wie u. a. in der Ausschreibung des Marktes Schierling durchgeführt, umfasse die Vornahme vieler Einzelhandlungen (u.a. Ermittlung der Vergabeverfahrensart, Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, formale Angebotsprüfung, Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen, etc.) und sei damit Rechtsdienstleistung Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG seien zwar Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; dies sei hier indes nicht der Fall: bei den hier in Rede stehenden Tätigkeiten, die durch die Verfügungsbeklagte ausgeschrieben sind, handele es sich keinesfalls um untergeordnete Rechtsdienstleistungen, welche mit der beruflichen Haupttätigkeit des „Ingenieurberufes“ typischerweise verbunden seien.
10
Vielmehr prägten die rechtsberatenden Anteile das Leistungsbild, da die überwiegende Anzahl der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Tätigkeiten reine Rechtsanwendungstätigkeiten seien Auch ein Verfügungsgrund liege vor: Die außerordentliche Dringlichkeit folge aus der Natur der Rechtsverletzung, da mit jeder weiteren Durchführung rechtlicher Leistungserbringung eine fortgesetzte Umgehung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einhergehe und dies zu einer dauerhaften und irreparablen Marktverzerrung zulasten der Verfügungsklägerin führe.
11
Der Verfügungsbeklagte biete und führe nicht lediglich technische oder organisatorische Leistungen aus, sondern erbringe originär rechtliche Bewertungen, Wertungen und Empfehlungen, die die rechtliche Strukturierung, Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens unmittelbar prägen. Sämtliche Vergabeunterlagen stammten eindeutig von der Verfügungsbeklagten selbst, was den Rechtsdienstleistungscharakter ihrer Tätigkeit eindeutig dokumentiere. Dort enthalten seien z.B. auch Vertragsbedingungen mit Vertragsstrafen-Regelung unter Ziffer 8, die laut Fußnote von der Verfügungsbeklagten erstellt sei.
12
Es werde zudem angeboten:
„Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung“, dies sei stets eine Rechtsdienstleistung.
13
All dies führe zu einer Marktverzerrung zulasten der Verfügungsklägerin und einem strukturellen Wettbewerbsvorteil, weil die Verfügungsbeklagte nicht haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben unterworfen sei.
14
Die Verfügungsklägerin beantragt daher:
1. Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des Antragsgegners, ..., zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen und/oder anzubieten,
indem sie sich um Aufträge, wie aus den Vergaben
„Beschaffung eines Drehleiterfahrzeuges (DLAK 23-12)“ für den Markt ... ersichtlich, bewirbt oder an Ausschreibungen oder Vergabeverfahren – gleich welcher Art, seien sie eine Öffentliche Ausschreibung, ein Offenes Verfahren, eine Leistungsabfrage oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen – beteiligt, im Ergebnis dieser Vergabeverfahren Verträge mit dem jeweiligen Auftraggeber mit dem Inhalt schließt, der aus den o.g. Vergaben ersichtlich ist und die vertragliche Pflicht der Unterstützung und Betreuung von Vergabeverfahren
insbesondere soweit die vergabe- und vertragsrechtliche Beratung zur Vorbereitung der Ausschreibung, die Erstellung und Zurverfügungstellung von Vergabeunterlagen (Ausnahme: technischfachliche Leistungsanforderungen) sowie die vergabe- und vertragsrechtliche Beratung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber verlangt ist;
aa. Ausschreibungen zu unterstützen, für Auftraggeber durchzuführen und zu betreuen,
bb. Zuarbeiten der Vergabestelle zu prüfen und zu konsolidieren, insbesondere das Leistungsverzeichnis einschließlich Anlagen sowie bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts und der internen Anweisungen der Gemeinden zu sichten und zu prüfen und Abstimmungsergebnisse einzuarbeiten,
cc. Abstimmungstermine anzusetzen mit der Vergabestelle zur Besprechung der Prüfungsergebnisse und der weiteren Verfahrensschritte,
dd. die Vergabeakte und die Vergabeunterlagen zusammenzustellen und dabei insbesondere die nachfolgenden Aufgaben zu erledigen:
(1) die Art des Vergabeverfahrens prüfen und festlegen,
(2) die Losaufteilung prüfen und festlegen,
(3) den Losverzicht der Fachabteilung prüfen und begründen,
(4) den Terminablauf für das Vergabeverfahren rechtlich prüfen und festlegen,
(5) eine Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe erstellen und veröffentlichen,
(6) Eignungs- und Zuschlagskriterien prüfen und festlegen,
(7) zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen prüfen und festlegen,
(8) Bekanntmachungstext erstellen und veröffentlichen,
(9) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen prüfen und erstellen,
(10) Bieterfragen und Rügen zu rechtlich prüfen und rechtlich zu beantworten,
(11) die formale Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen und zu dokumentieren,
(12) die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen und zu dokumentieren,
(13) Ausschlussentscheidungen zu prüfen und festzulegen,
(14) Bieter über den Ausschluss zu informieren,
(15) die Preisangemessenheitsprüfung einschließlich der Anforderung der Preisermittlungsblätter und der Preisaufklärung durchzuführen und zu dokumentieren,
(16) die Prüfung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien durchzuführen und zu dokumentieren,
(17) die Bieterinformationen nach § 134 GWB, die Zuschlagsschreiben und/oder die Aufhebungsschreiben zu erstellen.
b) wie nachstehend auf der Internetseite https://www.steinhofer.group/leistungen/kommunale-sicherheit/ (abgerufen am 31.10.2025) wiedergegeben, mit der Ankündigung
„Vorbereiten, Erstellen und Veröffentlichen von produktneutralen Ausschreibungen.“ und/oder
„Sichten, Prüfen, Bewerten von Angeboten gem. öffentlichen Vergaberichtlinien“ und/oder
„Prüfen von Fördermöglichkeiten und Hilfe bei Antragsstellung.“ zu werben
c) wie nachstehend auf der Internetseite https://www.steinhofer.group/leistungen/kommunale-sicherheit/ (abgerufen am 31.10.2025) wiedergegeben, mit der Ankündigung
„Transparente und rechtssichere Kostensatzungen sind die Grundlage für eine faire Abrechnung von Feuerwehreinsätzen.“
„Wir unterstützen Kommunen bei Überarbeitung bestehender Satzungen.“ und/oder
„Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung“ und/oder
„Berücksichtigung aktueller rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben“ und/oder
„Unterstützung bei verwaltungsseitiger Umsetzung“ zu werben.
15
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.11.2025 ist zurückzuweisen.
16
Die Verfügungsbeklagte trägt im wesentlichen vor:
17
Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Schon der Blick in die Anlage AST1 zeigt, dass die Leistung der Verfügungsbeklagten nichts mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu tun habe. Faktisch beinhalte die Anlage AST 1 umfangreiche Fragebögen zur Abfrage technischer Daten.
18
Der Schwerpunkt der Ausschreibung und somit der Schwerpunkt der Leistung liege nicht in der Erstellung irgendwelcher rechtlicher Bedingungen im Rahmen des Vergabeverfahrens, sondern in der Frage der für die örtliche Feuerwehr relevanten Spezifikationen des benötigten Rettungsmittels. Hierin liege die Kompetenz der Verfügungsbeklagten.
19
Die enthaltenen Bedingungsklauseln seien ausschließlich die Wiedergabe standardisierter Klauselwerke, die weder von der Verfügungsbeklagten erstellt noch auf irgendwelche Weise gesondert individualisiert worden seien. Sie sei hinsichtlich der vertraglichen Bedingungen Verwender, nicht Ersteller.
20
Vorliegend gehe es nur am Rande um die Anwendung des Rechts, in der Hauptsache gehe es um die technische Bewertung von Angeboten.
21
Auch auf der Homepage würden ausschließlich technische und wirtschaftliche Beratungsleistungen angeboten, nicht aber Rechtsberatung.
22
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.
23
Das Gericht hat am 09.01.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und vollumfänglich begründet.
25
Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten im Rahmen der einstweiligen Verfügung Unterlassung im begehrten Umfang gemäß §§ 8, 3, 3a UWG, § 3 RDG verlangen.
26
1. Gegenstand der auf den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge sind jeweils geschäftliche Handlungen der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zudem besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn die Beteiligten gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Danach besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, denn beide erbringen Leistungen der Vergabebegleitung und der Beratung in Fragen des Vergaberechts.
27
2. Es wurde hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von der Verfügungsbeklagten im Vergabeverfahren „Beschaffung eines Drehleiterfahrzeuges (DLAK 23-12)“ für den Markt ... erbrachten Dienstleistungen im gerügten Umfang auch Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG darstellen.
28
a) Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen lediglich aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden; im Übrigen sind sie verboten. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden. Auch die Aufforderung, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig. Die Bestimmung des § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl.LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 im Verfahren 10 O 2216/25, zitiert nach beckonline; BGH NJW 2012, 1589 Rn. 18).
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b) Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Absatz 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Abzustellen ist nicht auf die berufliche oder geschäftliche Gesamttätigkeit, sondern auf die im Rahmen der jeweiligen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erbrachte einzelne Dienstleistung, wobei unerheblich ist, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verstößt bereits die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln gegen § 3 RDG, da die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmen einer Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Regelung der Interessenlage der Beteiligten entspricht.
30
c) Hier wurde durch Vorlage der Vertragsbedingungen und geänderten Vertragsbedingungen (siehe Anlagen ASV 5), die ausweislich der Fußnote und zudem auch unbestritten durch die Verfügungsbeklagte zur Verfügung gestellt wurden, glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht hat. Der Einwand, sie habe diese nicht erstellt oder gar individualisiert, sondern nur verwendet, greift nicht. Denn schon aus Ziffer (3) der Allgemeinen Vertragsbedingungen geht hervor, dass diese sich konkret beziehen auf das Angebotsschreiben des Markt Schierling vom 15.10.2025 (vgl. Anlage ASV 1), erst recht die Fristen in Ziffer (4). Hier sind ersichtlich die Fristen verarbeitet und in die Vertragsbedingungen aufgenommen worden.
31
Auch die von der Verfügungsbeklagten erstellte „Bietererklärung zur Zusicherung der Zuverlässigkeit“ (vgl. Anlage ASV 12) enthält insbesondere unter Ziffer 2.4 (“interne Haftungs- und Schadensersatzregelungen“) Regelungen, die rechtliche Erwägungen enthalten, die auf den Einzelfall abgestimmt sind, wie es z.B. beim Verjährungsverzicht auf Grundlage der Vereinbarung mit kommunalen Spitzenverbänden ersichtlich wird.
32
So verhält es sich auch bei den Bewerbungsbedingungen, vgl. nur dortige Ziffer 3.9., die ganz offensichtlich individuell abgestimmt ist auf die im Angebotsschreiben genannten Lose.
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Bei dem Informationsblatt über die DSGVO (Anlage ASV 13) wurden die konkreten Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten eingefügt.
34
Alle diese Vertragsunterlagen-Entwürfe stellen somit typische Rechtsdienstleistungen dar, da regelmäßig bei der Ausarbeitung eines Vertrags zu prüfen ist, ob die Regelung der Interessenlage der Beteiligten entspricht.
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d) Es handelt sich bei den gerügten Rechtsdienstleistungen auch nicht um erlaubte Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 1 RDG. Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich zugelassen wird. Vorliegend kommt als Erlaubnistatbestand einzig § 5 Abs. 1 S. 1 RDG in Betracht. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gem. § 5 Abs. 1 S.2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienst-leistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 31.3.2016 – I ZR 88/15, Rdnr. 32, zitiert nach beckonline).
36
Das Gericht verkennt nicht, dass hier die Verfügungsbeklagte in ihren Fragebogen in den Anlagen AST 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 und 4.3 technische Daten abfragt und sie fachlichtechnische Beratungsleistungen erbringt. Nach dem Umfang und dem Inhalt der hier vorgelegten Unterlagen ist aber für das Gericht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die rechtsberatenden Anteile über bloße Nebenleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG hinausgehen und von Allgemeinen Vertragsbedingungen über Bewerbungsbedingungen bis hin zur Datenschutzbelehrung quasi eine Art „Komplett-Paket“ bieten, nach individueller Anpassung und damit logischerweise einhergehender Einzelfallprüfung. Daher wurde hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Rechtsberatung in der Gesamtleistung einen derart wichtigen Anteil ausmacht, dass hier keine erlaubte Nebenleistung mehr vorliegt.
37
Indem die Verfügungsbeklagte die vorgenannten Rechtsdienstleistungen erbringt, handelt sie § 3 RDG zuwider, das es sich bei ihr weder um eine Rechtsanwaltsgesellschaft noch um eine sonstige Person, die besonders zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ermächtigt wäre, handelt. Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß den § 5 RDG ist nicht erfüllt.
38
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen der Verfügungsbeklagten in dem gerügten Umfang ist danach unzulässig und der Rechtsbruchstatbestand des § 3 a UWG erfüllt, so dass ein Verfü- 2 HK O 2050/25 – Seite 13 – gungsanspruch gegeben ist. Verfügungsgrund
39
Die Verfügungsklägerin hat auch den Verfügungsgrund einer objektiven Dringlichkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit besteht bereits nach § 12 Abs. 1 UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, Kommentar zum UWG, 39. Auflage 2021, § 12 Rn. 2.13 mwN). Unstreitig hat die Verfügungsklägerin von dem beanstandeten Handeln der Verfügungsbeklagten am 30.10.2025 Kenntnis erlangt. Auf die Abmahnung vom 31.10.2025 mit Frist zur Abgabe von Unterlassungserklärungen bis zum 07.11.2025 (vgl. Anlage AST 2) erfolgte keine Reaktion der Verfügungsbeklagten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 19.11.2025 bei Gericht eingegangen.
40
Die Dringlichkeitsvermutung wurde nicht widerlegt.
41
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
42
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
43
2. Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit der stattgebenden einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, das diese mit Erlass unmittelbar vollstreckbar ist.