Titel:
Teilzahlung, Tilgungsbestimmung, Anrechnungsreihenfolge, Schiedsvereinbarung, Schiedskosten, Verzugszinsen
Schlagworte:
Teilzahlung, Tilgungsbestimmung, Anrechnungsreihenfolge, Schiedsvereinbarung, Schiedskosten, Verzugszinsen
Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter vor dem Schiedsgericht Salzburg durch den Einzelschiedsrichter Hon.-Prof. Dr. T. am 22. Dezember 2025 erlassene, durch Entscheidung vom 19. Januar 2026 berichtigte Schiedsspruch, Az. SCHIEDSBG/2024-001, wird
1. in Nr. 1 mit dem Inhalt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag von 295.279,50 € (in Worten: zweihundertfünfundneunzigtausendzweihundertneunundsiebzig Euro und fünfzig Cent) zuzüglich Zinsen bis zum 14. November 2025 in Höhe von 15.536,23 € und zuzüglich Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 295.279,50 € in Höhe von 10,73% p.a. seit dem 15. November 2025 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung zu zahlen.
2. in Nr. 4 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a) i. und ii. mit dem Inhalt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 3.952,80 € (Einreichungsgebühr in Höhe von 1.000,00 € und Verwaltungskosten in Höhe von 2.952,80 €) zu erstatten.
3. in Nr. 4 i. V. m. Nr. 2 Buchst. b) mit dem Inhalt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin angemessene Kosten ihrer rechtlichen Vertretung in Höhe von 4.500,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 27% zu erstatten.
für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 295.279,50 € festgesetzt.
Gründe
1
Die in Ungarn ansässige Antragstellerin (Schiedsklägerin) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte verurteilt wurde, den vorgeleisteten Teil eines Kaufpreises in Höhe von 295.279,50 € nebst Zinsen an die Antragstellerin zurückzuzahlen, nachdem diese vom Kaufvertrag zurückgetreten war.
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Ausweislich des in beglaubigter Abschrift und in durch eine amtlich bestellte Übersetzerin angefertigter Übersetzung vorgelegten Schiedsspruchs sowie einer ebenfalls in beglaubigter Abschrift vorgelegten Entscheidung zu seiner Berichtigung erließ das Schiedsgericht Salzburg durch seinen Einzelschiedsrichter Hon.-Prof. Dr. T. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter unter dem Aktenzeichen SCHIEDSBG/2024-001 geführten Schiedsverfahren am 22. Dezember 2025, berichtigt durch Entscheidung vom 19. Januar 2026, folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 295.279,50 (in Worten: zweihundertfünfundneunzigtausendzweihundertneunundsiebzig Euro und fünfzig Cent) zuzüglich Zinsen in Höhe von 10,73% p.a. ab dem 24. März 2022 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung zu zahlen.
2. Die Kosten des Schiedsverfahrens im Sinne des Artikels 13 der Salzburger Schiedsgerichtsordnung werden wie folgt festgesetzt:
a) Kosten des Schiedsgerichtes
i. Einreichungsgebühr: EUR 1.000,00
ii. Verwaltungskosten: EUR 2.952,80
iii. Honorar des Schiedsrichters: EUR 10.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer;
b) Angemessene Kosten für die rechtliche Vertretung der Klägerin: EUR 4.500,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin alle von ihr vorgestreckten und in Absatz 2 aufgeführten Kosten des Schiedsverfahrens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit anwendbar, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruchs zu erstatten.
5. Alle weiteren oder anderen Ansprüche werden abgewiesen.
6. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
3
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts schloss die Antragsgegnerin als Verkäuferin einen Kaufvertrag („Contract of Sale“; Anlage 2) mit der X, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin über die Lieferung von 18 UA TPG-NX .308 Win 24'' Gewehren einschließlich Zubehör sowie die Erbringung von Schulungsleistungen durch die Antragsgegnerin zu einem Gesamtkaufpreis von 393.706,00 €. Über 75% des Kaufpreises sollte die Antragsgegnerin innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsabschluss eine Proforma-Rechnung ausstellen, woraufhin die Vorauszahlung innerhalb von sieben Tagen zu leisten war. Die Lieferfrist wurde auf 115 Werktage ab Erhalt der Vorauszahlung festgelegt. Am 22. März 2022 stellte die Antragsgegnerin die Vorauszahlungsanforderung in Höhe von 295.279,50 € aus; die X überwies diesen Betrag am 24. März 2022 an die Antragsgegnerin, die ihn erhielt. Mit Schreiben vom 1. August 2022 setzte sich die X mit der Antragsgegnerin in Verbindung, um sich nach dem Stand der Lieferung zu erkundigen; im Rahmen der folgenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Antragsgegnerin mit, die Lieferung werde sich aufgrund der vorherrschenden Weltwirtschaftslage leicht verzögern. Tatsächlich wurden die Waren weder bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist (8. September 2022) noch zu einem späteren Zeitpunkt geliefert; ein Schreiben vom 20. Oktober 2022, mit dem sich der stellvertretende Finanzchef von X nach dem Stand der Lieferung erkundigte, blieb unbeantwortet. Die Antragsgegnerin hat weder eine plausible oder detaillierte Erklärung für die vollständige Nichtlieferung vorgebracht noch eine Verlängerung der Lieferfrist beantragt. Die Antragstellerin wurde 2022 als Abspaltungsgesellschaft für den Geschäftsbereich Waffenherstellung gegründet; im Rahmen des zugrunde liegenden Spaltungsplans wurde der streitgegenständliche Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf die Antragstellerin übertragen, worüber die Antragsgegnerin informiert wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juni 2023 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Setzung einer zusätzlichen Nachfrist von 20 Tagen auf, die vertraglich geschuldeten Waren zu liefern und die geschuldeten Dienstleistungen zu erbringen. Obwohl die Antragsgegnerin den Erhalt dieses Schreibens bestätigte, antwortete sie weder inhaltlich noch lieferte sie die Waren. Nachdem eine mit Schreiben vom 2. Mai 2024 gesetzte Nachfrist zur Erfüllung erfolglos verstrichen war, wurde die Antragsgegnerin mit ordnungsgemäß zugestelltem Einschreiben vom 31. Juli 2024 aufgefordert, die Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen zurückzuzahlen. Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts wurde die Vorauszahlung bis zuletzt nicht zurückgezahlt; eine von beiden Parteien im hiesigen Verfahren übereinstimmend vorgetragene Teilzahlung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 14. November 2025 in Höhe von 100.000,00 € ist dem Schiedsgericht offenbar nicht zur Kenntnis gelangt.
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In Nr. 7.1 des im englischen Original von der Antragstellerin vorgelegten (und insoweit von ihr in der Antragsschrift übersetzten) Kaufvertrags heißt es:
„All disputes arising out of the present contract or in connection with the present contract or about its validity will be conclusively decided under the rules of arbitration of the Salzburg Court of Arbitration ‚Salzburg Rules‛ by a court of arbitration appointed in accordance with these rules. The number of arbitrators shall be one. The substantive law of Austria shall be applicable. The language of the arbitration proceeding shall be English. The arbitration proceeding will take place at Salzburg.“
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Die Antragsgegnerin hat sich im Schiedsverfahren nicht geäußert.
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Das Schiedsgericht hält die Schiedsklage für zulässig und begründet. Der im Sinne des § 917 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) entgeltliche Vertrag sei als Kaufvertrag zu qualifizieren; die gemäß § 902 Abs. 1 ABGB zu berechnende Lieferfrist habe unter Berücksichtigung der österreichischen Feiertage am 8. September 2022 geendet. Gemäß § 918 Abs. 1 ABGB könne ein Gläubiger im Fall des Verzugs entweder Erfüllung und Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt erklären. In ihren Schreiben vom 6. Juni 2023 und vom 2. Mai 2024 habe die Antragstellerin sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur ursprünglichen Lieferfrist angemessene, wenn nicht sogar überzogene Nachfristen gewährt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 habe die Klägerin den Rücktritt erklärt und die Rückzahlung der Vorauszahlung gefordert. Aus einem rechtmäßigen Rücktritt ergebe sich gemäß § 1435 ABGB ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 295.279,50 €. Die (hier nach § 456 des österreichischen Handelsgesetzbuchs bemessenen) Zinsen für Rückzahlungsansprüche liefen nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ab dem Zeitpunkt der Zahlung auf.
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Mit Schriftsatz vom 19. März 2026 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München unter Angabe eines Streitwerts von 199.779,50 € sowie unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs und einer einfachen Abschrift des die Schiedsklausel enthaltenden Kaufvertrags beantragt,
das am 22. Dezember 2025 von dem Einzelschiedsrichter Hon.-Prof. Dr. T., nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichts Salzburg erlassene Schiedsurteil (Aktenzeichen SCHIEDSBG/2024-001) in seiner durch die Entscheidung vom 19. Januar 2026 berichtigten Fassung, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin EUR 295.279,50 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 10,73% p.a. seit dem 24. März 2022 bis zur vollständigen Zahlung (Tenor Ziffer 1) sowie weitere EUR 4.500,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (Tenor Ziffer 2) zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
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Das Schiedsurteil sei gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. III, IV UNÜ für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin habe bis heute lediglich eine Zahlung in Höhe von 100.000,00 € an die Antragstellerin geleistet. Die Antragstellerin beabsichtige daher die Vollstreckung aus dem Titel im Übrigen.
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Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht München das Vollstreckbarerklärungsverfahren mit Beschluss vom 26. März 2026 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, bei dem die Akten am selben Tag eingegangen sind.
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Mit Verfügung vom 26. März 2026 hat der Senatsvorsitzende den Einzug der Verfahrensgebühr auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts in Höhe von 195.279,50 € angeordnet und dazu ausgeführt, anzusetzen sei der Wert der zu vollstreckenden Forderungen unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung in Höhe von 100.000,00 € ohne Nebenforderungen. Nach Eingang der Verfahrensgebühr hat der Senatsvorsitzende am 16. April 2026 die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin verfügt, die am 23. April 2026 erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzten Frist (20. Mai 2026) nicht geäußert.
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Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung werde in Anbetracht des Vortrags einer Teilzahlung in Höhe von 100.000,00 € bei Vollstreckungsabsicht „im Übrigen“ sowie in Anbetracht der Streitwertangabe dahingehend verstanden, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung der Nr. 1 des Tenors des Schiedsspruchs in der Hauptsache nur in Höhe eines Betrags von 195.279,50 € und hinsichtlich der Zinsen aus dem vollen ausgeurteilten Betrag (295.279,50 €) bis zum (hinsichtlich des Datums noch nicht mitgeteilten) Eingang der Teilzahlung sowie aus einem Betrag in Höhe von 195.279,50 € für die Zeit ab Eingang der Teilzahlung beantrage. Zudem ist die Antragstellerin dazu aufgefordert worden vorzutragen, wann die Teilzahlung eingegangen sei, und in welcher Höhe auf die Rechtsvertretungskosten gemäß Nr. 2 Buchst. b) des Tenors des Schiedsspruchs gesetzliche Mehrwertsteuer angefallen sei.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 hat die Antragstellerin entgegnet, die am 14. November 2025 erfolgte Teilzahlung von 100.000,00 € sei gemäß § 1416 ABGB zunächst vollständig auf die bis zum Eingang der Teilzahlung aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 115.536,23 € anzurechnen. Auf die Rechtsvertretungskosten gemäß Nr. 2 Buchst. b) des Tenors des Schiedsspruchs entfalle eine gesetzliche Mehrwertsteuer von 27%.
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Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin nunmehr,
das am 22. Dezember 2025 von dem Einzelschiedsrichter Hon.-Prof. Dr. T., nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichts Salzburg erlassene Schiedsurteil (Aktenzeichen SCHIEDSBG/2024-001) in seiner durch die Entscheidung vom 19. Januar 2026 berichtigten Fassung, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
- an die Antragstellerin einen Betrag von EUR 295.279,50 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 10,73% p.a. seit dem 24. März 2022 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung zu zahlen (Tenor Ziffer 1),
- der Antragstellerin Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von EUR 3.952,80 (Einreichungsgebühr in Höhe von EUR 1.000 und Verwaltungskosten in Höhe von EUR 2.952,80) zu erstatten (Tenor Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 2 a) i. und ii.) und
- der Antragstellerin angemessene Kosten der rechtlichen Vertretung in Höhe von EUR 4.500,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 27% zu erstatten (Tenor Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 2 b)),
für vollstreckbar zu erklären, Tenor Ziffer 1 des Schiedsspruchs jedoch nur hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR 295.279,50 zuzüglich Zinsen bis zum 14. November 2025 in Höhe von EUR 15.536,23 und zuzüglich Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 295.279,50 in Höhe von 10,73% p.a. seit dem 15. November 2025.
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Der Schriftsatz vom 8. Juni 2026 ist der nach Kenntnis des Senats bis dahin anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnerin per Postzustellungsurkunde am 12. Juni 2026 zugestellt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 haben die aus dem Rubrum ersichtlichen Bevollmächtigten die Vertretung der Antragsgegnerin angezeigt und unter Vorlage eines Kontoauszugs (Anlage AG 1) vorgetragen, die Teilzahlung vom 14. November 2025 sei auf die Hauptforderung erfolgt. Wegen der Ungewissheit, ob der Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Juni 2026 den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt ist, ist dieser ihnen gemäß Verfügung vom 14. Juli 2026 noch einmal formlos mitgeteilt worden. Eine den Schriftsatz vom 10. Juni 2026 ergänzende Äußerung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
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a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 3 Nr. 49 DelV, § 7 GZVJu zuständig, da kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin im Bezirk eines bayerischen Oberlandesgerichts ihren Sitz hat.
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b) Maßgeblich für die Vollstreckbarerklärung des in Österreich ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425, im Folgenden: EuÜ), da die Beteiligten ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, es sich um einen Vertrag über entgeltliche Lieferungen und Leistungen handelte und zumindest eine der Parteien nicht nur privat beteiligt war (vgl. dazu Geimer/Schütze/Hau in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 70. EL Januar 2026, C. I. 4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, b] Text mit Erläuterungen, Art. I Fußnote 2). Das EuÜ geht dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) vor, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und schränkt dieses wie aus Art. IX Abs. 2 EuÜ ersichtlich teilweise ein (BGH, Beschl. v. 23. April 2013, III ZB 59/12, SchiedsVZ 2013, 229 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 63; Beschluss vom 20. November 2023, 102 Sch 173/23 e, SchiedsVZ 2024, 59 Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 11 Sch 1/17, juris Rn. 33). Es gilt jedoch – auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht – das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, NJW-RR 2004, 1504 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschl. v. 27. März 2026, 102 Sch 104/25 e, juris Rn. 66 m. w. N.). Da, wie im Folgenden ausgeführt, vorliegend eine Vollstreckbarerklärung unter Anwendung der § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 ZPO in Verbindung mit den Regelungen des UNÜ möglich ist, kommt es auf die Vorschriften des EuÜ nicht an.
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c) Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen genügen für die Zulässigkeit des Antrags. Dass der Vertrag vom 22. März 2022, der in Nr. 7.1 die Schiedsklausel enthält, anders als der Schiedsspruch nicht in beglaubigter, sondern nur in einfacher Abschrift vorliegt, steht dem nicht entgegen. Die Vorgaben des Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b) UNÜ sind zwar nur mit Blick auf den Schiedsspruch (Buchst. a]), nicht aber mit Blick auf die Schiedsvereinbarung (Buchst. b] i. V. m. Art. II UNÜ) eingehalten. Jedoch begründen diese schon keine
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Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern stellen nur Beweisbestimmungen dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001, III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 [juris Rn. 11 ff.]; Beschluss vom 17. August 2000, III ZB 43/99, NJW 2000, 3650 [juris Rn. 8]; BayObLG SchiedsVZ 2024, 59 Rn. 9; Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 51; Beschluss vom 18. November 2021, 102 Sch 142/21, ZIP 2021, 2543 [juris Rn. 14] m. w. N.). Zudem sind die gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigenden anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts in § 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO, wonach die Vorlage des Schiedsspruchs im Original genügt und für die Vorlage der Schiedsvereinbarung keine formellen Anforderungen bestehen, erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, SchiedsVZ 2003, 281 [juris Rn. 9 f.]; BayObLG SchiedsVZ 2024, 59 Rn. 9; Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 51). Im Übrigen sind die Schiedsvereinbarung, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig, da sich die Antragsgegnerin hierzu nicht geäußert hat.
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d) Dass der Vollstreckbarerklärungsantrag auf die (der Antragstellerin günstigen) Nummern 1 und 4 (i. V. m. Nr. 2 Buchst. a] i. und ii.) des Tenors des Schiedsspruchs beschränkt ist und die Vollstreckbarerklärung der Nummer 1 des Tenors mit Blick auf die am 14. November 2025 erfolgte Teilzahlung in Höhe von 100.000,00 € hinsichtlich der Zinsen nur zum Teil begehrt wird, steht der Zulässigkeit nicht entgegen; die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit ist gegeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2024, 101 Sch 172/23 e, juris Rn. 29; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9 [zur Möglichkeit eines Teilaufhebungsantrags]; BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2023, 101 Sch 112/22, juris Rn. 141 [zur Möglichkeit einer Beschränkung der Vollstreckbarerklärung auf Teile des Schiedsspruchs]).
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2. Der Antrag ist begründet.
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a) Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 und 2 UNÜ sind von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
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b) Da das Schiedsgericht von der am 14. November 2025 erfolgten Teilzahlung offenbar keine Kenntnis erlangt und dementsprechend diesbezüglich nicht entschieden hat, hat der Senat geprüft, ob die Antragstellerin diese Teilzahlung nach dem auf den Kaufvertrag anzuwendenden österreichischen Recht zutreffend auf die Zinsen statt, wie von der Antragsgegnerin verlangt, auf die Hauptforderung angerechnet hat. Dies ist der Fall. Die Frage, ob die (als solche im Vollstreckbarerklärungsverfahren übereinstimmend vorgetragene) Teilzahlung als materiellrechtliche Einwendung gegen die in Nummer 1 des Tenors des Schiedsspruchs ausgeurteilte Hauptforderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen ist, obwohl sie bereits während des Schiedsverfahrens entstanden ist, sodass sie bereits dort hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2016, I ZB 76/15, NJW-RR 2016, 1467 Rn. 20 und zum Ganzen instruktiv Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 61. Ed. Stand 1. Juli 2026, § 1060 Rn. 9 bis 9.3), stellt sich daher nicht; hinsichtlich der zutreffenden Anrechnung auf die Zinsen stellt sich die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren trotz Möglichkeit der Geltendmachung bereits im Schiedsverfahren deshalb nicht, weil die Antragstellerin die Berücksichtigung durch die (eingeschränkte) Formulierung ihres Vollstreckbarerklärungsantrags bereits von sich aus vorgenommen hat.
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aa) §§ 1415 und 1416 ABGB lauten wie folgt (zitiert aus dem vom Bundeskanzleramt der Republik Österreich betriebenen Rechtsinformationssystem des Bundes):
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
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Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass es zunächst dem Schuldner zukommt zu erklären, worauf er leisten will (§ 1415 Satz 2 ABGB), der Gläubiger aber widersprechen kann, wenn der Schuldner etwas anderes bestimmt als die primäre Anrechnung auf die Zinsen (§ 1415 Satz 2, § 1416 ABGB). Aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften sowie dem Wortlaut des § 1416 ABGB („Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt“) ergibt sich, dass die in § 1416 ABGB bestimmte Anrechnungsreihenfolge auch dann zum Tragen kommt, wenn der Schuldner keine Tilgungsbestimmung getroffen hat. §§ 1415, 1416 ABGB entsprechen damit im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 366, 367 des deutschen BGB. Zwar kommen nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Oktober 2018, 6 Ob 193/18b, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks zu Nr. 2.3, im Internet unter https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20181025_OGH0002_0060OB00193_ 18B0000_000/JJT_20181025_OGH0002_0060OB00193_18B0000_000.pdf abrufbar) strittige und zumal prozessverfangene strittige Forderungen bei der Anrechnung gemäß § 1416 ABGB nicht in Betracht; die Forderung der Schiedsklägerin wurde von der Schiedsbeklagten jedoch von Anfang an ebenso wenig bestritten wie ihre Verzinslichkeit.
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bb) Demnach ist die Teilzahlung vom 14. November 2025 in Höhe von 100.000,00 € zunächst auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen anzurechnen.
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(1) Dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 unter Vorlage eines Kontoauszugs geltend macht, die Zahlung sei auf die Hauptforderung erfolgt, überzeugt nicht. Aus dem Kontoauszug ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin am 14. November 2025 eine Überweisung in Höhe von 100.000,00 € an die Antragstellerin vorgenommen hat, was ohnehin unstreitig ist, nicht aber, ob diese Zahlung auf die Hauptforderung oder auf die bis zur Überweisung aufgelaufenen Zinsen erfolgen sollte. Der vorgelegte Kontoauszug ist insoweit unergiebig. Gleiches gilt auch für den Schriftsatz vom 8. Juni 2026 selbst, der sich in der bloßen Behauptung einer Zahlung auf die Hauptforderung erschöpft, ohne dass durch Vortrag von Tatsachen begründet würde, dass die Antragsgegnerin sich bezüglich der Tilgungsbestimmung „ausdrücklich erkläret“ habe, was nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Februar 2004, 9 Ob 129/03s, S. 6 des amtlichen Umdrucks, im Internet abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20040225_OGH0002_0090OB00 129_03S0000_000/JJT_20040225_OGH0002_0090OB00129_03S0000_000.pdf) spätestens mit dem Zugang der Leistung hätte erfolgen müssen.
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(2) Damit ist die in § 1416 ABGB festgelegte Reihenfolge maßgeblich und die Zahlung zunächst auf die bis zum 14. November 2025 aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Schiedsspruch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlag, sodass eine Zinsschuld noch gar nicht ausgeurteilt war. Zum einen gilt dasselbe auch für die Hauptforderung; zum anderen und vor allem aber war auch am 14. November 2025 bereits klar, dass für den (offenbar auch von der Antragsgegnerin angenommenen) Fall einer Rückzahlungspflicht der zurückzuzahlende Betrag gemäß § 456 Satz 1 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) wegen Verzögerung in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein würde. Die Annahme einer Zahlung auf die Zinsen in Erwartung des Schiedsspruchs ist damit genauso möglich wie die Annahme einer Zahlung auf die Hauptforderung in Erwartung des Schiedsspruchs. Da die Antragstellerin eine Anrechnung auf die Zinsen geltend macht, während eine dem entgegenstehende Tilgungsbestimmung durch die Antragsgegnerin weder substanziiert vorgetragen wird noch sonst ersichtlich ist, ist die Teilzahlung in Höhe von 100.000,00 € in Anwendung des § 1416 ABGB zunächst auf die Zinsen anzurechnen.
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cc) Mit dem nach der Teilzahlung ergangenen Schiedsspruch vom 22. Dezember 2025 wurde die Antragsgegnerin schließlich verurteilt, den zurückzuzahlenden Hauptsachebetrag in Höhe von 295.279,50 € ab dem 24. März 2022 mit 10,73% zu verzinsen. Wie die Antragstellerin richtig berechnet hat, umfasst der Zeitraum vom 24. März 2022 bis zur Teilzahlung am 14. November 2025 1.332 Tage, das sind (bei Ansatz von 365 Tagen pro Jahr; vgl. [zum deutschen Recht] BGH, Urt. v. 4. Juli 2017, XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077 Rn. 23; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 246 Rn. 9) 3,6493 Jahre. Für diesen Zeitraum sind Zinsen in Höhe von (295.279,50 € x 3,6493 x 0,1073 ≈) 115.622,56 € angefallen, sodass nach Abzug der Teilzahlung für die Zeit bis zum 14. November 2025 noch 15.622,56 € verbleiben. Dass die Antragstellerin nur auf einen Zinsbetrag von 115.536,23 € gekommen ist und dementsprechend hinsichtlich der Zinsen für die Zeit bis zum 14. November 2025 die Vollstreckbarerklärung eines etwas geringeren Betrags (15.536,23 €) beantragt als er sich bei Zugrundelegung aufgelaufener Zinsen in Höhe von 115.622,56 € ergäbe, beschwert die Antragsgegnerin nicht und ist der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zugrunde zu legen (vgl. zur Geltung des § 308 Abs. 1 ZPO im Vollstreckbarerklärungsverfahren OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013, 26 Sch 9/13, juris Rn. 26).
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c) Hinsichtlich der vom Schiedsgericht in Nr. 4 des Tenors des Schiedsspruchs ausgeurteilten „gesetzlichen Mehrwertsteuer“ bedarf der Tenor des hiesigen Beschlusses, der allein den Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO darstellt, einer Konkretisierung, damit er als Vollstreckungsgrundlage hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67).
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Um die erforderliche Konkretisierung vornehmen zu können, war zu klären, in welcher Höhe auf die der Antragstellerin vom Schiedsgericht zugesprochenen Kosten ihrer rechtlichen Vertretung in Höhe von 4.500,00 € Mehrwertsteuer angefallen ist. Die Antragstellerin hat dazu mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 vorgetragen, der einschlägige Mehrwertsteuersatz betrage 27%; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, sodass der Anfall gesetzlicher Mehrwertsteuer in dieser Höhe unstreitig ist. Im Übrigen ist diese Angabe auch deshalb plausibel, weil die (selbst dort domizilierte) Antragstellerin im Schiedsverfahren durch eine in Ungarn ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten war und dort der allgemeine Mehrwertsteuersatz 27% beträgt (vgl. https://europa.eu/youreurope/business/finance-and-tax/vat/vat-rulesrates/index_de.htm# inlinenav-8).
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO.
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3. Der Streitwert wird gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung ohne Nebenforderungen festgesetzt; bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag – wie vorliegend – auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5 und 9 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 15. Juli 2026, 102 Sch 104/26 e, juris Rn. 30 m. w. N.).