Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.02.2026 – 2 CS 26.263
Titel:

Fällungsgenehmigung im Rahmen einer Baugenehmigung

Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4
UmwRG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4
UmwRG § 2 S. 1 S. 2
BaumSchV § 5 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwort:
Fällungsgenehmigung im Rahmen einer Baugenehmigung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 03.02.2026 – M 29 SN 25.9275
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1844

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009. 581) davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht geltend machen kann, dass durch die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte baumschutzrechtliche Gestattung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt werden.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag (§ 80a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend) zwar zulässig ist, insbesondere der Antragsteller als eine in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung gem. § 3 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berührt wird, geltend machen kann, dass durch die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte baumschutzrechtliche Gestattung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG). Der Antrag ist aber unbegründet.
3
Der Senat nimmt vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die den Beigeladenen mit der Baugenehmigung erteilte Fällungsgenehmigung nicht ermessensfehlerhaft sei. Diese könne nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin (Baumschutzverordnung der Stadt München i.d.F. vom 18.1.2013, MüABl. S. 66, gültig vom 11.2.2013 bis 1.1.2026 – im Folgenden BaumSchV), wenn ein Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung bestehe, nur versagt werden, wenn dem Bauherrn eine Verschiebung oder Modifikation der Baukörper zum Schutz vorhandener Bäume zugemutet werden könne (BA Rn. 25). Vorliegend berühre die von Antragstellerseite vorgeschlagene Ausbildung einer Duplexanstelle einer Doppelgarage bei gleichzeitiger Verlagerung des Garagenstandorts nach Nordosten und einer Verkleinerung des Hauptbaukörpers bzw. Verschiebung nach Osten das Interesse der Bauherren an einer angemessenen baulichen Nutzung seines Grundstücks und einer für die Bewohner geeigneten Nutzung des Gebäudes erheblich und sei den beigeladenen Bauherren bei summarischer Prüfung im konkreten Einzelfall mit Blick auf die Dimension des Vorhabens, die konkreten Grundstücksverhältnisse und die Schutzwürdigkeit und Eingriffsverträglichkeit der inmitten stehenden Bäume sowie der mit der Umplanung verbundenen hohen Kosten und der zusätzlichen Risiken für andere geschützte Bäume in der Gesamtschau nicht zuzumuten (BA Rn. 26), weshalb die erteilte Fällungsgenehmigung nicht als ermessensfehlerhaft zu erachten sei (BA Rn. 28).
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Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist der Kammer dabei weder ein Fehler bei der Herausarbeitung der abstrakt anzulegenden rechtlichen Maßstäbe noch ein solcher bei deren Anwendung auf den Einzelfall unterlaufen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölz nicht möglich ist. Das Erstgericht hat insoweit die Belange des Baumschutzes weder verkannt noch fehlgewichtet.
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Soweit der Antragsteller beanstandet, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nicht der einzelne Baum, sondern nur der Bestand der Bäume insgesamt als schützenswert angesehen werde (BA Rn. 21 unter Berufung auf Az. M 8 K 10.6250 – juris Rn. 50), vermag dies die Beschwerde nicht zu tragen. Denn das Verwaltungsgericht hat hier sehr wohl abgewogen, ob die beiden einzelnen, hier konkret inmitten stehenden Bäume dem Bauvorhaben weichen müssen und hat nicht den Bestand der Bäume insgesamt in den Fokus genommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 31; B.v. 26.10.2018 – 2 ZB 16.936 – juris Rn. 7) hat das Gericht dabei geprüft, ob vorliegend durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers die Bäume erhalten werden können und daher das gegebenen Baurecht aufgrund des Baumschutzes ausnahmsweise zurücktreten muss.
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Der Antragsteller unterstellt weiter, das Verwaltungsgericht habe mit dem untauglichen und wissenschaftlich schlicht falschen Hinweis auf Ersatzpflanzungen und deren angebliche Kompensation (BA Rn. 25) einen absoluten Vorrang des Baurechts und die Zulässigkeit der Fällung alter gewachsener Bäume begründet. Damit wird jedoch die Aussage des Gerichts, dass die Baumschutzverordnung bei Bestandsverringerungen einen auch am ökologischen Wert der Bäume orientierten Ausgleich durch eine oder mehrere Ersatzpflanzungen pro Baum oder eine Ausgleichszahlung vorsieht, vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht an keiner Stelle des Beschlusses von einem absolut geltenden Vorrang des Baurechts ausgegangen, sondern hat vielmehr mehrmals ausgeführt, dass hinsichtlich privater Baugrundstücke eine Gesamtbetrachtung der Umstände geboten sei. Nichts anderes ergibt sich insoweit auch aus dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zitierten „Standardwerk zur BayBO“ (vgl. Taft in Busse/Kraus, BayBO, 160. EL Dezember 2025, § 7 Rn. 51), worin ausgeführt wird, dass letztlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen sei, die das Erstgericht aber tatsächlich vorgenommen hat.
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Auch die vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 13. November 2025 (Az. 2 CS 25.1851 – juris) und vom 23. Juli 2023 (Az. 2 CS 23.1138 – juris) stehen dem nicht entgegen. Hieraus ergibt sich mitnichten ein grundsätzlicher Vorrang des Baumschutzrechts vor dem Baurecht. Im erstgenannten Beschluss ist der Senat davon ausgegangen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Baurecht besteht. Im zweitgenannten Beschluss befasst sich der Senat mit dem Eingriff in einen Bannwald und nicht mit dem Vollzug einer Baumschutzverordnung für bebaute Gebiete. Hieraus kann nicht im Wege des „Erst-recht-Schlusses“ der besondere Schutz und Bedarf am Erhalt von städtischen Bäumen abgeleitet werden (ebenso Taft in Busse/Kraus, BayBO, 160. EL Dezember 2025, § 7 Rn. 51).
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Die vom Antragsteller ins Feld geführte Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Klimaschutzgesetz (KSG) und die verfassungsmäßige Wertentscheidung des Art. 20a GG sind zwar als einzelne Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ihnen ist im Regelfall allerdings bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass auch bei grundsätzlich bestehendem Baurecht dieses im Einzelfall (teilweise) hinter Baumschutzrecht zurückzustehen hat, wenn es dem Bauherrn zumutbar ist. Die Überprüfung der Zumutbarkeit hat die Kammer in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Dass hier eine Ausnahme vom Regelfall vorliegen könnte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, warum den Bauherren in der konkret zu beurteilenden Fallkonstellation eine Umplanung zum Schutz der inmitten stehenden zwei Bäume – einer Eiche (Baum B01) und einer Thuja (Baum B 02) – nicht zumutbar und warum daher die erteilte Fällungsgenehmigung nicht als ermessensfehlerhaft zu erachten ist. Dabei hat es zum einen die Wertigkeit des Baumbestandes in naturschutzfachlicher Hinsicht berücksichtigt und kam hierbei unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Fachamtes der Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass die Eiche – auch bei der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Umplanung – nicht erhaltensfähig sei (BA Rn. 27). Diese Ansicht der Fachbehörde hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern nur pauschal das Gegenteil behauptet, ohne dies durch weitere Ausführungen zu konkretisieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörde – soweit sie sich wie hier auf ihren Aufgabenbereich beschränken – regelmäßig von einem besonderen Sachverstand getragen sind und im Rahmen der Beweiswürdigung ein hohes Gewicht haben, da die fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.09.2019 – 1 N 16.1269 – juris Rn. 30; U.v. 8.1.2024 – 2 ZB 22.1429 – juris Rn. 8). Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis als nicht vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen das Antragstellers nicht. Außerdem ist mit der Fachbehörde davon auszugehen, dass die Eiche bereits erschließungsbedingt betroffen ist, da sich sowohl die geplante Zufahrt als auch die notwendige Spartenführung innerhalb des Schutzbereichs befinden, was unabhängig von der Lage des Hauptgebäudes bereits eine Fällung auslösen würde. Darüber hinaus sei zur Einhaltung des Schutzbereichs ein Abrücken des Hauptbaukörpers um mindestens ca. 2,4 m erforderlich; selbst für die Herstellung eines minimalen Verbaus wäre ein Mindestabstand von ca. 3,5 m vom Stamm notwendig. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Eichen nicht eingriffsverträglich seien, weshalb Eingriffe in den Schutzbereich regelmäßig zu nachhaltigen Schäden oder zum Absterben des Baumes führten. Ein fachgerechter Erhalt sei daher nicht möglich. Auch hierzu verhält sich der Antragsteller nicht substantiiert.
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Gleiches gilt für die zu fällende Thuja, zu der das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Fachstelle der Antragsgegnerin ausführte, dieser komme nur eine geringe ökologische Wertigkeit zu (BA Rn. 28). Soweit der Antragsteller auch diese Aussage nur pauschal bestreitet und die Thuja als Lebensraum von zahlreichen Vögeln und Lebewesen bezeichnet, führt dies nicht weiter. Denn die Fachstelle hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass eine Thuja heimischen Insekten und Vögeln gerade kaum Nahrung oder Lebensraum biete, weshalb Naturschutzorganisationen ausdrücklich die Ersatzpflanzung durch heimische Laubbäume empfehlen würden. Darüber hinaus hat sie noch dargelegt, dass eine Thuja (Thuja occdentalis) als ein sog. Flachwurzlergewächs als nicht eingriffsverträglich gelte, sodass deren Erhalt nur unter erheblichen bautechnischen Maßnahmen (Verbau, Wurzelvorhang, besondere Baustellenabwicklung) möglich wäre, deren Erfolgsaussichten aber selbst dann ungewiss wären.
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Wie eine konkrete Modifikation der Baukörper aussehen solle, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Gegen die vom Antragsteller pauschal vorgeschlagene Verlagerung der Garage in den nordöstlichen Bereich des Grundstücks unter Ausführung der Garage als Duplexgarage spricht nach den überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde, dass dies zusätzliche Abgrabungen erforderlich machen würde, die wiederum in den Schutzbereich der Weide (Baum 012) auf dem Nachbargrundstück eingreifen würde, dass das Ausmaß möglicher Wurzelschäden nur durch eine Wurzelsuchgrabung feststellbar wäre und ein schadfreier Erhalt der Weide jedenfalls nicht prognostiziert werden könne. Die diese Aussagen bestreitenden Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung entbehren jeglicher Konkretisierung.
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Ein weiteres maßgebliches Argument gegen die Zumutbarkeit einer Verschiebung, Modifikation und Umplanung der Baukörper ist nach Ansicht des Senats, dass der Erhalt der beiden verfahrensgegenständlichen Bäume und der Ausbildung einer Duplexgarage im nordöstlichen Bereich des Grundstückes eine Verschiebung des gesamten Baukörpers in Richtung Osten und in Richtung Süden erforderlich machen würde, um zum einen den Schutzbereich der Kronentraufe zuzüglich 1,5 m einhalten zu können und gleichzeitig eine hinreichende Breite für die Zuwegung für die Duplex Garage zu schaffen. Hierdurch würden sowohl Richtung Süden aber auch Richtung der nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht aufzulösende abstandsflächenrechtliche Probleme stellen, nachdem eine Standardduplex-Garage wegen ihrer den Maßgaben des Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht gerecht werdenden mittleren Wandhöhe nicht ohne Abstandsflächen errichtet werden kann. Soweit der Antragsteller hierzu lediglich einwirft, Abstandsflächen würden bei einer anderen Platzierung nicht verletzt, genügt er auch hier nicht seinen Darlegungspflichten.
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Schließlich spricht gegen eine Verschiebung des gesamten Baukörpers nach Süden, dass der so nach Süden verlagerte Baukörper in den Wurzelbereich der südlich stehenden Bäume 03 bis 05 vordringen würde.
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Nach alledem kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Fällungsgenehmigung von der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei getroffen worden ist und von den Bauherrn im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls eine Verschiebung oder Modifikation der Baukörpers nicht verlangt werden kann. Eine offensichtliche Möglichkeit, die unter der Baumschutzverordnung stehenden Bäume zu erhalten, die die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht in unzumutbarer Weise einschränkt, drängt sich vorliegend nicht auf. Dier Bauherrn können vorliegend insbesondere nicht auf das Risiko der Beantragung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 63 BayBO) verwiesen werden, insbesondere da insoweit drittschützende Nachbarrechte betroffen sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.10.2018 – 2 ZB 16.936 – juris Rn. 7).
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Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (sogenannter „Hänge- bzw. Schiebebeschluss“) erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 32).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der nicht infrage gestellten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.