Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 04.02.2026 – AN 17 S 26.50006
Titel:

Unsachgemäße Antragstellung bei Drittstaaten-/Anerkanntenbescheid bei korrekter

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 60
VwGO § 88, 122
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwort:
Unsachgemäße Antragstellung bei Drittstaaten-/Anerkanntenbescheid bei korrekter
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1838

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
2
Der 1994 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen am 12. November 2025 ein Asylgesuch und legte dabei einen griechischen Aufenthaltstitel und einen in Griechenland ausgestellten Reisepass für Flüchtlinge vor. Am 20. November 2025 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab für den Antragsteller für Griechenland einen Treffer der Kategorie 2 für den 14. August 2025, einen Treffer der Kategorie 1 für den 20. August 2025 und eine Schutzgewährung für den 9. September 2025.
3
Im Rahmen von Befragungen zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 20. November 2025 und am 4. Dezember 2025 und bei seiner polizeilichen Anhörung am Flughafen am 12. November 2025 gab der Antragsteller an, wegen der Situation seiner Frau 2011 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er sei über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich 14 Jahre lang aufgehalten und gearbeitet habe. Mitte August 2025 sei er nach Griechenland und habe sich dort ca. drei Monate auf Samos und in Athen aufgehalten und Asyl beantragt und zuerkannt bekommen. Seine Frau und seine Tochter seien ebenfalls in Deutschland und mit ihm über den Flughafen München eingereist, hätten sich aber von ihm noch am Flughafen getrennt. Seine Frau wolle keinen Kontakt mehr zu ihm und habe eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihn aufgegeben. Die Entscheidung nach Deutschland zu kommen, sei von seiner Frau ausgegangen, sie habe nicht in Griechenland bleiben wollen. Nach der Anerkennung dort hätten sie das Camp verlassen sollen, er habe aber erreicht, dass sie noch ca. eine Woche haben bleiben dürfen. Er habe nicht schwarzarbeiten wollen und habe viele Probleme in Griechenland gehabt. Von seinem Bruder in und seiner Mutter in habe er Geld bekommen für die Einreise nach Deutschland, sonst habe er aber keine Unterstützung erhalten. Er habe in Griechenland versucht, eine Arbeit zu finden, habe den Leiter des Camps gefragt und einige Betriebe abgeklappert, aber nichts gefunden. Es habe in Griechenland auch keine Gesundheitsversorgung und keine Sprachkurse gegeben.
4
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2025, dem Antragsteller zugestellt am 18. Dezember 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Griechenland an; in sein Herkunftsland dürfe er jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 2025, beim Verwaltungsgerichts Ansbach eingegangen am 22. Dezember 2025 (AN 17 K 25.50872). Danach wolle er „Widerspruch“ einlegen und Folgendes beantragen,
„1.Meinen Antrag als zulässig werten und statt zu geben.
2. Mein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG aufrecht zu erhalten
3. Meine Abschiebung nach Griechenland vollständig aufzuheben
4. Meinen subsidiären Schutz aufrecht zu erhalten
5. Mein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten vollständig aufzuheben
6. Den Bescheid des Bundesamtes als unbegründet zu verwerfen“
6
Zur Begründung verwies er auf die Umstände in Griechenland und Afghanistan und darauf, dass sich seine Frau und sein Kind in Deutschland befänden.
7
Der Antragsteller wurde in der Eingangsmitteilung vom 23. Dezember 2025 vom Gericht darauf hingewiesen, dass angesichts der Formulierung seines Schreibens nur von einer Klageerhebung und nicht von einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen sei.
8
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025, die Klage abzuweisen und – soweit gestellt – den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
9
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 wurde die rechtsanwaltliche Vertretung für den Antragsteller mitgeteilt und nach Akteneinsicht am 16. Januar 2026 ausgeführt, dass mit dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Dezember 2025 auch fristgerecht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden sei. Dies entspreche dem tatsächlichen Begehren des der deutschen Sprache nicht mächtigen Antragstellers. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der verpassten Frist zur Einlegung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 17 S 25.50872 und AN 17 K 26.50006 Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 2025 ist bereits zulässig und deshalb abzulehnen. Er ist darüber hinaus unbegründet und bleibt damit in jeden Fall erfolglos.
12
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde erst mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2026 und damit nach Ablauf der einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag ist damit unzulässig, da auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
13
a) Mit dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Dezember 2025, das beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2025 einging, wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht anhängig gemacht. Mit diesem Schreiben hat der Antragsteller lediglich Klage erhoben. Dem Wortlaut und dem Inhalt des Schreibens lässt sich kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entnehmen.
14
In den ausformulierten sechs Ziffern der Antragstellung im Schreiben vom 19. Dezember 2025 ist eine Antragstellung i.S.v. § 80 Abs. 5 VwGO weder ausdrücklich noch sinngemäß enthalten. Auch aus der Begründung des Schriftsatzes ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller ein über die Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt. Er erwähnt in seiner – insgesamt äußert unsachgemäßen – Antragstellung weder, dass er ein Eilverfahren anstrengen möchte, noch dass er eine vorläufige Entscheidung bzw. oder ein vorläufiges Verbleiben im Bundesgebiet erreichen will. Schon gar nicht benennt er das – korrekte – Antragsziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung oder nennt die Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat im Zweifelsfall eine Auslegung anhand des erkennbaren Antragsziels vorzunehmen. Dabei ist bei juristischen Laien und fehlenden Sprachkenntnissen eine großzügige und im Zweifel weite Auslegung vorzunehmen, die Grenze der Auslegung bildet jedoch das erkennbare Begehren. Gerade weil der Antragsteller bei der Antragsformulierung offensichtlich Hilfe eines Sprachkundigen in Anspruch genommen hat, ist das Gericht an das sich aus der Formulierung allein ergebende Hauptsache-Begehren gebunden. Über dieses kann auch deshalb nicht hinaus gegangen werden, weil dem Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, die ausdrücklich auf die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinweist. Außerdem hat auch das Gericht mit der Eingangsmitteilung seine (vorläufige) Auslegung – dass kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darin gesehen wird – mitgeteilt und dem Antragsteller damit nochmals die Gelegenheit gegeben, sein Begehren gegebenenfalls richtigzustellen. Eine Reaktion erfolgte jedoch nicht bzw. erst nach drei Wochen durch den Prozessbevollmächtigten. Aus der fehlenden Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis kann geschlossen werden, dass das Rechtschutzbegehren des Antragstellers seitens des Gerichts richtig nur als Klage erfasst worden ist. Im Wege der Auslegung ist der wahre Wille des Antragstellenden zu ermitteln, nicht aber ein nicht vorhandener Wille zu ersetzen bzw. den Antragstellenden zu einem davon abweichenden sinnvollen Vorgehen zu bewegen. Bedient sich jemand – wie offenbar hier – eines aus juristischer Sicht bedenklichen Beraters, der unsachgemäße Anträge verursacht bzw. sinnvolle oder notwendige Anträge unterlässt, ist der Rechtschutzsuchende an dem auf diese Weise gebildeten Willen festzuhalten. Es liegt dann ein Fehler im Willen, nicht ein Fehler im Ausdruck vor. Dieser kann im Wege der Auslegung nicht „geheilt“ werden. Auch bei einer rechtsanwaltlichen Bevollmächtigung wird in der vorliegenden Situation eines Drittstaaten- bzw. Anerkanntenbescheids ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – aus welchen Gründen auch immer – häufiger nicht gestellt. Auch vor diesem Hintergrund verbietet es sich, in ein Rechtsmittel gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsandrohung stets einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOs gegen hineinzulesen.
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b) Erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16. Januar 2026 kommt der Wille, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen zu wollen, zum Ausdruck. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist von einer Woche nach Bescheidszustellung nach § 36 Abs. 3 Satz AsylG) jedoch bereits abgelaufen.
16
Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden. Diese setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus, § 60 Abs. 1 VwGO, die angesichts der korrekten Rechtsbehelfsbelehrungund der Inanspruchnahme von – wenn auch bedenklichem – juristischen Rat bei der Verfassung des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2025 nicht erkannt werden kann. Eine mindestens fahrlässige Versäumung der Antragstellung ist anzunehmen. Zudem wurde der Antragsteller vom Gericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 auf den Mangel hingewiesen. Die Nachholung der Handlung am 16. Januar 2026 erfolgte damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Glaubhaftung der Zeitabläufe und Hintergründe des fehlerhaften Vorgehens i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfolgt überdies nicht.
17
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit unzulässig und deshalb abzulehnen. In eine Sachprüfung ist nicht einzusteigen.
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2. Rein vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten wird darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet ist, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Dies ist hier nicht der Fall.
19
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – der Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht umsetzt – ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. In der Folge ist eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG dorthin veranlasst. Dies ist für den Antragsteller in Bezug auf Griechenland der Fall. Es liegen auch keine tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland vor, die ausnahmsweise einer Rückführung des Antragstellers dorthin entgegenstehen.
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – juris; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris; ebenso und vorausgehend HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris) und der langjährigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. VG Ansbach, U.v. 17.7.2024 – AN 17 K 23.50620 – juris) können nicht vulnerable international Schutzberechtigte, insbesondere arbeitsfähige und in ihrer Lebensführung nicht eingeschränkte junge Männer nach Griechenland zurückkehren. Sie finden dort zwar herausfordernde und durchaus schwierige Verhältnisse vor, jedoch keine menschunwürdigen Bedingungen i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Rückkehr dorthin entgegenstehen würden (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Der Antragsteller, der nach der Trennung seiner Frau von ihm, prognostisch alleine nach Griechenland zurückkehren wird, kann sich dort voraussichtlich durch Arbeitsaufnahme, gegebenenfalls auch im informellen Sektor, was ihm zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt erwirtschaften, was ihm in der schwierigen ersten Zeit ein Überleben und menschwürdiges Auskommen ermöglicht. Als Alleinreisender kann er sich vollständig auf die Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts konzentrieren. Mit entsprechenden Anstrengungen, mit Hilfe landsmannschaftlicher Strukturen und mit Hilfe von NGO ist auch zu erwarten, dass er in Griechenland an eine (private) Schlafstelle bzw. (Not-)Unterkunft kommen wird. Zunächst häufige wechselnde Unterkünfte sind gegebenenfalls zumutbar. Mit Hilfe von NGO, sonstigen Hilfeangeboten und entsprechender Eigeninitiative erscheint es auch realistisch, dass der Antragsteller in Griechenland bestehende administrativen Hürden überwindet und auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinwächst bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle und Unterkunft findet. Der Wunsch und die Absicht des Antragstellers, in nach Deutschland zu verbleiben, ist hingegen unbeachtlich. Nicht relevant ist auch der Wunsch, sich im gleichen Land aufzuhalten wie Familienangehörige, mit denen er – unabhängig von seinem Asylverfahren – nicht mehr in Lebensgemeinschaft lebt.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist für den Antragsteller mit Blick auf Griechenland ebenfalls nicht erkennbar. Auch erweist sich die Abschiebungsandrohung nicht als rechtswidrig. Mangels Vorliegens einer Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind nach Trennung seiner Frau von ihm, stehen der Abschiebungsandrohung auch Kindeswohl- oder Familienbelange i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegen.
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3. Die Kostenentscheidung des erfolglosen Antrags folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.