Titel:
Voraussetzung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss
Normenkette:
FeV § 13a S. 1 Nr. 2
Leitsatz:
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann nur dann als sonstige Tatsache iSd § 13a S. 1 Nr. 2 die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Cannabiskonsum, Fahruntüchtigkeit, Vorliegen von Zusatztatsachen, Fahrerlaubnisentziehung, Cannabismissbrauch, Fahreignungsbegutachtung, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Zusatztatsachen, MPU, medizinisch-psychologisches Gutachten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.05.2026 – 11 CS 26.664
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.
2
Mit Datum vom ... Juli 2022 war der Antragstellerin erstmals eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L erteilt worden.
3
Mit polizeilicher Meldung vom …. August 2023 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein Verstoß gegen § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Cannabis einschließlich Zubereitungen „am Donnerstag, ….04.2023, bis Donnerstag, ….06.2023“ mitgeteilt. Nach den vorgelegten Akten hatte der ebenfalls Beschuldigte T.W. nach eigenen Angaben der Antragstellerin im genannten Zeitraum ein bis zwei Mal in der Woche maximal 10 Gramm, insgesamt ca. zehn Mal 10 Gramm Marihuana verkauft. Laut Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom ... November 2023 war bzgl. der Antragstellerin von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) abgesehen worden.
4
Laut Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts, Zentrale Bußgeldstelle vom …. Juli 2025 sei gegen die Antragstellerin ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlassen worden. Die Antragstellerin habe danach am ... Mai 2025 mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt. Laut chemischtoxikologischer Untersuchung wurde ein Wert von konkret 11,00 ng/ml gemessen.
5
Nach dem Einsatzbericht der Polizei sollte das Fahrzeug der Antragstellerin im Rahmen einer Streifenfahrt einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen: „Schon zu Beginn der Kontrolle wurde eine auffällige Nervosität bei Frau W. festgestellt. Neben dieser konnten auch im weiteren Verlauf drogentypische Auffälligkeiten in ihrem Verhalten festgestellt werden. Sie wies Mundtrockenheit, auffallend verengte Pupillen und eine blasse Gesichtsfarbe auf. Zudem konnten deutlich gerötete Bindehäute festgestellt werden. Weiterhin konnte bei der Durchführung des sog. Rombergtests (Zeitempfindungstest) ein starkes Körperschwanken festgestellt werden. Hierbei schätzte die Betroffene die Zeit auf 27 Sekunden. Ebenfalls konnte die Streife deutliches Augenlidflattern feststellen. Alkoholgeruch konnte [durch] die Streifenbesatzung nicht wahrgenommen werden.“
6
Mit Schreiben vom 6. August 2025 forderte das Landratsamt K. die Antragstellerin zur Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung auf. Die Anordnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Cannabiskonsum an sich nicht mehr zwingend zu einer Infragestellung der Fahreignung führe. Vielmehr sei zu prüfen, ob Cannabismissbrauch im Sinne eines fehlenden Trennvermögens zwischen Verkehrsteilnahme und einem Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vorliege, der die Fahreignung ausschließe. Die Annahme des Missbrauchs sei gem. § 13a Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV u. a. bei einer einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiswirkung gegeben, wenn der THC-Wert bei der Fahrt über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml gelegen habe und wenn sogenannte Zusatztatsachen vorlägen. Das Fehlen von Ausfallerscheinungen beim Vorliegen eines THC-Werts ab 7,0 ng/ml im Blutserum, ab welchem ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße bestehe, stelle eine solche Zusatztatsache dar, die auch bei einem einmaligen verkehrsrechtlichen Verstoß im Zusammenhang mit Cannabis die Annahme von Cannabismissbrauch begründe. Zudem hätten bei der Antragstellerin gemäß dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom ... Mai 2025 im Rahmen der Verkehrskontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen trotz dieses hohen Wertes festgestellt werden können. So sei ihr Gang sicher, ihre Sprache deutlich, ihre Pupillen unauffällig, ihre Pupillenlichtreaktion prompt, ihr Bewusstsein klar, ihr Denkablauf geordnet, ihr Verhalten beherrscht und ihre Stimmung unauffällig gewesen. Auch bei den vorgenommenen Tests (Finger-Finger-Prüfung, Finger-Nase-Prüfung) hätten bei ihr keinerlei Einschränkungen beobachtet werden können. Diese genannten Umstände stellten somit Zusatztatsachen dar, die im Zusammenhang mit der bloßen Fahrt unter Cannabiseinfluss am ... Mai 2025 die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten, welche gutachtlich abzuklären sei. Zur Ausräumung der Zweifel an ihrer Fahreignung sei daher gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 13a Satz 1 Nr.2 a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Der Gutachter habe zu folgender Frage Stellung zu nehmen:
Kann die Antragstellerin trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch im Sinne der Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen AM, B und L) sicher führen?
Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird?
7
Der Antragstellerin wurde eine Frist zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bis zum 6. November 2025 gesetzt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass aus einer Weigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe.
8
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. September 2025 zeigten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin für diese an und baten zunächst um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 führten sie sodann aus, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtswidrig und daher zurückzunehmen sei. Das Anordnungsschreiben sei widersprüchlich, weil der Antragsgegner einerseits vom Fehlen drogentypischer Ausfallerscheinungen spreche, andererseits aber drogentypische Auffälligkeiten aufzähle, die wiederum gegen die Annahme des Fehlens von Zusatztatsachen sprächen. Den ärztlichen Bericht vom *. Mai 2025 könne man nicht heranziehen, weil diesem offenbar eine Überprüfung im Hinblick auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zugrunde gelegen habe.
9
Das Landratsamt erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, blieb bei seiner rechtlichen Auffassung und nahm die Anordnung nicht zurück.
10
Mit weiterem Schreiben vom 10. November 2025 gab das Landratsamt der Antragstellerin bis 24. November 2025 die Möglichkeit zum freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
11
Mit Bescheid vom 25. November 2025 erließ das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin folgende Anordnungen: Der Antragstellerin werde die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen (Ziffer 1). Der vom Landratsamt am *. Mai 2023 ausgestellte Führerschein sei innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2a), bzw. bei Unauffindbarkeit eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzugeben (Ziffer 2b). Der Bescheid wurde in den Ziffern 1 und 2 a) bzw. 2 b) für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Für den Fall, dass die in den Ziffern 2 a) bzw. b) genannte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt werde, werde ein Zwangsgeld von je 750,00 Euro zur Zahlung fällig (Ziffer 4). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Da bei der Antragstellerin in der Folge einer Verkehrskontrolle am ... Mai 2025 nach angeordneter Blutentnahme ein erhöhter THC-Wert von 11 ng/ml im Blut festgestellt worden war, die Antragstellerin ausweislich des ärztlichen Berichts aber keine drogentypischen Einschränkungen habe erkennen lassen, liege der Verdacht auf eine gewissen THC-Gewöhnung vor, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründe, welche gutachtlich abzuklären sei. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Führerscheinstelle des Antragsgegners habe die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist das geforderte MPU-Gutachten nicht beigebracht, obwohl sie auf die Folgen der Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden sei. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde der Bescheid in den Ziffern 1 und 2 des Tenors nach Abwägung der betroffenen Interessen für sofort vollziehbar erklärt. Das überwiegende öffentliche Interesse verlange, dass andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern geschützt werden müssten. Ziffer 1 des Bescheids werde für sofort vollziehbar erklärt, weil aufgrund der Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens befürchtet werden müsse, dass die Antragstellerin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei und dass sie ohne die Anordnung des Sofortvollzugs (weitere) Fahrten als ungeeignete Fahrzeugführerin unternehmen werde. Die Antragstellerin würde somit die Sicherheit des Straßenverkehrs ganz erheblich gefährden. Die Belange der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssten den Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von einem Fahrerlaubnisentzug verschont zu bleiben, haben. Auch eine vorhandene Notwendigkeit der Fahrerlaubnis sowohl für berufliche als auch für private Zwecke könne aufgrund des besonders hohen Stellenwerts der Verkehrssicherheit nichts ändern. Das besondere öffentliche Interesse verlange deshalb, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert werden. Dies sei nur möglich, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Bekanntgabe des Bescheids wirksam wird. Nach ständiger Rechtsprechung genüge für die sofortige Vollziehbarkeit der dringende Verdacht der Ungeeignetheit des Betroffenen, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Diese Voraussetzung liege hier eindeutig vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ein höheres Gewicht beizumessen, als die Antragstellerin vorerst von der Wirkung der Untersagung verschont zu lassen. Der Sofortvollzug der Ziffer 2 Buchstabe a) bzw. b) des Bescheids sei angeordnet worden, um einer missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids vorzubeugen. Beim Vorzeigen des Dokuments könnten zur Kontrolle zuständige Personen nicht erkennen, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen sei. Es folgen Ausführungen zur Zwangsmittelandrohung. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
12
Laut Empfangsbekenntnis wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin der Bescheid am 3. Dezember 2025 zugestellt.
13
Laut Aktenvermerk des Landratsamts hatte die Antragstellerin den Führerschein am 9. Dezember 2025 abgegeben.
14
Mit am 5. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 25. November 2026 (B 1 K 26.10) und beantragten zugleich
die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom 25.11.2025 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens und die hierauf nach Nichtvorlage ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis seien rechtswidrig, denn es lägen gerade über den festgestellten THC-Gehalt von 11,00 ng/ml hinaus keine Zusatztatsachen vor, die dazu führten, dass die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Bei der Antragstellerin hätten geringfügige Ausfallerscheinungen aufgrund des Cannabiskonsums vorgelegen. Die Angaben im ärztlichen Bericht anlässlich der im Krankenhaus vorgenommenen Blutentnahme seien schon deshalb nicht heranzuziehen, weil diese nicht im Hinblick auf einen Cannabis-/Drogenkonsum erfolgt seien, sondern im Hinblick auf Alkoholkonsum. Der bei der Antragstellerin festgestellte Wert spreche gerade nicht für eine Gewöhnung. Die Empfehlung eines Grenzwerts von 3,5 ng/ml schließe praktisch jegliche verkehrsrechtlich relevanten Ausfallerscheinungen aus.
16
Das Landratsamt äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 für den Antragsgegner, beantragte,
und verwies zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, rechtmäßig sei. Soweit im Rahmen der ärztlichen Untersuchung keine gravierenden Ausfallerscheinungen dokumentiert worden seien, stehe dies der MPU-Anordnung nicht entgegen, wie der Vertreter der Antragstellerin behaupte, sondern mache diese Anordnung gerade erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Arzt von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein soll. lm Untersuchungsauftrag an das MVZ Labor vom ... Mai 2025 (Bl. 57 d. A.) sei mehrfach eindeutig die Feststellung von Drogeneinfluss verzeichnet. Die Wörter ",Alkohol“ und "Medikamente“ seien dabei deutlich als durchgestrichen zu erkennen. Auch im ärztlichen Bericht (Bl. 51 d.A.) sei unter "Blutprobe“ bei „1.“ unter dem Reiter "Blutröhrchen“ das Kreuz bei „Drogen“ gesetzt. Lediglich weiter unten bei der Feststellung zu ",äußerlicher Anschein des Einflusses von … bemerkbar“ habe der Arzt die Kreuze bei "Alkohol“ und „leicht“ gesetzt. Damit habe er lediglich dokumentieren wollen, dass die Antragstellerin nach außen hin den Eindruck erweckt habe, „leicht alkoholisiert“ zu sein. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, dass er die durchgeführten Tests auf Alkoholintoxikation bezogen habe.
17
Mit erwiderndem Schriftsatz vom 2. Februar 2026 ließ die Antragstellerin vortragen, dass der Antragsgegner dem Missverständnis unterliege, dass eine medizinischpsychologische Untersuchung angeordnet werden dürfe, solange keine „Kontraindikation“ vorliege. Die bloße Grenzüberschreitung (mehr als 3,5 ng/ml) bei einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss genüge nicht, um eine MPU anzuordnen. Es seien immer sogenannte Zusatztatsachen erforderlich, und zwar von solcher Schwere, dass eine erneute Verkehrsauffälligkeit unter Cannabis erwartet werden müsse. Hierzu habe der Antragsgegner nach wie vor nichts vorgetragen. Ansonsten entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV, der bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die Anordnung einer MPU vorsehe. Die Systematik der Fahrerlaubniseignung sei bewusst an das Alkoholrecht (§ 13 FeV) angeglichen.
18
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026, dass die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten keine Ausfallerscheinungen darstellten, sondern vielmehr typische Begleiterscheinungen des Drogenkonsums. Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Verkehrsteilnahme als Fahrzeugführerin hätten demgegenüber durch die Polizeibeamten gerade nicht festgestellt werden können. Weder seien Fahrfehler oder Fahrauffälligkeiten im Rahmen der Nachfahrt festgestellt worden, noch Schwierigkeiten oder Schwächen in der Kommunikation und Interaktion mit den Polizisten.
19
Die Antragstellerin ließ mit abschließendem Schriftsatz vom 24. Februar 2026 ausführen, dass das im Vermerk des Polizeipräsidiums … vom ... Mai 2025 dokumentierte „starke Körperschwanken“ durchaus eine drogentypische Ausfallerscheinung im gesetzlichen Sinne darstelle. Die Vorgehensweise des Antragstellers widerspreche dem System der Fahrerlaubnisverordnung, insbesondere § 13 a Satz 1 Nr. 2b FeV.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
21
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
22
Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin sowohl begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen als auch den abgelieferten Führerschein unverzüglich an sie zurückzugeben.
23
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
24
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2025 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
25
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden.
26
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung und einer in Folge dessen ergehenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Denn bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung fallen Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammen. Es ist daher ausreichend, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sache darlegt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Ungeeignetheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabeverpflichtung des Führerscheins) nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann, weil die Interessen der Allgemeinheit Vorrang haben vor den persönlichen und beruflichen Interessen der Antragstellerin.
27
b. Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. November 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
28
Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, da aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV) auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen war.
29
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist sowie die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BVerwG U. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 19; BayVGH B. v. 19.12.2022 – 11 B 22.632, juris Rn. 25). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigt. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird.
30
aa. Die Aufforderung zur Begutachtung des Antragsgegners vom 6. August 2025 ist rechtmäßig, da sie den formellen und materiellen Anforderungen genügt.
31
aaa. Die Fahrerlaubnisbehörde hat der Antragstellerin im Aufforderungsschreiben vom 6. August 2025 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, dargelegt, weshalb sie an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten. Als anlassbezogener Sachverhalt wurde der Antragstellerin die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom *. Mai 2025 genannt. Der Antragstellerin wurde eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer sie ein medizinischpsychologisches Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von drei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen (vgl. BayVGH B. v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103, juris Rn. 25). Die Aufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV und die Folgen der Nichterbringung des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind nicht ersichtlich.
32
bbb. Die materiellen Anforderungen zur Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG U. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 14), vor. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten anfordern, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Ermessen ist nicht gegeben.
33
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Unklar bleibt dabei zunächst, worauf die Antragstellerseite die Behauptung stützt, dass die Antragstellerin ärztlicherseits unzutreffend auf Alkoholmissbrauch, statt Drogeneinnahme untersucht worden sei. Aus dem in den Akten befindlichen ärztlichen Bericht ergibt sich lediglich in dem Punkt „Äußerlicher Anschein des Einflusses von … bemerkbar“, dass das Kreuz bei „Alkohol“ und „leicht“ gesetzt wurde. Der von der Polizei erstellte Untersuchungsauftrag beschränkt sich auf die Untersuchung zur Feststellung von Drogeneinfluss im Blut und in der Folge enthält der Laborbericht, dem die Auswertung der von der Antragstellerin entnommenen Blutprobe zugrunde liegt, auch entsprechende Feststellungen ausschließlich zur Frage von im Blut feststellbaren Drogen wie Opiate, Cocain-Metabolit, Amphetamine, Methamphetamine sowie Cannabinoide (letztere positiv) (Bl. 58 ff. der Behördenakte).
34
Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung lag ein Missbrauch von Cannabis vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
35
Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG B. v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, BeckRS 2024, 15306 Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (BT-Drs. 20/11370, 11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben.
36
Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV sowie mangels der Anpassung der Begutachtungsleitlinien an die neuen Vorgaben der FeV, greift das Gericht vorliegend auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtliche Materialien zurück (BT-Drs. 20/11370). Aus diesen geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes, bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt, nicht möglich sei. Dennoch sei die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der Expertengruppe (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24 a StVG)) dahingehend angepasst worden, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24 a StVG korrespondiere. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370,13). Ausweislich der Darstellungen der Expertengruppe bestehe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24 a StVG) S. 5 f.). Die Antragstellerin wies zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und lag damit im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos. Durch das über 3-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum vor (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 5).
37
Diese alleinige Feststellung stünde jedoch im Widerspruch zu § 13 a Satz 1 Nr. 2 b FeV. Danach ist ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a, b FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG nicht zur Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 13 a Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG Ansbach B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086, juris; Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13 a Rn. 7).
38
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. Derpa in Hentschel/König, FeV § 13 a Rn. 7). Diese liegen hier vor.
39
Die Regelung des § 13 a Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. In Analogie zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 ‰ entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13 a FeV nicht, weshalb entsprechenden Hinweisen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 4). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6).
40
Im Fall einer Trunkenheitsfahrt stellt nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ bereits eine Zusatztatsache i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV dar, da die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können (vgl. BVerwG U. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20, BeckRS 2021, 15937). Es spricht demnach viel dafür, dass auch im Fall des § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV Zusatztatsachen, wie fehlende Ausfallerscheinungen, vorliegen müssen, die bei einem erstmaligen Verstoß gegen § 24a StVG auf einen Cannabismissbrauch hindeuten, da auch der Wortlaut von sonstigen Tatsachen spricht. Dabei hängt das Gewicht, das die Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in Satz 1 Nr. 2 c genannten Wert von 1,6 ‰ unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Betroffene bei einer BAK von 1,1 ‰ „nahezu“ keine Ausfallerscheinungen gezeigt und der Blutentnahmearzt den Eindruck leichter Trunkenheit vermerkt (vgl. VG Kassel U.v. 12.11.2018 – 2 K 1637/18, BeckRS 2018, 55529 Rn. 30 m.w.N.; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 13 Rn. 21).
41
Dem streitgegenständlichen Fall liegt eine ebensolche Situation zugrunde. Ausweislich des Polizeiberichts wurde das Fahrzeug der Antragstellerin aufgrund einer verdachtsunabhängigen Kontrolle um 16.27 Uhr angehalten und nicht etwa, weil eine auffällige Fahrweise festzustellen gewesen wäre. Schon zu Beginn der Kontrolle sei eine auffällige Nervosität bei der Antragstellerin festgestellt worden. Neben dieser hätten auch im weiteren Verlauf drogentypische Auffälligkeiten in ihrem Verhalten festgestellt werden können. Sie habe Mundtrockenheit aufgewiesen, auffallend verengte Pupillen und eine blasse Gesichtsfarbe. Zudem hätten deutlich gerötete Bindehäute festgestellt werden können. Weiterhin habe bei der Durchführung des sog. Rombergtests (Zeitempfindungstest) ein starkes Körperschwanken festgestellt können, wobei die Antragstellerin die Zeit auf 27 Sekunden beinahe exakt geschätzt habe. Ebenfalls habe die Streife Augenlidflattern feststellen können. Nach dem ärztlichen Bericht über die Untersuchung der Antragstellerin vom selben Tag, 17.39 Uhr, waren keine Ausfallerscheinungen bei der Antragstellerin ersichtlich. Der Gang, die Finger-Finger-, sowie die Finger-Nasen-Prüfung waren sicher, die Sprache deutlich, die Pupillen unauffällig, die Pupillenlichtreaktion prompt, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet. Das Stehen auf einem Bein, Romberg-Steh-Test, sowie Seiltänzer-Test beim Geradausgehen sowie bei der Kehrtwende waren sicher. Diese äußerst geringfügigen Ausfallerscheinungen stellen eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden (VG Ansbach B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086, NJW 2025, 2271 Rn. 29-41, beckonline).
42
Aufgrund dessen konnte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht vom Vorliegen von Zusatztatsachen ausgehen. Der Einwand der Antragstellerin, dass der THC-Wert einem Alkoholwert von noch unter 0,5 Promille entspräche und damit nicht mit Ausfallerscheinungen zu rechnen sei, verfängt nicht. Es ist bereits wissenschaftlich nicht belegt, dass erst ab einer Verkehrsteilnahme mit einer Konzentration von 28 ng/ml THC im Blutserum Eignungszweifel bestünden. Gegen diese Annahme spricht bereits das Fehlen einer der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV vergleichbaren Tatbestandsvariante in § 13 a FeV. Des Weiteren ist von Alkoholmissbrauch nicht erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auszugehen, sondern nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV auch dann, wenn – wie hier im Rahmen des nachgebildeten § 13 a Satz 1 Nr. 2 b FeV – Zweifel am Trennungsvermögen bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ aufgrund von Zusatztatsachen gegeben sind, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen (vgl. hierzu OVG Münster B. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24, juris Rn. 7).
43
ccc. Im Übrigen sind auch die in der Gutachtensanordnung gestellten Fragen nicht zu beanstanden.
44
bb. Der Fahrerlaubnisbehörde stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH B. v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451, juris Rn. 15; BayVGH Bl. v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138, juris Rn. 14). Die Entscheidung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig, da dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an dem weiteren Besitz ihrer Fahrerlaubnis einzuräumen ist. Billigkeitserwägungen, wie die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis zur Berufsausübung, können an dieser Stelle nicht entgegengehalten werden. Gründe, die die Antragstellerin daran gehindert haben, das rechtmäßig verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat sie nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
45
Nachdem die Antragstellerin das zu Recht geforderte Gutachten in der ihr auch zumutbaren Frist nicht vorgelegt hat, war ihr die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zwingend zu entziehen (vgl. zum Ganzen VG München, B. v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290, SVR 2025, 316, beckonline).
46
cc. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziff. 2a des Bescheids), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
47
dd. Die auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) gestützte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Ausführungen zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes genügen den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG.
48
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
49
3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 und des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).